Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.10.2006

LG Frankfurt Main: klage auf künftige leistung, widerklage, rückforderung, steuerhinterziehung, aktiengesellschaft, verwertung, steuerberater, anschlussberufung, präsidium, beihilfe

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 28/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 BGB, § 254 Abs 1 BGB, §
670 BGB
(Organhaftung des Vereins: Verletzung von
Fürsorgepflichten eines Vereins gegenüber einem
ehrenamtlichen Vorstandsmitglied)
Leitsatz
Zu den Fürsorgepflichten eines ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes im Verein
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main - Az.:2-20 O 531/04 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird das am 24.11.2005
verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.:2-20 O 531/04 – im
Tenor hinsichtlich der Widerklage wie folgt abgeändert:
Der Kläger wird verurteilt, den Beklagten zu 1) auf eine Rückforderung des
aufgrund vorläufiger Deckungszusage vom 12.3.1999 durch die A GmbH aus dem
Schadensfall Nr. … aufgrund Spezial-Rechtschutzvertrages vom 3.5.1995,
Versicherungsnummer …, zwischen dem Beklagten zu 1) und Widerkläger und der
B-Aktiengesellschaft, direkt an den Kläger und Widerbeklagten geleisteten
Betrages von 68.799,44 € hin, in Höhe des Rückforderungsbetrages, höchstens
jedoch 68.799,44 €, von der Zahlungsverpflichtung durch Zahlung an die A-GmbH
freizustellen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren
Betrages, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte ist der bekannteste Sportverein, der in der Stadt O1 ansässig ist. Die
Lizenz-Fußballabteilung wurde durch Einbringungsvertrag vom 30.6.2000 auf die
Beklagte zu 2), eine Aktiengesellschaft, übertragen gegen Gewährung von Aktien.
Der Kläger war vom 27.5.1982 bis 15.11.1993 in der Funktion eines
ehrenamtlichen Schatzmeisters im Vorstand des Beklagten zu 1) - Präsidium
genannt - tätig.
In der Bundesligamannschaft des Beklagten zu 1) spielte 1992 und 1993 der
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In der Bundesligamannschaft des Beklagten zu 1) spielte 1992 und 1993 der
Stürmer C, der aufgrund einer herausragenden Saisonleistung eine Erhöhung
seines Spielergehalts von bisher 20.000,- DM monatlich zuzüglich Einsatzprämien
forderte und den der Beklagte zu 1) auch nach der Saison 1992/1993 weiter an
sich binden wollte.
Am 22.4.1993 bat die D-GmbH, die ab Juli 1993 der neue Sponsor des Beklagten
zu 1) werden sollte, das Präsidium des Beklagten zu 1) um Kontaktaufnahme, weil
einige seiner Geschäftspartner Interesse an C als Werbeträger für verschiedene
Produkte gezeigt hätten. Weitere Verhandlungen mit dem Sponsor wurden über
diesen Punkt nicht geführt, da es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Sponsor und
dem Präsidium wegen der Gestaltung der Trikots kam, die erst im Juni 1993
beigelegt wurden.
Am 5. März 1993 wurden zwischen dem Spieler C und dessen Beraterin, der
Werbeagentur E GmbH, und dem bei den Verhandlungen durch den Kläger und
den Vizepräsidenten F vertretenen Beklagten zu 1) vier als Vereinbarungen und
Darlehensvertrag bezeichnete handschriftliche Vorverträge geschlossen (Bl. 19-23
d. A.). In der ersten Vereinbarung wurde das Grundgehalt des C auf 25.000,- DM
brutto monatlich erhöht und eine Sonderprämie von 60.000,- DM brutto für eine
Teilnahme an einem Europäischen Wettbewerb vereinbart. In der zweiten
Vereinbarung, welche zwischen dem Beklagten zu 1) und der E geschlossen wurde,
übertrug die Agentur dem Beklagten zu 1) sämtliche mit der Person von C
zusammenhängenden wirtschaftlich verwertbaren Rechte zeitlich begrenzt bis zum
30.6.1996 zu übertragen gegen eine Zahlung an die Agentur von 2.000.000,- DM,
die mit Vertragsunterzeichnung fällig werden sollte.
In der dritten Vereinbarung wurde ein ersatzloser Wegfall der Transferklausel
vereinbart.
In dem Darlehensvertrag wurde C ein Darlehen von 1.000.000,- DM bis zum
1.11.1993 gewährt gegen Verzinsung von 4,5 % p. a..
Im Juni 1993 schlossen der Kläger und der Vizepräsident F, handelnd für den
Beklagten zu 1), mit der für den Lizenzspieler C tätigen Werbeagentur G auf der
Basis des bereits am 5.3.1993 abgeschlossenen zweiten Vorvertrages, eine auf
den 20.8.1993 vordatierte Vereinbarung, wonach die der Werbeagentur G
zustehenden übertragungsfähigen Vermarktungsrechte an dem Spieler C bis
30.6.1996 an den Beklagten zu 1) übertragen werden sollten. Zugleich wurde auf
der Basis des ersten und zweiten Vorvertrages ein auf den 5.3.1993 rückdatierter
Arbeitsvertrag unterschrieben.
Die Gegenleistung aus diesem Vertrag in Höhe von 2.000.000,- DM floss zu einem
wesentlichen Teil nicht an den Verkäufer der Rechte, G, welcher lediglich eine
Provision erhielt, sondern an eine von dem Spieler C wirtschaftlich beherrschte
Gesellschaft in ....Unstreitig versuchte der Beklagte zu 1) aus der auf den
20.8.1993 datierten Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt Rechte abzuleiten,
insbesondere den Spieler C, der aufgrund einer am 24.9.1993 erlittenen
Verletzung im Herbst und Winter 1993 nicht mehr spielte, zu vermarkten.
Im Oktober 1993 schloss der Spieler C einen Werbevertrag mit der Fa. X. Ende
1994 beendete er seine Tätigkeit für den Beklagten zu 1).
Gegen die an den Verträgen beteiligten Personen wurde ein Steuerstrafverfahren
eingeleitet. Der Kläger wurde in dem Verfahren 94 Js 37644.3/98 der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil der
Strafkammer vom 15.2.2001 rechtskräftig wegen vorsätzlicher Hinterziehung von
Lohn- und Umsatzsteuer und Beihilfe zur Steuerhinterziehung des C verurteilt. Der
Bundesgerichtshof hob das Urteil lediglich im Strafausspruch auf. Grundlage der
Verurteilung des Klägers ist die Annahme, der auf den 20.8.1993 datierte Vertrag
sei ein Scheinvertrag zur Täuschung der Finanzbehörden, um eine Lohnzahlung an
C zu verschleiern und Lohnsteuer zu hinterziehen. Mit Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 20.12.2003 (Bd. XXI , Bl. 3 der Beiakte) wurde der Kläger
rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die erneute Revision sowie ein
vom Kläger angestrengtes Wiederaufnahmeverfahren blieben ohne Erfolg.
Der Beklagte zu 1) nahm für den Kläger eine zugunsten der Vorstandsmitglieder
abgeschlossene Rechtschutzversicherung bei der A-GmbH in Anspruch. Die
Versicherung leistete an den Kläger direkt für die Strafverteidigungskosten
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Versicherung leistete an den Kläger direkt für die Strafverteidigungskosten
134.560,- DM unter dem Vorbehalt einer Rückforderung gegenüber dem Beklagten
zu 1) im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich
begangenen Straftat. Der Beklagte zu 1) zahlte weitere 50.000,- DM aus eigenen
Mitteln.
Der Kläger nimmt die Beklagten in Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner
Strafverteidigung, soweit diese über die genannten Leistungen hinausgingen.
Mit der Widerklage macht der Beklagte zu 1) Freistellung von Rückforderungen der
A-GmbH geltend.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger vorgetragen, er sei im Strafverfahren zu
Unrecht verurteilt worden, da der Vertrag vom 20.8.1993 kein Scheinvertrag
gewesen sei. Der Beklagte zu 1) sei mangels Nutzung des Werbevertrages dafür
verantwortlich, dass der Verdacht eines Scheingeschäfts aufgekommen sei.
Rechtmäßiges Handeln des Klägers sei durch pflichtwidrige Untätigkeit
nachträglich in den Anschein der Unrechtmäßigkeit geraten, was der
Fürsorgepflicht des Beklagten zu 1) für seine ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder
entgegenstehe. Hierfür hafte der Beklagte zu 1) nach § 31 BGB, die Beklagte zu 2)
aus § 133 Abs. 1 UmwG. Zudem stünden ihm aufgrund der aus seiner
ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsenen Kosten ein Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB zu.
Er selbst habe nicht tätig werden können, weil zunächst der Werbevertrag mit D-...
abgeschlossen werden musste. Sodann sei der Spieler C bis über das Ausscheiden
des Klägers im November 1993 hinaus verletzungsbedingt ausgefallen.
Er habe 230.558,70 DM Verteidigergebühren für die erste Instanz des
Strafverfahrens gezahlt, jeweils 34.800,- DM an zwei Rechtsanwälte, Verteidiger
und Steuerspezialist, für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und weitere
11.600,- € für die erneute Hauptverhandlung nach der Aufhebung im
Strafausspruch.
Die Zahlungsklage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6.7.2005 in Höhe eines
Teilbetrages von 5.564,59 € zurückgenommen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 159.504,12 € nebst 8
% Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 25.9.2004 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden
sind, dass der mit dem früheren Lizenzspieler C abgeschlossene Werbevertrag
vom 26.6./20.8.1993 in keiner Weise wirtschaftlich genutzt und/oder gegen die
Ausnutzung der Werberechte dieses Spielers durch Dritte von dem Beklagten zu
1) nicht vorgegangen wurde.
Die Beklagte haben beantragt,
die Klage abzuweisen;
widerklagend hat der Beklagte zu 1) beantragt,
festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte den Beklagten zu 1) und
Widerkläger auf eine Rückforderung des aufgrund der Deckungszusage vom
12.3.1999 durch die A-GmbH aus dem Schadensfall Nr. … aufgrund Spezial-
Rechtschutzvertrages vom 3.5.1995, Versicherungsnummer …, zwischen dem
Beklagten zu 1) und Widerkläger und der …-Aktiengesellschaft, direkt an den
Kläger und Widerbeklagten geleisteten Betrages hin, in Höhe des
Rückforderungsbetrages, von der Zahlung durch Zahlung an die B-GmbH
freizustellen hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat sich für nicht passivlegitimiert erklärt. Die Klageforderung
stamme nicht aus dem Lizenzspielerbereich und sei deshalb nicht auf die Beklagte
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stamme nicht aus dem Lizenzspielerbereich und sei deshalb nicht auf die Beklagte
zu 2) übergegangen.
Die Beklagten haben im Übrigen vorgetragen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung
gehöre nicht zum Geschäftsbereich eines Vereinsschatzmeisters. Insoweit seien
die Verteidigergebühren keine tätigkeitsbedingten Aufwendungen.
Der Anspruch bestehe auch der Höhe nach nicht, da mehr als die nach der damals
geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung angefallenen Gebühren
abgerechnet worden seien. Die Erstattung frei vereinbarter Honorare sei
ausgeschlossen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die
tatsächlichen Feststellungen des Landgericht im Tatbestand des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 24.11.2005 (Bl. 197ff. d.
A.) die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte den
Beklagten zu 1) und Widerkläger auf eine Rückforderung des aufgrund der
Deckungszusage vom 12.3.1999 durch die A-GmbH aus dem Schadensfall Nr. …
aufgrund Spezial-Rechtschutzvertrages vom 3.5.1995, Versicherungsnummer … ,
zwischen dem Beklagten zu 1) und Widerkläger und der A-Aktiengesellschaft,
direkt an den Kläger und Widerbeklagten geleisteten Betrages hin, in Höhe des
Rückforderungsbetrages, von der Zahlung durch Zahlung an die B-GmbH
freizustellen hat.
Es hat im wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beklagte zu 2)
passivlegitimiert sei.
Die Klage sei sowohl hinsichtlich des Leistungs- als auch des Feststellungsantrags
weder unter dem Gesichtspunkt des § 670 BGB noch unter anderen
Gesichtspunkten, insbesondere der Haftung des Vereins für seine Organe nach §
31 BGB, begründet.
Die Tätigkeit des Schatzmeisters berge gemeinhin nicht die Gefahr einer
Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Der
Beklagte zu 1) habe den Kläger nicht angewiesen, den Vertrag vom 20.8.1993
abzuschließen.
Selbst wenn es sich hierbei nicht um einen Scheinvertrag gehandelt habe, bestehe
keine Treuepflicht gegenüber dem Kläger, Rechte hieraus geltend zu machen.
Der Kläger habe nur unklar dazu vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt und in
welcher Weise der Werbevertrag durch das Präsidium habe verwertet werden
können, er habe lediglich seine eigene Untätigkeit entschuldigt.
Auf eine haftungsausfüllende Norm wie § 31 BGB könne der Kläger sich zur
Anspruchsbegründung nicht stützen.
Die Widerklage sei begründet, da die durch die rechtskräftige Verurteilung wegen
vorsätzlicher Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung die
Rückforderungsvoraussetzungen von Ziffer 2.3 des Spezial-Rechtschutzvertrages
vorlägen. Dem Kläger sei der Vorbehalt bekannt gewesen, er sei zur Freistellung
verpflichtet, ohne dass es auf die sachliche Rechtmäßigkeit der Verurteilung
ankäme.
Das Urteil ist mit Beschluss vom 9.2.2006 im Tatbestand in zwei Punkten berichtigt
worden (Bl. 219ff. d. A.).Auf den weiteren Inhalt der berichtigten Entscheidung wird
verwiesen.
II.
Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 16.1.2006 (Bl. 210 d. A.) zugestellt
wurde, hat dieser am 31.1.2006 (Bl. 222 d. A.) Berufung eingelegt, die nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.4.2006 (Bl. 233 d. A.) am
18.4.2006 begründet worden ist (Bl. 234 d. A.).
Die Berufung rügt eine Rechtsverletzung. Mit der Berufung verfolgt der Kläger wie
im ersten Rechtszug den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der
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im ersten Rechtszug den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der
Verteidigerkosten sowie die Abweisung der Widerklage weiter.
Der Kläger stütze sich primär auf Schadenersatzansprüche wegen einer
Pflichtverletzung. Der Beklagte zu 1) sei gegenüber seinen ehrenamtlichen
Vorstandsmitgliedern verpflichtet, diesen während und nach ihrer Tätigkeit keinen
Schaden zuzufügen. Dies folge als Nebenpflicht aus dem zwischen dem einzelnen
Präsidiumsmitglied und dem Verein bestehenden Vertragsverhältnis.
Der Vertrag sei nicht als Scheinvertrag geschlossen worden, der Kläger habe
lediglich keine Zeit gefunden, die Rechte zu realisieren. Er sei bis 20.8.1993 in
Urlaub gewesen und habe danach den Zeugen Z1 bei dem neuen Sponsor D-...
angesprochen. Dieser habe die Angelegenheit erwogen, die Gespräche seien dann
allerdings nicht weitergeführt worden, nachdem C sich verletzt hatte. Danach sei
der Kläger bereits ausgeschieden.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1977, 1726ff.
und 1984, 2573) bestehe auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB.
Der Widerklage stünde die Einrede dolo petit qui petit quod statim redditurus est
entgegen.
Sie sei auch nicht schlüssig. Aus den Versicherungsbedingungen ergebe sich, dass
eine Rückzahlungsverpflichtung sich nicht gegen den Versicherungsnehmer – den
Beklagten zu 1) - richte, sondern direkt gegen den Versicherten, den Kläger.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.2005 – Az 2/20 O
531/04 abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 159.504,12
€ nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25.9.2004
zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind, dass
der mit dem früheren Lizenzspieler C abgeschlossene Werbevertrag vom
28.6./20.8.1993 nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand des
Beklagten zu 1) in keiner Weise wirtschaftlich genutzt und/oder gegen die
Ausnutzung der Werberechte dieses Spielers durch Dritte von dem Beklagten zu
1) nicht vorgegangen wurde.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts und vertiefen ihren Vortrag aus dem
ersten Rechtszug, wobei sie auf die vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten
Feststellungen des Landgerichts im Strafverfahren verweisen. Es wäre die Aufgabe
des Klägers gewesen, der auch noch nach seinem Ausscheiden beratend für den
Beklagten zu 1) tätig gewesen sei, den Werbevertrag mit X anzugreifen.
Auf Hinweis des Senats beantragt der Beklagte zu 1) widerklagend anstelle des im
ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrags,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
24.11.2005 – Az.: 2/20 O 531/01 wird der Kläger verurteilt, den Beklagten zu 1) auf
eine Rückforderung des aufgrund vorläufiger Deckungszusage vom 12.3.1999
durch die A-GmbH aus dem Schadensfall Nr. … aufgrund Spezial-
Rechtschutzvertrages vom 3.5.1995, Versicherungsnummer …, zwischen dem
Beklagten zu 1) und Widerkläger und der B-Aktiengesellschaft, direkt an den Kläger
und Widerbeklagten geleisteten Betrages hin, in Höhe des
Rückforderungsbetrages, von der Zahlung durch Zahlung an die A-GmbH
freizustellen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage auch in der neuen Fassung abzuweisen.
Hinsichtlich des näheren Inhalts des Vorbringens der Parteien im zweiten
Rechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 18.4.2006 (Bl. 246ff.
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Rechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 18.4.2006 (Bl. 246ff.
d. A.), der Berufungserwiderung vom 12.7.2006 (Bl. 278ff. d. A.) sowie den
Schriftsatz des Klägers vom 7.9.2006 (Bl. 306ff. d. A.) verwiesen.
III.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden; §§ 517, 519, 520 ZPO.
Die Änderung der Widerklage auf den Hinweis des Berufungsgerichts ist als
Anschlussberufung auszulegen. Diese ist in der Form der Erweiterung des
erstinstanzlich Begehrten zulässig, da die Anschlussberufung keiner Beschwer
bedarf (Baumbach/Lauterbach/Albers, Anm. 9 zu § 524 ZPO). Der
Abänderungsantrag ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO
eingegangen. Einer Prüfung der Zulässigkeit nach § 533 ZPO bedarf es aus
diesem Grunde nicht, obwohl auch insoweit die Voraussetzungen vorliegen, da
eine Widerklageänderung auf Hinweis des Berufungsgerichts sachdienlich ist und
die vorgetragenen Tatsachen sich nicht ändern.
In der Sache kann der Berufung kein Erfolg beschert sein.
Die Beklagte zu 2) ist nicht passivlegitimiert. Aus der Übernahme der
Lizenzspielerabteilung im Jahr 2000 folgt kein ersichtlicher unmittelbarer
Rechtsübergang hinsichtlich Ansprüchen, welche aus einer sieben Jahre zuvor
begangenen Pflichtverletzung gegenüber einem Vorstandsmitglied resultieren
könnten. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Abspaltung oder Ausgliederung im
Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Umwandlungsgesetz vorliegt, da nicht
nachvollziehbar vorgetragen ist, dass der abgespaltene oder ausgegliederte
Betriebsteil die nach dem Vortrag des Klägers bereits entstandene
Haftungsforderung übernommen hat oder diese kraft Sachzusammenhang zu
dem übernommenen Betriebsteil zählt. Eine ausdrückliche Übernahme nach dem
Spaltungsvertrag wird nicht dargetan. Die streitgegenständliche Forderung zählt
auch nicht zum Geschäftsbereich der Anwerbung, Betreuung und Verwaltung der
Lizenzspieler, den die Beklagte zu 2) übernommen hat. Es handelt sich vielmehr
um ein Schadenersatzverlangen aus der unentgeltlichen Vorstandstätigkeit des
Klägers gegen den Verein als Anstellungskörperschaft.
Für solche Verbindlichkeiten ist die Haftung des durch Aufspaltung
neugegründeten Rechtsträgers, der die Forderung nicht übernimmt, in § 133 Abs.
3 UmwG beschränkt auf nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB festgestellte
Forderungen oder anerkannte Forderungen (§ 133 Abs. 5 UmwG). Hierzu zählt die
streitgegenständliche Klageforderung nicht.
Auch gegen den Beklagten zu 1) bestehen keine Ansprüche. Das Landgericht hat
zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger stützt sich auf die Verletzung von Fürsorgepflichten eines Vereins
gegenüber ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern. Aufgrund eines Fehlverhaltens
des Beklagten zu 1), nämlich Untätigkeit nach Abschluss des Vertrages vom
20.8.1993, sei der Anschein eines Scheinvertrages entstanden, obwohl der Vertrag
vom 20.8.1993 in Wirklichkeit ernst gemeint gewesen sei. Dies habe zu der
Verurteilung des Klägers im Strafverfahren und damit verbunden zu den
Verfahrenskosten geführt, welche der Kläger mit der vorliegenden Klage im Wege
des Schadenersatzanspruchs geltend macht.
Das Landgericht konnte dahingestellt sein lassen, ob der auf den 20.8.1993
datierte Werbevertrag zum Vollzug oder nur zur Täuschung des Finanzamts
bestimmt war.
Die Anspruchskonstruktion des Klägers setzt voraus, dass auf Seiten des
Beklagten zu 1) Fremdverschulden einen falschen Anschein erweckte, der sich
später zu Lasten des Klägers auswirkte.
Ein solcher Anspruch wäre in jedem Fall durch überwiegendes Mitverschulden des
Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger übersieht, dass es in
erster Linie sein eigenes Verhalten war, welches den Verdacht aufkommen ließ, ein
Scheinvertrag sei geschlossen worden, um dem Spieler C durch eine den
Steuerbehörden nicht bekannt zugebende Zahlung von einem Transfer
abzuhalten. Der Kläger als für die Finanzen zuständiges Vorstandsmitglied wäre
selbst dafür zuständig gewesen, nach Abschluss des auf den 20.8.1993 datierten
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selbst dafür zuständig gewesen, nach Abschluss des auf den 20.8.1993 datierten
Vertrages eine sachgerechte Verwertung der erworbenen Rechte unverzüglich in
die Wege zu leiten. Dies hat er nach den von den Parteien vorgetragenen
Tatsachen unterlassen, sei es aus Nachlässigkeit oder weil aus einem
Scheingeschäft eben keine Rechte abgeleitet werden können.
Er hat weder erkennbar auf das Schreiben der D-... vom 22.4.1993 reagiert,
obwohl nach dem Vortrag in der Klageschrift die Übertragung der Werberechte
durch handschriftlichen Vertrag vom 5.3.1993 bereits im Wesentlichen geregelt
war, noch hat er in irgendeiner anderen Weise versucht, den von ihm selbst für den
Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vertrag umzusetzen, obwohl er bis Mitte
November 1993 im Vorstand des Beklagten zu 1) tätig und für die Finanzen
zuständig war. Werbeverträge mit prominenten Sportlern müssen sofort
umgesetzt werden, solange in der Öffentlichkeit aufgrund der sportlichen
Leistungen ein gesteigertes Interesse besteht. Der finanzschwache, weil
ausweislich des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrates vom 29.3.1993 immer
noch verschuldete Beklagte zu 1) hatte für den angeblichen Werbevertrag die
beträchtliche Summe von 2.000.000,- DM aufbringen müssen. Als Schatzmeister
oblag es dem Beklagten, diese investierte Summe möglichst schnell durch
Verwertung der Werbewirksamkeit des Spielers wieder zu erwirtschaften.
Ausweislich des rechtskräftigen Urteils vom 20.12.2002 in der Strafsache war der
Kläger zunächst als Steuerberater und später in der Zeit nach seiner
Vereinstätigkeit selbst als Inhaber einer Sportagentur tätig, welche Fußballspieler
betreute, Sponsoren für diese suchte und Veranstaltungen organisierte. Er war als
Schatzmeister prädestiniert dafür, die Vermarktung von C in die Wege zu leiten
und kannte als Steuerberater auch die Gefahren aus dem Anschein eines nicht
ausgefüllten Vertrages unter dem Aspekt der Steuerhinterziehung.
Der Kläger hat noch nicht einmal vorgetragen, dass er sich überhaupt bemüht
hätte, den Eintritt der Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages in § 14,
nämlich die Zustimmung von C, herbeizuführen.
Es ist auch nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der Kläger, der nach eigenen
Ausführungen Erfahrung mit der Verwertung von Werberechten einzelner Sportler
hatte, bei den einschlägigen Vermittlungsagenturen publik gemacht hätte, dass
dem Beklagten zu 1) ein Werbemittel in Form des damals populären Stürmers C
zur Verfügung stand. Dies wäre angesichts der nur knapp dreijährigen Laufzeit des
Vertrages und der nie auszuräumenden Gefahr einer künftigen
Popularitätseinbuße des Spielers eine sofort durchzuführende Maßnahme
gewesen.
Im Schriftsatz vom 6.7.2005 wird für die Untätigkeit des Klägers in der Zeit nach
dem 20.8.1993, als der Vertrag angeblich in Kraft treten sollte, keinerlei
zufriedenstellende Erklärung geliefert. Die gesamte Darstellung beschränkt sich
auf den sogenannten „Trikotstreit“ mit D-..., welcher nach eigener Darstellung des
Klägers zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 28.6.1993 bereits
beigelegt war. Die vorgetragene Verletzung des Spielers C schließt
Werbemaßnahmen, zumindest jedoch die Anbahnung von solchen, nicht
erkennbar aus.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 7.9.2006 lapidar vorträgt, er habe die
Verwertung der Werberechte betrieben, ist dieser nicht weiter ausgeführte Vortrag
angesichts der unstreitigen späteren Entwicklung nicht nachvollziehbar. Der Kläger
hat hierzu ausgeführt, er habe sich vom 13.8. bis zum 29.8.1993 in Urlaub
befunden. Er habe am 3.9.1993 den Zeugen Z1 von der Fa. D-... angesprochen.
Danach verlief die Angelegenheit im Sande, was angesichts der Erfahrungen des
Klägers, der späterer Zeit selbst Inhaber einer Marketing-Agentur war, die sich mit
der Vermarktung von Werberechten von Sportlern und der Vermittlung von
Sponsoren beschäftigte, nicht erklärlich ist.
Statt eine nach Angaben des Klägers angebahnte Werbekampagne mit der Fa. D-
... zugunsten des Beklagten zu 1) zu starten, schloss der Spieler C im Oktober
1993 einen dem angeblichen Werbevertrag entgegenstehenden Vertrag mit X ab,
ohne dass der Kläger, der auch zu diesem Zeitpunkt noch Schatzmeister im
Vorstand des Beklagten zu 1) war, aber von diesem Vertrag angeblich nicht
informiert wurde, oder eines der übrigen Vorstandsmitglieder – denen der Vertrag
bekannt gewesen sein soll - tätig wurde, obwohl durch den Werbevertrag mit X
erheblich in die Rechte des Beklagten zu 1) eingegriffen wurde, wenn man die
Darstellung des Klägers zugrundelegt. Dies spricht in hohem Maße dagegen, dass
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Darstellung des Klägers zugrundelegt. Dies spricht in hohem Maße dagegen, dass
der Kläger bereits konkrete Maßnahmen zur Vermarktung von C ergriffen hatte.
Ein entscheidendes Indiz für die Annahme eines Scheinvertrages durch die
Strafverfolgungsbehörden wurde in der Amtszeit des Klägers als
Vereinsschatzmeister begründet, die falsche, auseinanderfallende Datierung der
Verträge. Dieser Vorgang fiel zumindest auch in den Verantwortungsbereich des
Klägers. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Unregelmäßigkeiten – mit
Ausnahme der Deutung als Scheingeschäft - ergibt sich weder aus der Einlassung
des Klägers im Strafverfahren noch aus seinem Vortrag in diesem Verfahren,
wonach die Justiziarin des Beklagten zu 1) die Datierung nach dem beabsichtigten
Wirksamwerden der Verträge vorgenommen haben soll.
Es ist auch nicht erkennbar nach dem Vortrag des als Steuerberater auf diesem
Gebiet besonders erfahrenen Klägers, dass dieser seinen Nachfolger im Amt des
Schatzmeisters über die Bedeutung des Vertrages und die Gefahren eines
brachliegenden Vertrages aufgeklärt hätte. Der Kläger hat damit nichts
Erkennbares unternommen, um den kostspieligen Vertrag zugunsten des
finanzschwachen Beklagten zu 1) wirtschaftlich nutzbar zu machen und hat die
entscheidenden ersten Schritte zum Anschein eines lediglich zum Zweck der
Täuschung der Finanzbehörden aufgesetzten Vertrages selbst getan.
Aus den Feststellungen des Strafurteils vom 15.2.2001 ergibt sich, dass der Kläger
als Grund für seine Untätigkeit damals lediglich „innere Emigration“ angeben
konnte.
Der Senat bewertet dies als überwiegendes Mitverschulden, welches eine Haftung
des Beklagten zu 1) für die spätere Untätigkeit des neuen Schatzmeisters und des
restlichen Präsidiums vollständig verdrängt, da der Kläger nicht vortragen konnte,
dass diesen die Brisanz der Situation, die dem Kläger als Steuerberater bekannt
war, überhaupt bewusst war.
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine Ersatzpflicht aufgrund von §
670 BGB nicht besteht. Es handelte sich bei den Strafverteidigungskosten nicht
um Aufwendungen, welche der Kläger als ehemaliger Schatzmeister des Beklagten
zu 1) den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Kosten wurden in
eigener Sache aufgewendet, nicht für Vereinszwecke. Es handelt sich auch nicht
um Folgekosten aus der Erfüllung der Aufgaben des Schatzmeisters. Unter dem
Gesichtspunkt einer Entlastung ehrenamtlicher Vereinsfunktionäre von den
Gefahren einer im Interesse des Vereins ausgeübten besonders gefahrgeneigten
Tätigkeit kann dem Kläger ebenfalls kein Anspruch zustehen. Der Kläger kann sich
nicht mit Erfolg auf die Grundsätze berufen, die für besonders schadensgeneigte
Tätigkeiten von Vereinsfunktionären entwickelt wurden.
Der Kläger hat entweder eine vorsätzliche Straftat begangen oder zumindest grob
fahrlässig durch eigene vereinsschädigende Untätigkeit den Anschein einer
solchen gesetzt. Unter solchen Voraussetzungen ist ein solcher Anspruch
ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1984, 789ff.).Die Beklagten verweisen zu Recht
darauf, dass die Begehung von vorsätzlichen Straftaten zugunsten des Vereins
oder eines Dritten nicht zu den Aufgaben des Vorstands eines Vereins zählt. Die
Aufgabe eines Vereinsschatzmeisters umfasst auch nicht die Erweckung des
Anscheins einer solchen Straftat. Dies gilt in gleichem Maße für die den
Nichtvollzug eines Vertrages, aus welchem der Verein hätte Rechte herleiten
können. Ein Vorstandsmitglied, welches pflichtwidrig versäumt, vertragliche Rechte
des von ihm vertretenen Vereins geltend zu machen, kann sich nicht unter
Berufung auf Fürsorgepflichten des Vereins gegenüber ehrenamtlichen
Vorstandsmitgliedern an dem Verein schadlos halten, wenn ihm aus seinem
eigenen Verhalten ein persönlicher Schaden erwächst.
Die Widerklage ist begründet.
Es ist für das Rechtsschutzbedürfnis des Freistellungsanspruch nicht erheblich,
dass in den Versicherungsbedingungen unter Punkt 2.3 als Adressat der
Rückzahlungsverpflichtung nicht klar und eindeutig der Beklagte zu 1) als
Vertragspartner und Versicherungsnehmer angesprochen wird, sondern der
Rückzahlungsanspruch sich gegen den Versicherten richtet. Es kann dahin gestellt
bleiben, ob mit diesem unklaren Begriff die versicherten Personen im Sinne von
Punkt 1. gemeint sein sollten oder der Versicherungsnehmer. Es reicht aus, dass
aufgrund des Vertrages die Gefahr besteht, dass der Beklagte zu 1) als
Vertragspartner in Anspruch genommen wird, sei es aus Punkt 2.3 des
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Vertragspartner in Anspruch genommen wird, sei es aus Punkt 2.3 des
Versicherungsvertrages, sei es aus § 812 BGB. Ob der Anspruch der Versicherung
gegen den Beklagten zu 1) durchgesetzt werden könnte, ist für den
Freistellungsanspruch unerheblich. Der Beklagte zu 1) hat den Anspruch durch
Freistellung bereits vom Risiko eines solchen Prozesses befreit zu werden.
Für die Rückforderung der Versicherung ist auch nicht erheblich, ob die
rechtskräftige Verurteilung des Klägers im Strafverfahren rechtmäßig war oder
nicht. Die Leistungsverpflichtung des Beklagten zu 1) geht nicht weiter als die der
Rechtschutzversicherung.
Die Einrede dolo petit steht dem Kläger nicht zur Verfügung, da er einen
Erstattungsanspruch hinsichtlich der Verteidigerkosten mit der Klage nicht
schlüssig darlegen konnte. Die dortigen Ausführungen gelten in gleichem Maße für
die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen aus der Rechtschutzversicherung.
Auf die Anschlussberufung ist der Tenor des Urteils des Landgerichts hinsichtlich
der Widerklage abzuändern, da auf den Hinweis des Senats nunmehr Freistellung
statt der Feststellung beantragt wird. Es handelt sich um eine zulässige Klage auf
künftige Leistung an einen Dritten, die durch die gewährten Leistungen der
Rechtschutzversicherung auf einen Maximalbetrag begrenzt und dadurch
hinreichend bestimmt ist.
Die Kosten der zweiten Instanz sind nach §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem
Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht
nach §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 543 ZPO
zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern auf
der Grundlage der tatsächlichen Begebenheiten eines Einzelfalles zu entscheiden
ist, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache fordern.
Der Streitwert für den zweiten Rechtzug beträgt 234.543,67 €, wobei für die
Widerklage aufgrund der Ungewissheit der Rückforderung 80 % von 68.799,44 €
angesetzt wurden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.