Urteil des LG Dortmund vom 30.11.2007

LG Dortmund: auszahlung der versicherungsleistung, unfall, belgien, versicherungsnehmer, polizei, ausfahrt, anhörung, kaufvertrag, eintrag, vollstreckung

Landgericht Dortmund, 22 O 24/07
Datum:
30.11.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 24/07
Schlagworte:
Fahrzeugversicherung, Nachweis einer Unfallmanipulation
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert
in Höhe von 5.282,36 € auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung nach einem
behaupteten Unfall aus einer bei dieser genommenen Fahrzeugversicherung in
Anspruch.
2
Der Kläger erwarb am 09.02.2006 den streitgegenständlichen Pkw C, welcher 2003
erstmals zugelassen worden war. Der Kaufpreis in Höhe von 15.900,00 € wurde bei
dem aus dem Klageantrag ersichtlichen Kreditinstitut finanziert. Der Pkw wurde
sicherungsübereignet.
3
Der Kläger behauptet, er habe am 08.04.2006 die Ausfahrt 26 auf der Autobahn E ### in
Richtung von J in Belgien befahren. Er habe die Ausfahrt mit einer Geschwindigkeit von
50 bis 70 km/h befahren. Er habe dann etwas gebremst und sei ins Rutschen geraten.
Mit der linken Seite des Pkws sei er dann vor die Leitplanke gekommen.
4
In der Fahrzeug-(Kasko)Schadenanzeige vom 17.05.2006, welche von dem Kläger
unterzeichnet ist, wurde auf die Frage "ist das Kraftfahrzeug finanziert?" das Kästchen
für "nein" angekreuzt. Die Frage nach Vorschäden wird verneint. Auf die Frage nach
5
dem Schadenereignis wurde geantwortet: "Beim einfahrt zu Autobahn Ausgerutsch und
gegen leitplanke gefahren."
Der Kläger verlangt den sich aus einem Gutachten der DEKRA vom 12.04.2006
ergebenden Schadensbetrag in Höhe von 5.582,36 € abzüglich der Selbstbeteiligung in
Höhe von 300 € (= 5.282,36 €).
6
Der Kläger beantragt daher,
7
die Beklagte zu verurteilen, an die Bank E, Kreditverwaltung M, I zur
Kreditnummer ######### 5.282,36 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2006 zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sie bestreitet das behauptete Unfallgeschehen. Bei einer Geschwindigkeit von 50 bis
70 km/h sei es technisch nicht möglich, von der Fahrbahn abzukommen und gegen eine
Leitplanke zu fahren. Jedenfalls sei der Unfall, so er sich an der angegebenen Stelle
überhaupt ereignet habe, absichtlich herbeigeführt worden.
11
Die Beklagte beruft sich zum Beweis einer Unfallmanipulation u. a. auf folgende
Indizien:
12
Der Kläger wurde wegen eines Verkehrsunfalles vom 03.09.2003 neben dem Halter und
der Haftpflichtversicherung des von ihm gefahrenen Pkws von einem Herrn F vor dem
Landgericht Göttingen (9 O 161/03) in Anspruch genommen. F wurde von dem jetzigen
Prozessbevollmächtigten des Klägers anwaltlich vertreten. Das LG Göttingen wies die
Klage ab, da es eine Unfallmanipulation für erwiesen hielt. Die hiergegen gerichtete
Berufung wurde gem. § 522 ZPO verworfen.
13
Unstreitig machte der Kläger früher geltend, am 12.08.2003 als Fahrer eines auf eine
Frau M zugelassenen Pkws in einen Leitplankenunfall in Belgien verwickelt gewesen
zu sein.
14
Der Kläger und M waren Beschuldigte in den Verfahren
15
36 Js 698/00 StA Münster und 150 Js 261/04 StA Dortmund. Gegen-
16
stand des Verfahrens StA Münster war ein Unfall vom 11.12.2000, an dem ein auf den
Kläger zugelassener Pkw beteiligt war.
17
Die Beklagte beruft sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung
(Falschbeantwortung der Fragen nach Finanzierung und Vorschäden).
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19
Die zulässige Klage ist unbegründet.
20
Zum einen hat der Kläger den Schaden zur Überzeugung des Gerichts vorsätzlich
21
herbeigeführt, § 61 VVG (im Folgenden: I). Zum anderen ist die Beklagte wegen
Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. § 7 Ziff. I Nr. 2 Satz 3, Ziff. V Nr. 2 AKB
i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei (II).
I.
22
Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei.
23
Wendet der Kaskoversicherer ein, der geschädigte Versicherungsnehmer habe den
Unfall, aus dem Versicherungsleistungen gefordert werden, fingiert, so trägt er die volle
Beweislast für die Freiwilligkeit des Unfallereignisses. Allerdings setzt die
Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematische lückenlose Gewissheit
voraus; vielmehr kann eine Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation
hindeuten, ausreichen (OLG Karlsruhe RuS 2007, 188; OLG Koblenz NJW-RR 2006,
95; OLG Köln VersR 1999, 121; BGH VersR 1978, 862). Als Indiz geeignet ist in diesem
Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder
keine Erklärung gibt oder wenn er bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger
vorkommt als bei einem echten (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kapitel 37
Rdn. 38). Es kommt nicht darauf an, ob in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter
Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist
vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei denen aus einer
Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen
Unfalls geschlossen werden kann (OLG Karlsruhe a.a.O., OLG Koblenz a.a.O. m. w. N.).
24
1.
25
Schon die Umstände des behaupteten Unfalles passen zur Annahme eines
manipulierten Unfalles. Es wurde ein hoher Sachschaden geltend gemacht, welcher
sich mit einer Leitplankenberührung erzielen ließ, die keine große Gefährdung des
Fahrers erforderte. Der entstandene hohe Sachschaden konnte sodann fiktiv auf
Gutachtenbasis abgerechnet werden. Es handelte sich um einen Schaden, der einer
späteren Billig-reparatur gut zugänglich war. Des Weiteren passt zu der Annahme einer
Unfallmanipulation, dass sich das Geschehen im Ausland abspielte, was die Aufklärung
des Sachverhaltes regelmäßig deutlich erschwert. Hierzu passt, dass der Kläger nicht in
der Lage war, den Anlass seiner Tat in Belgien plausibel darzustellen. So hat der Kläger
über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.06.2006 der Beklagten
mitteilen lassen, er sei vor dem Unfall bei seiner Schwester in Belgien gewesen. Bei
dieser habe er bis 19.00 Uhr geschlafen. Er habe dann die Fahrt in Antwerpen, wo seine
Schwester wohne, begonnen. Bei seiner Anhörung im Termin vom 30.11.2007 hat der
Kläger sodann angegeben, er habe seine Schwester in Belgien gesucht. Zum
damaligen Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass seine Schwester tot gewesen
sei. Diese widersprüchlichen Angaben finden ihre Fortsetzung in den widersprüchlichen
Angaben zum Unfallgeschehen selbst. So hat der Kläger in der Schadenanzeige
angegeben, in einer Autobahneinfahrt gegen eine Leitplanke gefahren zu sein. Im
Übrigen hat er stets geltend gemacht, er sei in einer Ausfahrt gegen die Leitplanke
geraten. Diese Widersprüche lassen sich nicht damit erklären, dass der Kläger der
deutschen Sprache etwa nicht hinreichend mächtig ist. Wie sich im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 zeigte, war eine Verständigung mit ihm
problemlos möglich. Mit Missverständnissen in der sprachlichen Weitergabe von
Informationen lassen sich die gehäuften Widersprüche mithin nicht erklären.
26
Für ein unfreiwilliges Unfallereignis spricht demgegenüber nicht der Fallbericht vom
17.09.2007 (Bl. 85 f. d. A.). Hieraus geht lediglich hervor, dass der Kläger an der
behaupteten Stelle mit dem beschädigten Pkw angetroffen wurde. Die Herbeiziehung
der Polizei lässt sich weder als Indiz für noch gegen eine Unfallmanipulation
heranziehen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).
27
Vielmehr ergibt sich aus dem Fallbericht ein weiterer Widerspruch. Denn nach diesem
soll der Kläger einen Beifahrer in dem Pkw gehabt haben. Demgegenüber hat der
Kläger bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, es seien zwei bis drei Personen
zugegen gewesen, als die Polizei gekommen sei. Soweit der Kläger die Erwähnung
eines Beifahrers plausibel zu machen sucht, indem er behauptet, eine Person habe mit
ihm im Auto gewartet und eine Zigarette geraucht, so nimmt die Kammer ihm dies nicht
ab. Die Motivation der angeblich anwesenden Türken oder Libanesen, nach der
Herbeirufung der Polizei am Unfallort zu verbleiben, liegt gänzlich im Dunkeln.
28
2.
29
Weiter für eine Unfallmanipulation spricht insbesondere, dass der Kläger bereits am
03.09.2003 ein Unfallgeschehen manipulierte. Dies steht aufgrund des Urteiles des LG
Göttingen (9 O 161/03) zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Kammer macht sich die
Ausführungen des Landgerichts Göttingen in dem Urteil vom 02.06.2004 mit der darin
enthaltenen Beweiswürdigung ausdrücklich zu eigen (vgl. auch den Beschluss des OLG
Braunschweig vom 26.10.2004, Bl. 170 ff. der Beiakte). Hier hat der Kläger bereits
gezeigt, dass er willens ist, durch gestellte Verkehrsunfälle Versicherungen zu betrügen.
Hinzu kommt, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren von dem
Prozessbevollmächtigten des damaligen Unfallgegners vertreten wird. (Zur Indizwirkung
in einer solchen Konstellation: OLG Karlsruhe a.a.O.). Der vorgenannte Umstand
gewinnt Farbe dadurch, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten duzt, was in
der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 offenbar wurde.
30
Für eine Unfallmanipulation spricht zudem, dass der Kläger bereits am 12.08.2003 in
einen ähnlichen Leitplankenunfall in Belgien als Fahrer verwickelt war. Zwar steht nicht
fest, dass der Unfall vom 12.08.2003 seinerseits fingiert war. Jedoch scheint es wenig
wahrscheinlich, dass eine Person zweimal in ein ähnlich gelagertes, jedenfalls bei
unfreiwilligen Unfallereignissen nicht häufig vorkommendes Unfallgeschehen verwickelt
wird. Hinzu kommt, dass Leitplankenunfälle aus den zu Ziff. 1) genannten Gründen zur
Durchführung eines Versicherungsbetruges mit hohem Ertrag besonders geeignet sind.
31
Nicht zurückgegriffen hat das Gericht auf die von der Beklagten in Bezug genommenen
Verfahren 36 Js 698/00 StA Münster und 150 Js 261/04 StA Dortmund. Denn hier sind
keine konkreten belastenden Umstände vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass
solche Umstände vorlagen, die zu einer Anklageerhebung oder zu einer Verurteilung
ausgereicht hätten.
32
3.
33
Bei einer Gesamtbetrachtung lassen die erläuterten Beweisanzeichen den sicheren
Schluss auf eine Unfallmanipulation zu. Der von dem Kläger nach Abrechnung auf
Gutachtenbasis erwartete Entschädigungsbetrag begründete eine hinreichende
wirtschaftliche Motivation für den Kläger. Dieser gab an, er habe den Namen seiner
Ehefrau als Empfängerin der Entschädigungsleistung in der Schadenanzeige
34
angegeben, weil er selbst einen Eintrag "in der Schufa" wegen Schulden bei der O-bank
gehabt habe.
II.
35
Die Beklagte ist auch wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei.
36
1.
37
Die Antwort "nein" auf die Frage des Versicherers, ob der Pkw finanziert worden sei, ist
falsch. Die Angabe erfolgte auch vorsätzlich falsch, weil der Kläger darum wusste, dass
der Pkw finanziert war. Dies hat die Anhörung im Termin ergeben. Er hat die gegen ihn
sprechende Vorsatzvermutung nicht widerlegen können. Der Kläger hat hierzu
behauptet, er habe dem S (Spitzname: Q, Nachname angeblich nicht bekannt) erklärt,
dass er Raten an das Autohaus zahle und den Kraftfahrzeugbrief nicht habe. Er könne
nicht erklären, warum der S dann "nein" angekreuzt habe. Diese Angaben des Klägers
sind nicht geeignet, ihn zu entlasten. Sie sind nicht überprüfbar, da die Identität der
behaupteten Hilfsperson nicht feststellbar ist. Unklar bleibt auch, warum bei der
Ausfüllung dieses Formulars der S geholfen haben soll und nicht wie nach den
Angaben des Klägers sonst in derartigen Fällen seine Tochter oder sein Sohn.
Insgesamt nimmt die Kammer dem Kläger seine Angaben nach der Vielzahl seiner
widersprüchlichen Angaben (I. 1.) und der erwiesenen Unfallmanipulation vom
03.09.2003 nicht ab.
38
Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung sind erfüllt. Die Belehrung im
Anzeigeformular weist klar auf die Folgen unrichtiger Angaben hin; sie genügt den
Anforderungen der Rechtsprechung (BGH VersR 1984, 228; BGH VersR 2004, 1117).
Zudem ist das Verschweigen der Finanzierung generell geeignet, die Interessen der
Versicherung zu gefährden. Denn für diese kann es im Rahmen der Ermittlung, ob ein
versichertes Ereignis vorliegt, von Bedeutung sein, ob der Versicherungsnehmer selbst
zur Finanzierung des versicherten Pkws in der Lage war oder ob er hierzu eine
Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen musste. Dies kann für die Motivlage bei der
Vortäuschung eines Versicherungsfalles von Bedeutung sein. Des Weiteren ist die
zutreffende Beantwortung der Frage von Bedeutung, weil der Versicherer zu prüfen hat,
ob eine Versicherungsleistung an den Kreditgeber und nicht an den
Versicherungsnehmer auszuzahlen ist.
39
Dass die Beklagte von der Finanzierung des Pkws vor Eingang der Schadenanzeige
bei ihr Erkenntnis erhielt, ist nicht dargetan.
40
Den Kläger trifft an der Obliegenheitsverletzung auch ein erhebliches Verschulden.
41
2.
42
Der Kläger hat auch die Frage nach Vorschäden vorsätzlich falsch beantwortet. Von
einer Kenntnis des Klägers von dem Vorschaden ist aufgrund des Kaufvertrages vom
09.02.2006 auszugehen. Mit diesem wurden dem Kläger die Vorschäden wie folgt
mitgeteilt:
43
"Stoßfänger hinten erneuert, Heckabschlussblech gerichtet, Schadenhöhe ca.
1.450 netto".
44
Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, der Verkäufer habe ihm von einer
Richtung des Heckabschlussbleches nichts gesagt, dieser habe ihm erklärt, das
Unfallfreiheit bestehe bis auf einen kleinen Lackschaden, so ist dies nicht glaubwürdig.
Der Kläger selbst hat erklärt, er habe dem S den Kaufvertrag vorgelegt, als es zur
Ausfüllung des Formulars kam. Es erscheint schon fernliegend, dass der Verkäufer ihn
mündlich anders über das Ausmaß des Vorschadens informiert haben soll, als dies
sodann in dem schriftlichen Vertrag fixiert wurde. Dass der Kläger, der erklärt, das
Kaufvertragsformular habe bei Ausfüllung der Schadenanzeige vorgelegen, den Eintrag
nicht zur Kenntnis nahm, hält die Kammer für ausgeschlossen. Dabei ist von Bedeutung,
dass der Kläger nicht geltend macht, Deutsch nicht lesen zu können. Insofern hat er
lediglich erklärt, er könne sich schriftlich nicht in der deutschen Sprache ausdrücken.
Die Vorsatzvermutung kann auch deshalb nicht als widerlegt angesehen werden, weil
der Kläger sich bei dem Versuch, seine Falschangaben plausibel zu machen, in weitere
Widersprüche verstrickt hat. So hat er vorgerichtlich erklärt und erklären lassen, der
schriftliche Kaufvertrag sei bei einer Wohnungsrenovierung abhanden gekommen.
Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er vermute, den
Kaufvertrag an seinen Prozessbevollmächtigten weitergegeben zu haben. Auf weitere
Nachfrage hat er sich dann dahin verstiegen, zu erklären, er sei sich nicht sicher, ob er
den Vertrag an die Versicherung geschickt habe. Auf die Frage, ob es sein könne, dass
der Vertrag bei einer Renovierung abhanden gekommen sei, hat er erklärt, dass er dies
eher nicht glaube. Die Antwort "ich habe damals im Sommer renoviert," erfolgte auf die
Frage des Gerichts, wann er ggf. 2006 Renovierungsarbeiten vorgenommen habe.
45
Das Verschweigen eines derartigen Vorschadens ist generell geeignet, die Interessen
der Versicherung zu gefährden. Es liegt nicht ein bloßer Bagatellschaden vor. Denn
wenn die Richtung des Heckabschlussbleches erforderlich war, so lag ein Vorschaden
vor, welcher "ins Blech ging" und damit für die Wertbemessung von Bedeutung war.
Auch hier ist von einem erheblichen Verschulden des Klägers auszugehen.
46
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
47
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
48