Urteil des LG Arnsberg vom 25.01.2005

LG Arnsberg: kreuzung, ampel, fahrlässigkeit, subjektiv, entlastung, anhörung, fahrspur, baustelle, geschwindigkeit, konzentration

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landgericht Arnsberg, 5 S 141/04
25.01.2005
Landgericht Arnsberg
5. Zivilkammer
Urteil
5 S 141/04
Amtsgericht Arnsberg, 3 C 630/03
25.01.2005
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Sept. 2004 verkündete Urteil
des Amts-gerichts B (Aktenzeichen: 3 C 630/03) wird auf seine Kosten
zurückgewie-sen.
Gründe:
Der Kläger begehrt von der Beklagten - seiner Kaskoversicherung - Schadensersatz aus
einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt in
der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.
Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gem. § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. §
313 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte ist von ihrer
Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag frei geworden gem. § 61 VVG, da der
Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Der Unfall hat sich ereignet, weil der
Kläger einen Rotlichtverstoß begangen hat. Rotlichtverstöße sind in der Regel als grob
fahrlässig einzustufen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
nach dem gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer das
unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das
Überfahren einer Kreuzung birgt hohe Gefahren. Deshalb sind auch besonders hohe
Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Von einem durchschnittlich
sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss verlangt werden, dass er an die Kreuzung jedenfalls
mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, dass es ihm ermöglicht, die
Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten.
Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt aber nicht ausschließlich ein objektiver
Maßstab. Vielmehr sind auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Besondere
Verkehrslagen können evtl. den Fahrer entlasten, wobei es zunächst diesem obliegt,
derartige besondere Umstände vorzutragen. Die bloße Feststellung eines sogenannten
Augenblicksversagens reicht allein zur Entlastung nicht aus (BGH in ZfS 03, 240 und OLG I
in ZfS 01, 215).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seiner Anhörung vor der Kammer am 25. Jan. 2005
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dahingehend geäußert, er habe die Ampel nicht gesehen, da ihm die Sicht auf diese
versperrt gewesen sei. Er sei daher mit Tempo 30 normal weitergefahren.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, den Kläger subjektiv von dem Vorwurf der groben
Fahrlässigkeit zu entlasten. Der Kläger hat - nach seinen Bekundungen - auf der U-Straße
zuvor bereits einige mit Ampeln versehene Kreuzungen durchfahren. Bei der Kreuzung U-
Straße – V-Straße handelt es sich um eine große Kreuzung, in dessen Bereich sich zum
Unfallzeitpunkt auch noch eine Baustelle befand. Der Kläger durfte nicht annehmen, dass
der Verkehr ausgerechnet an dieser Kreuzung nicht durch eine Ampelanlage geregelt wird.
Selbst wenn ihm ein LKW auf der rechten Fahrspur die Sicht nach rechts auf die Ampel
versperrt hätte, hätte sich der Kläger nicht darauf verlassen dürften, dass - trotz versperrter
Sicht - keine Ampelanlage vorhanden ist und einfach mit ungebremster Geschwindigkeit
weiterfahren. Die konkrete Baustellensituation an sich reicht ebenfalls nicht aus, um ein
Augenblicksversagen zu rechtfertigen. Das Verhalten des Klägers ist daher objektiv und
subjektiv als grob fahrlässig einzustufen. Im Ergebnis ist die Berufung des Klägers daher
zurückzuweisen.