Urteil des LG Frankfurt am Main vom 29.01.2009

LG Frankfurt Main: auflösende bedingung, gespräch, erwerb, darlehensvertrag, kaufmännisches unternehmen, gütliche einigung, rechtliches gehör, geschäftsführer, verjährung, gesellschafter

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 27/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 611 BGB, § 675
BGB
Anwaltshaftung: Verletzung eines Anwaltsvertrags bei
Verzicht auf eine unbegründete Forderung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 15.01.2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 2.052.142,26 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin klagt aus – behauptetem – abgetretenen Recht der X ... GmbH (früher
A, davor B); sie begehrt Zahlung an die C GmbH.
Die B erwarb gemäß notariellem Vertrag vom ....00 (B 6) die Geschäftsanteile an
der D GmbH. Dieser Erwerb wurde von der ...- Bank finanziert gemäß
Darlehensvertrag vom ....2001/....2001 (Bl. 8 d.A.); die ...- Bank war die Hausbank
der B. Am 19.02.2002 kam es zu einem Gespräch der A, vertreten durch die
Geschäftsführer E und F sowie durch den Gesellschafter G (Geschäftsführer der
Klägerin) bei der ...- Bank. In einem Gesprächsprotokoll vom 20.02.2002 (K 4) hielt
Herr G fest, Herr H von der ...- Bank habe bei diesem Gespräch erklärt, er wisse
schon seit zwei Jahren, dass Herr D Schmiergelder gezahlt habe, um Kunden zu
akquirieren. Der Beklagte war bei diesem Gespräch nicht zugegen und zu diesem
Zeitpunkt auch noch nicht mandatiert. Der beklagte Rechtsanwalt vertrat die B/A
im Februar/März des Jahres 2002 bei deren außergerichtlicher Auseinandersetzung
mit der ...- Bank. Am 25.02.2002 richtete die B ein Schreiben an die ...- Bank, an
dem der Beklagte nicht beteiligt war (B 3). Der Beklagte wurde am 26.02.2002
durch Herrn G von der A mandatiert. Mit Schreiben an die ...- Bank vom
27.02.2002 (K 5) machte der Beklagte für die B eine Aufklärungspflichtverletzung
der ...- Bank im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile der D
GmbH geltend. Am 01.03.2002 fand ein Gespräch zwischen der ...- Bank und der B
statt, an welchem auch der Beklagte teilnahm. Anschließend kam es – nach einem
Treffen der beiden Geschäftsführer der A mit Herrn G – zu einem Schreiben der A
an die ...- Bank vom 04.03.2002 (Bl. 15 d.A.). Nachfolgend kam es zu einem
Schreiben der ...- Bank an die A vom 11.03.2002, mit dessen Inhalt sich letztere
einverstanden erklärte (B 16). Am 13.03.2002 sandte der Beklagte an die ...- Bank
für die A ein Schreiben, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 6 Bezug genommen
wird.
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Das Mandatsverhältnis mit dem Beklagten endete am 15.03.2002.
Im Januar 2004 nahm die ...- Bank die A klageweise auf Rückzahlung des
Darlehens in Höhe eines Teilbetrages von 50.000,00 € in Anspruch; die dortige
Beklagte erhob Widerklage in Höhe von 100.000,00 € (Landgericht Frankfurt am
Main, Az.: 3/04 0 57/04). An diesem Rechtsstreit war der Beklagte nicht als
Prozessbevollmächtigter der A beteiligt, sondern nur als deren Streithelfer. In
diesem Rechtsstreit hatte die A gegen die ...- Bank einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.287.743,05 € geltend gemacht, mit dem
sie – teilweise – gegen die Klageforderung aufgerechnet und ihre Widerklage
begründet hatte.
Die A kündigte dem Beklagten mit Schreiben vom 05.08.2004 (Bl. 203 d.A.)
Schadensersatzansprüche an, falls dessen Schreiben vom 13.03.2002 als
Forderungsverzicht gewertet werde.
Das Landgericht gab durch Urteil vom 10.11.2004 der Klage der ...- Bank gegen
die A statt und wies deren Widerklage ab; in den Urteilsgründen heißt es, durch
das Schreiben vom 13.03.2002 habe die dortige Beklagte auf alle eventuellen
Ansprüche gegen die ...- Bank aus Verletzung von Aufklärungs- und
Hinweispflichten verzichtet.
Mit Schreiben vom 19.11.2004 forderte die A den Beklagten zur Anerkennung des
mit Schreiben vom 05.08.2004 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf
(Bl. 205 d.A.). Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 25.11.2004
zurück (B 29).
In der Folgezeit wurde die A umgewandelt in die X ... GmbH. Bezüglich letzterer
wurde Insolvenzantrag gestellt. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom
15.09.2005 wurden vorläufige Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet und
Rechtsanwalt RA1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 220 d.A.); ein
weiterer Beschluss des Insolvenzgerichts ist nachfolgend bisher nicht ergangen.
Durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.06.2006 wurde die
Berufung der X ... GmbH i.L. gegen das landgerichtliche Urteil vom 10.11.2004
zurückgewiesen (Az.: 5 U 253/04).
Der vorliegende Mahnbescheid ist am 27.12.2006 bei Gericht eingegangen und
am 15.01.2007 erlassen worden; er bezieht sich auf eine Hauptforderung in Höhe
von 2.052.242,26 € „Schadensersatz aus Anwaltsvertrag gemäß Brief – 524/02
vom 18.11.2004“ (Bl. 2/3 d.A.).
Nach Zustellung des Mahnbescheides hat die Klägerin den Antrag umgestellt auf
Zahlung an die C GmbH (Bl. 16 d.A.).
Die Klägerin bezieht sich zur Aktivlegitimation auf die – erstmals im
Berufungsverfahren vorgelegte – Abtretungsvereinbarung vom 22.12./23.12.2006
mit der X ... GmbH (Bl. 214 d.A.), sowie auf die Abtretungsbestätigung vom
14.02./15.02.2007 (K 1); die nachfolgend erfolgte Abtretung der Forderung an die
C GmbH vom 19.03.2007 (K 2) sei erst nach Rechtshängigkeit erfolgt und somit
gemäß § 265 ZPO unschädlich.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Schadensersatzes
wegen Pflichtverletzung des mit dem Beklagten abgeschlossenen
Anwaltsvertrages die Zahlung von 2.052.142,26 € nebst Zinsen an die C GmbH.
Die Klägerin hat dem Beklagten verschiedene Beratungsfehler vorgeworfen und
vorgetragen, ohne diese wäre es im Vorprozess zur Klageabweisung und zur
Stattgabe der Widerklage gekommen, weil es dann nicht zu dem
Verzichtsschreiben vom 13.03.2002 gekommen und die Schadensersatzforderung
der A für begründet erklärt worden wäre. In diesem Fall wäre es auch nicht zur
Insolvenz der X ... GmbH gekommen. Der Beklagte habe es anlässlich seiner
Tätigkeit im Frühjahr 2002 für die A versäumt, deren Geschäftsführung auf drei
schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen der ...- Bank hinzuweisen. Zum
einen hätte die ...- Bank anlässlich der Darlehensverhandlungen zur Finanzierung
des Erwerbs der Geschäftanteile der D GmbH der A unter dem Gesichtspunkt des
„konkreten Wissensvorsprungs“ ihre Kenntnis (siehe Eingeständnis des Herrn H
vom 19.02.2002, K 4) von den Schmiergeldpraktiken der D GmbH offenbaren
müssen. Dann wäre es nicht zum Erwerb der Geschäftsanteile der D GmbH
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müssen. Dann wäre es nicht zum Erwerb der Geschäftsanteile der D GmbH
gekommen. Zum anderen habe die ...- Bank im Rahmen der Finanzierung des
Erwerbs der Geschäftsanteile ihre Hinweispflicht bezüglich der durch den Erwerb
bedingten Verschlechterung des Ratings der A verletzt. Schließlich hätte die ...-
Bank die A bei den Darlehensverhandlungen auch darüber informierten müssen,
dass die im Darlehensvertrag genannten „Covenants“ nicht erfüllbar sein würden.
Darüber hinaus habe der Beklagte die A auch nicht darauf hingewiesen, dass das
Schreiben vom 13.03.2002 Verzichtswirkung habe.
Wegen der erstinstanzlichen Schadensberechnung der Klägerin wird Bezug
genommen auf Bl. 26 f. und Bl. 107 d.A.. Der Anspruch sei auch nicht verjährt
(Einzelheiten s. Bl. 101 d.A.).
Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten; er hat beide
Abtretungen bestritten, auch deren Zeitpunkt; er hat auch bestritten, dass der
vorläufige Insolvenzverwalter der Abtretung bereits im Dezember 2006
zugestimmt habe. Die Abtretungen seien auch unwirksam gewesen. Der Beklagte
hat im übrigen die Einrede der Verjährung erhoben. Zum Zeitpunkt des Erlasses
des Mahnbescheides sei die Klägerin nicht Forderungsinhaberin gewesen; das im
Mahnbescheid in Bezug genommene Schreiben vom 18.11.2004 existiere nicht.
Stattdessen sei mit Schreiben vom 05.08.2004 und vom 19.11.2004 ein
Schadensersatzanspruch mit einer anderen Begründung geltend gemacht worden
als im vorliegenden Verfahren. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
bestehe im übrigen auch nicht. Er sei erst am 26.02.2002 von der A beauftragt
worden, schnellstmöglich eine gütliche Einigung mit der ...- Bank nach Maßgabe
des Schreibens vom 25.02.2002 zustande zubringen, um die drohende Insolvenz
der A abzuwenden. Er habe dabei unter großem Zeitdruck gestanden und nur
wenige Unterlagen zur Verfügung gehabt. Die Geschäftsführer der A hätten bereits
am 27.03.2001 von Herrn D von dessen Schmiergeldzahlungen an Kunden
erfahren; diesbezüglich hat der Beklagte das Gesprächsprotokoll B 7 vorgelegt.
Gleichwohl hätten sie im Mai 2001 den Darlehensvertrag mit der ...- Bank
abgeschlossen. Zum Inhalt des Schreibens vom 13.03.2002 sei es im Hinblick auf
ein Gespräch bei der ...- Bank vom 01.03.2002 gekommen, welches zum
Schreiben der A an die ...- Bank vom 04.03.2002 geführt habe. Der Verzicht auf
Schadensersatzansprüche sei zwischen der A und der ...- Bank ausdrücklich
vereinbart und vom Beklagten nur ausgeführt worden. Zuvor habe der Beklagte in
einem Gespräch vom 04.03.2002 mit Frau F von der A erklärt,
Schadensersatzansprüche gegenüber der ...- Bank seien denkbar, jedoch müsse
dann die A beweisen, dass Herr H von der ...- Bank bereits seit dem 19.02.2002
von der Schmiergeldpraxis des Herrn D gewusst habe; im Hinblick auf die Frage
der Beweislast und die Anzahl der beiderseitigen Zeugenantritte sei die
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen die ...- Bank jedoch
wenig aussichtsreich. Der Beklagte hat außerdem Einwände zur Schadenshöhe
vorgebracht.
Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 112 f. d.A.) sowie auf den
Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 15.07.2008 (Bl. 190 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.01.2008 abgewiesen, da der
geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt worden sei;
wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 114 d.A.).
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren
weiterverfolgt. Sie trägt vor, das Landgericht habe den Klägervortrag erster Instanz
weitgehend nicht zur Kenntnis genommen. Die Klägerin wiederholt sodann in
zusammenfassender Form ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt vor, entgegen
dem Landgericht sei dieser schlüssig und ausreichend unter Beweis gestellt
gewesen, so dass das Landgericht nicht ohne Beweisaufnahme hätte entscheiden
dürfen. Die Klägerin legt nunmehr – nach Aufforderung durch das Gericht – den
Abtretungsvertrag vom 22.12./23.12.2006 vor (Bl. 214 d.A.); soweit in dessen
Vorbemerkung das Jahr 2003 genannt sei, handele es sich um einen Irrtum;
gemeint gewesen sei das Jahr 2002. Außerdem legt die Klägerin im
Berufungsverfahren die Kopie eines Strafurteils des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 23.02.2006 gegen Herrn D vor, aus dem sich dessen
Schmiergeldzahlungen ergeben würden (Bl. 232 d.A.).
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den
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Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den
Beklagten zu verurteilen, an die C GmbH in ... 2.052.142,26 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Er rügt weiterhin die fehlende
Aktivlegitimation der Klägerin und wendet Verjährung ein. Zudem bestehe der
geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht. Diesbezüglich wiederholt und
vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Er sei für die B nur für
einen kurzen Zeitraum im Frühjahr 2002 tätig gewesen, um in Verhandlungen mit
der ...- Bank die drohende Insolvenz der B abzuwenden und eine vergleichsweise
Regelung herbeizuführen. Sein Auftrag habe gelautet: „Drohen und Vergleichen“.
Eine eingehende Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die ...- Bank sei
nicht in Auftrag gegeben gewesen. Zudem habe er unter Zeitdruck gestanden und
nur einen Teil der Unterlagen zur Verfügung gehabt. Er sei erst am 26.02.2002 von
Herrn G mandatiert worden, der damals als faktischer Geschäftsführer der B
fungiert habe. Nach der Besprechung bei der ...- Bank vom 01.03.2002 habe die A
bereits am 04.03.2002 das Angebot der ...- Bank angenommen, um
schnellstmöglich am 06.03.2002 die Kapitalerhöhung durchzuführen. Vor der
Einschaltung des Beklagten habe die ...- Bank der vor der Zahlungsunfähigkeit
stehenden A die Kündigung der bestehenden Kreditlinie angedroht, sollten nicht
weitere Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Dies sei durch den vom
Beklagten mit der ...- Bank ausgehandelten „Vergleich“ vermieden worden,
wodurch erst die weitere Existenz der A gesichert worden sei. Dabei sei der
Verzicht auf etwaige Schadensersatzforderungen die Gegenleistung der A
gewesen. Dem Beklagten hätten damals auch keine Dokumente vorgelegen, aus
welchen sich das nunmehr von der Klägerin thematisierte Problem der
„Covenants“ ergeben habe. Mit der A sei abgesprochen gewesen, dass mit dem
Schreiben vom 13.03.2002 auf die zuvor nur als Druckmittel ins Spiel gebrachten
Schadensersatzforderungen habe verzichtet werden sollen, um eine Einigung mit
der ...- Bank zu erreichen. Der Beklagte macht darüber hinaus weiterhin Einwände
auch zur Schadenshöhe geltend.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Dabei war dem Antrag der Klägerin auf Schriftsatzgewährung nicht zu
entsprechen; denn die vorliegende Entscheidung ergeht ohne Berücksichtigung
des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.12.2008; und die Erörterung im
Senatstermin vom 18.12.2008 hat keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen
Gesichtspunkte zum Gegenstand gehabt.
Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass das Landgericht den streitigen und
unstreitigen Sachverhalt zu einem großen Teil nicht zur Kenntnis genommen oder
aber nicht richtig zur Kenntnis genommen hat. Dies ist als Verstoß gegen den
Anspruch beider Parteien auf rechtliches Gehör zu werten (Art. 103 Abs. 1 GG), der
– bei entsprechendem Antrag – zur Aufhebung und Zurückverweisung führen
könnte, wenn eine aufwendige Beweisaufnahme erforderlich werden würde (§ 538
Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine derartige Beweisaufnahme ist jedoch auch bei einer
vollständigen Berücksichtigung des klägerischen Vortrages nicht erforderlich;
vielmehr erweist sich das landgerichtliche Urteil auch dann im Ergebnis als
zutreffend.
Es fehlt bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin begründet ihre
Aktivlegitimation mit der erst im Berufungsverfahren nachträglich vorgelegten
Abtretungsvereinbarung, die vom 22.12./23.12.2006 datiert (Bl. 214 d.A.). Die X ...
GmbH war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügungsbefugt, da die
Verfügungsbefugnis durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15.09.2005
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt RA1 übergegangen war (§ 22
Abs. 1 InsO). Die Abtretungsvereinbarung vom 22./23.12.2006 enthält zwar, wie
auch die Abtretungsbestätigung vom 14.02./15.02.2007, dessen förmliche
Zustimmungserklärung; es erscheint jedoch zweifelhaft, ob die Genehmigung
einer Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Insolvenzschuldners zu den
Befugnissen eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehört; denn nach § 22 InsO
darf dieser nur vorläufige Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen treffen. Wäre
die Abtretung wirksam, so würde der Insolvenzmasse ein Anspruch von nominell
über 2 Mio. Euro entzogen, wovon gemäß Ziffer 3 der Abtretungsvereinbarung nur
10 % aus dem Erlös an die Insolvenzschuldnerin fallen würden, hingegen 90 % an
die Klägerin bzw. die C GmbH. Letztere beiden werden jedoch vertreten von Herrn
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die Klägerin bzw. die C GmbH. Letztere beiden werden jedoch vertreten von Herrn
G, dem früheren Gesellschafter und faktischen Geschäftsführer der
Insolvenzschuldnerin. Auf diese Weise könnte mithin der frühere Gesellschafter der
Insolvenzschuldnerin am Insolvenzverfahren vorbei Befriedigung erlangen. Im
Hinblick darauf könnte sich die Abtretungsvereinbarung auch gemäß § 134 BGB
i.V.m. §§ 283 f. StGB als nichtig erweisen. – Die genannten Bedenken können
jedoch letztlich dahinstehen, da der Wirksamkeit der Abtretung ein anderer
Umstand entgegensteht. Gemäß den „Vorbemerkungen“ in der
Abtretungsvereinbarung vom 22./23.12.2006 betrifft diese Schadensersatz wegen
angeblicher Verhandlungsfehler des Beklagten im Jahr 2003; unstreitig war der
Beklagte jedoch für die A nur im Frühjahr 2002 tätig und die
streitgegenständlichen Ansprüche betreffen nur dessen Tätigkeit im Frühjahr 2002.
Wenn die Klägerin meint, es handele sich dabei nur um ein unbeachtliches
Versehen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen wird auch in der
nachfolgenden „Bestätigungsvereinbarung“ vom 14.02./15.02.2007 (K 1)
ausdrücklich auf Ansprüche wegen Verhandlungen des Beklagten im Jahre 2003
Bezug genommen. Darüber hinaus sind im Hinblick auf den Gesichtspunkt der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bezüglich der Wirksamkeit von
Abtretungsvereinbarungen eindeutige Formulierungen zu verlangen; dem genügt
die vorliegende Abtretungsvereinbarung nicht.
Darüber hinaus geht die Klägerin auch in keiner Weise darauf ein, dass in Ziffer 5
der Abtretungsvereinbarung eine auflösende Bedingung vereinbart ist. Diese tritt
bereits dann ein, wenn die in der „Vorbemerkung“ genannte Annahme, eine
Verjährung des Schadensersatzanspruches drohe per 31.12.2006, nicht eintrete.
Mithin wird in Ziffer 5 nicht auf den tatsächlichen Eintritt der Verjährung abgestellt,
sondern nur auf die drohende Verjährung. Da aber die Annahme in der
Vorbemerkung, die Verhandlungen des Beklagten mit der ...- Bank hätten im Jahre
2003 stattgefunden und daher drohe Verjährung 2006, nicht zutrifft – da die
Verhandlungen unstreitig bereits im Jahre 2002 stattgefunden haben -, droht nach
dem eigenen Selbstverständnis der Abtretungsvereinbarung der Eintritt der
Verjährung bereits Ende 2005. Mithin ist die auflösende Bedingung eingetreten
und die Abtretungsvereinbarung erweist sich gemäß § 158 Abs. 2 BGB als
unwirksam.
Zudem fehlt es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in Verbindung mit dem
Vortrag des Beklagten, soweit dieser von der Klägerin nicht bestritten worden ist,
sowie im Hinblick auf die in der Akte befindlichen Urkunden an einem
Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des zwischen dem
Beklagten und der A bestehenden Anwaltsvertrages. Danach ist, was die Tätigkeit
des Beklagten im Frühjahr 2002 für die A betrifft, von dem nachfolgenden
Sachverhalt auszugehen.
Am 19.02.2002 gab es ein „Krisengespräch“ zwischen der ...- Bank und der A, an
dem für letztere die Geschäftsführer E und F sowie auch der Gesellschafter G
teilnahmen. Der Beklagte nahm daran nicht teil und war zu diesem Zeitpunkt auch
noch nicht mandatiert. Laut Anlage K 4 wurde bereits bei diesem Treffen erörtert,
dass die Einbeziehung der Bilanzen der D GmbH das Rating der A herabgestuft
habe zur Klassifizierung E, was die A schon für den Zeitpunkt der Kreditvergabe
durch die ...- Bank zum „Sanierungsfall“ gemacht habe. In diesem Gespräch ging
es außerdem um einen „Liquiditätsengpass“ bei der A, und die ...- Bank wies
darauf hin, dass der Erwerb der D GmbH ein „gravierender Management-Fehler“
gewesen sei; außerdem soll Herr H von der ...- Bank laut der Anlage K 4 bei dem
Gespräch eingeräumt haben, er wisse bereits seit ca. 2 Jahre, dass Herr D
Schmiergelder bezahle, um Kunden zu akquirieren. Darüber hinaus folgt aus der
Anlage K 4, dass die ...- Bank von der A zusätzliche Bürgschaften verlangt hat,
wozu sich die A außer Stande gesehen hat.
Anschließend folgte das Schreiben der A an die ...- Bank vom 25.02.2002 (B 3);
auch daran war der Beklagte nicht beteiligt und zu diesem Zeitpunkt auch noch
nicht mandatiert. Aus dem Schreiben vom 25.02.2002 ergibt sich, dass die A
einen aktuellen Liquiditätsengpass von ca. 400.000,00 € hatte und dass die A der
...- Bank nicht die gewünschten zusätzlichen Bürgschaften zur Verfügung stellen
konnte. Am Schluss dieses Schreibens wies die Geschäftsführung der A auf ihre
Verpflichtung im Darlehensvertrag hin, jederzeit ein Eigenkapital von 25 %
aufrechtzuerhalten. Damit wurde Bezug genommen auf die im Darlehensvertrag
genannten „Covenants“ (Anlage B 8). In diesem Zusammenhang wird der ...-
Bank am Schluss dieses Schreibens eine Schlechtberatung vorgeworfen; es wird
ausgeführt, die ...- Bank hätte die A darauf hinweisen müssen, dass nach dem
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ausgeführt, die ...- Bank hätte die A darauf hinweisen müssen, dass nach dem
Erwerb der D GmbH die geschuldete Eigenkapitalquote von 25 % niemals zu
erzielen sei.
Unmittelbar nach diesem Schreiben, nämlich am 26.02.2002, wurde der Beklagte
mandatiert, und zwar durch Herrn G.
Der Beklagte verfasste sodann das Schreiben an die ...- Bank vom 27.02.2002 (K
5). Darin werden der ...- Bank Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem
Erwerb der D GmbH und dem diesbezüglichen Darlehensvertrag vorgeworfen. Es
wird erneut darauf hingewiesen, dass der Erwerb der D GmbH zu einer
wesentlichen Verschlechterung des Rating der A geführt habe, dass die ...- Bank
dies gewusst, aber die A darauf nicht hingewiesen habe. Dennoch verlange, so
heißt es in diesem Schreiben, die ...- Bank zusätzliche Sicherheiten und drohe mit
der sofortigen Kündigung der Kreditlinie; die A sei daher in einer „schwierigen
Situation“; die A behalte sich Schadensersatzansprüche gegen die ...- Bank wegen
deren fehlerhafter Beratung vor. Nachfolgend heißt es, in dieser angespannten
Situation sei ein weiteres Gespräch mit der ...- Bank erforderlich zum Zweck der
Liquiditätserhöhung, wobei allerdings die Forderung der ...- Bank nach zusätzlichen
Sicherheiten wegen deren Fehlverhaltens nicht gerechtfertigt sei.
Daraufhin kam es am 01.03.2002 zu einem weiteren Gespräch bei der ...- Bank, an
dem für die A der Beklagte und Herr G teilgenommen haben. Der Beklagte hat
den Inhalt dieses Gesprächs auf Seite 17 f. des Schriftsatzes vom 19.11.2007 und
auf Seite 12 f. des Schriftsatzes vom 27.06.2008 wiedergegeben, die Klägerin ist
dem nicht entgegengetreten, jedenfalls nicht substantiiert. Danach wurde eine
Fortführung der Geschäftsbeziehungen zwischen der ...- Bank und der A von der
Bank unter anderem davon abhängig gemacht, dass die angekündigten
Schadensersatzansprüche gegen die ...- Bank nicht weiterverfolgt werden würden.
Unter Bezugnahme auf das Gespräch vom 01.03.2002 sandte die A am
04.03.2002 das Schreiben B 15 an die ...- Bank. Darin heißt es unter anderem, der
Vorschlag der ...- Bank, wonach eine Formulierung hinsichtlich der
Anschuldigungen durch B zwischen Rechtsanwalt RA2 und Herrn I vereinbart
werden solle, werde angenommen. Dem ging nach nicht bestrittener Darstellung
der Beklagten ein Treffen zwischen Herrn G und den Geschäftsführern F und E vom
04.03.2002 voraus, in welchem Herr G die beiden Letztgenannten über den Inhalt
des Gesprächs vom 01.03.2002 informiert hat. Nachfolgend erfolgte das
Schreiben der ...- Bank vom 11.03.2002 (B 16), in welchem es unter anderem
heißt: „Die zwischen Ihrem Rechtsanwalt, Herrn RA2, sowie unserer
Rechtsabteilung, Herrn I, abgestimmte Erklärung, betreffend die in dem Schreiben
vom 27.02.2002 angesprochenen Problembereiche, bitten wir uns nach Vorlage
bei Ihnen ebenfalls einzureichen.“ Am Ende dieses Schreibens hat die B mit ihrer
Unterschrift ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt.
Anschließend erfolgte das Schreiben des Beklagten vom 13.03.2002 (K 6), das von
beiden Parteien – in Übereinstimmung mit den beiden Gerichtsentscheidungen im
Vorprozess – als Verzichtserklärung der A hinsichtlich möglicher
Schadensersatzansprüche gegen die ...- Bank angesehen wird. Bei diesem
Schreiben handelt es sich mithin um die zwischen der ...- Bank und der A bei dem
Treffen vom 01.03.2002 sowie den anschließenden Schreiben vereinbarte,
zwischen dem Beklagten und dem Leiter der Rechtsabteilung der ...- Bank, Herrn I,
„abgestimmte“ Erklärung. Damit wurden – wie zwischen ...- Bank und A zuvor
vereinbart – die angedrohten Schadensersatzforderungen gegen die ...- Bank
fallengelassen, ohne dass der Terminus „Verzicht“ ausdrücklich verwendet wurde;
letztes sei, so hat der Beklagte unbestritten dargelegt, so mit Herrn I besprochen
worden.
Die ...- Bank hatte diese Erklärung von der A verlangt und gedroht, andernfalls die
Verhandlungen abzubrechen und die Kreditlinie sofort zu kündigen. Die A, die
gemäß dem oben Gesagten schriftlich einen Liquiditätsengpass in Höhe von ca.
400.000,00 € eingeräumt hatte, hat somit ihre zuvor als „Drohkulisse“ aufgebaute
Schadensersatzforderung fallen lassen, weil nur so die von ihr gewollte Fortführung
der Geschäftsbeziehungen mit der ...- Bank erreicht und eine sofortige Kündigung
der Kreditlinie, gleichbedeutend mit der Insolvenz der A, zu vermeiden war.
Insbesondere war der A völlig klar, dass die Erklärung vom 13.03.2002 die Wirkung
einer Verzichtserklärung hatte; dies war ja zuvor so abgesprochen worden und
stellte die „Gegenleistung“ der A dafür dar, dass die ...- Bank auf eine sofortige
Kündigung der Kreditlinie verzichtet hatte.
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Nach alldem fehlt es an einer schuldhaften Vertragsverletzung des
Anwaltsvertrages. Mit dem vom Beklagten verfassten Schreiben vom 13.03.2002
ist nicht auf begründete oder auch nur erfolgversprechende
Schadensersatzforderungen der A gegenüber der ...- Bank verzichtet worden. Es
bestand kein Schadensersatzanspruch wegen „überlegenen Wissens“ der ...-
Bank, auch wenn man unterstellt – was im übrigen von der A hätte bewiesen
werden müssen -, dass Herr H von der ...- Bank bereits seit Anfang 2000 von den
Schmiergeldpraktiken der D GmbH wusste. Denn aus der Anlage B 7 ergibt sich,
dass die A bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages von den
Schmiergeldpraktiken der D GmbH wusste, sodass es gerade an einem
„überlegenen Wissen“ der ...- Bank gefehlt hat. Aus der Gesprächsnotiz vom
27.03.2001 ergibt sich nämlich urkundsbeweislich, dass die damalige
Geschäftsführung der A seit diesem Tag von den Schmiergeldpraktiken der D
GmbH wusste und darüber „schockiert“ war. Darauf hat der Beklagte bereits
erstinstanzlich hingewiesen, ohne dass die Klägerin darauf eingegangen ist. Trotz
dieser Kenntnis von den Schmiergeldzahlungen hat die A die Anteile an der D
GmbH erworben und den Darlehensvertrag mit der ...- Bank abgeschlossen.
Die ...- Bank hatte bei dem von ihr finanzierten Erwerb der Geschäftsanteile der D
GmbH auch keine Hinweispflicht dahingehend, dass sich wegen der schlechten
Bilanzen der D GmbH das Rating der A verschlechtern würde. Der Erwerb der
Geschäftsanteile war eine unternehmerische Entscheidung der A. Diese kannte die
Bilanzen der D GmbH bzw. hätte sich diese vorlegen lassen und von einem
Wirtschaftsprüfer begutachten lassen müssen. Dass sich die negativen Bilanzen
der D GmbH auf das Rating der A im Sinne einer Verschlechterung auswirken
würden, lag für die A auf der Hand. Im übrigen ist eine finanzierende Bank nicht
dazu verpflichtet, eine Vertragspartei auf unternehmerische Risiken hinzuweisen.
Was schließlich die im Darlehensvertrag vom .../....2001 genannten „Covenants“
betrifft, so war auch deren Anerkennung eine unternehmerische Entscheidung der
A. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung der ...- Bank ist nicht ersichtlich. Die A
konnte und musste selbst prüfen, ob sie diese Verpflichtungen würde einhalten
können oder nicht. Was die ständige Eigenkapitalquote von mindestens 25 %
betrifft, so hing die Erfüllung dieser Forderung im übrigen nicht notwendigerweise
von der Bilanz der D GmbH ab; vielmehr war es aus der Sicht der ...- Bank nicht
ausgeschlossen, dass die Gesellschafter der A nachfolgend persönliche Beiträge
zur Erhöhung des Eigenkapitals leisten würden. Im übrigen handelt es sich bei der
Darlehnsnehmerin A nicht um eine geschäftlich unerfahrene Einzelperson, sondern
um ein kaufmännisches Unternehmen.
Die A hat mithin im Schreiben vom 13.03.2002 nur auf Ansprüche verzichtet, die
ihr gar nicht zustanden. Sie hatte diese nur im Rahmen ihrer
Verhandlungsstrategie als „Druckmittel“ ins Spiel gebracht, um ihr Ziel einer
einvernehmlichen Lösung mit der ...- Bank zu erreichen. Dieses Ziel ist, wie der
letzte Absatz des Schreibens vom 13.03.2002 ergibt, nicht zuletzt durch die
Einschaltung des Beklagten erreicht worden.
Auch eine Verletzung der Beratungspflicht durch den Beklagten ist nicht
ersichtlich. Da die Geschäftsführung der A selbst bereits spätestens seit dem
27.03.2001 von den Schmiergeldzahlungen der D GmbH wusste, jedoch gleichwohl
die Geschäftsanteile gekauft und dann den Darlehensvertrag mit der ...- Bank
abgeschlossen hat, bestand für den Beklagten keine Veranlassung, die A auf einen
etwaigen Schadensersatzanspruch wegen „überlegenen Wissens“ der ...- Bank
hinzuweisen. – Von dem ohnehin nicht möglicherweise in Betracht kommenden
Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Aufklärung durch die ...- Bank
bezüglich der nicht erreichbaren Eigenkapitalquote ist die A selbst schon in ihrem
Schreiben vom 25.02.2002 ausgegangen, das vor der Mandatierung des
Beklagten ergangen ist und das dem Beklagten bei seiner Mandatierung vorlag;
eines entsprechenden rechtlichen Hinweises des Beklagten bedurfte es mithin
nicht mehr. – Und was den nicht gerechtfertigten Schadensersatzanspruch gegen
die ...- Bank wegen fehlender Aufklärung zur Verschlechterung des Ratings der A
betrifft, so hat der Beklagte für die A einen solchen Anspruch in seinem Schreiben
an die ...- Bank vom 27.02.2002 angedroht, so dass die A über diese rechtliche
Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden war.
Auch ein Beratungsfehler hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung des Schreibens
vom 13.03.2002 liegt nicht vor. Nach dem oben Gesagten war der
Geschäftsführung der A und Herrn G völlig klar, dass das Schreiben vom
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Geschäftsführung der A und Herrn G völlig klar, dass das Schreiben vom
13.03.2002 Verzichtscharakter hatte; dies war gemäß dem oben Gesagten
zwischen der ...- Bank und der A so besprochen worden und der Beklagte hat dies
nur umgesetzt. Der Beklagte hatte auch keinerlei Veranlassung, von einer solchen
Verzichtserklärung abzuraten, da gemäß dem oben Gesagten keine
Schadensersatzansprüche gegen die ...- Bank bestanden. Im übrigen musste die
A ohnehin der von der ...- Bank verlangten Verzichtserklärung zustimmen, da
anders ein Einvernehmen mit der ...- Bank nicht erzielt werden konnte; und auf
dieses Einvernehmen war die A dringend angewiesen, da andernfalls eine sofortige
Kündigung der Kreditlinie durch die ...- Bank erfolgt wäre.
Auf die Verjährungsproblematik kommt es mithin nicht an. Gleichwohl wird darauf
hingewiesen, dass der Mahnbescheid, den die Klägerin Ende 2006 zur
Verjährungshemmung eingereicht hat, sich ebenfalls als fehlerhaft erweist. Im
Mahnbescheid heißt es zur Begründung der Hauptforderung „Schadensersatz aus
Anwaltsvertrag gemäß Brief – 524/02 vom 18.11.2004“. Wie die Klägerin
zwischenzeitlich einräumt, gab es jedoch kein Schreiben vom 18.11.2004, sondern
nur das Schreiben vom 05.08.2004 sowie das Schreiben vom 19.11.2004, das
zudem eine andere Geschäfts-Nummer hat (Nr. 329/04, s. Bl. 205 d.A.). Mithin war
der vorliegende Mahnbescheid zur Verjährungshemmung hinsichtlich des
streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs nicht geeignet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht
zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.