Urteil des LG Aachen vom 31.10.2008

LG Aachen (eigentum, zivilprozessordnung, antrag, verfügung, wettbewerbshandlung, flüssiggas, behälter, unterlassen, verkehr, verhalten)

Landgericht Aachen, 42 O 40/08
Datum:
31.10.2008
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Urteil
Aktenzeichen:
42 O 40/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von
bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
insgesamt höchstens jedoch 2 Jahre, oder Ordnungshaft bis zu 2
Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Eigentum der Klägerin stehende
Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe.
1
Die Klägerin verfolgt einen Unterlassungsanspruch vor dem Hintergrund einer
unberechtigten Befüllung eines in ihrem Eigentum stehenden Flüssiggastanks.
2
Die Klägerin ist eine der bundesweit tätigen Lieferanten für Flüssiggas. Sie
schließt mit ihren Kunden Gaslieferverträge, welche diese verpflichten, den
gesamten Flüssiggasbedarf während der Vertragslaufzeit bei ihr zu decken. Zur
Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten stellt die Klägerin den Kunden
Flüssiggasbehälter zur Verfügung. Die Behälter bleiben im Eigentum der
Klägerin.
3
Die Beklagte ist ebenfalls ein Unternehmen auf dem Gebiet des
Flüssiggashandels, welches Endkunden mit Flüssiggas beliefert.
4
Die Klägerin hatte mit ihrem Kunden T in N unter dem 17./18.03.1988 einen
Liefervertrag nebst Behälter- Nutzungs- und Wartungsvertrag geschlossen.
Hierzu stellte sie dem Kunden einen Flüssiggasbehälter zur Verfügung, der im
Eigentum der Klägerin verblieb. Auf dem Flüssiggastank ist ein sogenannter
Eigentumsaufkleber aufgebracht. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte am
5
04.10.2007 diesen Flüssiggasbehälter befüllt hat.
Die Klägerin beantragt,
6
a)
7
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von
bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
insgesamt höchstens jedoch 2 Jahre, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im
Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen
und/oder befüllen zu lassen.
8
b)
9
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen von 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10
Durch Verfügung vom 26.03.2008 ist das schriftliche Vorverfahren
angeordnet worden (§§ 272 Abs. 2, 276 der Zivilprozessordnung).
11
Da die Beklagte innerhalb der festgesetzten Frist keine Verteidigungsabsicht
angezeigt hat, ist das dem Klageanspruch zugrunde liegende tatsächliche
Vorbringen der Klägerin als von der Beklagten zugestanden anzunehmen.
Infolgedessen muss auf Antrag der Klägerin gegen die Beklagte durch
Versäumnisurteil erkannt werden, soweit das tatsächliche Vorbringen den
geltend gemachten Anspruch rechtfertigt (§ 331 der Zivilprozessordnung).
Danach ist die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
zur ausgesprochenen Unterlassung verpflichtet.
12
Der Antrag zu b) ist dagegen nicht begründet. Entgegen der Ansicht der
Klägerin ist dieser Antrag nicht unter dem Gesichtspunkt der
Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG; §§ 683 S. 1,
677, 670 BGB) gerechtfertigt. Das der Beklagten anzulastende Verhalten ist
nämlich nicht als Wettbewerbshandlung zu verstehen. Insoweit fehlt es
jedenfalls an dem subjektiven Moment der Absicht der Förderung des
Wettbewerbs. Nicht jeder Eingriff in die Rechte des Mitbewerbers ist zugleich
eine Wettbewerbshandlung.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 92 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus § 708 Nr. 2 Zivilprozessordnung.
14
Gegen dieses Urteil ist der Einspruch zulässig. Für diesen wird die mit der
Zustellung des Urteils beginnende Einspruchsfrist wird auf 4 Wochen
festgesetzt (§ 339 der Zivilprozessordnung)
15
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
16
Der Vorsitzende C
17