Urteil des LG Arnsberg vom 20.06.2000

LG Arnsberg: unerlaubte handlung, unterlassen, entlastungsbeweis, hilfsperson, schmerzensgeld, garantenstellung, ausnahme, unmöglichkeit, unfall, mietvertrag

Landgericht Arnsberg, 5 S 41/00
Datum:
20.06.2000
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 41/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Menden, 4 C 438/98
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.01.2000 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Menden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin einen dem Grunde nach aus §§ 831, 847
BGB resultierenden Schmerzensgeldanspruch zuerkannt.
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Das der Sattel verrutscht und die Klägerin letztlich deshalb vom Pferd gefallen ist, steht
zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vom Amtsgericht durchgeführten
Beweisaufnahme fest. Sämtliche Zeugen mit Ausnahme des Zeugen haben
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bestätigt, dass der Sattel seitlich verrutscht war.
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Dies wiederum läßt darauf schließen, dass der Sattel nicht fest genug gegurtet war,
wofür wiederum der Zeuge oder derjenige Helfer verantwortlich ist, der das Pferd der
Klägerin gesattelt hat. Die Unmöglichkeit, dass ein Sattel erst nach einer gewissen Zeit
verrutscht, wie der Beklagte behauptet, ergibt sich aus den Angaben des
Sachverständigen gerade nicht. Im Vordergrund der Begut-achtung des
Sachverständigen stand vielmehr die Frage, ob evtl. ein nicht passender Sattel
verwendet worden ist und dies zu dem Unfall geführt haben kann. Dass die
unzureichende Befestigung des Sattels zunächst -anders als beim
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Zeugen- nicht aufgefallen ist, erklärt sich daraus, dass die Klägerin auf das Pferd
gehoben wurde und nicht selbst unter Benutzung der Steigbügel aufgestiegen ist.
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Demnach ist davon auszugehen, dass der Zeuge den Sattel nicht ordnungsgemäß
befestigt hat, Zumindest hätte er die Klägerin und die Zeugen darauf hinweisen müssen,
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dass sie unterwegs vorsorglich noch einmal den Sitz der Sättel überprüfen sollten. Dass
dies geschehen ist, behauptet weder der Zeuge noch der Beklagte. Entgegen der
Ansicht der Berufung hat das Amtsgericht der Klägerin vorliegend auch nicht fehlerhaft
einen vertraglichen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt, sondern lediglich zutreffend
darauf abgestellt, dass den Beklagten aus der vertraglichen Beziehung eine rechtliche
Verpflichtung traf, dafür Sorge zu tragen, dass die vermieteten Pferde ordnungsgemäß
gesattelt und die Gäste ggf. sachgerecht instruiert werden, während des Ausritts auf den
Sitz des Sattels zu achten und diesen u. U. zu überprüfen. Dass dem Beklagten oder
seinen Verrichtungsgehilfen insoweit aus dem zugrunde liegenden Mietvertrag
Instruktions- und Sorgfaltspflichten obliegen, die letztlich eine Garantenstellung
gegenüber den Gästen begründen und deren Verletzung bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen eine Haftung auch aus den Vorschriften der §§ 823 ff BGB begründen
können, bedarf keiner näheren Erläuterung.
Danach liegt auch eine schuldhafte unerlaubte Handlung des Zeugen oder eines
anderen Bediensteten des Beklagten -sei es durch aktives Tun (= unzureichende
Befestigung des Sattels oder durch Unterlassen (= gebotener Hinweise an die Klägerin)
- als dessen Verrichtungsgehilfen vor, so dass der Beklagte selbst der Klägerin gem. §§
831, 847 BGB ersatzpflichtig ist.
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Den ihm gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis dafür, dass er
seine Hilfsperson sorgfältig ausgewählt hat, hat der Beklagte nicht geführt. Allein der
Hinweis darauf, dass der Zeuge seit 25 Jahren Pferde sattelt, reicht dafür nicht aus. Ob
dies immer zuverlässig geschehen ist und der Zeuge seine Gäste immer
odnungsgemäß instruiert hat, ist damit noch nicht dargelegt.
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Da das zuerkannte Schmerzensgeld der Höhe nach im Berufungsverfahren nicht
angegriffen worden ist, war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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