Urteil des LG Düsseldorf vom 08.02.2008

LG Düsseldorf: abrechnung, entlastung, verwaltung, verwalter, ausweisung, ermessen, rechnungslegung, unentgeltlich, erstellung, einfluss

Landgericht Düsseldorf, 19 T 489/07
Datum:
08.02.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 T 489/07
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Antragsteller auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird
nicht angeordnet.
Geschäftswert und Beschwerdewert: 25,00 €
Gründe:
1
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
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Die Verfahrensbeteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage XXX
und deren Verwalterin. Der Antragsteller ist Miteigentümer dieser Anlage und
Sondereigentümer einer Wohnung. In der Wohnungseigentümerversammlung vom
19.04.2007 haben die Versammlungsteilnehmer unter dem Tagesordnungspunkt 2 die
Jahresabrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen für das Abrechnungsjahr
2006 mehrheitlich genehmigt und unter dem Tagesordnungspunkt 3 der Verwaltung
mehrheitlich Entlastung erteilt.
3
In der Jahresabrechnung sind die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in
der Weise aufgeführt, dass diese im Sinne von § 35a EStG gesondert ausgewiesen
sind.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung
einschließlich der Einzelabrechnungen und die Entlastung der Verwaltung und ist der
Ansicht, die Abrechnung müsse eine Aufteilung der Kosten, welche als haushaltsnahe
Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können, in einer Einzelposition
enthalten. Sonstigen Einwendungen gegen die Abrechnung werden nicht erhoben.
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Die Verwalterin ist zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nur gegen
Zahlung einer Vergütung von 25,00 € bereit.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom
19.04.2007 zu Tagesordnungspunkt 2 und 3 für ungültig zu
erklären und aufzuheben,
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hilfsweise,
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die Verwalterin zu verpflichten, dem Antragsteller eine den
Anforderungen des § 35a EStG genügende Bescheinigung
unentgeltlich zu erstellen.
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Die Antragsgegner haben beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist der Auffassung,
der gesonderte Ausweis von haushaltsnahen Dienstleistungen gehöre nicht zwingend
in die Jahresabrechnung, im übrigen könne der Antragsteller nicht die kostenlose
Erteilung der Bescheinigung verlangen.
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Das Amtsgericht hat den Geschäftswert auf 3.000,00 € festgesetzt.
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Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Antragsteller fristgerecht sofortige
Beschwerde eingelegt.
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Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist insbesondere der
Auffassung, der Geschäftswert läge über 750,00 €, weil die Jahresabrechnung
insgesamt anfochten sei. Jedenfalls sei aber die grundsätzliche Bedeutung der Sache
zu berücksichtigen.
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Der Antragsteller beantragt nunmehr,
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den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29.06.2007 (Az.:
74 II 106/07 WEG) aufzuheben und nach den erstinstanzlich
gestellten Anträgen zu erkennen.
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Die Antragsgegner beantragen,
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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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Auch sie wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
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Der erforderliche Beschwerdewert in Höhe von 750,- € nach § 45 Abs. 1 WEG a.F. ist
vorliegend nicht erreicht.
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Nach § 30 Abs. 2 KostO ist nur dann regelmäßig ein Wert von 3.000,00 € anzunehmen,
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen. Das ist aber
vorliegend nicht der Fall, da maßgeblich für den Wert der Beschwer des
Rechtsmittelführers seine vermögenswerten Interessen an der Änderung der
angefochtenen Entscheidung sind.
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Im vorliegenden Fall ist der Wert der Beschwer auf 25,00 € zu bemessen. Denn das ist
der Wert seines Interesses und im Übrigen sind dies die Kosten, die der
Beschwerdeführer aufbringen muss, um das Ziel zu erreichen, das er mit dem Antrag
und der Beschwerde verfolgt. Das einzige Ziel ist, eine Abrechnung mit einer
gesonderten Ausweisung der haushaltsnahen Dienstleistungen zu erlangen.
Einwendungen gegen die Abrechnung erhebt er darüber hinaus nicht.
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Die Verwalterin hat angeboten, die vom Beschwerdeführer verlangte Bescheinigung
gegen eine Kostenerstattung von 25,00 € zu erstellen. Die Kammer hält diesen Betrag
für angemessen.
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Es mag sein, dass die Frage, ob der Verwalter verpflichtet ist, eine Abrechnung unter
Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen vorzunehmen, von grundsätzlicher
Bedeutung ist. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass bei Ansprüchen auf
Rechnungslegung jeweils nur das individuelle Interesse maßgeblich ist. Das
allgemeine Interesse an der Entscheidung der Rechtsfrage hat daher keinen Einfluss
auf den Geschäftswert, weil der Antragsteller nicht mit höheren Kosten für das Verfahren
belastet werden kann, nur weil über das Individualinteresse hinaus ein allgemeines
Interesse besteht. Selbst wenn man aber das allgemeine Interesse berücksichtigen
würde, würde dies allenfalls zu einer Vervielfachung des individuellen Wertes von 25,00
€ führen, die maximal den Faktor 10 haben könnte.
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Selbst wenn man nicht allein die Kosten für die Erstellung der Bescheinigung zugrunde
legen würde, läge der Beschwerdewert gleichwohl deutlich unter der Grenze von 750,00
€. Denn dann wäre maßgeblich die Steuerersparnis, die der Beschwerdeführer
erreichen könnte, die den Wert von 750,00 € unter keinem erdenkbaren Gesichtspunkt
erreichen wird. Selbst der Wert der haushaltsnahen Dienstleistungen läge ebenfalls
deutlich unter der Grenze von 750,00 €. Denn aus der Einzelabrechnung für das Jahr
2006 ergibt sich bei überschlägiger Betrachtung – und darauf kommt es bei der
Bestimmung des Wertes nach § 30 KostO an – ohne jeden Zweifel, dass diese unter
750,00 € liegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Danach entsprach es billigem Ermessen,
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den unterlegenen Antragstellern
aufzuerlegen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da keine
Gründe gegeben sind, die ein Abweichen von dem im Wohnungseigentumsrecht
geltenden Grundsatz, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen,
rechtfertigen.
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