Urteil des LG Frankfurt am Main vom 06.03.2007

LG Frankfurt Main: wiedereinsetzung in den vorigen stand, angemessenheit, unternehmen, mitgliedschaft, börsenkurs, verfügung, aktie, pauschal, börsenwert, kurswert

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 494/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 2 S 2 Nr 4 S 1
SpruchG, § 12 SpruchG
(Spruchverfahren nach Verschmelzung:
Mindestanforderungen für die Begründung eines
Einleitungsantrags)
Leitsatz
Ein Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens nach einer Verschmelzung ist
unzulässig, wenn zur Begründung innerhalb der Antragsfrist lediglich der vor 5 Jahren
gezahlte Erwerbspreis der Aktien des übertragenden Unternehmens dem Börsenwert
der aufgrund der Verschmelzung erhaltenen Aktien des aufnehmenden Unternehmens
gegenübergestellt und pauschal behauptet wird, das festgesetzte Umtauschverhältnis
sei unangemessen niedrig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 200.000,-- EUR.
Gründe
Nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrages und Zustimmung der
Hauptversammlung der X-AG wurde am 06. Juni 2006 die Verschmelzung der X-AG
auf die Y-AG in die Handelsregister beider Gesellschaften eingetragen. Die letzte
Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung erfolgte bezüglich des
Handelsregisters der X-AG am 28. Juni 2006 im Bundesanzeiger und bezüglich der
Y-AG am 30. Juni 2006 im Handelsblatt.
Neben vielen anderen hat der Antragsteller mit einem am 12. Juni 2004 beim
Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz die gerichtliche
Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses in einem
Spruchverfahren beantragt, wobei er zur Begründung lediglich ausführte, er sei der
Ansicht, dass das Umtauschverhältnis zu seinen Lasten unangemessen niedrig
festgelegt worden sei.
Das Landgericht wies den Antragsteller mit Verfügung vom 04. August 2006
darauf hin, dass sein Schreiben nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen
des § 4 Abs. 2 SpruchG genügt.
Daraufhin führte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit am 21.
August 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz aus:
„… begründen wir für den Antragsteller den Antrag auf Überprüfung der
Angelegenheiten des Umtauschverhältnisses damit, dass der Antragsteller für
seine X-Aktien am 17.04.2000 675,00 EUR bezahlt habe und er nach Umtausch
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seine X-Aktien am 17.04.2000 675,00 EUR bezahlt habe und er nach Umtausch
dieser Aktien lediglich noch 13 Y-Aktien zum Kurswert von höchsten 11,00
EUR/Aktie erhalten hatte. Das festgesetzte Umtauschverhältnis von 143,00 EUR
(13 Aktien a 11,00 EUR) zu eingesetzten 675,00 EUR halten wir für unangemessen
niedrig.“
Mit Beschluss vom 21. November 2006 wies das Landgericht den Antrag des
Antragstellers als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, es seien innerhalb der Antragsfrist keine konkreten Einwendungen
gegen die Angemessenheit der Kompensation oder gegen die der Kompensation
zugrunde liegenden ermittelten Unternehmenswerte vorgetragen, sondern nur auf
die Entwicklung des Börsenkurses der X-Aktien seit deren Erwerb im Februar 2000
abgestellt worden. Der mehrere Jahre zurück liegende Aktienkurs sei jedoch für die
Bewertung der beteiligten Unternehmen bei der Verschmelzung bedeutungslos,
da es für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses auf die sog.
Verschmelzungswertrelation ankomme, die auf der Grundlage einer
zukunftsorientierten Bewertung der Unternehmen zum maßgeblichen Stichtag der
der Verschmelzung zustimmenden Hauptversammlung der X-AG ankomme. Für
einen zulässigen Antrag hätte sich die Antragsbegründung zumindest
grundsätzlich mit (einzelnen) Fragen der Bewertung der beteiligten Unternehmen
auseinandersetzen und mögliche Kritikpunkte der Bewertung oder der Methodik –
jedenfalls generell – aufzeigen müssen, woran es hier fehle.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 11. Dezember
2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er insbesondere
geltend macht, die im Schriftsatz vom 17. August 2006 erhobenen Einwendungen
seien konkret genug, um die Mindestvoraussetzungen der Antragsbegründung im
Sinne von § 4 Abs. 2 SpruchG zu erfüllen. Da auf das Spruchverfahren die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anwendbar seien, reichten angesichts des dortigen Prinzips der
Amtsermittlung auch einfach umschriebene und begründete Einwendungen aus.
Des Weiteren rüge er die Verletzung der prozessualen Hinweispflicht, da das
Landgericht konkret darauf hätte hinweisen müssen, dass es seine
Antragsbegründung nicht für ausreichend erachte und ihm Gelegenheit zur
Ergänzung innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist hätte einräumen müssen. Im
Übrigen ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung der §§ 9 und 10 SpruchG, dass
auch nach Ablauf der Antragsfrist noch weiteres Vorbringen und damit eine
Ergänzung der Antragsbegründung zulässig gewesen wäre. Außerdem beantragt
der Antragsteller nunmehr die Erteilung von Abschriften gemäß § 7 Abs. 3
SpruchG, da er davon ausgehe, nach Vorlage der Unterlagen in der Lage zu sein,
konkretere Einwendungen vorzutragen. Letztlich beantrage er vorsorglich die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er wegen eines fehlenden konkreten
gerichtlichen Hinweises unverschuldet an einer näheren Begründung des Antrages
gehindert gewesen sei. Ergänzend führt er zur Begründung des Antrages nunmehr
im Beschwerdeverfahren aus, nach seiner Auffassung stelle bereits die
Verschmelzung für ihn als Minderheitsaktionär eine vorsätzliche Schädigung dar,
da die mit dem Emissionspreis von 27,-- EUR je Aktie eingeworbenen Mittel nicht
wie angekündigt für den Ausbau des Geschäftes der X verwendet worden, sondern
der Muttergesellschaft als Darlehen zur Verfügung gestellt worden seien und beim
Börsengang das Risiko der Verschmelzung nicht einmal angedeutet worden sei.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend,
zur Erfüllung der Anforderung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG reiche die bloße
Gegenüberstellung des seinerzeitigen Erwerbspreises der Aktien und des im
Rahmen der Verschmelzung erhaltenen Gegenwertes nicht aus. Soweit der
Antragsteller den gerichtlichen Hinweis als nicht ausreichend beanstande,
überspanne er die Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht deutlich, zumal
sich die Anforderungen an die Antragsschrift aus dem Wortlaut des Gesetzes
ergäben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da
es sich bei § 4 Abs. 1 SpruchG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist
handele.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 12 Abs. 1 SpruchG
zulässig. Sie wurde fristgerecht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SpruchG durch
Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift
innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung
gemäß §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG eingelegt.
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gemäß §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG eingelegt.
Unabhängig von der Frage der Antragsberechtigung im Ausgangsverfahren ist der
Antragsteller jedenfalls deshalb beschwerdebefugt, weil sein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung vom erstinstanzlichen Gericht als unzulässig
zurückgewiesen wurde (vgl. BGH NJW 1989, 1860; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.
Aufl., § 27 FGG Rn. 10 m. w. N.).
In der Sache führt die sofortige Beschwerde des Antragstellers aber nicht zum
Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da
er nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG
genügt.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG muss die innerhalb der dreimonatigen
Antragsfrist vorzulegende Antragsbegründung konkrete Einwendungen gegen die
Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als
Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert enthalten, soweit
hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Wie der
Senat bereits in seinem Beschluss vom 04. Januar 2006 ( Az. 20 W 203/05 = AG
2006, 293 = DB 2006, 660 = ZIP 2006, 1419 = NZG 2006, 674) ausgeführt hat,
wollte der Gesetzgeber mit dieser neuen Zulässigkeitsanforderung den bisher im
Spruchverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zum Zwecke der
Verfahrensbeschleunigung einschränken. Mit der Einführung des Erfordernisses
konkreter Bewertungsrügen soll die in der Vergangenheit insbesondere für die
lange Verfahrensdauer verantwortlich gemachte und weit verbreitete
„flächendeckende“ Überprüfung der zugrundeliegenden Unternehmensbewertung
durch Einholung umfassender neuer Sachverständigengutachten verhindert
werden. Dabei wollte der Gesetzgeber die Konkretisierung der zumutbaren
Mindestanforderungen der Rechtsprechung überlassen, geht jedoch davon aus,
dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl.
Begründung des RegEntw. BTDrucks. 15/371 S. 13).
Für die Konkretisierung der Mindestanforderungen ist nach Auffassung des
Senates zunächst auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Funktion der Vorschrift
abzustellen, die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation und der
hierfür maßgeblichen Unternehmensbewertung im Wesentlichen auf die von den
einzelnen Antragstellern vorzubringenden Rügen zu beschränken ( vgl. Büchel,
NZG 2003, 793/795; Wittgens, Spruchverfahrensgesetz, S. 146/147). Allerdings
darf hierbei nicht vernachlässigt werden, dass der Gesetzgeber es bewusst
unterlassen hat, das Spruchverfahren vollständig aus der amtswegigen Prüfung zu
lösen und in das Verfahren der ZPO zu überführen (kritisch hierzu Puszkajler ZIP
2003, 518/520). Durch die Begründungspflicht sollen bloße pauschale und
schemenhafte Bewertungsrügen ausgeschlossen werden (vgl. Lutter UmwG, 3.
Aufl., § 4 SpruchG Rn. 18; Wasmann WM 2004, 819/823; Lamb/Schluck-Amend DB
2003, 1259, 1262). Allerdings darf dies nicht zu überspitzten Anforderungen
führen, da zugleich berücksichtigt werden muss, dass der Antragsgegner bzw. die
betroffene Gesellschaft im Unterschied zum einzelnen Aktionär über eine Vielzahl
von Detailkenntnissen verfügt und die jeweiligen Unternehmens- und
Prüfungsberichte erhebliche Unterschiede bezüglich ihrer Ausführlichkeit und
Detailliertheit aufweisen können sowie teilweise ebenfalls recht allgemein
gehaltene Ausführungen enthalten (vgl. Puszkajler a.a.O., S. 520/521;
Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021/2026; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-
Konzernrecht, 4. Aufl., § 4 SpruchG, Rn. 7 f). Aus dem Gesetzeszweck sowie dem
Erfordernis der Konkretheit der Einwendungen ist zu schließen, dass bloß
pauschale Behauptungen oder formelhafte Wendungen ohne konkreten und
nachvollziehbaren Bezug zu der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten
Kompensation und der ihr zugrundeliegenden Unternehmensbewertung nicht als
ausreichend angesehen werden können (vgl. Fritsche/Dreyer/Verfürth, SpruchG, §
4 Rn. 18 f; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Anh. § 305, § 4 SpruchG Rn. 8). Zu fordern ist
dass die vorgebrachten Einwendungen sich auf solche Umstände oder
Bewertungsparameter beziehen, die für die Bestimmung der angemessenen
Kompensation für die im Streit stehende Strukturmaßnahme rechtlich von
Relevanz sein können.
Im vorliegenden Falle ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
weder der zunächst eingereichte Antrag vom 21. Juli 2006 noch die vom
Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. August 2006 innerhalb der
dreimonatigen Antragsfrist nachgereichte Begründung den Anforderungen des § 4
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG entspricht. Denn der Antragsteller hat sich darauf
beschränkt, den von ihm im April 2000 für die von ihm erworbenen X-Aktien
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beschränkt, den von ihm im April 2000 für die von ihm erworbenen X-Aktien
gezahlten Börsenpreis dem Kurswert der aufgrund der Verschmelzung erhaltenen
Y-Aktien gegenüber zu stellen und das festgesetzte Umtauschverhältnis pauschal
als unangemessen niedrig zu rügen.
Dies kann aber nicht als konkrete Einwendung akzeptiert werden, weil der
Börsenwert der Aktien in diesem Zusammenhang für die gerichtliche Überprüfung
der Angemessenheit der Kompensation im Spruchverfahren nach § 15 Abs. 1
UmwG nicht relevant ist. Nach § 15 Abs. 1 UmwG ist nach einer Verschmelzung im
Spruchverfahren zu prüfen, ob das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig
bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein
ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaft bei dem übertragenden
Rechtsträger ist.
Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist die
Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren nach § 15 Abs. 1
UmwG, auf der Grundlage der sog. Verschmelzungswertrelation der beiden an der
Umwandlung beteiligten Rechtsträger zu überprüfen, die durch eine
zukunftsorientierte Bewertung der Unternehmen zum maßgeblichen Stichtag zu
ermitteln ist (vgl. Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im
Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 22). Auf den Börsenkurs der beteiligten
Unternehmen kann es für die Überprüfung des Unternehmenswertes im
Spruchverfahren nach der grundlegenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 nur dann ankommen, wenn dieser
zum maßgeblichen Stichtag höher war als der nach der zugrunde gelegten
Ertragswertmethode ermittelte anteilige Wert der einzelnen Aktie, da der
Börsenkurs in aller Regel den Verkehrswert abbildet, der bei der Festsetzung der
angemessenen Kompensation nicht unterschritten werden darf (vgl. BVerfGE 100,
289 ff).
Insoweit könnte hier nur der Börsenkurs zum Stichtag der Zustimmung der
Hauptversammlung der X-AG zum Verschmelzungsvertrag am 28./29. April 2005
von Belang sein, wenn dieser höher als der für das Umtauschverhältnis zugrunde
gelegte anteilige Ertragswert gewesen wäre. Zu diesem allein maßgeblichen
Aspekt des Börsenkurses enthält jedoch weder die Antragsschrift noch die
ergänzende Begründung vom 17. August 2006 irgendwelche Ausführungen oder
Rügen. Demgegenüber kommt es auf den von dem Antragsteller herausgestellten
und 5 Jahre vor dem Stichtag liegenden Börsenkurs der X-Aktien zum Zeitpunkt
seines Erwerbes im April 2000 nicht an.
Des Weiteren hat der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist von drei Monaten
auch keine Einwendungen geltend gemacht, mit denen gerügt wird, dass
unabhängig von der Frage der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses die
Mitgliedschaft in dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender
Gegenwert für die verlorene Mitgliedschaft in dem übertragenden Rechtsträger sei
( vgl. hierzu Wittgens, a.a.O., S. 146; Wasmann KölnKomm SpruchG, § 4 Rn. 16;
van Kann/Hirschmann DStR 2003, 1488/1491).
Da es sich bei den in § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG normierten Mindestanforderungen
der Antragsbegründung nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift um
Zulässigkeitsvoraussetzungen handelt (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 850 und
1907; Lutter, a.a.O., Anh. I § 4 SpruchG Rn. 9; Emmerich/Habersack, a.a.O., § 4
SpruchG Rn. 12; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rn. 6; Wasmann-KölnKomm AktG, §
4 Rn. 10; Fritsche/Dreyer/Verfürth, a.a.O., § 4 Rn. 13), hat das Landgericht den
Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Fehlt es somit bereits an einem zulässigen Antrag, geht der Hinweis des
Antragstellers auf die Vorschriften der §§ 9 und 10 SpruchG und die Frage eines
mögliches Nachschiebens einer weiteren Begründung fehl.
Seiner prozessualen Fürsorgepflicht hatte das Landgericht durch den mit
Verfügung vom 4. August 2006 erteilten Hinweis auf die gesetzlichen
Anforderungen des § 4 Abs. 2 SpruchG und die bisherige Unzulässigkeit des
Antrages entsprochen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es
keines weiteren ausdrücklichen Hinweises nach Eingang der unzureichenden
ergänzenden Begründung.
Es kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der
Begründungsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 SpruchG vorlegen hätten, da
ein derartiger Antrag jedenfalls nur gestellt werden kann, solange die Frist des § 4
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ein derartiger Antrag jedenfalls nur gestellt werden kann, solange die Frist des § 4
Abs. 1 Satz 1 SpruchG noch nicht abgelaufen ist.
Letztlich kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in
Betracht, da es sich bei der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG um eine Ausschlussfrist
handelt ( vgl. Fritsche/Dreyer/Verfürth, a.a.O., § 4 Rn. 3; Klöcker/Frowein, a.a.O., § 4
Rn. 15; Wasmann KölnKomm SpruchG, § 4 Rn.4; Hüffer, AktG, a.a.O., Anh. § 305 §
4 SpruchG Rn. 2).
Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels entsprach es der Billigkeit,
dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und
von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen ( § 15 Abs. 2 und 4
SpruchG).Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2
SpruchG.Der dort gesetzlich zwingend vorgeschriebene Mindestwert ist auch für
Verfahren, die die Zulässigkeit eines Antrages betreffen, maßgeblich (OLG
Stuttgart ZIP 2004, 850).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.