Urteil des LG Bonn vom 20.04.2005

LG Bonn: squeeze out, kritik, entlastung, geschäftsjahr, meinungsfreiheit, hauptsache, deckung, form, unternehmen, gesellschaft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Landgericht Bonn, 10 O 539/04
20.04.2005
Landgericht Bonn
10. Zivilkammer
Beschluss
10 O 539/04
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens den Verfügungsklägern als Gesamtschuldnern
auferlegt.
G r ü n d e :
I.
Die Verfügungskläger bilden den Vorstand der W AG mit Sitz in Köln. Während der
Verfügungskläger zu 1) erst im November 2001 in dieses Gremium berufen wurde, war der
Verfügungskläger zu 2) schon 1999 dessen Mitglied. An der Gesellschaft sind die N GmbH
mit Sitz in Bonn als Hauptaktionärin mit einem Aktienanteil von mehr als 99% und unter
anderem der Verfügungsbeklagte als Minderheitsaktionär beteiligt.
Am 3.11.1999 schlossen die W AG und die zur N GmbH umgewandelte N GmbH & Co. KG
einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, durch den sich letztere als
beherrschendes Unternehmen verpflichtete, auf Verlangen eines außenstehenden
Aktionärs dessen Aktien gegen Barabfindung von 300,00 DM (153,39 €) je Stückaktie zu
erwerben, wobei der Betrag von der H GmbH im Auftrag von Vorstand und
Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaften mit Gutachten vom 2.11.1999 ermittelt
worden war.
Zur ordentlichen Hauptversammlung der W AG vom 6.9.2000 reichte der
Verfügungsbeklagte zu Tagesordnungspunkt 5 "Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1999/2000 folgenden Gegenantrag ein:
"Hier ist den Mitgliedern des Vorstandes die Entlastung für das Geschäftsjahr
1999/2000 zu versagen. Den Antrag begründe ich wie folgt:
Der Vorstand hat den Aktionären im Dez. 1999 ein unakzeptables Abfindungsangebot
bzw. einen unakzeptablen Ausgleich vorgelegt. Im nachhinein werden nun die freien
Aktionäre bei der Einholung verschiedener Unterlagen zur angemessenen Wertfindung
massiv behindert. Der Vorstand kommt seinen Pflichten, seiner Bringschuld gegenüber den
verbliebenen Aktionären in keiner Weise nach, er ist nur noch ein Werkzeug des
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Großaktionärs, um das Unternehmen auszuplündern."
Hierzu nahm der Vorstand der W AG wie folgt Stellung:
"1.
Mit Schriftsatz vom 17.05.2000 hat der Aktionär unserer Gesellschaft, Herr O erstmals
seine Aktionärsstellung nachgewiesen. Daraufhin wurde ihm der Bericht über den
Unternehmensvertrag nebst Vertragstext, Bewertungsgutachten und Bericht des
Vertragsprüfers übersandt.
2.
Mit Telefax vom 31.7.2000 forderte der Aktionär O weitere Unterlagen an. Diese
wurden ihm unverzüglich übersandt, soweit dem keine rechtliche Gründe entgegen
standen.
3.
Abfindungsangebot und Ausgleich wurden von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer
ermittelt und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften durch einen weiteren
unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und für angemessen erachtet.
4.
Der Vorstand weist daher den Vorwurf, seinen Pflichten nicht nachgekommen zu sein,
mit Entschiedenheit zurück.
5.
Der Vorstand hält den Gegenantrag für unbegründet und schlägt vor, diesen
abzulehnen.
Der Verfügungsbeklagte wie auch andere Minderheitsaktionäre stellten einen Antrag auf
gerichtliche Bestimmung des geschuldeten Ausgleichs und der Abfindung. Über diese
Anträge hat das nach § 2 des Spruchverfahrensgesetzes zuständige Landgericht Köln
noch nicht entschieden.
Am 19.2.2003 meldete der Beklagte der W AG zur Abfindung an. Nach Maßgabe eines
Betrages von 153,39 € je Stückaktie wurden seinem Konto insgesamt 1.564.578,00 €
gutgeschrieben.
Zur ordentlichen Hauptversammlung der W AG vom 23.12.2004 reichte der
Verfügungsbeklagte zu Tagesordnungspunkt 2 "Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003/2004 am 22.11.2004 folgenden
Gegenantrag ein:
"Der Vorstand ist nicht zu entlasten, sondern zu verknasten.
Der Vorstand hat die Minderheitsaktionäre in der Vergangenheit so schwer belogen,
betrogen und über das Ohr gehaut, daß er für alle Ewigkeit ohne Brot und Wasser in den
Knast gehört. Er hat die Aktionäre auf deutsch schwer beschissen. Daß er sich seines
Betruges sicherlich bewußt ist, zeigt schon alleine die Tatsache, daß er die HV absichtlich
auf einen Tag vor Weihnachten gelegt hat. Hier sollte endlich einmal der Staatsanwalt tätig
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werden."
Diesen Gegenantrag machten die Verfügungskläger mit Hinweis auf § 126 Abs. 2 Nr. 3
AktG gegen den Protest des Verfügungsbeklagten ohne Begründung und ohne den Zusatz
"sondern zu verknasten" der Hauptversammlung zugänglich.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2004 forderten die Verfügungskläger den
Verfügungsbeklagten ergebnislos auf, sich strafbewährt zur Unterlassung der mit dem
Gegenantrag vom 22.11.2004 erhobenen Vorwürfe zu verpflichten.
Durch Beschluss vom 23.12.2004 hat die Hauptversammlung die Übernahme der noch von
den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien durch die N GmbH im Wege des
sogenannten "Squeeze-Out-Verfahrens" gegen Barabfindung in Höhe von 283,36 € je
Stückaktie beschlossen, wobei der Betrag von der T GmbH im Auftrag der
Geschäftsführung der N GmbH mit Gutachten vom 27.10.2004 ermittelt worden war. Gegen
diesen Beschluss hat der Verfügungsbeklagte Anfechtungsklage vor dem Landgericht Köln
erhoben.
Die Verfügungskläger haben die Auffassung vertreten, die beanstandeten Äußerungen
seien als nicht von der Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten gedeckte unwahre
Tatsachenbehauptungen, jedenfalls aber als unzulässige Schmähkritik und
Formalbeleidigung einzustufen.
Auf Antrag der Verfügungskläger hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten im Wege der
einstweiligen Verfügung die Unterlassung der angegriffenen Äußerungen aufgegeben.
Nach Einlegung des Widerspruchs hat sich der Verfügungsbeklagte in der mündlichen
Verhandlung vom 7.3.2005 strafbewährt zur Unterlassung verpflichtet. Daraufhin haben
beide Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren unter Verwahrung gegen die
Kostenlast in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Verfügungsbeklagte hat gemeint, bei den beanstandeten Äußerungen habe es sich um
Werturteile gehandelt, die ohne Rücksicht auf Inhalt, Form und Begründung den Schutz der
Meinungsfreiheit genössen.
II.
Nachdem beide Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, war über dessen Kosten gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies
führte zur Auferlegung der Kosten auf die Verfügungskläger, da diese ohne den Eintritt des
erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach unterlegen wären.
Den Verfügungsklägern stand der im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens
verfolgte Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs.
2, 824 BGB, §§ 185 ff StGB – den hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen
- nicht zu.
1.
Entgegen der Auffassung der Verfügungskläger stellen die Äußerungen, der Vorstand habe
die Minderheitsaktionäre so schwer belogen, betrogen und über das Ohr gehauen, dass er
für alle Ewigkeit ohne Brot und Wasser in den Knast gehöre, keine
Tatsachenbehauptungen dar. Sie werden vielmehr ohne weiteres als (Un-)Werturteil über
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die Person der Verfügungskläger verstanden. Die beanstandeten Äußerungen werden
maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt. Zwar mögen sich diese auch mit Elementen einer Tatsachenbehauptung
verbinden oder vermischen. Wegen ihrer Substanzarmut tritt der tatsächliche Gehalt aber
gegenüber der Wertung vollständig in den Hintergrund.
2.
Da die beanstandeten Äußerungen nicht als unzulässige Schmähkritik oder
Formalbeleidigung eingestuft werden können, fallen sie in den Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 GG, auf den sich der Verfügungsbeklagte berufen kann. Die Abwägung mit dem
gleichfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Klägers führt zu dem
Ergebnis, dass die Äußerungen noch gerechtfertigt sind.
a)
Zwar sind die beanstandeten Äußerungen geeignet, das Ansehen der Kläger in der
Öffentlichkeit herabzusetzen und ihre persönliche Ehre zu beeinträchtigen. Indes können
auch herabsetzende Äußerungen über einen Dritten durch das Grundrecht der freien
Meinungsäußerung gerechtfertigt sein. Wenngleich dieses einerseits nicht als eine Art
"Beschimpfungsfreiheit" vorrangig gegenüber dem Recht des einzelnen sein darf, als
Person anerkannt und nicht mittels wahlloser Beschimpfungen, Verdächtigungen oder
willkürlicher Abwertungen herabgewürdigt zu werden, so muss andererseits sachbezogene
Kritik auch dann hingenommen werden, wenn sie in überspitzter Form geäußert wird. Das
Recht auf freie Meinungsäußerung hat dementsprechend erst dann zurückzutreten, wenn
sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik bzw.
Formalbeleidigung darstellt (BverfGE 93, 266, 293 f). Von Verfassungs wegen macht selbst
eine überzogene, unmäßige oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich noch nicht zur
unzulässigen Schmähung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs vielmehr erst dann vor, wenn bei
der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung
der betroffenen Person im Vordergrund steht, wenn sich also die Äußerung jenseits
polemischer oder überspitzter Kritik in der Herabsetzung der angegriffenen Person
erschöpft (BverfGE 82, 272, 283 f; BGH WM 2002, 937). Nach Art und Aussagegehalt
sachbezogene Kritik muss hingenommen werden, auch wenn der Kritiker zur
Verdeutlichung seines Standpunkts nicht das "mildeste Mittel einsetzt.
bb)
Daran gemessen bewegen sich die beanstandeten Äußerungen noch innerhalb einer
durch die Wahrnehmung der Meinungsfreiheit gedeckten sachbezogenen Kritik.
Dass sie sich durch eine polemisch aggressive und beißende – insgesamt sarkastische
und zynische – Diktion auszeichnen, steht dem nicht entgegen. Weisen die um solche
Elemente entkleideten Äußerungen ihrem "eigentlichen Inhalt" nach einen auf den
Gegenstand der Kritik sachlich bezogenen Aussagegehalt auf, und lässt sich auch aus der
Art der sarkastischen und zynischen Einkleidung selbst kein hinreichender Anhaltspunkt für
einen ausschließlich der Diffamierung des Kritisierten dienenden Zweck herleiten, kann
insgesamt nicht auf eine den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG überschreitende und
daher unzulässige Schmähkritik geschlossen werden (BverfG NJW 1992, 2073, 2074).
Diesen Vorgaben halten die angegriffenen Äußerungen noch stand. Hinter den
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sarkastischen und die Verfügungskläger aggressiv herabsetzenden Formulierungen, über
deren geschmackliches Niveau die Kammer nicht zu befinden hat, stand – ganz eindeutig
und nicht zuletzt auch angesichts des vorangegangenen Gegenantrags des
Verfügungsbeklagten zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung vom 6.9.2000 wie
auch des noch anhängigen Spruchverfahrens vor dem Landgericht Köln sowohl für die
Verfügungskläger als auch für die auf der Hauptversammlung vertretenen Aktionäre ohne
weiteres erkennbar – die Auseinandersetzung des Verfügungsbeklagten mit einer dem
seinerzeit amtierenden Vorstand der W AG angelasteten Verschleierung des
Unternehmenswertes im Zusammenhang mit dem den Minderheitsaktionären
unterbreiteten Abfindungsangebot aus dem Jahr 1999 und deren Deckung durch den
aktuellen Vorstand. Insofern haben die beanstandeten Äußerungen eine Sachbezogenheit
der Kritik aufgewiesen, welcher der innere Zusammenhang mit dem zu erörternden
Tagesordnungspunkt der Entlastung der Verfügungskläger in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003/2004 nicht gänzlich abgesprochen
werden kann.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil der
Hauptversammlung vom 23.12.2004 weder mit dem Antrag noch mit der Begründung
konkrete Tatsachen an die Hand gegeben waren, um die zum Ausdruck gebrachte
vernichtende Wertung selbst kritisch nachvollziehen zu können. Maßgebend ist allein, ob
die abwertende Kritik auch vom Standpunkt des Kritikers aus ohne sachlichen
Bezugspunkt, mithin grundlos und willkürlich abgegeben ist. Liegen der polemisch
überspitzten und in bissiger Form geäußerten Meinung tatsächliche Anhaltspunkte
zugrunde, die gewichtig genug sind, um die geäußerte Meinung zu veranlassen, kann von
einer ausschließlich der Diffamierung dienenden Schmähkritik nicht allein deshalb
ausgegangen werden, weil dem Adressaten die sachlichen Bezugspunkte, die den Anlass
der Kritik darstellen, nicht mitgeteilt werden (BGH NJW 1962, 1004; NJW 1995, 301; OLG
Köln NJW-RR 1997, 786, 788).
Die beanstandeten Äußerungen standen in Zusammenhang mit einer dem seinerzeit
amtierenden Vorstand angelasteten Verschleierung des Unternehmenswertes im
Zusammenhang mit dem den Minderheitsaktionären unterbreiteten Abfindungsangebot aus
dem Jahr 1999 und deren Deckung durch den aktuellen Vorstand. Veranlasst waren sie
von der durch die Verfügungskläger und den Aussichtsrat der W AG empfohlenen
Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 23.12.2004, der N GmbH als herrschendem
Unternehmen die Übernahme der noch von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien
durch die N GmbH im Wege des sogenannten "Squeeze-Out-Verfahrens" gegen
Barabfindung in Höhe von 283,36 € je Stückaktie zu ermöglichen, wodurch der
Verfügungsbeklagte die Verschleierung des Unternehmenswerts für das Jahr 1999 und
deren Deckung durch die Verfügungskläger bestätigt sah. Dabei nahm der
Verfügungsbeklagte nicht nur seine eigenen Interessen, sondern auch die anderer
Minderheitsaktionäre wahr. Ziel seiner Äußerungen war es, die Entlastung des Vorstandes
zu verhindern. Der Hinweis auf die angeblich strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der
Verfügungskläger hatte ersichtlich die Funktion, die Beschlussfassung der
Hauptversammlung im Sinne des Verfügungsbeklagten zu beeinflussen.
Schließlich lässt sich auch aus der Art der in den angegriffenen Äußerungen verwendeten
Formulierungen selbst auf eine unzulässige Schmähkritik nicht schließen. Dieses
Formulierungen dienen ganz offenkundig als Stilmittel, um die Intensität der Kritik zum
Ausdruck zu bringen, die – dem Grad der Übertreibung und polemischen Überspitzung
entsprechend – eine besondere Missbilligung beschreiben soll.
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c)
Erweist sich die Herabsetzung der Verfügungskläger durch den Verfügungsbeklagten
danach nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung als unzulässig, bedarf es einer
Abwägung der einander gegenüber stehenden Grundrechtspositionen der Parteien (vgl.
BverfGE 85, 1, 16).
Danach genießt das Persönlichkeitsrecht der Kläger keinen Vorrang gegenüber dem
Grundrecht der Meinungsfreiheit. Berührt ein Vorwurf – wie hier – nicht den Intimbereich
des Betroffenen, sondern den Bereich seiner gewerblichen Betätigung, also die
Sozialsphäre, so kommt dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang
zu. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen
(BGH GRUR 1995, 270, 274). Bei Anwendung dieser Regeln erscheinen die durch die
beiden Gutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes der W AG geschaffenen
unstreitigen Tatsachen jedenfalls nicht von vornherein unschlüssig, um einen Verdacht von
Verschleierungsmaßnahmen sowie deren Äußerung gegenüber der Hauptversammlung
der Gesellschaft zu rechtfertigen.