Urteil des LG Düsseldorf vom 03.11.2008

LG Düsseldorf: gesellschafterversammlung, rückzahlung, unternehmen, einziehung, kaufvertrag, herausgabe, sicherheitsleistung, vollstreckung, gesellschaftsvertrag, anteil

Landgericht Düsseldorf, 14d O 130/07
Datum:
03.11.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14d Zivilkammer
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
14d O 130/07
Tenor:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger den mit Vertrag vom
2.5.2007, beurkundet durch den Notar Dr. T, Solinger T-Str., ####1 M2,
Urkunden-Nr. 618/07, übertragenen Geschäftsanteil in Höhe von EUR
6.250,00 an der Q GmbH mit Sitz in M2 (AG E HRB ####2) Y um Y
gegen Rückzahlung des Betrages von EUR 6.250,00
zurückzuübertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten
tragen der Kläger zu 45 %, der Beklagte zu 1) zu 30 % und die Beklagte
zu 2) zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt
der Kläger zu 60 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8.000,00. Der Kläger darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
( T a t b e s t a n d
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Mitte der 90-er Jahre errichteten der Kläger und der Zeuge N ein Unternehmen unter der
Firma D. Mit notariellem Vertrag vom 19. Mai 2004 (Anlage K 1) gründeten der Kläger,
der Zeuge N und der Beklagte zu 1) zudem die Q GmbH (Beklagte zu 2), die neben dem
Unternehmen D tätig wurde. Der Kläger und der Zeuge N übernahmen jeweils
Stammeinlagen von EUR 6.250,00, der Beklagte zu 1) von EUR 12.500,00. Auf den als
Anlage K 2 überreichten Gesellschaftsvertrag wird wegen der weiteren Einzelheiten
Bezug genommen. F 2006 oder in den ersten Monaten des Jahres 2007 vereinbarten
der Kläger, der Zeuge N und der Beklagte zu 1), eine Änderung der
Beteiligungsverhältnisse an der Beklagten zu 2) vorzunehmen. In einer
Gesellschafterversammlung wurde Folgendes beschlossen, wobei die Parteien als
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Gesellschafterversammlung wurde Folgendes beschlossen, wobei die Parteien als
Beschlussdatum den 14.12.2006 festhielten (vgl. L):
"Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass die Gesellschafter M und N ihre
jeweiligen 25%-GmbH-Anteile zum 01.01.2007 zu einem Kaufpreis von jeweils
EUR 6.250,00 an Hr. Harald Klees veräußern.
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Hr. Christopher M und Hr. N werden mit jeweils EUR 6.250,00 als a-typische stille
Gesellschafter in die Q GmbH investieren. Die entsprechenden Verträge werden
separat geschlossen.
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Hr. Klees kümmert sich um die entsprechenden Unterlagen, Verträge sowie
Notartermine."
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Der Beklagte zu 1) übersandte dem Kläger den Entwurf eines Vertrags über eine stille
Beteiligung (Anlage K 5), welchen der Zeuge M am 30. April 2007 unterzeichnete. Da
der Kläger und der Zeuge N zunächst noch Rücksprache mit ihrem Steuerberater
nehmen wollten, nahm der Beklagte zu 1) den von dem Zeugen M unterzeichneten
Vertrag wieder an sich.
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Mit notarieller Urkunde vom 2. Mai 2007 (Anlage K 7) verkauften und übertrugen der
Kläger und der Zeuge N mit sofortiger dinglicher Wirkung ihre Anteile in Höhe von je
EUR 6.250,00 an den diese Übertragungen annehmenden Beklagten zu 1). Der Kläger
erhielt im Folgenden eine Zahlung von EUR 6.250,00.
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Einige Zeit später wurde dem Beklagten zu 1) eine überarbeitete Fassung (Anlage K 6)
des Vertrags über eine stille Beteiligung zugesandt. Mit E-Mail vom 14. August 2007
(Anlage K 10) teilte der Beklagte zu 1) mit, dass der überarbeitete Vertragsentwurf für
ihn inakzeptabel sei und er die Verhandlungen über eine stille Beteiligung für
gescheitert erachte.
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Die Zeugen N und M überwiesen am 5. September 2007 auf ein Konto der Beklagten zu
2) jeweils 3.125,00 EUR, die einige Tage später zurücküberwiesen wurden. Mit
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.9.2007 (Anlage K 14) teilte der
Beklagte zu 1) dem Sohn des Klägers mit, es gebe keine Möglichkeit und keine
Bereitschaft mehr für eine weitere Zusammenarbeit, weswegen auch die Geldbeträge
zurücküberwiesen worden seien.
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Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 (Anlage K 16) erklärten der Kläger und der Zeuge N
die Anfechtung des notariellen Vertrages vom 2. Mai 2007 wegen arglistiger Täuschung.
Hilfsweise hat der Kläger mit der Klageschrift den Rücktritt von diesem Kaufvertrag
erklärt.
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Die Beklagte zu 2) erwirtschafte zum 31. Dezember 2006 einen Jahresüberschuss von
EUR 42.824,87. Zuzüglich eines Gewinnvortrags vom 1.1.2006 in Höhe von EUR
17.514,45 ergab sich ein Jahresüberschuss von EUR 60.339,32. In der
Gesellschafterversammlung vom 30. April 2007 beschloss man, dass ein Gewinn von
EUR 30.000 zu gleichen Anteilen an den Kläger, den Beklagten zu 1) und den Zeugen
N ausgeschüttet wird (Anlage K 19), was auch erfolgt ist.
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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihn und den Zeugen F des Jahres 2006
gebeten, eine Änderung der Beteiligung an der Beklagten zu 2) herbeizuführen.
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Hintergrund sei gewesen, dass der Kläger und der Zeuge N bereits einmal an der
Insolvenz einer GmbH beteiligt gewesen seien. Der Kläger, der Zeuge N und der
Beklagte zu 1) seien übereingekommen, die Beteiligung an der Beklagten zu 2)
dergestalt zu ändern, dass er und der Zeuge N dem Beklagten zu 1) ihre
Gesellschaftsanteile verkaufen und der Sohn des Klägers und der Zeuge N sodann als
stille Gesellschafter wieder eintreten. Der Beklagte zu 1) habe allerdings stattdessen
das Ziel gehabt, ihn und den Zeugen N aus der Gesellschaft zu drängen und von
Anfang an nicht beabsichtigt, ihnen bzw. dem Sohn des Klägers eine stille Beteiligung
einzuräumen.
Der Kläger hat seinen ersten Antrag, festzustellen, dass der notariell beurkundete
Kaufvertrag vom 2. Mai 2007 nichtig ist und die D GmbH weiterhin zwischen den
Parteien gemäß des Gesellschaftervertrages vom 19. Mai 2004 fortbesteht,
zurückgenommen.
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Er beantragt nunmehr,
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1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die aufgrund des Kaufvertrages vom 2.5.2007
veräußerten Geschäftsanteile der Q GmbH in Höhe von 25 % an den Kläger Y um
Y gegen Rückzahlung des Betrages von 6.250,00 EUR rückzuübertragen;
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2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 10.113,11 aus dem ihm anteilig
zustehenden Jahresüberschuss der Q GmbH aus dem Jahre 2006 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, der Kläger und der Zeuge N hätten die Absicht gehabt, mit der
Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht formal
zu beenden, um hinter dem Rücken des Beklagten eigene Geschäfte abschließen zu
können. Sie bzw. der Zeuge M hätten nie vorgehabt, eine stille Beteiligung einzugehen.
Der Kläger habe sich grob vertragswidrig verhalten und Geschäfte unter Umgehung der
Beklagten zu 2) betrieben.
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Das Gericht hat auf die Widerklage der Beklagten zu 2) am 9. Juli 2008 ein Teil-
Anerkenntnisurteil erlassen und den Kläger zur Herausgabe eines Elektrostaplers an
die Beklagte zu 2) verurteilt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) begründet, hinsichtlich des Antrags zu 2)
unbegründet.
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1.
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Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückübertragung seines
ehemaligen Geschäftsanteils an der D GmbH Y um Y gegen Rückzahlung von EUR
6.250,00 aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Denn die Leistung des Klägers in Gestalt der
entgeltlichen Übertragung seines Geschäftsanteils hat ihren Zweck verfehlt.
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Der Kläger hat dem Beklagten zu 1) seinen Geschäftsanteil veräußert, um ihn dazu zu
veranlassen, diesen Anteil sodann auf den Sohn des Klägers als stillen Gesellschafter
zu übertragen. Diese Zweckabrede geht aus dem Beschluss der
Gesellschaftsversammlung L hinreichend deutlich hervor. Dort ist festgehalten, dass der
Kläger und der Zeuge N ihre Anteile an den Beklagten zu 1) veräußern und die Zeugen
M und N sodann als stille Gesellschafter in Höhe der zuvor veräußerten Anteile
investieren. Der Beklagte zu 1) hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger
bzw. der Zeuge M und der Zeuge N tatsächlich nie beabsichtigten, als stille
Gesellschafter wieder an der Gesellschaft beteiligt zu werden. Dem Beklagten zu 1)
wurde vielmehr ein korrigierter Vertragsentwurf vorgelegt, der von diesem nicht
akzeptiert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, sein Sohn oder der Zeuge N
voraussahen oder von vornherein billigten, dass es hinsichtlich eines Vertrags über eine
stille Beteiligung nicht zu einer Einigung kommt.
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Die Erreichung des Zwecks ist nicht mehr möglich. Denn der Beklagte hat sich endgültig
geweigert, dem Zeugen M eine stille Beteiligung einzuräumen. Mangels hinreichend
konkreter vorvertraglicher Vereinbarungen zur Beteiligung als stiller Gesellschafter steht
dem Zeugen M auch kein einklagbarer Anspruch auf die Einräumung einer Beteiligung
zu.
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Der Beklagte zu 1) kann eine Rückabwicklung auch nicht mit der Begründung
verweigern, der Kläger hätte nach Abtretung seiner Anteile Geschäfte nicht
ordnungsgemäß mit der Beklagten zu 2) abgerechnet bzw. Geschäfte auf eigene
Rechnung gemacht. Er hat nicht dargelegt, dass der Kläger gegen Vereinbarungen zum
Wettbewerbsverbot in einer Art und Weise verstoßen hat, die zu einer Einziehung
seines Geschäftsanteils berechtigen würden. Es war unstreitig bereits von der Gründung
der Beklagten zu 2) an so, dass der Kläger und der Zeuge N das Unternehmen D mit X
und Zustimmung des Beklagten zu 1) weiterbetrieben und dieses (nur) teilweise mit der
Beklagten zu 2) zusammenarbeitete. Der Beklagte zu 1) hat nicht nachvollziehbar
dargelegt, welche Geschäfte jeweils die D betrieb, welche Geschäfte für Rechnung der
Beklagten zu 2) zu betreiben waren, wie die Geschäfte zustandekamen, welche Kunden
übergeben wurden und worauf konkret sich die Abrechnungsregelung bezog. Der
Verweis auf die Anlagen reicht nicht aus, um einen gravierenden und zur Einziehung
des Geschäftsanteils berechtigenden Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag
darzustellen.
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2.
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Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf eine
weitergehende Gewinnauszahlung für 2006.
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§ 12 Nummer 2 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass die
Gesellschafterversammlung darüber beschließt, inwieweit Gewinne ausgeschüttet oder
in eine Rücklage eingestellt werden. In der Gesellschafterversammlung vom 30.4.2007
hat der Kläger einer Ausschüttung von EUR 30.000 an die drei Gesellschafter zu
gleichen Teilen zugestimmt. Seinen Anteil von EUR 10.000 hat er erhalten. Da er das
ursprüngliche Gesellschaftsverhältnis wiederherstellen will, muss er sich an diesem
Beschluss auch festhalten lassen.
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Soweit der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 19.8.2008 neue Tatsachen
enthält, war die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 93, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger die
Widerklageforderung anerkannt hat, handelt es sich um ein sofortiges Anerkenntnis, da
die Beklagte zu 2) ihn zuvor nicht zur Herausgabe aufgefordert hatte.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711
ZPO.
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