Urteil des LG Berlin vom 18.07.2006

LG Berlin: wichtiger grund, abberufung, gesellschaft mit beschränkter haftung, vertragsabschluss, treu und glauben, kündigung, eigentümer, verwalter, verwaltung, entlastung

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Gericht:
LG Berlin 85.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
85 T 327/06 WEG, 85
T 327/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 26 WoEigG, § 27 WoEigG, § 29
WoEigG
Wohnungseigentum: Eigenmächtiger Abschluss eines
Wärmelieferungsvertrages als wichtiger Grund für die
Abberufung des Verwalters; Zurechenbarkeit der Kenntnis des
Verwaltungsbeirats vom Abberufungsgrund
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des
Amtsgerichts vom 18. Juli 2006 teilweise geändert:
Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz hat die Antragstellerin zu
tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für die zweite Instanz wird auf bis zu Euro 19.000,00
festgesetzt.
Gründe
Zu den tatsächlichen Feststellungen:
Die Beteiligten zu II. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft S .. in Berlin, also die
Beteiligte zu III.. Mit notarieller Urkunde vom 16. Mai 1984 (= Blatt 15 ff. der Akten, Band
I) war das Grundstück zu Wohnungseigentum mit siebzehn Sondereigentumseinheiten
geteilt worden. Einige der Antragsgegner erwarben ihre Wohnungen als Kapitalanlage,
weshalb diese Wohnungen vermietet werden. Die Wohnanlage verfügt über eine
Ölzentralheizung. Nach § 11 (6) der Gemeinschaftsordnung entfällt auf jedes
Wohnungseigentum eine Stimme. Unter § 12 der Gemeinschaftsordnung sind
Bestimmungen zum Verwalter enthalten. Nach § 12 (5) der Gemeinschaftsordnung hat
der Verwalter die Befugnis, mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer im
Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen.
Die Beteiligte zu IV. ist die amtierende Verwalterin. Sie löste die Antragstellerin als
Verwalterin ab. Dies hat den folgenden Hintergrund:
Die Antragstellerin, ursprünglich firmierend unter f Grundbesitzverwaltung GmbH in der
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde in der
Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2004 (Protokoll = Blatt 97 ff. der Akten, Band I),
die durch den Sachbearbeiter K geleitet wurde, unter TOP 5 wiederholt zur Verwalterin,
und zwar für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 30. November 2009, bestellt unter
Aufrechterhaltung des bisherigen Verwalterhonorars von Euro 388,18 brutto monatlich
und der übrigen Konditionen des bestehenden Verwaltervertrages. Damals war noch
Rechtsanwalt F der Geschäftsführer der Antragstellerin. Nach dem im Zusammenhang
mit der Erstbestellung geschlossenen und seither geltenden Verwaltervertrag vom 15.
Oktober 1997 (= Blatt 61 ff. der Akten, Band I), der nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden darf, war die Antragstellerin gemäß Ziffer 7. bevollmächtigt, sämtliche Verträge
im erforderlichen Umfang abzuschließen.
In der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2004 wurde des weiteren unter TOP 2
seitens des Antragsgegners T als Mitglied des Verwaltungsbeirates über die
Belegprüfung vom 16. März 2004 und die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen in der
Wohnanlage berichtet. Im Anschluss an diesen Bericht gab der Versammlungsleiter K
den von ihm eingeladenen Mitarbeitern der Berliner ...agentur GmbH, C und S, das Wort.
Dieses war in der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2004 nicht
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Dieses war in der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2004 nicht
angekündigt worden (vgl. die Einladung vom 9. Juni 2004, Blatt 76 f. der Akten, Band II).
Zwischen den Beteiligten ist streitig, was durch die beiden Mitarbeiter der Berliner E
agentur GmbH mitgeteilt wurde, insbesondere ob sie über den mit der Berliner
...agentur GmbH seitens der Antragstellerin, die Beteiligte zu III. vertretend, ohne Wissen
der Beteiligten zu II. am 16. Juni/21. Juli 2003 abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag
(= Blatt 131 ff. der Akten, Band I) mit einer Vertragsdauer von zehn Jahren (= 1. August
2003 bis 31. Juli 2013) berichteten oder ob es lediglich um einen möglichen
Vertragsabschluss für die Zukunft ging. Im Versammlungsprotokoll ist hierzu
festgehalten:
"Auf Wunsch der Eigentümer berichtet die Berliner E agentur über ihre vertraglichen
Pflichten und Tätigkeiten im Hinblick auf die kostengünstigere und umweltbewusstere
Beheizung des Objektes für die Zukunft. Fragen der Anwesenden wurden in diesem
Zusammenhang erörtert und geklärt."
Unter TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2004 wurde der Antragstellerin
im Anschluss an die Genehmigung der Jahresabrechnung 2003 Entlastung erteilt. Im Jahr
2003 waren noch keine Ausgaben getätigt worden, welche Leistungen der Berliner
...agentur GmbH betrafen.
Am 14. April 2005 kam es zu einer Belegprüfung durch die Antragsgegner T und H in
ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbeiräte betreffend das Wirtschaftsjahr 2004. Dabei
wurde der Wärmelieferungsvertrag in den Verwaltungsunterlagen gesichtet. Eine
Überlassung von Kopien an den Verwaltungsbeirat erfolgte spätestens Ende April 2005.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 (= Blatt 161 der Akten, Band I) wandte sich der
Antragsgegner T an die Antragstellerin. Er leitete das Schreiben damit an, dass er von
Eigentümern auf den Wärmelieferungsvertrag angesprochen worden sei. Es wolle
insoweit für die notwendige Transparenz sorgen. Er wollte u. a. wissen, warum die
Gemeinschaft erst ein Jahr nach Vertragsabschluss von dem Vertrag unterrichtet worden
sei und warum diese Tatsache verschwiegen und statt dessen ein bevorstehender
Vertragsabschluss suggeriert worden sei. Er monierte, dass die in der letzten
Eigentümerversammlung dargestellte günstigere Kostenerwartung bei Abschluss eines
Vertrages nicht eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 (= vgl. Anlagenkonvolut A I) antwortete die
Antragstellerin, zu diesem Zeitpunkt bereits vertreten durch ihre jetzigen
Geschäftsführer:
"Leider können wir Ihnen auch nach diesem Schreiben einige Punkte nicht beantworten,
da ... der damalige Sachbearbeiter, Herr K, immer noch erkrankt ist und uns nicht über
die Eigentümerversammlung bzw. den genauen Verlauf des Sachverhaltes aufklären
kann. Herr F räumt ein, dass es richtig gewesen wäre, die Gemeinschaft in der
Eigentümerversammlung 2004 über den Abschluss des Vertrages zu unterrichten.
Allerdings vertritt er die Auffassung, dass dies dem jeweiligen Sachbearbeiter obliegt. ...
Dass Ihr Vertrauen aufgrund dieses Vertragsabschlusses erschüttert sein dürfte, ist uns
ebenfalls bewusst."
In der Folgezeit bemühten sich die Antragsgegner T und H um eine genaue Feststellung
eines etwaigen Schadens in Folge des Abschlusses des Wärmelieferungsvertrages. Bis
Ende September 2005 lagen insoweit die maßgeblichen Rechnungen jedenfalls für das
Jahr 2004 vor.
In der Eigentümerversammlung vom 4. November 2005 (Protokoll = Blatt 114 ff. der
Akten, Band I), bei der 6.706/10.000 stel Miteigentumsanteile vertreten waren, wurde
unter TOP 1 – Bericht des Verwalters und des Beirates – zur Belegprüfung am 14. April
2005 folgendes festgehalten: "Die Belege sind ordentlich in chronologischer Reihenfolge
sortiert zur Belegprüfung vorgelegt worden. Bei der Belegprüfung stellte der
Verwaltungsbeirat fest, dass von Herrn F im Namen der Eigentümergemeinschaft ein
Wärmeliefervertrag mit der Berliner ...agentur über einen Zeitraum von 10 Jahren ohne
Kenntnis des Verwaltungsbeirates und ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft
abgeschlossen wurde. Dies führte für das Wirtschaftsjahr 2004 zu einem Anstieg der
Gesamtheizkosten im Vergleich zum Jahr 2003. Die neue Geschäftsführung der V hat
gemeinsam mit dem Verwaltungsbeirat daher Kontakt zu der Berliner ...agentur
aufgenommen. Nach intensiven Verhandlungen gelang es dem Verwalter trotz der
vertraglich festgelegten Laufzeit, den Vertrag ohne zusätzliche Verpflichtung für die
Eigentümergemeinschaft zum 31. Dezember 2005 aufzuheben."
Eine Entlastung der Antragstellerin wurde unter TOP 2 abgelehnt.
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Am Schluss der Eigentümerversammlung übergab der Antragsgegner T der
Antragstellerin eine Unterschriftenliste zur Einberufung einer außerordentlichen
Eigentümerversammlung zur Entscheidung über eine Abberufung der Antragstellerin.
Die Antragstellerin berief die verlangte Eigentümerversammlung für den 30. November
2005 ein (Protokoll = Blatt 2 ff. der Akten, Band I). In dieser Eigentümerversammlung
wurde die Antragstellerin mit 16 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme mit sofortiger
Wirkung aus wichtigem Grund als Verwalterin abberufen. Unter TOP 3 wurde mit dem
gleichen Stimmverhältnis beschlossen, den Verwaltervertrag mit sofortiger Wirkung aus
wichtigem Grund zu kündigen. Vor diesen Beschlussfassungen hatte der Antragsgegner
T die wichtigen Gründe zur Beendigung der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin
aufgeführt, die auch in dem Kündigungsscheiben vom selben Tag (= Blatt 14 der Akten,
Band I) genannt sind, so u. a. der Abschluss des Wärmelieferungsvertrages ohne
Beschlussfassung der Eigentümer und der wahrheitswidrige Rat in der
Eigentümerversammlung am 30. Juni 2004, einen Vertrag abzuschließen. Die
Antragstellerin hatte ihrerseits darauf hingewiesen, dass der Abschluss des
Wärmelieferungsvertrages ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe.
Unter TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 30. November 2005 wurde die Beteiligte
zu IV. zur Verwalterin gewählt. Der Verwaltungsbeirat wurde ermächtigt, den
Verwaltervertrag abzuschließen.
Der Verwaltervertrag der Beteiligten zu IV. (= Blatt 253 ff. der Akten, Band I) sieht unter
§ 2 Ziffer 3. vor, dass die Beteiligte zu IV. die Gemeinschaft in gemeinschaftlichen
Angelegenheiten auf der Passivseite gerichtlich vertreten darf.
Die Antragstellerin hat mit einem am 27. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz die
Eigentümerbeschlüsse vom 30. November 2005 zu TOP 2 und TOP 3 angefochten.
Gemäß Vollmacht des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers L der
Antragstellerin (= Blatt 121 der Akten, Band I) sind die die Antragsschrift
unterzeichnenden Mitarbeiter der Antragstellerin zur Führung dieses Verfahrens
legitimiert.
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass es bereits an einem wichtigen Grund
für eine Abberufung und eine Kündigung fehle, da sie nach dem Verwaltervertrag zu dem
Abschluss des Wärmelieferungsvertrages berechtigt gewesen sei. Jedenfalls könnte der
Abschluss des Wärmelieferungsvertrages nicht für eine Abberufung und Kündigung
herhalten, da ihr in der Eigentümerversammlung am 30. Juni 2004 Entlastung erteilt
worden sei. Sie hat ferner behauptet, dass die Antragsgegner bereits in der
Eigentümerversammlung am 30. Juni 2004 über den Wärmelieferungsvertragsabschluss
informiert worden seien. Sie hat gemeint, dass wegen der verstrichenen Zeit ein
etwaiges Recht zur Abberufung und Kündigung verwirkt sei. Zumindest müssten sich die
übrigen Eigentümer das im April 2005 erlangte Wissen der Verwaltungsbeiräte T und H
anrechnen lassen. Zu einem Schaden sei es infolge des Wärmelieferungsvertrages
übrigens nicht gekommen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Eigentümerbeschlüsse vom 30. November 2005 zu TOP 2 und TOP 3 für
ungültig zu erklären;
festzustellen, dass die Kündigung vom 30. November 2005 unwirksam ist und
der Verwaltervertrag fortbesteht.
Die Beteiligten zu II. und III. haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen, dass sie in der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2004
lediglich über die Möglichkeit eines Wärmelieferungsvertragsabschlusses informiert
worden seien. Erstmals im April 2005 hätten die Antragsgegner T und H von dem
Vertrag erfahren. Die anderen Eigentümer seien dann in der Eigentümerversammlung
vom 4. November 2005 hierüber informiert worden. Der Gemeinschaft sei durchaus ein
erheblicher finanzieller Schaden infolge des Abschlusses des Wärmelieferungsvertrages
entstanden, nämlich mindestens Euro 4.969,60 im Jahr 2004 und Euro 4.734,16 im Jahr
2005. Da die Antragsgegner T und H die übrigen Wohnungseigentümer umfassend über
den Wärmelieferungsvertrag und seine Folgen informieren wollten, hätten sie zuvor
Ermittlungen anstellen müssen.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juli 2006 den Eigentümerbeschluss vom 30.
November 2005 zu TOP 3 für ungültig erklärt, soweit der Verwaltervertrag mit sofortiger
Wirkung gekündigt wurde; die Entscheidung über eine Kündigung hat es im Übrigen
aufrechterhalten. Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin hat es
zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten hat es der Antragstellerin 41/45 und den
Beteiligten zu II. 5/45 auferlegt. Den Geschäftswert hat es auf Euro 17.468,10
festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug
genommen.
Gegen den der Antragstellerin am 10. August 2006 und den Beteiligten zu II. am 11.
August 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts haben die Antragstellerin mit
einem am 24. August 2006 eingegangenen Telefax und die Beteiligten zu II. mit einem
am 25. August 2006 eingegangenen Telefax jeweils sofortige Beschwerde eingelegt,
wobei im Rubrum der Beschwerdeschrift der Beteiligten zu II. nicht die einzelnen
Eigentümer aufgeführt sind, sondern die "WEG ... .. in Berlin".
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts teilweise zu ändern und ihren Anträgen
insgesamt stattzugeben
sowie
die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu II. und III. beantragen,
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen
sowie
den Beschluss des Amtsgerichts teilweise zu ändern und die Anträge der
Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen.
Das Beschwerdegericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 20. Februar 2007 (=
Blatt 243 f. der Akten, Band I) und vom 26. Juni 2007 (= Blatt 43 der Akten, Band II)
Beweis erhoben über die Frage des Inhalts der Informationen der Mitarbeiter der Berliner
...agentur GmbH C und S in der Eigentümerversammlung am 30. Juni 2004 durch
Vernehmung der Zeugen K, C und S . Weiter hat das Beschwerdegericht die
Antragsgegner T, H, L-E, T, O sowie ... und Dr. B informatorisch angehört. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörungen wird auf die Sitzungsprotokolle
vom 20. Februar 2007 (= Blatt 241 ff. der Akten, Band I) und vom 26. Juni 2007 (= Blatt
36 ff. der Akten, Band II), ferner auf die schriftliche Aussage des Zeugen S vom 25. Juli
2007 (= Blatt 71 der Akten, Band II) verwiesen.
Zu der rechtlichen Würdigung:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist rechtzeitig innerhalb
der Frist des § 22 Abs. 1 FGG eingegangen. Auch ist der Wert des
Beschwerdegegenstandes von über Euro 750,00 gemäß § 45 Abs. 1 WEG erreicht, da
das vermögenswerte Interesse der Antragstellerin der Höhe des Verwalterhonorars für
die Zeit ab der Kündigung des Verwaltervertrages bis zur Ende der Vertragslaufzeit
entspricht, die einen Betrag von Euro 750,00 bei weitem übersteigt.
Ebenfalls rechtzeitig eingegangen ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegner. Ob
der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes insoweit erreicht ist, muss nicht
abschließend entschieden werden, da das Rechtsmittel zumindest als unselbständige
Anschlussbeschwerde analog § 567 Abs. 3 ZPO zulässig ist, für die keine besondere
Beschwer verlangt wird. Unschädlich ist die falsche Bezeichnung der Antragsgegner in
der Beschwerdeschrift, da trotzdem deutlich wurde, wer Beschwerde eingelegt hat (falsa
demonstratio non nocet).
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist begründet. Die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Ein Verwalter darf seine Abberufung entsprechend §
43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anfechten (vgl. BGH in NZM 2002, 788 ff.).
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Der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG eingegangene
Anfechtungsantrag der Antragstellerin ist allerdings in der Sache nicht berechtigt, da die
Antragsgegner die Antragstellerin aus wichtigem Grund gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG
abberufen durften, obwohl die Laufzeit der Verwalterbestellung vom 30. Juni 2004 erst
am 30. Oktober 2009 enden sollte – soweit die Bestellung die gesetzliche Höchstfrist für
eine Verwalterbestellung von fünf Jahren gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG um einen Monat
überschreitet, führte dies nicht zur Nichtigkeit der Bestellung, sondern zu einer
Bestellung für die gesetzliche Höchstfrist (vgl. Weitnauer-Lüke, WEG, 9. Auflage, § 26
WEG, Rn. 15), hier bis zum 31. Oktober 2009.
Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung eines Verwalter ist zu bejahen, wenn
den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter
verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Fortsetzung der
Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, vor allem weil
das Vertrauensverhältnis zerstört ist (vgl. BayObLG in NZM 1999, 844 ff.).
Ein solcher das Vertrauen zerstörende Umstand liegt in dem unstreitig ohne Kenntnis
und ohne Billigung der Antragsgegner vorgenommenen
Wärmelieferungsvertragsabschluss im Jahr 2003 durch die Antragstellerin. Das
Beschwerdegericht teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass sie zu einem
solchen Vertragsabschluss ermächtigt war. Sowohl nach § 12 (5) der
Gemeinschaftsordnung als auch nach Ziffer 7. des Verwaltervertrages war die
Antragstellerin im Innenverhältnis zu den Antragsgegnern nur zu Vertragsabschlüssen
bevollmächtigt, welche die laufende Verwaltung betreffen (siehe die Formulierung in der
Teilungserklärung: "im Rahmen seiner Verwalteraufgaben" und die Formulierung im
Verwaltervertrag: "im erforderlichen Umfang"). Der abgeschlossene
Wärmelieferungsvertrag geht über die laufende Verwaltung hinaus. Zum einen ist mit
diesem Vertrag ein Mietvertrag der Kellerräume, die der Heizungsanlage dienen, also ein
Mietvertrag über Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG) verbunden, der den
Mitarbeitern der Berliner ...agentur GmbH einen jederzeitigen Zutritt zu den
Gemeinschaftsräumen gewährt (vgl. Blatt 145 der Akten, Band I). Eine solche
Vermietung ist für die Lieferung von Heizöl nicht zwingend notwendig und hätte als
außergewöhnlicher Umstand von den Antragsgegnern gemäß § 21 Abs. 3, 4 WEG
beschlossen werden müssen. Überdies enthält der Wärmelieferungsvertrag unter § 14
(2) eine Forderungsabtretung bezüglich der Heizkostenvorschüsse, über welche die
Antragsgegner ebenfalls hätten entscheiden müssen (vgl. Blatt 137 der Akten, Band I).
Hinzu kommt die Laufzeit des Wärmelieferungsvertrages von zehn Jahren, was mit
laufender Verwaltung nichts mehr gemein hat. Zudem hätte der Wärmelieferungsvertrag
nicht ohne Einholung von Vergleichsangeboten abgeschlossen werden dürfen (vgl. KG,
Beschluss vom 8. August 2005, Aktenzeichen 24 W 71/04 = 24 W 110/04). Immerhin
müssen die Antragsgegner gegenüber ihren Mietern das Wirtschaftlichkeitsgebot
einhalten (vgl. BGH in WuM 2007, 393 f.). Schließlich ist der Abschluss eines
Wärmelieferungsvertrages in der vorliegenden Form für Eigentümer, die ihre Wohnungen
vermieten, nicht unproblematisch, da die Rechtsprechung Bedenken hinsichtlich der
Umlegung der Kosten auf die Mieter hat (vgl. LG Berlin in WuM 2004, 611 ff.). Nach allem
geht es nicht an, dass eine derart folgenreiche Entscheidung allein durch den Verwalter
getroffen wird.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts reicht der Abschluss des
Wärmelieferungsvertrages "hinter dem Rücken" der Antragsgegner aus, um von einem
zerstörten Vertrauensverhältnis auszugehen. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn
der Wärmelieferungsvertrag zu deutlich niedrigeren Heizungskosten in der Wohnanlage
geführt hätte, muss nicht entschieden werden, da dies selbst die Antragstellerin nicht
behauptet, welche allein einen Schaden bestreitet, aber nicht qualifiziert darlegen
konnte, dass ein besonders günstiger Vertrag abgeschlossen wurde.
Erst recht können keine Zweifel an dem Vorhandensein eines die Abberufung
stützenden wichtigen Grundes bestehen, wenn zusätzlich zu dem unberechtigten
Vertragsabschluss davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin die Antragsgegner in
der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2004 über den Abschluss des
Wärmelieferungsvertrages getäuscht hat, indem den Antragsgegnern vorgespiegelt
wurde, dass lediglich beabsichtigt ist, einen solchen Vertrag abzuschließen. Denn auf
einer solchen Basis kann ein vertrauensvolles Verhältnis nicht gegründet werden.
Von einem derartigen Verlauf der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2004 ist das
Beschwerdegericht unter Einbeziehung aller vorgetragenen und ermittelten Umstände
überzeugt:
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- Bereits der protokollierte Wortlaut unter TOP 2 indiziert eine Täuschung der
Antragsgegner über den wahren Sachverhalt, da ausdrücklich festgehalten ist, dass über
vertragliche Pflichten und Tätigkeiten der Berliner ...agentur GmbH "für die Zukunft"
berichtet wurde. Dieser Zusatz macht keinen Sinn bzw. wäre überflüssig gewesen, wenn
wahrheitsgemäß darüber informiert worden wäre, dass der Vertrag schon in der
Vergangenheit abgeschlossen wurde.
- Soweit die Zeugen C und S davon ausgegangen sind, dass die Antragsgegner zum
Zeitpunkt der Eigentümerversammlung am 30. Juni 2004 von dem Vertragsabschluss
wussten, ist das aus ihrer Sicht verständlich, da sie selbst von dem Vertragsabschluss
Kenntnis hatten. Sie konnten unterdessen keine einzige konkrete Tatsache benennen,
aus der geschlossen werden kann, dass in der Eigentümerversammlung am 30. Juni
2004 der Vertragsabschluss tatsächlich zur Sprache kam. Vielmehr hat der Zeuge C
ausgesagt, dass in der Vertragsanbahnungsphase regelmäßig über Preise gesprochen
werde, Preise seien aber vorliegend nicht genannt worden (vgl. Seite 6 des
Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2007). Wären die Antragsgegner indes am 30. Juni 2004
über den Vertragsabschluss informiert worden, hätte sich für sie die Lage vergleichbar
einer Vertragsanbahnung dargestellt, da sie dann zum ersten Mal von dem Vertrag
erfahren hätten. Genauso wenig wurden andere konkrete Vertragsbestandteile
diskutiert. Statt dessen hat der Zeuge C bekundet, über die Gesellschafterstruktur der
Berliner ...agentur GmbH, über deren Erfahrungen, über das Geschäftsfeld, über die mit
einem Wärmelieferungsvertrag verbundenen Vorteile für die Gemeinschaft einerseits
und die Berliner ...agentur GmbH andererseits sowie über die Abwicklung der
Instandhaltung berichtet zu haben (vgl. Seite 6 und 7 des Sitzungsprotokolls vom 26.
Juni 2007). Den Angaben des Zeugen S lassen sich ähnlich allgemein gehaltene
Informationen entnehmen (vgl. Blatt 71 der Akten, Band II). Soweit der Zeuge C
angegeben hat, sich daran erinnern zu können, dass der Versammlungsleiter K gesagt
habe, dass mit der Berliner ...agentur GmbH vereinbart worden sei, diese solle die
Wartung der Heizanlage übernehmen, wobei die Zusammenarbeit wieder gekündigt
werden könne (vgl. Seite 7 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2007), kann eine solche
Information, sollte sie erfolgt sein, nur als "Verniedlichung" der Situation bezeichnet
werden. Der Abschluss eines zehnjährigen Wärmelieferungsvertrages lässt sich einer
solchen Information nicht entnehmen.
- Der vernommene Zeuge K konnte sich an den Inhalt der Diskussion in der
Eigentümerversammlung am 30. Juni 2004 nicht erinnern. Er konnte sich vorstellen, die
Antragsgegner über den Wärmelieferungsvertrag informiert zu haben. Das Gegenteil hat
er jedoch gleichermaßen für möglich gehalten (vgl. Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom
26. Juni 2007). Gegen eine Information der Antragsgegner über den
Wärmelieferungsvertrag spricht, dass nichts dazu ersichtlich ist, dass der schriftliche
Vertrag den Antragsgegnern am 30. Juni 2004 durch den Zeugen K gezeigt wurde.
Zumindest hätte es sich bei einer wahren Information aufgedrängt, den Vertrag mit
Datum im Versammlungsprotokoll vom 30. Juni 2004 zu erwähnen.
- Fernerhin ist das Schreiben des Antragsgegners T vom 4. Mai 2005 äußerst
aussagekräftig, in dem dieser fragt, warum die Tatsache eines Vertragsabschlusses
verschwiegen und ein bevorstehender Vertragsabschluss suggeriert wurde. Im Kontext
des Schreibens spricht der Antragsgegner T dabei die Eigentümerversammlung vom 30.
Juni 2004 an, die etwa ein Jahr nach dem Vertragsabschluss stattfand. Zur Zeit des
Schreibens befand sich der Antragsgegner T nicht in einer Verteidigungsposition, da die
Rechtmäßigkeit einer Abberufung noch nicht im Raum stand. Der Antragsgegner T hatte
mithin damals keinen Anlass, den Sachverhalt verfälscht wiederzugeben. Soweit er in
dem Schreiben zunächst die Frage stellte, warum die Gemeinschaft erst ein Jahr nach
Vertragsabschluss unterrichtet wurde, ist dies bei verständiger Betrachtung und unter
Einbeziehung der zweiten Frage so zu verstehen, dass erstmals in der
Eigentümerversammlung überhaupt von einem Wärmelieferungsvertrag die Rede war (-
nicht aber von dem bereits abgeschlossenen).
- Das Schreiben der Antragstellerin vom 17. Juni 2005 steht dazu in Einklang, da daraus
hervorgeht, dass der damalige Geschäftsführer F die Angaben des Antragsgegners T
über die unterlassene Unterrichtung über den abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag
in der Eigentümerversammlung am 30. Juni 2004 nicht in Abrede stellte.
- Endlich weist das Protokoll vom 4. November 2005 aus, dass der
Wärmelieferungsvertrag erstmals am 14. April 2005 durch die Antragsgegner T und H
entdeckt wurde ("Bei der Belegprüfung stellte der Verwaltungsbeirat fest, dass von Herrn
F im Namen der Eigentümergemeinschaft ein Wärmeliefervertrag mit der Berliner
Energieagentur über eine Zeitraum von 10 Jahren ohne Kenntnis des
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Energieagentur über eine Zeitraum von 10 Jahren ohne Kenntnis des
Verwaltungsbeirates und ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen
wurde.").
- Nach allem haben die mündlichen Angaben der Antragsgegner T, H, L-E, T, Frau und
Herr B sowie O, dass die Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2004 eine bloße
Informationsveranstaltung für mögliche zukünftige Geschäftsverbindungen mit der
Berliner ...agentur GmbH gewesen sei, ohne dass den Antragsgegnern ein in der
Vergangenheit liegender Vertragsabschluss mitgeteilt worden sei, den Sachverhalt nur
noch abgerundet. Auch ohne diese Angaben ist das Beschwerdegericht der
Überzeugung, dass der Wärmelieferungsvertrag erstmals im April 2005 durch die
Antragsgegner T und H zur Kenntnis genommen werden konnte.
Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Zeuge K die Mitarbeiter der Berliner
...agentur GmbH C und S zu der Eigentümerversammlung am 30. Juni 2004 einlud. Denn
der Zeuge K ging, wie er ausgesagt hat, davon aus, dass die Antragstellerin mit dem
Wärmelieferungsvertrag etwas Gutes bewirkt hatte (vgl. Seite 5 des Sitzungsprotokolls
vom 26. Juni 2007). Der Zeuge K war somit "gutgläubig" und fürchtete eine Entdeckung
des Vertragsabschlusses nicht.
Die Antragsgegner haben das Recht zur Abberufung aus wichtigem Grund nicht verloren.
Die am 30. Juni 2004 ausgesprochene Entlastung der Antragstellerin bewirkt einen
Rechtsverlust zu Lasten der Antragsgegner nicht, da sich die Entlastungswirkung einer
zusammen mit einer Jahresabrechnung erteilten Entlastung auf das Verwalterhandeln
beschränkt, welches sich in der Abrechnung niedergeschlagen hat (vgl. Niedenführ in
Niedenführ, Schulze, WEG, 7. Auflage, § 28 WEG, Rn. 159 a mit Nachweisen zur
Rechtsprechung). In der Jahresabrechnung 2003 sind unstreitig keine Ausgaben
enthalten, die den Wärmelieferungsvertrag mit der Berliner ...agentur GmbH betreffen.
Die Abberufung erfolgte auch - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - in
angemessener Zeit. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegner mit
Ausnahme der Antragsgegner Klaus T und Renate T-T, H sowie Frau und Herrn B, die
insgesamt drei Einheiten halten, vor der Eigentümerversammlung am 4. November
2005 über den Wärmelieferungsvertrag in Kenntnis gesetzt wurden. Weder gibt es
Schreiben insoweit noch konnte die Antragstellerin irgend etwas berichten, was auf eine
Kenntnis schließen lässt. Soweit der Antragsgegner T in seinem Schreiben vom 4. Mai
2005 vorangestellt hat, dass er von Eigentümern auf den Wärmelieferungsvertrag
angesprochen worden sei, hat er dies bei seiner Anhörung nachvollziehbar dahin
erläutert, dass er und die Antragsgegnerin H nach der Belegprüfung im April 2005
lediglich Frau B als drittes Verwaltungsbeiratsmitglied von dem entdeckten Vertrag
unterrichtet hätten; er selbst habe noch seine Ehefrau, T-T, informiert; er habe die
anderen Eigentümer deshalb nicht informiert, weil er erst noch herausfinden wollte,
welche Folgen mit dem Wärmelieferungsvertrag für die Gemeinschaft verbunden sind
(vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 20. Februar 2007). Soweit der Antragsgegner T
angegeben hat, Frau B in Kenntnis gesetzt zu haben, unterstellt das Beschwerdegericht,
dass diese ihren Ehemann unterrichtete.
Für eine etwaige Kenntnis und ein etwaiges Kennenmüssen von Vorgängen kommt es
grundsätzlich auf den Kenntnisstand aller Eigentümer an (vgl. OLG Köln in NZM 2001,
862 f.; OLG Frankfurt in NJW 1988, 1169 f.). Zwar wird bei der Beurteilung der Reichweite
eines Entlastungsbeschlusses von Wohnungseigentümern diesen die Kenntnis des
Verwaltungsbeirates gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet (vgl. OLG Düsseldorf in ZWE
2002, 82 ff.). Diese Vorschrift ist jedoch auf die hiesige Fallgestaltung nicht anwendbar,
weil vor dem 30. November 2005 keine Willenserklärung durch die Antragsgegner
geäußert wurde. Über § 166 Abs. 1 BGB kann den Antragsgegnern nach Auffassung des
Beschwerdegerichts nicht das Untätigbleiben der Verwaltungsbeiräte zugerechnet
werden, da es an einem eigenen Handeln der Antragsgegner fehlt und einem
Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG nicht die Aufgabe übertragen ist zu prüfen, ob eine
Verwalterbestellung vorzeitig beendet werden sollte (a.A. wohl Bub in Staudinger, WEG,
2005, § 26 WEG, Rn. 399).
Ausgehend von der Kenntniserlangung der Mehrheit der Eigentümer (= 14 Eigentümern
von insgesamt 17) vom Wärmelieferungsvertrag in der Eigentümerversammlung am 4.
November 2005 war die Abberufung am 30. November 2005 rechtzeitig. Zu beachten
ist, dass wegen des Erfordernisses der Bezeichnung des Beschlussgegenstandes nach §
23 Abs. 2 WEG eine spontane Abberufung in der Eigentümerversammlung am 4.
November 2005, an der nicht alle Eigentümer teilnahmen, nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung entsprochen hätte.
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Aufgrund dieses Ergebnisses kann dahin stehen, ob die Abberufung auch dann noch als
rechtzeitig zu behandeln wäre, wenn die Kenntnis des Verwaltungsbeirates im April/Mai
2005 den anderen Eigentümern rechtlich zurechenbar wäre.
Unbeachtlich ist, dass Mitarbeiter der Antragstellerin, die noch zur Zeit der
Eigentümerversammlung am 30. Juni 2004 für die Antragstellerin tätig waren, wie der
damalige Geschäftsführer F und der Sachbearbeiter K, zum Zeitpunkt der Abberufung
nicht mehr bei der Antragstellerin beschäftigt waren und die Antragstellerin darüber
hinaus eine Beendigung des Wärmelieferungsvertrages zum Ende des Jahres 2005
erreichen konnte. Abgesehen davon, dass nicht die Mitarbeiter, sondern die
Antragstellerin zur Verwalterin bestellt war, ist der Austausch wesentlicher Mitarbeiter
ohne Relevanz, weil die Antragstellerin mit neuer Besetzung noch kurz vor ihrer
Abberufung darauf pochte, dass der Vertragsabschluss im Jahr 2003 nicht beanstandet
werden kann. Eine das Vertrauen wieder herstellende Äußerung ist darin nicht zu
erblicken.
Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein solcher Eigentümerbeschluss nur
die Willensbildung zum Ausdruck bringt, dass gekündigt werden soll; ob die Kündigung
berechtigt ist, ist durch einen Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG in
Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO zu klären (vgl. BGH in NZM 2002, 788 ff.).
Aus den vorstehenden Erwägungen zu TOP 3 ergibt sich, dass das nach § 256 Abs. 1
ZPO geforderte Feststellungsinteresse für den gegen die Beteiligte zu III. als
Vertragspartnerin des Verwaltervertrages (vgl. BGH in ZMR 2005, 547 ff.) gerichteten
Antrag gegeben ist.
Aus den vorstehenden Erwägungen zu TOP 2 hingegen folgt, dass der
Feststellungsantrag nicht begründet ist. Liegt ein wichtiger Grund für eine Abberufung
vor, berechtigt dieser grundsätzlich auch zur außerordentlichen Kündigung des
Verwaltervertrages, wobei es wie bei der Abberufung ausreichend ist, wenn die
Kündigung in angemessener Frist erklärt wurde; die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2
Satz 1 BGB gilt nicht (vgl. BayObLG in NZM 1999, 844 ff.). So verhält es sich hier.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Angelehnt an das allgemeine
Kostenrecht war es angemessen, die Gerichtskosten der Antragstellerin aufzuerlegen,
da sie umfassend unterlegen ist. Veranlassung, von der in § 47 Satz 2 WEG zum
Ausdruck kommenden Regel abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen
Kosten selbst zu tragen hat, bestand mangels besonderer Umstände nicht.
3. Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz war nach § 48 Abs. 3 WEG festzusetzen.
Wie das Amtsgericht legt das Beschwerdegericht die Höhe der Verwaltervergütung für
die Restlaufzeit des Verwaltervertrages ab der Abberufung/Kündigung (= von Dezember
2005 bis Oktober 2009) zugrunde unter Berücksichtigung einer erhöhten Mehrwertsteuer
ab dem 1. Januar 2007.
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