Urteil des LG Frankfurt am Main vom 16.02.2009

LG Frankfurt Main: squeeze out, aktienrecht, kopie, hauptaktionär, anfechtungsklage, form, akte, ausschluss, auszug, handelsregistereintragung

1
2
3
4
5
Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 38/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 327e Abs 2 AktG, § 319 Abs
6 AktG, § 246a AktG, § 241 Nr
3 Alt 3 AktG, § 131 AktG
Aktienrecht: Freigabeverfahren für die
Handelsregistereintragung angefochtener
Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft
über einen Unternehmensvertrag (Squeeze- Out)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1) vom 10.12.2008, des
Antragsgegners zu 6) vom 15.12.2008 und der Antragsgegnerin zu 11) vom
2.12.2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
11.11.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.1.2009 werden
zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils 1/3 der gerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der
Beschwerdegegnerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Beschwerdeführer und die
Streithelfer der Antragsgegner ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beträgt
125.000,00 €.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Stadt1,
deren Grundkapital in Höhe von 40.222.755 € in eine gleiche Anzahl,
nennwertloser, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist.
Am 20.12.2007 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung der
Antragstellerin auf Antrag der A ... GmbH (nachfolgend: Hauptaktionärin) den
Ausschluss der Minderaktionäre.
Frühere Hauptaktionärin war die B AG. Dem Ausschlussverlangen waren
etappenweise Erwerbsvorgänge von Anteilen an der Antragstellerin unmittelbar
oder mittelbar durch die Hauptaktionärin voraus gegangen.
Auf der Hauptversammlung vom 20.12.2007 wurde über die mit der Einladung
bekannt gemachten Tagesordnungspunkte, über verschiedene Anträge von
Aktionären auf Durchführung von Sonderprüfungen sowie auf Abwahl des
Versammlungsleiters abgestimmt. Ausweislich des notariellen Protokolls der
Hauptversammlung stellte der Leiter der Hauptversammlung das
Zustandekommen des Ausschließungsbeschlusses zu TOP 2. fest. Wegen der
Einzelheiten der festgestellten Beschlussfassung wird auf das Protokoll (Anlage B
24 S. 20) Bezug genommen.
Gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss haben die Antragsgegner
Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Frankfurt am Main erhoben, die
nach Verbindung zum Az.: 3/05 O 10/8 geführt werden. In diesem Verfahren hat
das Landgericht eine Beweisaufnahme zur Beschlussfeststellung durch den
Versammlungsleiter angeordnet (Bl. 868). Wegen des Ergebnisses der bisher vom
Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wird auf Bl. 990 - 996 der
beigezogenen Akte 3/05 O 10/08 Bezug genommen.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Mit der am 26.9.2008 eingegangenen Antragsschrift vom selben Tage hat die
Antragstellerin das Freigabeverfahren gemäß den §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6
AktG eingeleitet.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass die von den Antragsgegnern
erhobenen Klagen offensichtlich unbegründet seien. Der Beschluss zu TOP 2 sei
ordnungsgemäß gefasst und festgestellt worden. Die Hauptaktionärin halte über
95 % der Aktien der Antragstellerin. Der Aktienerwerb sei rechtswirksam erfolgt wie
schließlich auch der A-Konzern allen Meldepflichten nachgekommen sei. Die
Barabfindung der außenstehenden Aktionäre sei angemessen ermittelt worden.
Alle auf der Hauptversammlung gestellten Fragen seien in ausreichendem Umfang
beantwortet worden. Des Weiteren liege ein vorrangiges Vollzugsinteresse der
Antragstellerin an der Eintragung des Übertragungsbeschlusses vor.
Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, dass die Erhebung der
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner (Az.: 3/05 O 10/08) vor
dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Wirksamkeit des auf der
außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.12.2007 zu TOP
2. gefassten Beschlusses über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären nach
den §§ 327 a ff. AktG) der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister
nicht entgegenstehen.
Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, der Antrag sei schon unstatthaft, weil er erst ca. acht
Monate nach Klageerhebung gestellt worden sei. Die Antragsgegner sind der
Auffassung, dass ihre Klagen zulässig und begründet seien, wobei sie sich im
Wesentlichen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen im Hauptsacheverfahren bezogen
haben. U.a. sei der Beschluss zu TOP 2, anders als im
Hauptversammlungsprotokoll niedergelegt, insofern unrichtig festgestellt worden,
als der Versammlungsleiter lediglich festgestellt habe, dass die
Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den
Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen
habe, was auch durch die Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren nicht
widerlegt worden sei. Jedenfalls habe die Hauptaktionärin im Zeitpunkt des
Ausschlussverlangens nicht 95 % der Aktien der Antragstellerin gehalten, weil sie
nicht von der B AG Eigentum an den Aktien der Antragstellerin habe erwerben
können. Des Weiteren sei es in der Hauptversammlung zu
Informationsrechtsverletzungen gekommen. Fragen seien nicht oder unzureichend
beantwortet worden. Ein vorrangiges Vollzugsinteresse bei der Antragstellerin liege
nicht vor. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses sowie auf die im
Freigabeverfahren und im Hauptsacheverfahren (Az.: 3/05 O 10/08) gewechselten
Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Mit dem am 11.11.2008 verkündeten Beschluss, auf den ebenso Bezug
genommen wird, hat das Landgericht dem Freigabeantrag stattgegeben, weil der
Antrag zulässig und begründet sei. Die erhobenen Nichtigkeits- bzw.
Anfechtungsklagen seien jedenfalls offensichtlich unbegründet, so dass
dahingestellt bleiben könne, ob auch ein vorrangiges Vollzugsinteresse vorliege.
Gegen diesen - der Antragsgegnerin zu 1) am 27.11.2008 (Bl. 241), dem
Antragsgegner zu 6) am 1.12.2008 (Bl. 277) und der Antragsgegnerin zu 11) am
27.11.2008 (Bl. 248) - zugestellten Beschluss haben die Antragsgegnerin zu 1) am
10.12.2008 (256), der Antragsgegner zu 6) am 15.12.2008 (Bl. 270) und die
Antragsgegnerin zu 11) am 3.12.2008 (Bl. 253) jeweils sofortige Beschwerde
eingelegt, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die
Zurückweisung des Freigabeantrages begehren.
Wegen der Einzelheiten der sofortigen Beschwerden wird auf die
Beschwerdeschriften der Antragsgegnerin zu 1) vom 10.12.2008 (B. 263 - 267),
des Antragsgegners zu 6) vom 15.12.2008 (Bl. 271) und der Antragsgegnerin zu
11) vom 2.12.2008 (Bl. 254) Bezug genommen, wobei der Antragsgegner zu 6)
bisher eine Beschwerdebegründung nicht eingereicht hat.
Die Antragstellerin ist den sofortigen Beschwerden entgegengetreten; sie
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
Die Antragstellerin ist den sofortigen Beschwerden entgegengetreten; sie
verteidigt den angefochtenen Beschluss. Auf den in der Beschwerdeinstanz
eingereichten Schriftsatz vom 8.1.2009 wird Bezug genommen.
Die Akte 3/05 O 10/08 Landgericht Frankfurt am Main ist beigezogen gewesen.
Mit Beschluss vom 20.1.2009, auf den verwiesen wird (Bl. 281 - 283) hat das
Landgericht den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen, weil das Vorbringen in
den Beschwerdeschriften keine Veranlassung gebe, von der getroffenen
Entscheidung abzuweichen.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23.1.2009 ist allen Beteiligten
mitgeteilt worden, dass über die sofortigen Beschwerden nicht vor dem 13.2.2009
entschieden werde, nachdem bereits mit Verfügung vom 17.12.2008 u.a.
mitgeteilt wurde, dass die Aktenbeiziehung (Az.: 3/05 O 10/08) veranlasst sei (Bl.
272).
II. Die sofortigen Beschwerden sind statthaft (§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 6
AktG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO). Die
sofortigen Beschwerden sind jedoch unbegründet.
Der im September 2008 eingegangene Freigabeantrag der Antragstellerin war
zulässig; insbesondere führte der Zeitablauf von ca. 8 Monaten nach
Klagezustellung im vorliegenden Falle nicht zu einer Unstatthaftigkeit des
Freigabeantrags. Zwar handelt es sich bei dem Freigabeverfahren um ein
spezielles Eilverfahren nach den Regeln der ZPO (vgl. Happ, Aktienrecht 3. Aufl., S.
2092). Das Landgericht hat jedoch bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das
Gesetz selbst keine zeitliche Beschränkung für die Stellung eines Freigabeantrags
vorsieht. Im vorliegenden Falle hat die Antragstellerin den Ausgang der im
Hauptsacheverfahren erfolgten Beweisaufnahme abgewartet, um auf diese Weise
etwaigen Zweifeln hinsichtlich der offensichtlichen Unbegründetheit der
eingereichten Klagen zu begegnen (Bl. 23).
Der Freigabeantrag der Antragstellerin ist auch begründet. Zwar darf ein
Freigabebeschluss nur ergehen, wenn die Klagen gegen die Wirksamkeit des
Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind,
oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses nach freier
Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage
geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom Antragsteller
dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre
vorrangig erscheint (§§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2 AktG).
Dabei ist eine Anfechtungsklage dann offensichtlich unbegründet, wenn sich auf
der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die
Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose
erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG
Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschluss vom 16.2.2007 Az.: 5 W 43/06;
Beschluss vom 5.11.2007 Az.: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit
anderer Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, Aktiengesetz 8. Aufl.,
§ 319 Rdn. 18).
Die erhobenen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen sind jedoch in diesem Sinne
offensichtlich unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob einzelne Antragsgegner
ihre Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung
bisher noch nicht nachgewiesen bzw. in der Hauptversammlung Widerspruch zu
Protokoll erklärt haben.
Insbesondere rechtfertigt das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerinnen zu
1) und 11) sowie das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 6) im Ergebnis keine von
den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses abweichende Beurteilung.
Der Senat billigt zunächst die Wertung des Landgerichts, wonach auf der
Grundlage der im Hauptsacheverfahren 3/05 O 10/08 bisher durchgeführten
Beweisaufnahme die Antragsgegner nicht den Beweis dafür erbracht haben, dass
der im notariellen Protokoll festgehaltene Vorgang der Beschlussfeststellung etwa
fehlerhaft (nicht so, wie dort angegeben), erfolgt ist. Vielmehr ist auf der
Grundlage des notariellen Protokolls, der Aussagen der Zeugen Z1 und Z2 und
deren Schilderung des Hauptversammlungsverlaufs eine ordnungsgemäße
Beurkundung der Beschlussfeststellung hinreichend glaubhaft, so dass eine
Nichtigkeit der Beschlussfassung zu TOP 2. gemäß den §§ 241 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
25
26
27
28
29
30
31
Nichtigkeit der Beschlussfassung zu TOP 2. gemäß den §§ 241 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
130 Abs. 1 und 2 AktG ausscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Aussagen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Ebenso haben die Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Landgerichts,
dass der streitgegenständliche Beschluss zu TOP 2 nicht gemäß § 241 Nr. 3, 3. Alt.
AktG nichtig ist, weil die Hauptaktionärin bereits vor Einreichung des
Ausschlussverlangens mindestens 95 % der Aktien an der Antragstellerin dinglich
erworben hatte, nichts mehr – insbesondere nichts Substanzielles – eingewandt.
Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend die Einwendungen der
Anfechtungskläger gegen die erbrachte Gewährleistungserklärung für unbegründet
erachtet und ebenso richtig ausgeführt, dass die dem A_Konzern zuzurechnenden
Aktionäre keinen Stimmrechtsverlust nach § 28 WpHG erlitten haben.
Das Landgericht hat sich auch im Übrigen mit den weiteren Einwänden
(Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgründen) des Hauptsacheverfahrens
auseinandergesetzt und zutreffend für nicht begründet erachtet. Indes führen
auch die nunmehr von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gründe zu keiner
die Freigabeentscheidung des Landgerichts ändernden Beurteilung:
Soweit die Antragsgegnerin zu 1. in der Beschwerdeschrift (S. 3, 4) wiederholt
einen Verstoß gegen § 131 AktG (Informationspflichtverletzung) rügt und die -
bereits in der Klageschrift (Bl. 31 - 33 der Hauptsacheakte 3/05 O 10/08)
bezeichneten - in der Hauptversammlung vermeintlich nicht bzw. nicht hinreichend
beantworteten Fragen [der Aktionärin C] ebenso wiederholt auflistet, hat sich die
Antragsgegnerin zu 1. bereits nicht mit den Ausführungen des Landgerichts
(Beschlussausdruck [im Folgenden: BA] S. 28) auseinandergesetzt, auf die - zur
Meidung von Wiederholungen - Bezug genommen wird.
Im Zusammenhang mit der Frage 1. (Bl. 264 – Inhalt des letzten
Jahresabschlusses der A ... GmbH ? …u.a.) ist ergänzend auszuführen, dass die
Antragstellerin mit der Anlage B 29 zur Hauptsacheakte (Auszug aus dem
Verlaufsprotokoll der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20.12.2007 - S.
91) hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Vorstand der Antragstellerin die
gestellte Frage dahingehend beantwortet hat, dass der Inhalt des
Jahresabschlusses des Hauptaktionärs für das Squeeze-out-Verfahren der
Antragstellerin nicht relevant sei, in den Konzernabschluss der A AG sei der
Hauptaktionär gemäß § 264 Abs. 3 HGB einbezogen und eine Kopie des
Konzernabschlusses sei in Papierform am Wortmeldetisch ausgelegt.
Hierzu hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass der Jahresabschluss der
Hauptaktionärin als solcher von der Antragstellerin nicht vorgelegt werden musste
und die Information über die wirtschaftlichen Kennzahlen der Hauptaktionärin nicht
in den Rechtskreis der Antragstellerin falle; die Information sei auch nicht
erforderlich gewesen, um über den Übertragungsantrag gegen Barabfindung zu
entscheiden, da die Barabfindung durch die Gewährleistungserklärung eines
zugelassenen Kreditinstituts gesichert sei und des Weiteren der Gesetzgeber in
Abweichung von § 293 f. AktG keine Auslage des Jahresabschlusses des
Hauptaktionärs zur Vorbereitung der Beschlussfassung normiert habe (BA S. 28 -
vgl. auch OLG Düsseldorf, NZG 2005, 347 (350); OLG Hamburg, NZG 2003, 978 -
Bl. 580 Hauptsacheakte). Die Frage 2. (Bl. 264), warum die D [Antragstellerin] ein
Sanierungsfall sei, wurde in der Hauptversammlung ausführlich beantwortet (BA
S.28). Gemäß dem Auszug aus dem Verlaufsprotokoll S. 27, 102, 107, 108
(Anlage B 31 zur Hauptsacheakte) führte der Vorstand hierzu u.a. aus, dass sich
die Antragstellerin infolge der Insolvenz der B-Gruppe im ersten Halbjahr 2007 in
einer Liquiditätskrise befand; diese wäre ohne eine Zurverfügungstellung von
Finanzmitteln durch den Hauptaktionär und die E in Form von
Gesellschaftsdarlehen und Kreditlinien nicht in der Lage gewesen, ihre laufenden
Verbindlichkeiten aus dem eigenen Cash Flow zu bedienen. Zur Prüfung der
Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit sei von der A AG ein Sanierungsgutachten
erstellt worden [vgl. auch Bl. 581 Hauptsacheakte].
Im Zusammenhang mit der Frage 3. (Wie lauten die WpHG-Meldungen genau und
zu welchem Datum? - Bl. 264) hat die Antragstellerin zunächst glaubhaft gemacht,
dass die gemäß den §§ 21, 22, 24 WpHG abzugebenden Mitteilungen tatsächlich
erfolgt sind. Sie hat dabei auf die Mitteilungen der A AG vom 11.7.2007 an die
BaFin und an die Antragstellerin Bezug genommen (vgl. die Anlagen B 1 und B 2
zur Hauptsacheakte - Bl. 474) sowie auf die Veröffentlichung der Antragstellerin
gemäß § 26 WpHG vom 12.7.2007 (Anlage B 3 zur Hauptsacheakte und Bl. 474);
32
33
34
35
36
gemäß § 26 WpHG vom 12.7.2007 (Anlage B 3 zur Hauptsacheakte und Bl. 474);
ebenso hat die Antragstellerin unbestritten vorgetragen [und außerdem unter
Zeugenbeweis gestellt - Bl. 499 der Hauptsacheakte], dass die aktuellen
Stimmrechtsmitteilungen gemäß § 21 f. WpHG in Bezug auf die Beteiligungen an
der Antragstellerin, die von der Hauptaktionärin und der E abgegeben wurden,
auch in der Hauptversammlung am Wortmeldetisch auslagen und auf Anforderung
jedem anwesenden Aktionär oder Vertreter eine Kopie dieser
Stimmrechtsmitteilungen ausgehändigt wurde (Bl. 499 der Hauptsacheakte). Die
[vom Aktionär F vertretene] Antragsgegnerin zu 1. (vgl. Bl. 31 der
Hauptsacheakte) verhält sich indes mit ihrer jetzt vorgetragenen Rüge
widersprüchlich (treuwidrig), wenn sie nunmehr die Nichtbeantwortung von Fragen
der Aktionärin C beanstandet, obwohl diese Aktionärin dies letztlich hingenommen
- zumal keine Anfechtungsklage erhoben - hat, und die Antragsgegnerin zu 1. sich
zufrieden gegeben (hat), in der Hauptversammlung also nicht mehr gerügt hat,
dass sie die gestellte Frage etwa als noch unbeantwortet ansieht (vgl. hierzu auch
Hüffer, Aktiengesetz 8. Aufl., § 131 Rn 21 m. N.). Auf diese Problematik hat das
Landgericht bereits hingewiesen (BA S. 27). Deshalb kommt es nicht mehr darauf
an, dass der gerügte vermeintliche Verfahrensfehler durch einen
Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG behebbar (wäre) (vgl. z.B. OLG
Stuttgart, ZIP 1997,75 [77]) und im Hinblick auf die tatsächlich erfolgten
Mitteilungen auch nicht derart schwerwiegend wäre, dass ein solcher hier durch
das hinreichend glaubhaft gemachte Vollzugsinteresse der Antragstellerin (vgl. die
Anlage ASt 1 - Bl. 37, in der u.a. die Unterbilanz der Antragstellerin und die
notwendige Liquiditätszufuhr [durch die Hauptaktionärin und die E - Bl. 482, 581
der Hauptsacheakte] glaubhaft gemacht sind) nicht ausnahmsweise
hingenommen werden könnte, zumal ein möglicher Nichtigkeitsgrund vorliegend
nicht in Frage steht.
Die Frage 4. (nach den Ist-Zahlen der D per 1.11.2007 - Bl. 265) ist ausweislich des
Verlaufsprotokolls S. 48, 89 (Anlagen B 32 zur Hauptsacheakte) dahingehend
beantwortet worden, dass per November kein Abschluss der Antragstellerin erstellt
wurde und die letzten vorliegenden Ist - Zahlen von per September 2007 seien.
Auch hierzu hat das Landgericht richtig ausgeführt, dass die Antragstellerin
mangels Vorliegens eines solchen Zwischenabschlusses (per November 2007)
demzufolge solche Ist-Zahlen auch nicht vorlegen musste (BA S. 29).
Zur Frage 5. (Können Sie uns bitte den BaFin -Bescheid vorlesen?) und zur Frage
7. (Wie lautet der Befreiungsantrag an die BaFin?) hat die Antragstellerin unter
Hinweis auf das Verlaufsprotokoll S. 62, 68 (Anlage B 38 zur Hauptsachakte) [ Bl.
501, 585] hinreichend glaubhaft gemacht, dass diese Fragen vom Vorstand der
Antragstellerin dahin beantwortet wurden, dass der Bescheid der BaFin, mit dem
die Hauptaktionärin sowie die A AG von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG befreit
wurden, weder verlesen noch in Kopie ausgelegt würde, weil es sich bei dem
Befreiungsbescheid der BaFin vom 26.9.2007 um einen Bescheid im
verwaltungsrechtlichen Verfahren handele, an dem die Antragstellerin nicht
beteiligt gewesen sei; die wesentlichen Gründe dieses Bescheids habe die A AG
veröffentlicht [Bl. 585]. Hierzu hat das Landgericht - zutreffend - ausgeführt, dass
die Fragen hinsichtlich des BaFin-Bescheides und des Befreiungsantrags das
Verhältnis von Hauptaktionärin und BaFin betrafen und deshalb keine
Angelegenheiten der Gesellschaft (Antragstellerin) im Sinne des § 131 AktG sind.
Gleiches gilt für das Sanierungsgutachten, das nicht von der Antragstellerin
eingeholt worden ist (BA S. 29).
Die Frage 6. (Inwieweit Schadensersatzansprüche gegen die Organe der
Gesellschaft geprüft wurden u.a. - Bl. 265) wurde ausweislich des
Verlaufsprotokolls S. 50, 85 (Anlage B 30 zur Hauptsacheakte) vom Vorstand der
Antragstellerin dahin hinreichend beantwortet, dass sich der Aufsichtsrat der
Beklagten darauf verständigt bzw. beschlossen habe, zur Überprüfung möglicher
Ansprüche einen Gutachter zu beauftragen; Ergebnisse würden in den nächsten
Wochen vorliegen; Aufsichtsrat und Vorstand würden dann entsprechen reagieren
(vgl. BA S. 28 und Bl. 581 Hauptsacheakte).
Die - unter Beweis gestellte - Behauptung der Antragsgegnerin zu 1., zu den
gestellten Fragen habe es keine Antwort gegeben (Bl. 33 und 266 der
Hauptsacheakte), ist in dieser Pauschalität schon nicht richtig und damit ein
unzulässiges Bestreiten (§ 138 Abs. 2 ZPO).
Ebenso greift die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 11. nicht durch, mit der
diese geltend macht (Bl. 253, 254), das Landgericht habe das Klagevorbringen der
37
38
diese geltend macht (Bl. 253, 254), das Landgericht habe das Klagevorbringen der
Antragsgegnerin zu 11) (hier: Klageschrift vom 18.1.2008 - Bl. 398 - 404 der
Hauptsacheakte nebst Anlagen) nicht bzw. nicht ausreichend zur Kenntnis
genommen, wie auch das Landgericht zu Unrecht davon ausgehe, dass die
Angemessenheit der Barabfindung sowie der Referenzzeitraum zur Berechnung
derselben nur in einem Spruchverfahren zu überprüfen seien (BA S. 26). Nach
erneuter Befassung mit diesen Einwänden bleibt der Senat dabei, dass die Frage
der vermeintlichen Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung, auch
soweit diese unter einem (Börsen-)Schlusskurs am Tag der Hauptversammlung
lag, in das Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG gehört.
Unabhängig davon, dass das Landgericht u.a. den Kläger zu 6. auf den fehlenden
Nachweis seiner Aktionärsstellung hingewiesen hat (Bl. 815 der Hauptsacheakte),
ist auch die sofortige Beschwerde des Klägers zu 6. unbegründet, die eine
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss vermissen lässt.
Allerdings sieht der Senat die in der Klageschrift vom 21.1.2008 (Bl. 199 - 216 der
Hauptsacheakte) erhobenen Einwände (u.a. zu vermeintlichen
Fragerechtsverletzungen der Antragstellerin), soweit sie hier nicht bereits erörtert
worden sind, im vorliegenden Freigabeverfahren im Ergebnis als nicht
durchgreifend an (vgl. auch BA S. 29); ebenso wenig liegt der mit Schriftsatz vom
19.4.2008 (Bl. 809 - 810) zu TOP 2 geltend gemachte Nichtigkeitsgrund im Sinne
von § 241 Nr. 1 AktG vor (weil die Hauptversammlung unter Verstoß gegen § 121
Abs. 3 Satz 2 AktG einberufen worden sei), denn die Formulierung in der Einladung
zur Hauptversammlung reflektiert sowohl die entsprechende Passage der Satzung
der Beklagten in § 14 Nr. 2 als auch den Wortlaut des § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG.
Eine Auflistung der sonstigen Möglichkeiten des Nachweises der
Teilnahmeberechtigung war nicht notwendig, auch bestand hierzu keine rechtliche
Verpflichtung [Bl. 851].
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Bei den Streithelfern der Antragsteller handelt es sich nicht um streitgenössische,
sondern um einfache Nebenintervenienten (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom
18.1.2007 - Az.: 27 W 33/06). Die Festsetzung der Beschwerdewertes beruht auf §
3 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Ziff. 4 GKG und entspricht der Festsetzung des
Landgerichts nach Berücksichtigung des zu bewertenden Interesses der
Antragstellerin an der Überwindung der Registersperre. Die Rechtsbeschwerde war
nicht zuzulassen, weil sie im Freigabeverfahren ausgeschlossen, also bereits nicht
statthaft ist (§§ 319 Abs. 6 Satz 7, 327 e Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.