Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.02.2009

LG Frankfurt Main: satzung, vollmachten, vertreter, aktiengesellschaft, form, rechtsverletzung, fax, vorschlag, bekanntmachung, hauptaktionär

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 40/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 3 S 3 AktG, § 134
Abs 3 S 2 AktG, § 126 Abs 1
BGB
Aktiengesellschaft: Bevollmächtigung des
Stimmrechtsvertreters in Schriftform
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 3., 5., 6., 12. sowie 14. – 18.
gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.11.2008 in der
Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.12.2008 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen von den zweitinstanzlichen gerichtlichen Kosten und
den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin jeweils
1/9; im Übrigen tragen die Beschwerdeführer und die Streithelferin der
Antragsgegner jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 125.000,00 Euro.
Gründe
I. In der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 05.06.2008 wurde auf
Verlangen der Hauptaktionärin, der A GmbH und Co. KG gemäß § 327 a Abs. 1 S.
1 AktG beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre der Antragstellerin
(Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer
Barabfindung in Höhe von 59,86 € je Stückaktie zu übertragen (nachfolgend:
Übertragungsbeschluss).
Die Antragsgegner haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den
Übertragungsbeschluss erhoben, die zum Aktenzeichen 3 - 05 O 116/08 LG
Frankfurt am Main verbunden wurde.
Mit der am 01.09.2008 eingegangenen Antragsschrift gleichen Datums hat die
Antragstellerin das sog. Freigabeverfahren nach den §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6
AktG eingeleitet.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die von den Antragsgegnern
erhobenen Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet seien. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen,
dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der
Antragsgegner, Az.: 3 - 05 O 116/08, vor dem Landgericht Frankfurt am Main
gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der
Antragstellerin vom 05.06.2008 über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die Hauptaktionärin A GmbH und Co.
KG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung, der folgenden Wortlaut
hat:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der B AG mit Sitz in O1, die von
anderen Aktionären als der A GmbH und Co. KG, die ihren Sitz in O2 hat, und mit
dieser im Sinne von § 16 Abs. 4 AktG verbundenen Unternehmen gehalten werden
(Minderheitsaktionäre), werden gemäß den §§ 327 a ff AktG gegen Gewährung
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(Minderheitsaktionäre), werden gemäß den §§ 327 a ff AktG gegen Gewährung
einer von der A ... und Co. KG zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe
von 59,86 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der B AG auf die A
GmbH und Co. KG übertragen.“
Der Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht
entgegenstehen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, der Antrag sei bereits unzulässig, während ihre
Klagen zulässig und begründet seien. Die Antragsgegner beziehen sich im
Wesentlichen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen im Hauptsacheverfahren. Wegen
der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den angefochtenen Beschluss
Bezug genommen wie auch im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der im
Freigabeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.11.2008, auf den vollinhaltlich Bezug
genommen wird (Bl. 352-378 d. A.), der der Antragsgegnerin zu 3. am 27.11.2008
(Bl. 388 d. A.), den Antragsgegnern zu 5. und 6. ihren Angaben zufolge am
01.12.2008 (Bl. 406), der Antragsgegnerin zu 12. am 27.11.2008 (Bl. 390), den
Antragsgegnern zu 14. – 17. und zu 18. ebenfalls jeweils am 27.11.2008 (Bl. 386,
384) zugestellt worden ist, hat das Landgericht dem Freigabeantrag stattgegeben,
weil die erhobene Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen - ungeachtet der Frage, ob
Einzelaktionäre ihre Aktionärsstellung nachgewiesen oder Widerspruch zu Protokoll
erklärt hätten - jedenfalls offensichtlich unbegründet seien.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerin zu 3. am 11.12.2008 (Bl.
402), die Antragsgegner zu 5. und 6. am 15.12.2008 (Bl. 406), der Antragsgegner
zu 12. am 09.12.2008 (Bl. 398), die Antragsgegner zu 14. –17. am 11.12.2008 (Bl.
404) und die Antragsgegnerin zu 18. am 03.12.2008 (Bl. 393) jeweils sofortige
Beschwerde eingelegt. Auf die sofortigen Beschwerden wird Bezug genommen. Die
Antragsgegner zu 14. – 17. haben ihre sofortige Beschwerde mit gesondertem
Schriftsatz vom 18.12.2008 (Bl. 423 - 427) begründet. Die Beschwerdeführer
begehren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung
des Freigabeantrages. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der
sofortigen Beschwerden gemäß Schriftsatz vom 16.1.2009, auf den verwiesen wird
(Bl.449 – 458) nebst Anlagen. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 16.12.2008 (Bl. 409 -
413) hat das Landgericht den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen. Die Akte
des Hauptsacheverfahrens Az.: 3 - 05 O 116/08 LG Frankfurt am Main (im
Folgenden: Hauptsacheakte) ist beigezogen gewesen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30.1.2009 ist den Prozessbevollmächtigten
der Parteien mitgeteilt worden, dass der Senat nicht vor dem 16.02.2008
entscheiden wird.
II. Die sofortigen Beschwerden sind jeweils statthaft (§§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S.
6 AktG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO). Dies
gilt auch für das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 5. und 6., denen der
Beschluss des Landgerichts unwiderlegt am 01.12.2008 zugestellt worden ist,
zumal sich ein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der
Antragsgegner zu 5. und 6. nicht bei der Akte befindet.
Die sofortigen Beschwerden sind jedoch unbegründet, denn der angefochtene
Freigabebeschluss ist zu Recht ergangen.
Eine beantragte Freigabe darf zwar nur erfolgen, wenn die Klagen gegen die
Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich
unbegründet sind oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses nach
freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der
Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom Antragsteller
dargestellten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre
vorrangig erscheint (§§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2 AktG). Dabei ist eine
Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet dann, wenn sich auf der Grundlage
glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der
Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche
Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am
Main, AG 2006, 249; Senat, Beschluss vom 16.02.2007, Az: 5 W 43/06; Beschluss
vom 5.11.2007, Az: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer
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vom 5.11.2007, Az: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer
Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 319 Rdnr.
18).
Die Klagen der Antragsteller sind jedoch - unabhängig davon, ob Einzelaktionäre
ihre Anfechtungsbefugnis hinreichend nachgewiesen haben - in diesem Sinne
offensichtlich unbegründet.
Der Senat billigt im Ergebnis die Freigabeentscheidung des Landgerichts und
nimmt Bezug auf die vom Landgericht zu den einzelnen Einwänden der
Anfechtungskläger dargelegten ausführlichen Gründe, nach denen die geltend
gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe nicht vorliegen.
Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
Im Einzelnen:
Die Antragsgegnerin zu 3., die ihre Beschwerde nicht gesondert begründet hat,
hat in ihrer Klageschrift vom 04.07.2008 (Bl. 66 - 73 Hauptsacheakte) u. a.
bestritten, dass die Hauptaktionärin den notwendigen Nachweis des
Aktienbesitzes erbracht habe und gerügt, dass eine Reihe von Aktionären trotz
ordnungsgemäßer Anmeldung und Eintrittskarten über ihren Vertreter keinen
Zugang zur Hauptversammlung erhalten hätten.
Das Landgericht hat jedoch in den Beschlussgründen (Beschlussausdruck [im
Folgenden: BA] S. 20) zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin durch
Vorlage entsprechender Unterlagen im Hauptsacheverfahren (Anlagen B 5 - B 9
Sonderband Anlagen zur Klageerwiderung, Übersetzungen B 5 dt - B 9 dt -
Anlagen zum Schriftsatz vom 04.11.2008, Bd. IV Bl. 669 - 688 und Anlage AS 5 -Bl.
45) hinreichend nachgewiesen hat, dass die Hauptaktionärin sowohl zum
Zeitpunkt des Verlangens des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre, der
Konkretisierung des Verlangens und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom
05.06.2008 jeweils über 95 % der Aktien der Antragstellerin hielt.
Des Weiteren kann die Anfechtung nicht darauf gestützt werden, dass Herr C als
Vertreter einiger - bezeichneter - Aktionäre zur Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht zugelassen wurde, weil er insoweit seine Vollmacht nicht
schriftlich vorlegen, sondern nur eine Vollmachtserteilung per Fax nachweisen
konnte. Die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bedarf nämlich gemäß §
134 Abs. 3 S. 2 AktG der schriftlichen Form, wenn die Satzung keine Erleichterung
bestimmt. Von dieser durch die Satzung eingeräumten Möglichkeit,
Formerleichterungen gegenüber der gesetzlichen Regelung für die Erteilung von
Vollmachten vorzusehen, hat die Antragstellerin jedoch keinen Gebrauch
gemacht, vielmehr auf das Schriftformerfordernis der Vollmacht mit Ausnahme
der in § 135 AktG genannten Personen als Bevollmächtigte bereits in der
Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung hingewiesen. Damit blieb
es - mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden Personen des § 135 AktG - bei der
gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 3 S. 2 AktG, der die Schriftform als
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht vorsieht.
Diesem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB (mit eigenhändiger
Unterschrift) entsprach die vorgelegte Vollmacht per Fax nicht, weil nicht die
unterzeichnete Originalvollmachtserklärung vorgelegt wurde, wobei im Übrigen auf
den angefochtenen Beschluss (BA S. 25, 26) verwiesen wird. Des Weiteren ist
unstreitig [BA S. 26, Bl. 62 f], dass der in der Vollmacht genannte Herr C an der
Versammlung als wirksam Bevollmächtigter anderer Aktionäre teilnehmen konnte
und teilgenommen hat.
Aus denselben Gründen ist auch die Beschwerde des Antragsgegners zu 12.
unbegründet, der mit seiner Klageschrift vom 07.07.2008 (Bl. 215 - 220
Hauptsacheakte)) die Nichtzulassung bezeichneter Aktionäre gerügt hat und mit
seiner Beschwerde im Übrigen (unzulässig) pauschal auf die weiteren
Anfechtungsklagen und Stellungnahmen der Antragsgegner verwiesen hat (Bl.
393).
Ebenso greifen die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 5. und 6. nicht
durch, die ihre Beschwerde zwar ebenfalls nicht gesondert begründet haben, aber
mit ihrer Klageschrift vom 07.07.2008 (Bl. 129 - 134 Hauptsacheakte) einen
Nichtigkeitsgrund im Sinne der §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 S. 2 AktG deswegen
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Nichtigkeitsgrund im Sinne der §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 S. 2 AktG deswegen
geltend machen, weil die Antragstellerin bei den Teilnahmebedingungen zur
Hauptversammlung den Stichtag (sog. Record Date) lediglich für den ersten Tag
der Hauptversammlung angegeben habe, obwohl der Vorstand die
Hauptversammlung auf 2 Tage einberufen habe. Auch in dem Zusammenhang ist
auf die Beschlussgründe des Landgerichts (BA S. 12) zu verweisen, wonach sich
bei einer auf 2 Tage angesetzten Hauptversammlung - wie hier - gemäß § 121
Abs. 3 S. 2 AktG der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung und nicht auf den Beginn des jeweils 21. Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung zu beziehen hat (vgl. auch Senat, 5 W 22/07 - AG
2008, 167 - Juris Rz 22 und Senat, Urt. v. 22.7.2008 - 5 U 77/07 - S. 26).
Gleichfalls ohne Erfolg bleiben die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu
14.- 17., die mit ihrer Beschwerdebegründung insbesondere beanstanden, dass es
im Zusammenhang mit der Zurückweisung von Aktionären jedenfalls treuwidrig
gewesen sei, diesen den Einlass zur Hauptversammlung unter Hinweis auf den
nicht ausreichenden Nachweis der Vollmacht zu verwehren, weil die Vorgabe der
schriftlichen Vollmachtserteilung nicht die Notwendigkeit mit einschließe, die
Vollmacht auch in schriftlicher Form vorzulegen (Bl. 424). Die Satzung der
Antragstellerin (vgl. Anlage AS 25) hat jedoch in § 16 Abs. 2 eine Regelung
dahingehend getroffen, dass das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt
werden kann und von den satzungsgemäß vorgesehenen Formerleichterungen hat
die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der gesetzlichen
Regelung des § 134 Abs. 3 S. 2 AktG verbleibt, der eben eine schriftliche Vollmacht
vorsieht, was - auf Verlangen - auch deren entsprechende Vorlage bei Zutritt zur
Hauptversammlung einschließt (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 12.09.2008,
Az.: 5 W 21/08 - S. 10; Willamowski, a.a.O., § 134 Rdn. 8 m. N.), ohne dass eine
etwaige Vollmachtsvorlage noch in der Einladung zur Hauptversammlung
gesondert erwähnt werden musste; allerdings ist in den von der Antragstellerin an
die Aktionäre versandten Eintrittskarten der folgende Hinweis enthalten (Anlage
AS 39, Bl. 460):
…Bitte beachten Sie, dass Vollmachten der Schriftform bedürfen, sofern weder ein
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden. Wir bitten
daher um Vorlage von unterschriebenen Originalen am Zugang zur
außerordentlichen Hauptversammlung…
Dieser Text findet sich auch in den von den Antragsgegnern zu 8. - 11. im
Hauptsacheverfahren als Anlage K 1 vorgelegten Fax-Vollmachten. Im Übrigen
enthält die Satzung der Antragstellerin keine Bestimmung, wonach Vollmachten
bei der Gesellschaft etwa einzureichen seien (vgl. Anlage AS 25 - Bl. 49). Nach
Auffassung des Senats reicht es im Übrigen nicht aus, Originalvollmachten etwa
erst nach der Hauptversammlung vorzulegen, wobei diese Beurteilung schon im
Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich der Abläufe einer Hauptversammlung
geboten ist.
Der Senat teilt sodann die Auffassung des Landgerichts insofern, dass auch eine
Teilnahmerechtsverletzung (§ 118 Abs. 1 AktG) nicht gegeben ist; demgegenüber
meinen die Beschwerdeführer zu 14. - 17. , dass der - bzgl. einiger Antragsgegner
[u.a. zu 16. und 17.] - zurückgewiesene Vertreter C zwar vielleicht nicht
abstimmen durfte, ihnen aber die Teilnahme durch einen Dritten jedenfalls nicht
per se habe verweigert werden dürfen (Bl. 425).
Die bezeichneten Beschwerdeführer verkennen indes, dass der an der
Hauptversammlung unstreitig in Vollmacht anderer Aktionäre teilnehmende Herr
C ungehindert Frage- und Redebeiträge einbringen konnte, so dass sich - selbst
wenn man Stimmrecht und Teilnahmerecht nicht einheitlich betrachten wollte (vgl
aber für das Erfordernis einer Vollmacht auch in diesem Falle - Kubis in Münchener
Kommentar AktG 2. Aufl., § 118 Rdn. 65; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, §
118 Rdn. 26; Butzke in: Obermüller/Werner/Winden/Butzke, Die Hauptversammlung
der Aktiengesellschaft 4. Aufl. (2001), Rdn. C 12 ) - eine relevante
Rechtsverletzung für den Verlauf der Hauptversammlung nicht festzustellen ist
[vgl. auch BA S. 26]. Hierbei greift schon der allgemeine Hinweis der
Beschwerdeführer auf mögliche Redebeiträge und mögliche Fragen [der nicht
zugelassenen vertretenen Aktionäre - Bl. 426] im Ergebnis nicht durch, zumal
nicht dargelegt ist [insbesondere auch nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des §
246 Abs. 1 AktG], ob bzw. welche Fragen, Anträge oder Redebeiträge der für
weitere Aktionäre bevollmächtigte Herr C denn (noch zusätzlich) gestellt oder
gehalten hätte, die er nicht ohnehin gestellt bzw. für die anderen Aktionäre
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gehalten hätte, die er nicht ohnehin gestellt bzw. für die anderen Aktionäre
geliefert hat.
Schließlich bleibt die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 18. erfolglos, soweit sie
geltend macht, die Angemessenheit der Barabfindung sowie der Referenzzeitraum
zur Berechnung derselben sei im Anfechtungsprozess zu überprüfen (Bl. 394). Das
Landgericht hat bereits ausführlich ausgeführt (BA S. 18, 19), dass nach dem
Willen des Gesetzgebers die dem Spruchverfahren vorzubehaltenden
Bewertungsfragen nicht Gegenstand einer Anfechtung sein können (§§ 243 Abs. 4
S. 2, 327 f S. 1 AktG); eine vermeintlich bewusste Rechtsverletzung ist nicht
ansatzweise vorgetragen wie es auch auf Erwägungen rechtsvergleichender Art
nicht ankommt. Schließlich folgt eine Anfechtbarkeit auch nicht daraus, dass in der
Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Vorschlag zur [übertragenden]
Beschlussfassung sowohl von der Verwaltung der Antragstellerin als auch von der
Hauptaktionärin erfolgt ist [Anlage AS 4]. Insbesondere kann der Hauptaktionär
jederzeit vor oder in der Hauptversammlung den Vorschlag machen, die von ihm
begehrte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn zu beschließen.
Hierin ist nach richtiger Auffassung des Landgerichts (BA S. 21, 22) eine
unstatthafte Beeinflussung der Meinungsbildung der Aktionäre bei einem
entsprechenden Vorschlag in der Bekanntmachung nicht zu sehen, zumal es in
der Natur der Sache liegt, dass der Hauptaktionär eine entsprechende
Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, die auf sein
Betreiben erfolgt, erstrebt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO;
bei der Streithelferin der Antragsgegner handelt es sich nicht um eine
streitgenössische, sondern um eine einfache Nebenintervenientin. Die
Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG
und entspricht der Festsetzung des Landgerichts nach Berücksichtigung des zu
bewertenden Interesses der Antragstellerin an der Überwindung der
Registersperre. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil sie in
Freigabeverfahren ausgeschlossen, also bereits nicht statthaft ist (§§ 319 Abs. 6
Satz 7, 327 e Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.