Urteil des LG Bielefeld vom 23.04.2002

LG Bielefeld: miteigentümer, miteigentum, scheidung, herausgabe, teilhaber, mitbesitz, wohnhaus, besitzer, datum

Landgericht Bielefeld, 22 T 12/02
Datum:
23.04.2002
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 T 12/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 15 C 1024/01
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 18.01.2002 wird auf ih-re Kosten
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Die Ausführungen des Amtsgerichts sind im Ergebnis zutreffend.
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Auch wenn die Anrechnung eines Wohnwertvorteils im Rahmen des
Unterhaltsverfahrens der Eheleute noch nicht als Verwaltungs- und
Benutzungsregelung gem. § 745 Abs. 2 BGB anzusehen ist, hat die Antragsgegnerin
berechtigten Mitbesitz an dem Wohnhaus erlangt. Denn Herr war alleiniger
unmittelbarer Besitzer in Ausübung seines Gebrauchsrechts aus § 743 Abs. 2 BGB.
Diese Gebrauchsbefugnis wird nur eingeschränkt durch den Mitgebrauch der übrigen
Teilhaber, § 743 Abs. 2 2. Halbsatz BGB, wobei es allein auf den etwaigen
tatsächlichen Mitgebrauch - nicht den rechtlich möglichen - der Antragstellerin ankommt,
vgl. Palandt, 61. Aufl. § 743 Rdnr. 4 m.w.N.. Solange ein Miteigentümer sein
Gebrauchsrecht nicht ausübt, ist der andere demgemäß nicht verpflichtet, seinen
Gebrauch einzuschränken.
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Hieraus folgt weiter, dass das Gebrauchsrecht des unmittelbaren Besitzers
weiterbesteht, solange der andere Miteigentümer nicht seine eventuellen Ansprüche
aus dem Miteigentum gem. § 985 BGB geltend macht oder geltend machen kann.
4
Ansprüche aus § 985 BGB auf Herausgabe gegen den Miteigentümer-Ehegatten
werden jedoch im Falle einer anstehenden Scheidung durch die besonderen
familienrechtlich begründeten Vorschriften des § 1361 b BGB und der
Hausratsverordnung verdrängt, soweit die bisherige Ehewohnung betroffen ist, vgl.
Palandt § 985 Rdnr. 3 m.w.N.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 127 V ZPO.
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