Urteil des LG Dortmund vom 29.05.2007

LG Dortmund: schiedsklausel, schiedsvereinbarung, schiedsverfahren, gerichtsverfahren, datum, wiederholung, entlastung

Landgericht Dortmund, 23 S 5/07
Datum:
29.05.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 S 5/07
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Dortmund vom 10.11.2006 (125 C 6909/06) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen.
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Gegen dieses Urteil, zugestellt am 22.11.2006, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
08.12.2006 (Eingang bei Gericht 08.12.2006) Berufung eingelegt und diese begründet.
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Unter Vertiefung und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ist sie der
Ansicht, dass die Klage aufgrund einer wirksamen Schiedsvereinbarung gemäß § 1032
Abs. 1 BGB unzulässig sei.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Einbeziehung der Schiedsklausel
durch die allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
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Bei der Gesamtwürdigung nach § 307 BGB sei zu beachten, dass bei
Bagatellstreitigkeiten auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten durch das
Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW und eine vorherige zwingende
kostenauslösende Einschaltung eines Schiedsmannes erschwert werde. Das
Gütestellen- und Schlichtungsgesetz verfolge wie die Schiedsklausel der Beklagten den
legalen Weg, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in Bagatellstreitigkeiten zu
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erschweren und damit der Entlastung der Gerichte. Warum eine Gebührendifferenz
zwischen den ordentlichen Gerichtsverfahren und dem Schiedsverfahren von rund
550,00 € bereits einer Rechtswegverweigerung gleichkommen soll, sei nicht ersichtlich.
Im Übrigen sei anerkannt, dass die Parteien berechtigt seien, die Schiedsvereinbarung
aus wichtigem Grund zu kündigen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.11.2006 aufzuheben und die Klage
als unzulässig abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung zu verweisen, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert
worden sind.
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Ergänzend ist zudem festzustellen, dass entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die hier
streitige Schiedsklausel in den Einkaufsbedingungen der Beklagten nicht
Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 c Abs. 1 BGB. Es handelt sich um eine
überraschende Klausel, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Kläger nicht mit ihr zu
rechnen brauchte. Grundsätzlich weist das Amtsgericht zwar zutreffend darauf hin, dass
bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art Schiedsklauseln häufig verwendet
werden und damit grundsätzlich nicht von einer überraschenden Klausel im Sinne des §
305 c BGB auszugehen sei. Dabei wird aber übersehen, dass diese Schiedsklausel
nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsverfahrensordnung des Forum
Kleve e. V. zu sehen und zu werten ist. Denn durch den Verweis in Ziffer XVII der
Einkaufsbedingungen auf die Schiedsverfahrensordnung des Schiedsgerichts Forum
Kleve e. V. wird diese Schiedsverfahrensordnung und damit deren Artikel 8 Abs. 2 d mit
der Mindeststreitwertfestsetzung in Höhe von 10.000,00 € Inhalt der
Einkaufsbedingungen.
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Nach Auffassung der Kammer ist es – aus Sich eines durchschnittlichen
Erklärungsempfängers - ungewöhnlich, dass unabhängig vom tatsächlichen Streitwert
ein derart hoher Mindeststreitwert festgesetzt wird. Hierdurch fallen, wie das Amtsgericht
zutreffend ausgeführt hat, in Bagatellstreitigkeiten erheblich höhere Kosten an. Mit einer
solchen Regelung muss der Empfänger nicht rechnen, insbesondere bei Verträgen,
deren Auftragsvolumen wie hier unter 1.000,00 € liegt. Die Klausel ist auch
überraschend. Der Überraschungsmoment ergibt sich daraus, dass die
Schiedsverfahrensordnung nicht in den Einkaufsbedingungen wiedergegeben ist,
sondern auf diese nur Bezug genommen wird. Allein die äußere Vertragsgestaltung -
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hier die selbständigen Klauseln in den Einkaufsbedingungen und die insoweit zwar
einbezogenen aber in einem selbständigen Regelungswerkwerk getroffenen
Bestimmungen der Schiedsverfahrensordnung - führen dazu, dass der Empfänger,
selbst wenn er in die Einkaufsbedingungen Einblick nimmt, nicht ohne Weiteres
Kenntnis vom Inhalt der Schiedsverfahrensordnung und damit der Streitwertregelung
nimmt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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