Urteil des LG Aachen vom 17.03.2009

LG Aachen: wohnung, unerlaubte handlung, herkunft, passivlegitimation, schmerzensgeld, anschrift, hautfarbe, eigentümer, rasse, wohnraum

Landgericht Aachen, 8 O 449/07
Datum:
17.03.2009
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 449/07
Schlagworte:
Makler, Miete
Normen:
AGG §§ 19, 21
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen,
die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Beklagte ist Inhaber der Firma "M", einer in B ansässigen Immobilienverwaltung.
Die Kläger sind afrikanischer Herkunft und haben eine dunkle Hautfarbe. Sie
vereinbarten mit einer Mitarbeiterin der Firma "M", Frau I2, für den 06.09.2006 um 12.00
Uhr einen Besichtigungstermin für eine 3-Zimmer-Wohnung in einem vom Beklagten
verwalteten Mehrfamilienhaus, L-Straße in B. Vor Ort empfing sie die Hausmeisterin des
Mehrfamilienhauses, Frau B2, die den Besichtigungstermin durchführen sollte. Die
Hausmeisterin steht in keinem Angestelltenverhältnis zum Beklagten. Der weitere
Verlauf des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger wandten sich in
der Folge an das Antidiskriminierungsbüro (ADB) B, das ein sog. Testingverfahren
durchführte. Mit Schreiben vom 18.09.2006 wandte sich das ADB B im Auftrag der
Kläger an den Beklagten und erhob dem Grunde nach Ansprüche für die Kläger. Der
Beklagte wies Ansprüche mit Schreiben vom 29.09.2006 zurück.
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Mit Schreiben vom 27.05.2008 forderten die Kläger den Beklagten auf, die
ladungsfähige Anschrift der Wohnungseigentümer herauszugeben.
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Die Kläger verfolgen mit der Klage die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die
Erstattung ihrer Fahrtkosten zum Besichtigungstermin und zum Beratungstermin beim
ADB B i.H.v. 56,- €. Weiter nehmen sie den Beklagten auf Auskunftserteilung in
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ADB B i.H.v. 56,- €. Weiter nehmen sie den Beklagten auf Auskunftserteilung in
Anspruch.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte sei passivlegitimiert. Dazu behaupten sie, sei
seien davon ausgegangen, dass der Beklagte der Vermieter sei. Sie meinen, der
Beklagte hafte auch in seiner Eigenschaft als Vermittler des Vertrags. Sie behaupten,
ihnen sei eine Besichtigung und Anmietung der Wohnung L-Straße in B, aufgrund ihrer
Hautfarbe und afrikanischen Herkunft verweigert worden. Die Hausmeisterin habe
unmittelbar nach dem Öffnen der Tür, beim Anblick der afrikanischen Familie, erklärt:
"Die Wohnung wird nicht an Neger, äh... Schwarzafrikaner und Türken vermietet." Auf
Nachfrage der Kläger, habe Frau B2 erwidert, dies sei eine Anweisung der
Hausverwaltung. Mit derselben Begründung habe sie ihnen außerdem auch die bloße
Besichtigung der Räumlichkeiten verweigert. Bei dem unmittelbar darauf folgenden
Beschwerdeanruf der Kläger beim Beklagten, habe Frau I2 die Angaben von Frau B2
bestätigt. Außerdem habe sie erklärt, der Eigentümer habe schlechte Erfahrungen mit
afrikanischen Mietern gemacht habe und lehne daher eine Vermietung an Afrikaner
strikt ab.
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Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.02.2009 behaupten die Kläger, sie hätten
die Wohnung gar nicht mieten, sondern zunächst nur besichtigen wollen. Daher seien
sie bei dem "Zugang zum Wohnraum" benachteiligt worden.
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Die Kläger haben die in der Klageschrift vom 16.07.2008 (Bl. 85 d.A.) formulierten
Klageanträge zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2009 (Bl. 160 d.A.)
umformuliert.
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Die Kläger beantragen,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger € 56,- nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1 und 2 jeweils ein angemessenes
Schmerzensgeld i.H.v. mindesten 2.500,- € zu zahlen;
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3. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft über die ladungsfähige Anschrift
der Eigentümerinnen Frau I und Frau yzu geben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte rügt seine Passivlegitimation. Er behauptet, der Kläger habe sich im
Telefonat mit seiner Mitarbeiterin nur beschwert, die Hausmeisterin habe ihn beleidigt;
dass sie ihn als Mietinteressenten abgelehnt habe, habe er nicht erwähnt. Die
Hausmeisterin habe die behauptete Äußerung nicht getätigt. Im übrigen sei die Herkunft
oder Hautfarbe des Mietinteressenten bei der Auswahl der Mieter, die zudem in der
Regel der jeweilige Eigentümer der Wohnung treffe, kein Auswahlkriterium. Dies ergebe
sich schon daraus, dass - insoweit unstreitig - gerade im streitgegenständlichen
Mietobjekt ein großer Anteil der Mieter ausländischer Herkunft sei. Die Hausmeisterin
habe keine Befugnisse, Mietinteressenten im Namen des Eigentümers oder der
Hausverwaltung abzulehnen. Der Beklagte ist der Ansicht, für etwaige Äußerungen der
Hausmeisterin nicht einstehen zu müssen, da er ihr gegenüber kein Direktionsrecht
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habe. Allenfalls seien Äußerungen der Hausmeisterin dem Wohnungseigentümer
zuzurechnen.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2007, der am 24.08.2007 beim Amtsgericht B eingegangen ist,
haben die Kläger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte
Rechtsverfolgung gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht, nachdem der Rechtsstreit an
das Landgericht verwiesen worden ist, mit Beschluss vom 27.11.2007 zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Kläger hat das Oberlandesgericht L2 mit Beschluss vom
23.01.2008 zurückgewiesen. Am 11.08.2008 sind die Gerichtskosten für die
Durchführung des Klageverfahrens eingezahlt worden. Die Klageschrift vom 16.07.2008
ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 23.09.2008 zugestellt worden.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger ihre Ansprüche auf unerlaubte Handlung
stützen. Im übrigen ist die Klage zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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I.
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1.
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Soweit die Kläger ihre Ansprüche auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts
stützen, §§ 831, 823 BGB ist die Klage bereits unzulässig, da sie das gemäß § 10 Abs.
1 Nr. 2 GüSchlG vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt haben (vgl.
zur Unzulässigkeit einer ohne Einigungsversuch erhobenen Klage BGH Urteil vom
23.11.2004, VI ZR 336/03, abgedruckt in NJW 2005, 437 ff.).
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2.
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Der Zulässigkeit der Klage steht, soweit die Kläger ihre Ansprüche auf Vorschriften des
3. Abschnittes des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( §§ 19 ff. AGG) stützen,
nicht entgegen, dass die Kläger vor Klageerhebung nicht das gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3
GüSchlG NRW für Streitigkeiten über diese Ansprüche obligatorische Güteverfahren
durchgeführt haben. Denn nach § 15 GüSchlG gilt § 10 Abs. 1 GüSchlG nicht für
Klagen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bereits bei Gericht eingegangen
waren. Eine entsprechende Regelung enthält Art. 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom
20.11.2007 (GV NRW S. 583), aufgrund dessen die Regelung des § 10 Abs. 1 Ziffer 3
GüSchlG in seiner ab dem 01.01.2008 gültigen Fassung in das GüSchlG eingefügt
worden ist. Da der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits am
24.08.2007 bei Gericht eingegangen ist, ist die Zulässigkeit der Klage nicht von der
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig.
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II.
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Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern stehen die erhobenen
Ansprüche nicht zu.
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1.
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Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihres
immateriellen ("Schmerzensgeld" in Höhe von jeweils 2.500,- €) sowie Erstattung ihres
materiellen Schadens (Fahrtkosten i.H.v. 56,-€). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht
aus §§ 21 Abs. 2 S. 1 und 3, 19 AGG. Es fehlt - unabhängig von der Richtigkeit des
Vortrags der Kläger - bereits an der Passivlegitimation des Beklagten.
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Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung u.a. aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse,
die Massengeschäfte darstellen oder bei der das Ansehen der Person nach Art des
Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren
Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig, wobei § 19
Abs. 3 AGG bei der Begründung von Wohnraummietverhältnissen eine unterschiedliche
Behandlung unter bestimmten, im einzelnen in der Vorschrift näher bezeichneten
Voraussetzungen, zulässt. Nach § 19 Abs. 5 S. 3 AGG stellt die Vermietung von
Wohnraum in der Regel kein Geschäft i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG dar, wenn der
Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
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Nach § 21 Abs. 2 AGG ist der Benachteiligende bei einer Verletzung des
Benachteiligungsverbotes nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG verpflichtet, dem Benachteiligten
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
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Danach bestehen Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten nicht. Bei dem Beklagten
handelt es sich nicht um den "Benachteiligenden" im Sinne des § 21 Abs. 2 S. 1 AGG.
Für die behauptete Benachteiligung der Kläger gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, in Gestalt
der Verweigerung des Abschlusses eines Mietvertrags aufgrund ihrer Rasse und
ethnischen Herkunft, ist der allein in Betracht kommende Anspruchsgegner der Anbieter
der begehrten vertraglichen Leistung (MüKo/Thüsing, BGB, 5. Aufl., § 19 AGG Rn. 131;
Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 3 AGG Rn. 1, 8). Dies ist hier der
Wohnungseigentümer. Denn im Fall eines Mietvertragsschlusses gem. § 535 BGB wäre
der Wohnungseigentümer Vertragspartner der Kläger geworden und nicht der Beklagte,
der lediglich im Auftrag des Wohnungseigentümers tätig geworden ist.
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Der Einwand der Kläger, aus ihrer Sicht habe der Beklagte Vertragspartner werden
sollen, was für die Beurteilung der Passivlegitimation maßgeblich sei, rechtfertigt keine
andere Wertung. Insoweit haben die Kläger, worauf sie schon im Beschluss des
Oberlandesgericht vom 23.01.2008 hingewiesen worden sind, diese Behauptung nicht
hinreichend schlüssig vorgetragen, zumal unstreitig ist, dass der Beklagte als
Wohnungsverwalter für verschiedene Eigentümer tätig wird. Eine weitere
Konkretisierung des Vortrags ist nicht erfolgt.
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Soweit die Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.03.2009 sinngemäß
vortragen lassen, das von ihnen angestrebte vertragliche Schuldverhältnis sei nicht die
Anmietung der Wohnung gewesen, sondern zunächst nur die Besichtigung der
Wohnung, steht diese neue Darstellung nicht nur im Widerspruch zum gesamten
vorangehenden Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, sondern kann
auch, da nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht, nach § 296 a ZPO
keine Berücksichtigung finden.
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Entgegen der Ansicht der Kläger rechtfertigt der Schutzzweck des AGG auch im Lichte
der europäischen Richtlinien (vgl. dazu im Einzelnen die amtl. Anmerkung abgedruckt
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Schönfelder, Deutsche Gesetze, AGG, Fußnote 1), deren Umsetzung es dient, keine
andere Wertung. Denn eine nach dem AGG unzulässige Benachteiligung durch einen
Dritten, dessen sich der Leistungsanbieter bei der Auswahl des Vertragspartners
bedient, bleibt auch bei einer Verneinung der Haftung des Dritten nicht sanktionslos.
Der Leistungsanbieter hat sich vielmehr nach allgemeinen Regeln das Verhalten des
Dritten zurechnen zu lassen und haftet nach den Vorschriften des AGG, wenn er danach
die durch den Dritten begangene Benachteiligung zu vertreten hat.
2.
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Auch ein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 56,00 € und
Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 2.500,- € wegen der Verletzung von
vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten gem. §§ 280 i.V.m. 311 Abs. 2, 241 Abs. 2
BGB besteht aufgrund der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten nicht. Zwischen
den Klägern und dem Beklagten bestand kein vorvertragliches Schuldverhältnis im
Sinne des § 311 Abs. 2 BGB. Sowohl der Beklagte als auch seine Hilfspersonen sind
lediglich als die Erfüllungsgehilfen des Wohnungseigentümers tätig geworden. Eine
Haftung des Beklagten kommt allenfalls nach deliktischen Vorschriften in Betracht (vgl.
zur vergleichbaren Haftung des Maklers Palandt/Sprau, aaO., Einf. v § 652 Rn. 8). Die
Klage war insoweit, wie eingangs ausgeführt, mangels Durchführung des nach § 10
GüSchlG vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens unzulässig.
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3.
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Da den Klägern der geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache nicht zustand, ist die
Klage auch abzuweisen, soweit hierauf Zinsen verlangt werden.
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III.
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Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern die ladungsfähige Anschrift der
Eigentümerinnen der Wohnung mitzuteilen. Eine solche Pflicht resultiert weder aus
einem vorvertraglichen Leistungsverhältnis noch aus einem gesetzlichen
Schuldverhältnis i.S.d. § 823 BGB jeweils i.V.m. § 242 BGB.
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Voraussetzung für eine Auskunftspflicht ist das Bestehen einer Sonderverbindung
zwischen den Parteien. Allein der Umstand, dass jemand eine Information besitzt, die
für einen anderen bedeutsam ist, begründet keine Auskunftspflicht. Eine
Sonderverbindung i.d.S. kann ein Vertrag, ein Abwicklungsverhältnis nach Rücktritt oder
Kündigung oder ein gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung sein.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
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Ansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, insoweit kommt lediglich eine
deliktische Haftung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht, können im
vorliegenden Verfahren mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht
geltend gemacht werden.
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Eine vorvertragliche Leistungsbeziehung zwischen den Parteien besteht, wie schon
ausgeführt, nicht.
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IV.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert:
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Klageantrag zu 1:
56,00 €
Klageantrag zu 2:
5.000,00 €
Klageantrag zu 3:
100,00 €
Gesamt:
5.156,00 €
46
Dr. L
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