Urteil des LG Berlin vom 10.10.2006

LG Berlin: verordnung, entlastung, ausgleichszahlung, flugverkehr, sicherheit, prozess, wahrscheinlichkeit, umbuchung, sammlung, quelle

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Gericht:
LG Berlin 53.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
53 S 242/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 80 Abs 2 EG , Art 7 EGV
261/2004
Entlastung des Luftfahrtunternehmens von der Verpflichtung zur
Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr.
261/2004 wegen Annullierung eines Fluges auf Grund
außergewöhnlicher Umstände
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Schöneberg – 19 C 576/05 – geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen je zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO in
Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff. ZPO.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden
Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Ein Ausgleichsanspruch der Kläger auf Zahlung von je 600,00 Euro gem. Art. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht im vorliegenden Fall nicht, denn die
Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in Art. 5 Abs. 3 der Vorordnung liegen
vor. Danach besteht keine Pflicht zur Ausgleichszahlung, wenn das
Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche
Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Nach diesem Wortlaut kommt es zunächst auf das Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände an, die im vorliegenden Fall mit dem Besuch des amerikanischen Präsidenten
und der Landung der Air Force One auf dem F-Flughafen außer Zweifel stehen und auch
von den Klägern nicht bestritten worden sind (vgl. hierzu die beispielhafte Aufzählung in
Erwägungsgrund 14 der Verordnung). Hinzu kommen noch schlechte
Witterungsbedingungen in weiten Teilen Europas, die die Beklagte vorgetragen hat und
die ebenfalls nicht bestritten wurden. Gleichwohl bleibt es grundsätzlich bei der Haftung
des Luftfahrtunternehmens, wenn die außergewöhnlichen Umstände bei Ergreifen aller
zumutbaren Maßnahmen zu vermeiden gewesen wären, wobei das
Luftfahrtunternehmen für den Ausnahmetatbestand die Darlegungs- und Beweislast
trägt.
Dass die Beklagte im Stande gewesen wäre, die genannten Umstände, die kausal zu
einer Annullierung des Fluges von Dresden nach Frankfurt geführt haben, zu vermeiden,
ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht, so dass dies
bereits eine Entlastung der Beklagten von der Haftung zur Folge hat. Der Vorwurf der
Kläger geht auch dahin, dass die Beklagte die Kläger trotz entsprechender
Erkenntnismöglichkeiten nicht spätestens am Vorabend des 23.02.2005 auf die
Gefährdung des Fluges hingewiesen und für alternative Beförderung nach Frankfurt
gesorgt hat, um die nachteiligen Folgen für die Kläger zu vermeiden oder wenigstens zu
minimieren.
Für eine derartige Verpflichtung gibt die Verordnung jedoch nichts her, weshalb auch die
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Für eine derartige Verpflichtung gibt die Verordnung jedoch nichts her, weshalb auch die
mit ihr erreichte nur mäßige Verbesserung des Verbraucherschutzes kritisiert wird (vgl.
Schmid, NJW 2006, 1841, 1845). Soweit die Kläger den korrekten Wortlaut der deutschen
Fassung in Zweifel ziehen, wäre es ihre Sache gewesen, hierzu näher vorzutragen.
Somit sind die Kläger, wenn sie Rechte in Bezug auf einen konkreten Schaden geltend
machen wollen, auf das allgemeine Schadensersatzrecht verwiesen, ohne im
vorliegenden Rechtsstreit von dieser Möglichkeit jedoch Gebrauch gemacht zu haben.
Dieser Zustand wurde in der kurzen Zeit des Bestehens der Verordnung bereits als
unbefriedigend empfunden und bei der Frage der Entlastung der Gedanke des Art. 19
Montrealer Übereinkommen herangezogen, wo es in deutscher Übersetzung heißt:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der
Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch
nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle
zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es
ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Stellt man also auf eine Vermeidung des Schadens ab, würde sich die Frage stellen, ob
die Beklagte bis zur Annullierung des Fluges am 23.02.2005 um 7.16 Uhr warten durfte,
ohne bereits zuvor Maßnahmen zu ergreifen, die sicherzustellen geeignet waren, dass
die Kläger ihren Anschlussflug in F rechtzeitig erreichen würden. Denn wie sich aus dem
unstreitigen Sachverhalt ergibt, waren für die Beklagte bereits etliche Zeit vor der
Präsidentenvisite Auswirkungen auf den Flugverkehr abzusehen.
Letztlich ist diese Frage jedoch zu verneinen. Denn der dynamische Prozess, der
letztendlich zu einer Annullierung des Fluges von Dresden führte, war nach dem nicht
substanziiert bestrittenen Vortrag der Beklagten in seinen konkreten Folgen nicht mit
der nötigen Sicherheit vorauszusehen. Insbesondere bestand immer – bis in die
Morgenstunden des 23.02.2005 – die Möglichkeit, dass es nur zu Umleitungen und
Verzögerungen kommen würde, nicht aber zu umfangreichen Flugstreichungen. Den
Luftfahrtunternehmen kann nicht abverlangt werden, schon zu einem Zeitpunkt "alle
zumutbaren Maßnahmen" zu ergreifen, wenn die Annullierung des Fluges nur eine
Möglichkeit ist. Vielmehr wäre ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit zu fordern, der es
zwingend erscheinen lässt, dass das Luftfahrtunternehmen eine Umbuchung oder
andere Maßnahmen zum Schutz der Flugreisenden vor Nachteilen ergreift.
Da sich die Beklagte somit entlastet hat, wenn man über den Wortlaut des § 5 Abs. 3 der
Verordnung hinaus ihre Pflichten auch auf die Vermeidung der Annullierungsfolgen
erstreckt, kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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