Urteil des LG Frankfurt am Main vom 09.04.2009

LG Frankfurt Main: treu und glauben, käufer, beweisverfahren, verjährung, vorteilsausgleichung, anschlussberufung, vollstreckung, mangel, firma, werk

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Gericht:
OLG Frankfurt 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 U 264/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 633 BGB, § 634
BGB, § 635 BGB
Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung,
Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung
Tenor
Das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 21.09.2007 Az. 2-01 O 194/04
wird auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 893,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung und
hilfsweise einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel
geltend.
Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma A-GmbH. Mit Vertrag vom 07.03.1996
schloss diese mit der Beklagten einen Vertrag über Rohbauarbeiten am Neubau
des Doppelhauses B-Straße ... b in O1 (Anlage K 2, Bl. 9-11 d.A.). Die Leistungen
der Beklagten wurden am 04.06.1996 abgenommen (Anlage K 3, Bl. 16 d.A.). Ende
1996 veräußerte der Kläger als Bauträger das Anwesen B-Straße ... b an die
Familie C. Am 15.09.1998 bemängelten die Eigentümer der baugleichen
Haushälfte B-Straße ... a das Auftreten von Feuchtigkeitsflecken in der
südwestlichen Kellergeschosswand. Der Kläger leitete daraufhin vor dem
Amtsgericht Frankfurt am Main Az. 300 H 6/98 ein selbständiges Beweisverfahren
ein. Der Sachverständige stellte Mängel fest, deren Beseitigung einen
Kostenaufwand von ca. 54.000,- DM netto verursachen würde. Mit Schreiben vom
18.05.2000 (Blatt 34 d.A.) forderte der damalige Prozessbevollmächtigte des
Klägers den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Fristsetzung
erfolglos auf, die Arbeiten zur Beseitigung der Mängel in der Bauwerksabdichtung
und an der Drainage bei beiden Haushälften aufzunehmen und zu beseitigen. Für
den Fall, dass die Aufnahme der Arbeiten nicht fristgemäß erfolgen wird, wurden
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den Fall, dass die Aufnahme der Arbeiten nicht fristgemäß erfolgen wird, wurden
die Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Beseitigung sowie die
Aufgabe der hierdurch entstehenden Kosten auf die Beklagte angekündigt. Am
14.07.2000 trat die Firma A-GmbH sämtliche Gewährleistungsansprüche für dieses
Bauvorhaben an den Kläger ab.Mit Schreiben vom 15.08.2000 (Anlage K 5, Blatt
18 d.A.) erklärte der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass die von
seiner Mandantin ausgeführten Arbeiten der DIN-, sach-, Fach- und
ordnungsgemäß ausgeführt worden seien. Mit Schriftsatz vom 28.08.2000 (Anlage
B 1, Blatt 66 d.A.) beantragte der Kläger beim Amtsgericht Frankfurt am Main die
Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen des Anwesens B-
Straße ... b. Mit Schriftsatz vom 15.09.2000 (Anlage K 11,Blatt 93 d.A.) bestritt die
Beklagte in dem selbständigen Beweisverfahren ausdrücklich das Vorliegen eines
Mangels. Der in dem selbständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellt
Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Kelleraußenwände mangelhaft
abgedichtet waren und die Drainage nicht fachgerecht eingebracht worden war.
Der Kläger vereinbarte mit den Käufern des Anwesens B-Straße ... a, den
Eheleuten C, am 03.12.2002 (Blatt 595 d.A.), dass seinerseits auf die Einrede der
Verjährung bis zum 02.12.2003 verzichtet wird, vorausgesetzt, die Verjährung sei
bis zum 03.12.2002 noch nicht eingetreten. Im Gegenzug erklärte sich das
Ehepaar C bereit, bis dahin keine Mängelbeseitigung zu verlangen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an 34.634,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2000 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.634,79 € als abzurechnenden Vorschuss
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.06.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhob die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand
der angefochtenen Entscheidung (Bl. 542- 551 d. A.) Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 ZPO).
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht die
Beklagte auf den Hilfsantrag hin zur Zahlung von 34.634,79 € als abzurechnenden
Vorschuss nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 16.12.2004 verurteilt.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und
das Rechtsmittel form- und fristgemäß begründet. Er verfolgt seinen
erstinstanzlich begehrten unbedingten Zahlungsantrag sowie den weitergehenden
Zinsantrag weiter.
Er ist der Ansicht, der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe ihm als
Schadensersatzanspruch zu, die nach § 634 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung
nebst Ablehnungsandrohung sei wegen der ernsthaften und beharrlichen
Verweigerung der Beklagten, die Mängel zu beseitigen, entbehrlich gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2007 zugestellt am
12.10.2007 Az. 2-01 O 194/04 insoweit aufzuheben, als der zu zahlende Betrag in
Höhe von 34.634,79 € als „abzurechnender Vorschuss“ zu zahlen ist und die
geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 34.634,79 € für die Zeit vom 21.06.2000 bis zum 15.12.2004 abgewiesen
wurden, und dahingehend abgeändert, dass der Betrag von 34.634,79 € als
„Schadensersatz“ zu zahlen ist und dass die Beklagte auch verurteilt wird, Zinsen
aus 34.634,79 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die
Zeit vom 21.06.2000 bis zum 15.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe sich mit der Beseitigung der Mängel nicht in Verzug
befunden. Sie habe wiederholt die Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten
angeboten und der Kläger habe dies angenommen, so u.a. mit Schreiben vom
09.08.2001. Das selbständige Beweisverfahren habe sich nur auf die
Kelleraußenwandisolierung bezogen, nur insoweit sei die Verjährung unterbrochen
gewesen. Sie ist der Ansicht, der Kläger handelt gegen Treu und Glauben, wenn er
von ihr die Kosten der Beseitigung des Mangels verlange, selbst jedoch nicht von
seinem Käufer in Anspruch genommen werde.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
sowie auf die im Einzelrichtertermin des Berufungsgerichts am 03.03.2009
getätigten Ausführungen der Parteien Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache bis auf die entstandenen
Kosten in Höhe von 893,00 € wegen der Verfüllung der Probelöcher keinen Erfolg.
Auf die zulässige und überwiegend begründete Anschlussberufung war das Urteil
des Landgerichts Frankfurt entsprechend abzuändern.
Dem Kläger steht der aus dem Tenor ersichtliche Betrag als Schadensersatz
wegen mangelhafter Werkleistung gegen die Beklagte gemäß § 635 a.F. BGB
i.V.m. §§ 633, 634 a.F. BGB zu, da ihm diese Kosten aufgrund die durchgeführte
Ersatzvornahme, ordnungsgemäße Verfüllung der durch die Beklagte
unfachmännisch verfüllten Löcher, entstanden sind.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 im selbständigen
Beweisverfahren 2-01 OH 3/00 steht die mangelhafte
Kelleraußenmauerwerksabdichtung und fehlerhaft eingebaute Drainage an dem
Anwesen B-Straße ... a in ... fest. Diese Feststellungen werden durch die Beklagte
auch nicht angegriffen. Entgegen ihrer möglichen Ansicht kommt es für das
Vorliegen eines Mangels nicht auf den Eintritt eines Schadens an (BGH Urteil vom
27.06.2002-VIIZR 238/01), sodass unerheblich ist, ob Feuchtigkeitsschäden an
dem streitgegenständlichen Bauvorhaben bislang eingetreten sind oder nicht.
Der Senat erachtet auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634
Abs. 2 BGB für entbehrlich, da aufgrund des vorprozessualen Verhaltens der
Beklagten, insbesondere wegen des Bestreitens der Mängel im selbständigen
Beweisverfahren, eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung liegt. Soweit die Beklagte
im laufenden Verfahren, so mit Schriftsatz vom 02.02.2005 ihre Bereitschaft zur
Mängelbeseitigung erklärte, ist dies unerheblich, da ihr kein Nachbesserungsrecht
mehr zusteht. Zwar können die Parteien einvernehmlich auf die Primärebene der
Leistungsansprüche zurückkehren, ein Einverständnis des Klägers liegt insoweit
jedoch nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Beklagte forderte der Kläger sie nicht erneut im Laufe
des Verfahrens mit Schreiben vom 17.10.2001 (Anlage K 9) zur Beseitigung der
Mängel auf. Dieses Schreiben bezieht sich nämlich auf die Mängelbeseitigung der
versuchten Mängelbeseitigungsarbeiten, insbesondere auf die Wiederherstellung
der Gartenoberfläche, nicht hingegen auf die Beseitigung der fehlerhaften
Drainage und Kelleraußenmauerwerksabdichtung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schadensersatzanspruch betreffend
die Drainage nicht verjährt. Der Kläger hat seiner Darlegungspflicht im
selbständigen Beweisverfahren Genüge getan indem er entsprechend der in der
Rechtsprechung vertretenen Symptomtheorie (BGH BauR 2005, 1626) den
Mangel, aus dem er Rechte herleitet in seinem äußeren Erscheinungsbild
behauptet und dargelegt hat.
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu,
denn ihm ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, den ihm nach § 635
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denn ihm ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, den ihm nach § 635
BGB grundsätzlich zustehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen, da
feststeht, dass er von den Käufern B wegen dieser Mängel nicht mehr in Anspruch
genommen werden kann. Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten
Grundsätze der Vorteilsausgleichung, die letztlich auf Treu und Glauben (§ 242
BGB) zurück zu führen sind, beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten
in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem
Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter
Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen
herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er
ohne das schädigende Ereignis stünde, dem steht das aus der strikten Anwendung
der Differenzhypothese folgende schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot
entgegen (BGH vom 28.06.2007 VII ZR 81/06-NJW 2007, 2695). Es sind aber nicht
alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den
Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung
mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem
Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Die
Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer
Rechnungseinheit verbunden sein. Die Rechtsprechung hat vornehmlich im
Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette, wenn feststeht, dass der
Unternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in
Anspruch genommen wird, nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung
angenommen, dass er gehindert ist, seinerseits Ansprüche wegen Mängeln gegen
seinen Auftragnehmer geltend zu machen (siehe BGH BauR 2007, 472;OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008-7 U 29/07; Busche in Münchener
Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 634 BGB Rn. 46). Der Senat sieht keinerlei
Anhaltspunkte, diese im Bereich des Schadensrechts entwickelten Grundsätze der
Vorteilsausgleichung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anzuwenden, denn
mögliche Ansprüche der Käufer B gegen den Kläger sind verjährt. Die Käufer B
erwarben das Anwesen B-Straße Ende 1996 und es liegen keine Anhaltspunkte für
ein arglistiges Verhalten des Klägers vor. Die Käufer B haben bis heute keine
Mängelbeseitigungsansprüche gegen den Kläger geltend gemacht, sodass sich bei
dem Kläger wirtschaftlich gesehen infolge dieser Mängel im Endergebnis keine
finanzielle Einbuße verwirklicht hat. Letztlich ist der Kläger als Bauträger nur
Zwischenstation innerhalb der Leistungskette vom Werkunternehmer über den
Bauträger und dem Bauträger zum Käufer. Die finanzielle Einbuße, die er durch die
von der Beklagten als Werkunternehmerin verursachte Mangel erleidet, richtet sich
wirtschaftlich gesehen danach, in welchem Umfang er von den Käufern in
Anspruch genommen wird. Er erlangt somit durch den ihm zustehenden
Schadensersatzanspruch einen Vorteil, weil trotz Mängeln am Werk die Käufer
endgültig keine Ansprüche gegen ihn erheben können. Es erscheint damit unbillig
und Treu und Glauben nicht angemessen, wenn der Rechtsgedanke in dieser
Fallkonstellation nicht angewendet wird. Soweit der Kläger behautet, er habe
gegenüber seinen Auftraggebern auf die Einrede der Verjährung bezüglich der
Mängel verzichtet, so ergibt sich dies nicht aus der schriftlichen Vereinbarung des
Klägers mit den Käufern B vom 03.12.2002 (Blatt 595 d.A.). Denn hiernach hat der
Kläger nur bis zum 02.12.2003 auf die Verjährungseinrede verzichtet. Zwar ist
auch aus den Schreiben vom 15.01.2005 (Blatt 619 d.A) und vom 15.02.2009
(Blatt 620 d.A.) ersichtlich, dass die Mängel im Kellergeschoss thematisiert
wurden, alle möglichen Ansprüche der Käufer wegen dieser Mängel sind jedoch
mangels Geltendmachung endgültig verjährt. Der Kläger muss sich daher eine
Vorteilsausgleichung gefallen lassen. Unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) wäre der Kläger auch gehalten, die
Einrede der Verjährung gegenüber möglichen Ansprüchen der Käufer zu erheben
(siehe auch BGH NJW 2007, 2697; BGH VersR 1984, 580).
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat mit
Schreiben vom 09.07.2001 (Anlage B 3 Blatt 70 d.A.) unter Fristsetzung bis zum
26.07.2001 erfolglos zur ordnungsgemäßen Wiederverfüllung der Aufgrabungen
aufgefordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung
ergeht nach § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.