Urteil des LG Frankfurt am Main vom 22.09.2005

LG Frankfurt Main: örtliche zuständigkeit, unerlaubte handlung, gerichtliche zuständigkeit, handlungsort, gerichtsstand, veröffentlichung, erwerb, bezirk, markt, begehungsort

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 55/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 44 BörsG, § 47 BörsG, § 48
BörsG, § 13 Abs 2
VerkaufsprospektG, § 32 ZPO
Aktienrecht: Örtlich zuständiges Gericht für Streitigkeiten
über Schadensersatzansprüchen wegen Kursmanipulation
durch fehlerhafter ad-hoc-Mitteilungen
Leitsatz
Zum Gerichtsstand bei möglichen Schadensersatzanprüchen von Aktionären wegen
behaupteter Kursmanipulationen
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. 2. 2005 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1) 91 % und die
Klägerin zu 2) 9 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger wollen die Beklagten aus abgetretenem Recht zweier Aktionäre der
Beklagten zu 1) vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen behaupteter
Kursmanipulationen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Der Beklagte zu 2) war zum Vorstand der Beklagten zu 1) bestellt.
Die Beklagte zu 1) betrieb die Zulassung ihrer Aktien zum geregelten Markt der …
Wertpapierbörse. Sie veröffentlichte zu diesem Zweck einen
„Verkaufsprospekt/Unternehmensbericht 1999“, der von dem
Zulassungsausschuss der … Wertpapierbörse gebilligt wurde. Die in dem
Unternehmensbericht mitgeteilten Umsatzzahlen waren falsch, nämlich zu hoch.
Die Aktien wurden im November 1999 zum geregelten Markt zugelassen und am
26. 11. 1999 erstnotiert. In der Folgezeit war ein Kursanstieg zu verzeichnen.
Im Jahr 2000 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten zu 1) Erhöhungen
ihres Grundkapitals.
Die Beklagte zu 1) übermittelte über die A ( nachfolgend: A), die ihren Sitz in 01
hat, Ad- hoc- Mitteilungen, in denen überhöhte Umsätze angegeben wurden. Im
Anschluss an die Ad- hoc- Mitteilungen stiegen die Kurse der Aktien der Beklagten
zu 1).Sie verfielen seit ihrem Höchststand im September 2000 kontinuierlich und
sind seit Ende Februar 2002 nahezu wertlos.
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Der Beklagte zu 2) wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts
München I vom 21. 11. 2002 wegen Betruges und verbotenen Insiderhandels zu
einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt ( AZ. 6 KLs 305 Js 34066/02 ).
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, das angerufene Landgericht Frankfurt
am Main sei für die Klagen aus unerlaubter Handlung zuständig, weil die inhaltlich
unzutreffenden Ad- hoc- Mitteilungen der Beklagten am Sitz der A in Frankfurt
veröffentlicht und verbreitet worden seien.
Sie haben die Verluste der Zedenten aus Kauf- und Verkaufsgeschäften über
Aktien der Beklagten zu 1) mit 57.554,78 € ( Zedent B ) und 5.444,15 € ( Zedentin
C ) beziffert.
Die Beklagten haben die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am
Main geltend gemacht und sich gegen Grund und Höhe der geltend gemachten
Ansprüche gewandt.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. 2. 2005,auf dessen tatsächliche
Feststellungen Bezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wenden die Kläger sich mit ihrer Berufung.
Sie halten daran fest, das von ihnen angerufene Landgericht Frankfurt am Main sei
örtlich zuständig und verweisen auf den Beschluss des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. 11. 2003 – AZ 5 W 29/ 03 – und auf
ein Urteil desselben Senats vom 2. 8. 2005 – AZ 5 U 154/03 -. Die falschen
Angaben im Prospekt seien für den Aktienerwerb der Zedenten ursächlich
geworden. Die Zulassung der Aktien, der spätere Erwerb durch einen Anleger
sowie dessen Schädigung hätten nahe gelegen. Diese Ursachenkette sei durch
weitere falsche Meldungen bewusst aufrechterhalten und verlängert worden.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner
zu verurteilen, 1. an den Kläger zu 1) 57.554,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um
Zug gegen Rückgabe von 4.000 Stück Aktien der D, …, zu zahlen, 2. an die
Klägerin zu 2) 5.444,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe von
225 Stück Aktien der D, …, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die Entscheidung des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. 11. 2003 sei ein
Einzelfall geblieben und in nachfolgenden Entscheidungen desselben Senats nicht
aufrechterhalten worden.
Der Beklagte zu 2) vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Berufung sei
unzulässig. Der Hinweis auf gegenteilige Entscheidungen sei keine nach § 520 III
Nr. 2 ZPO ausreichende Begründung.
II. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist den Anforderungen des § 520 III Nr. 2
ZPO genügt. Danach erfordert eine ordnungsgemäße Berufungsrüge die
Darstellung, in welchen Punkten und mit welcher Begründung das angefochtene
Urteil für unrichtig gehalten wird. Diesen Anforderungen genügt die
Berufungsbegründung der Kläger. Sie beanstanden die Auffassung des
Landgerichts, die Klage sei wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit unzulässig.
Aus der Bezugnahme auf die Entscheidung des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. 11. 2003 – AZ 5 W 29/03 – wird auch
deutlich, worin der Rechtsfehler gesehen wird.
Das Rechtsmittel der Kläger bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht
Frankfurt am Main hat die Klage zu Recht wegen Fehlens einer
Prozessvoraussetzung als unzulässig abgewiesen, denn es ist für die gegen die
Beklagten erhobenen Klagen örtlich unzuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht aus § 48
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Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht aus § 48
BörsG herzuleiten. § 48 BörsG sieht für die Entscheidung über Ansprüche nach §
44 BörsG die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts vor, in dessen Bezirk
die den Prospekt billigende Börse ihren Sitz hat. Der Unternehmensbericht 1999
der Beklagten zu 1), für den nach § 55 BörsG die Vorschriften über die
Prospekthaftung im amtlichen Markt entsprechend gelten, mithin auch § 48 BörsG,
wurde von dem Zulassungsausschuss der … Wertpapierbörse gebilligt, so dass die
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gegeben wäre, wenn
über Ansprüche nach § 44 BörsG zu entscheiden wäre.
Dies ist indessen nicht der Fall. § 44 BörsG regelt Ansprüche wegen unrichtiger
oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt oder in einem dem
gleichgestellten Unternehmensbericht, aufgrund dessen die Wertpapiere zum
Börsenhandel zugelassen sind.
Solche Ansprüche stehen den Klägern aus abgetretenem Recht der Zedenten
schon deshalb nicht zu, weil diese die Wertpapiere nicht innerhalb einer
sechsmonatigen Frist seit Erstveröffentlichung erwarben, § 44 I S. 1 BörsG.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt ist auch nicht aus § 48 i. V.
m. § 47 Abs. 2 BörsG herzuleiten.
§ 48 BörsG begründet für die in § 47 II BörsG genannten Ansprüche eine
ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts, in dessen Bezirk die Börse ihren
Sitz hat, dessen Zulassungsausschuss den Unternehmensbericht gebilligt hat. Die
Regelung in § 47 II BörsG hat neben der Prospekthaftung aus § 44 BörsG
bestehende, weitergehende vertragliche Ansprüche und Ansprüche aus vorsätzlich
begangenen Delikten zum Gegenstand.
Im vorliegenden Fall kommen nur deliktische Ansprüche in Betracht.
Für Ansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen gegen einen
Prospektverantwortlichen ist der Gerichtsstand des § 48 BörsG indessen nur für
Sachverhalte im Anwendungsbereich des § 44 BörsG begründet (vgl. OLG
Frankfurt / Main ZIP 2004,1411 ff, 1416; LG Frankfurt / Main NJW – RR 2003, 481
ff,482), d. h. die örtliche Zuständigkeit nach § 48 BörsG erstreckt sich auf
weitergehende Ansprüche aus demselben Streitgegenstand (vgl. Baumbach/
Hopt, HGB, 31. Aufl., § 48 Rn. 1; unklar Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar,
2004, § 45 Rn. 74, 75). Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 47 II BörsG.
§ 48 II BörsG in der vor dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz maßgeblichen
Fassung sah vor, dass weitergehende Ansprüche, welche aufgrund von Verträgen
erhoben werden können, unberührt bleiben. Die ältere h. M. sah deshalb
deliktische Ansprüche, die an die Veröffentlichung des Prospekts als solche
anknüpfen, als ausgeschlossen an ( vgl. dazu BGH NJW 1986, 837 ff, 840 ).
Solche Ansprüche sollen nunmehr nach der Neufassung des § 47 II BörsG geltend
gemacht werden können. Hingegen enthält § 47 II BörsG keine Regelung
hinsichtlich anderer Streitgegenstände, insbesondere lässt sich dem Gesetz nicht
entnehmen, dass auch für die Fälle, die möglicherweise einen Anknüpfungspunkt
im Prospekt haben und über den gesetzlichen normierten 6-Monats-Zeitraum
hinausgehen, ein Gerichtsstand begründet wird. Materiell-rechtlich sind derartige
Ansprüche nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus soll die Bestimmung eines
besonderen Gerichtsstandes prozessökonomischer Zweckmäßigkeit wie der
Sachnähe eines Gerichts – hier der Fachkunde hinsichtlich der börsengesetzlichen
Spezialmaterie - Rechnung tragen. § 48 BörsG begründet deshalb keinen
gemeinsamen Gerichtsstand für alle anlegerschützenden Ansprüche (OLG
Frankfurt, a. a. O.). Die Kläger leiten die geltend gemachten Ansprüche nicht aus
einem Sachverhalt her, der die Voraussetzungen des § 44 BörsG erfüllt. Nach § 44
I S. 1 BörsG kann der Erwerber von Wertpapieren unter den dort geregelten
weiteren Voraussetzungen die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des
Erwerbspreises verlangen, sofern das Geschäft innerhalb von sechs Monaten nach
erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Der Erwerb
innerhalb der Sechsmonatsgrenze ist Anspruchsvoraussetzung. Ein Erwerb
außerhalb dieses Zeitraums hat zur Folge, dass dem Erwerber keine
Ersatzansprüche nach § 44 BörsG zustehen (vgl. Schwark a. a. O., § 45 Rn. 35;
Baumbach / Hopt, Handelsgesetzbuch, a. a. O., § 44 Rn.9).
Die Zedenten erwarben die Wertpapiere in der Zeit seit dem 23. 2. bzw. seit dem
22. 3. 2000. Diese Geschäfte liegen außerhalb des nach § 44 BörsG maßgeblichen
Erwerbszeitpunkts, so dass die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit des
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Erwerbszeitpunkts, so dass die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit des
Landgerichts Frankfurt/Main nach § 48 BörsG nicht begründet ist.
§ 13 II VerkProspG begründet keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
Frankfurt am Main. Diese Regelung knüpft an einen Verkaufsprospekt i. S. d. § 1
VerkProspG an. Für die von den Zedenten erworbenen Aktien der Beklagten zu 1)
bestand jedoch keine Prospektpflicht nach § 1 VerkProspG.
Danach ist für Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich angeboten werden
und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, ein
Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Die von den Zedenten erworbenen Aktien der
Beklagten zu 1) waren jedoch zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen,
wie sich aus den in den Klageanträgen mitgeteilten Wertpapier- Kenn- Nummern
ergibt, die mit den im Unternehmensbericht 1999 genannten übereinstimmen. Für
eine derartige Zulassung genügt eine Zulassung von Wertpapieren zum Neuen
Markt (vgl. Schwark, a. a. O., § 1 VerkProspG, Rdnr. 28,29).
Soweit der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem
Arrestbeschluss vom 7. 11. 2003 - AZ. 5 W 29/ 03 – ausgeführt hat, § 47 BörsG sei
über § 13 VerkProspG auch anzuwenden, wenn der Haftungszeitraum des § 44
BörsG abgelaufen sei, weil die Aktien der Beklagten zu 1) nicht zum amtlichen
Handel zugelassen seien, ist nicht ersichtlich, ob dieser Entscheidung der Erwerb
am geregelten Markt zugelassener Wertpapiere der Beklagten zu 1) zugrunde lag
oder ob es um den Erwerb sonstiger von ihr in den Handel gebrachter Papiere
ging.
Für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus § 823 II BGB i. V. m.
einem Schutzgesetz (etwa § 264a StGB) und § 826 BGB ist auch nicht der
besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO eröffnet.
Der Gerichtstand des § 32 ZPO knüpft an den Ort an, an dem die Handlung
begangen worden ist. Begehungsort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der
Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung verwirklicht worden ist. Werden
die Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung an verschiedenen Orten
verwirklicht, ist Begehungsort sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort, an
dem in das geschützte Rechtsgut eingriffen wurde (Stein/ Jonas/ Roth, ZPO, 22.
Auflage, § 32 Rn. 26). Handlungsort ist der Ort, an dem das schadensbegründende
Ereignis veranlasst wurde ( Patzina in Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 32 RN. 20), an dem der Täter die haftungsrechtlich
relevanten Handlungen vornahm (Bachmann, IPRax 1998, 179 ff, 181). Der
Unternehmensbericht 1999 und die Ad- hoc- Mitteilungen der Beklagten zu 1)
wurden an deren Sitz in Unterschleißheim verfasst. Die Ad- hoc- Mitteilungen
wurden von dort aus an die A übermittelt. Der Handlungsort ist deshalb an dem
Sitz der Beklagten zu 1) anzunehmen, der im Bezirk des Landgerichts München I
liegt. Hingegen besteht am Sitz der A in 01 kein Handlungsort. Die A betreibt in 01
zum Zwecke der Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen ein
elektronisches Informationsverbreitungssystem. Sie leitet die in ihren Rechner
eingegebenen Meldungen automatisch dem Empfänger zu. Handlungsort ist auch
insofern der Ort, an dem der Täter die Nachricht in das Netz eingibt, nicht aber der
Ort, an dem das den Vermittlungsrechner betreibende Unternehmen seinen Sitz
hat. Letzteres ist nur Durchgangsstation der Nachricht. Hier wurde keine
Verletzungshandlung begangen ( vgl. Bachmann a. a. O., 183; auch OLG
Frankfurt/M ZIP 2004, 1411 ff, 1416).Auch der Erfolgsort liegt nicht im Bezirk des
Landgerichts Frankfurt am Main. Die Kläger machen reine Vermögensschäden
geltend. Bei solchen Schäden ist neben dem Handlungsort auch der Ort des
Schadenseintritts Begehungsort (vgl. Stein/ Jonas/ Roth a. a. O., § 32 Rn. 30;
Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 32 Rn. 20). Der Schaden ist
aber am Wohnsitz der Zedenten eingetreten, der ebenfalls nicht im Bezirk des
Landgerichts Frankfurt / Main liegt. Soll ein Schutzgesetz nicht in erster Linie das
Vermögen, sondern die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit des Erwerbers
schützen, liegt der Erfolgsort ebenfalls am Wohnsitz der Zedenten.
Schließlich ist das Landgericht Frankfurt/Main auch nicht in Anlehnung an den im
Presserecht gegebenen Begehungsort der bestimmungsgemäßen Verbreitung
örtlich zuständig. Eine unerlaubte Handlung durch die Verbreitung von
Druckschriften oder auch durch die Ausstrahlung von Fernsehsendungen ist
dadurch gekennzeichnet, dass die Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht
verletzt (vgl. BGH NJW 1996, 1128). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Verletzung
von Namen-, Marken- oder Firmenrechten im Internet. Verletzungen solcher
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von Namen-, Marken- oder Firmenrechten im Internet. Verletzungen solcher
Rechte sind überall dort begangen, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar
ist (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 32 Rn. 17). Das Vermögen oder die
Entschließungsfreiheit des Anlegers als geschützte Rechtsgüter werden jedoch
durch die Veröffentlichung manipulierter Börsenkurse in …, die Mitteilung der Ad-
hoc- Meldungen durch die Beklagte zu 1) an die Geschäftsführung der …
Wertpapierbörse nach § 15 II Ziffer 1 WpHG vor der Veröffentlichung nach § 15 III
WpHG und durch die Herstellung der sog. Bereichsöffentlichkeit nach § 15 III WpHG
nicht verletzt.
Kausalitätserwägungen begründen keinen Gerichtsstand.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen den Klägern zur Last,
§ 97 I ZPO, wobei der erheblichen Verschiedenheit ihrer Beteiligung am
Rechtsstreit nach § 100 II ZPO Rechnung zu tragen war. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§
543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.