Urteil des LG Duisburg vom 24.04.2002

LG Duisburg: wegerecht, grundstück, einfahrt, zugang, grunddienstbarkeit, parkplatz, ausnahme, miteigentum, zustandsstörer, redaktion

Landgericht Duisburg, 3 O 308/00
Datum:
24.04.2002
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 308/00
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Wegen zwischen den
Häusern und in ausschließlich zur Andienung des Grundstücks
Gemarkung benutzt wird und nicht zur Durchfahrt zu den Flurstücken
XXX und YYY. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner
verurteilt, das an der Einfahrt von der X-straße in diesen Weg vorhanden
gewesene ver- schließbare Tor wiederherstellen und dieses stets - mit
Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt -
verschlossen zu halten. Die Kosten des Rechtsstreits werden den
Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist gegen
Sicherheit in Höhe von 2.900,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Auf den Grundstücken Flur , Flurstück , Grundbuch von, ist unter Bezugnahme auf die
Bewilligung vom 15.12.1978 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks
Flur , Flurstück , eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen.
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Das Grundstück, zu dessen Gunsten die Grunddienstbarkeit eingetragen ist, befand sich
bis 1999 im Eigentum der . Es steht nunmehr im Eigentum der Beklagten. Dieses
Grundstück war und ist über einen von angelegten Weg, durch dessen Mitte die
Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen , verläuft, mit der Straße verbunden. Zur
Straße hin war der Weg mit einem Tor verschlossen.
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Im Jahr 1999 ließen die Beklagten das Tor einreißen und begannen damit, den auf den
Flurstücken und vorhandenen Parkplatz, der zuvor über die Grundstücke und an die
öffentliche Straße angeschlossen war, auszubauen. Die Nutzer des Parkplatzes
nehmen nunmehr auch die Wegefläche in Anspruch, die von der angelegt worden war.
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Die Kläger sind die Wohnungseigentümer der die belastenden Parzellen umfassen-den
WEG.
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Sie sind der Ansicht, die Beklagten seien nach Maßgabe der §§ 1018, 1020 BGB nur
dazu befugt, das Wegerecht im bisherigen Umfang zur Erschließung des Flurstücks 187
zu nutzen. Im Übrigen meinen sie, von den Beklagten die Wiedererrichtung des von
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diesen abgebrochenen Tors verlangen zu können.
Die Kläger beantragen,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, durch
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geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Weg zwi-
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schen den Häusern und in ausschließlich zur Andienung des
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Grundstücks Gemarkung benutzt wird und nicht zur Durch-
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fahrt zu den Grundstücken und ;
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das an
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der Einfahrt von der in diesen Weg vorhanden gewesene ver-
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schließbare Tor wiederherzustellen und dieses stets - mit
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Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt -
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verschlossen zu halten.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Ansicht, seitens der Kläger könne weder die Wiederherstellung des Tors
noch die Beschränkung der Nutzung des Wegs verlangt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist nachgewiesen (Bl. 21
- 23 d. A.). Einer förmlichen Beschlussfassung durch die WEG bedurfte es bereits
deswegen nicht, weil alle Eigentümer der WEG sowie alle Mitglieder der
Eintümergemeinschaft klagen.
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Der Antrag zu 1. ist aus § 1004 BGB begründet, weil die Nutzung des Grundstücks der
Kläger durch die Beklagte über das eingeräumte Wegerecht hinausgeht.
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Die Kläger sind die Eigentümer der mit dem Wegerecht belasteten Parzellen. Sie sind,
das hat eine von der Kammer eingeholte Auskunft des Grundbuchamts ergeben, in
Erbengemeinschaft als Grundeigentümer in das Grundbuch eingetragen (vgl. Bl. 41 R d.
A.).
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Die Nutzung des Grundstücks der Kläger durch die Parkplatznutzer geht über das
eingeräumte Wegerecht hinaus. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs richtet sich
der Umfang des Wegerechts primär nach der Eintragung im Grundbuch, wobei
vorrangig auf den Wortlaut der Grundbucheintragung und den Wortlaut der in Bezug
genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen ist, wobei auf das Verständnis der
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Eintragung abzustellen ist, das aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters
nächstliegend ist (vgl. BGB NJW 1985, 385, 386).
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Danach können die Kläger die Nutzung des Weges durch die Benutzer des Groß-
parkplatzes untersagen. Dies deswegen, weil durch das Wegerecht, nichts anderes ist
vorgetragen oder sonst ersichtlich, nur der Zugang zu dem herrschenden Grundstücks,
nicht aber auch der Zugang zu den anderen Grundstücken derselben Eigentümer
eröffnet werden sollte. Die tatsächliche Nutzung geht über den Umfang der durch die
Dienstbarkeit begründeten Benutzung hinaus. Die Nutzung für solche Zwecke ist damit
widerrechtlich (vgl. BGHZ 44, 171, 175), so dass die Unterlassung der Nutzung als
Zufahrt für den Parkplatz verlangt werden kann. Von den Beklagten als Zustandsstörer
können die Kläger daher nach §§ 903, 1004, 1020 BGB die Ergreifung von Maßnahmen
verlangen, die sicherstellen, dass das Grundstück (Anm. der Redaktion: ein hier
einzufügendes "nicht" ist im Originaltext fälschlich nicht vorhanden) von nicht befugten
Personen genutzt werden kann (vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 763 zu § 1020
BGB).
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Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger keine bestimmten Maßnahmen in dem
Antrag zu 1. bezeichnen, da es vielmehr allein Sache der Beklagten ist, auf welche
Weise sie die Beachtung des Gebots durchsetzen.
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Darüber hinaus können die Kläger nach § 823, 249 BGB die Wiedererrichtung des von
den Beklagten abgebrochenen Tors verlangen, das vor dem Abbruch durch die
Beklagten jedenfalls im Miteigentum der Kläger stand. Die lediglich wegeberechtigten
Beklagten waren nicht befugt, das in fremdem Eigentum stehende Tor abzubrechen, so
dass sie auf Verlangen der Kläger verpflichtet sind, dieses wiederherzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die übrigen prozessualen
Nebenentscheidungen rechtfertigen sich aus §§ 709, 108 ZPO.
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