Urteil des LG Essen vom 06.10.2008

LG Essen: rückabwicklung, arbeitsgerichtsbarkeit, abgrenzung, rückzahlung, einzelrichter, datum

Landgericht Essen, 10 T 140/08
Datum:
06.10.2008
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 140/08
Normen:
§ 2 (1) Nr. 3 a ArbGG
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.09.2008
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom
23.08.2008 – Az.: 8 C 324/08 – zurückgewiesen.
G r ü n d e:
1
Die gemäß § 125 Abs. 2 ZPO statthafte und sofortige Beschwerde des Klägers gegen
den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nicht begründet.
2
Das Amtsgericht ist für die Entscheidung des Falles nicht zuständig. Der vom Kläger
beabsichtigte Zahlungsantrag ist auf Rückzahlung gezahlten Arbeitslohnes gerichtet
und führt zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes.
3
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den ordentlichen- und Arbeitsgerichten
gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg
beurteilt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch
hergeleitet wird (BGH NZI 2008, 63).
4
Danach liegt ein bürgerlicher Rechtsstreits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus
einem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3aArbGG vor. Es handelt sich hier um
Ansprüche, die mit dem ehemaligen Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Insolvenzanfechtung begründet zwar ein
gesetzliches Schuldverhältnis, doch ist dieses auf Rückabwicklung einer
arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet. Der Masse soll wieder zugeführt
werden, was ihr im Rahmen der arbeitsrechtlichen Austauschbeziehung zwischen
späterem Schuldner und Arbeitnehmer in anfechtbarer Weise entzogen worden ist. Der
Insolvenzverwalter macht zwar einen Zahlungsanspruch geltend, den der
Vertragsarbeitgeber nicht auf die hier einschlägige Anspruchsgrundlage stützen könnte.
Entscheidend ist aber die wirtschaftliche Betrachtung: Danach geht es um die
Rückabwicklung einer ansonsten wirksamen Erfüllungshandlung des Arbeitsgebers in
5
einem Arbeitsverhältnis. Der im Rechtsstreit erhobene Anspruch bestimmt sich zwar
nach Regelungen der Insolvenzordnung, die für alle Rechtsverhältnisse des Schuldners
gelte. Sie enthalten aber eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Anwendung
durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellung beeinflusst wird. Dies begründet die
Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. BAG, NZI 2008, 454; Berkobsky, NZI 2008,
422).