Urteil des LG Aachen vom 23.07.2009

LG Aachen: vermieter, abrechnung, mietrecht, nachforderung, verfügung, datum

Landgericht Aachen, 2 S 50/09
Datum:
23.07.2009
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 50/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 41 C 384/08
Tenor:
Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das am 26. Januar 2009
verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren 41 C 384/08 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 3) und 4)
als Gesamtschuldner zu tragen.
Entscheidungsgründe
1
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die
Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) zur Zahlung
von € 1.390,82 aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 verurteilt.
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Hiergegen können sich die Beklagten zu 3) und 4) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass
der Kläger die inzwischen allein streitige Heizkostenabrechnung erst nach Schluss der
mündlichen Verhandlung, nämlich mit Schriftsatz vom 16. Januar 2009, vorgelegt hat.
Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt in der Berufungsinstanz können die Beklagten –
unabhängig von der Frage, ob die Heizkostenabrechnung den Beklagten vorprozessual
bereits zur Verfügung gestellt wurde - hieraus keine Rechte mehr geltend machen. Zwar
hat ein Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die Belege (vgl. Palandt-
Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., 2009, Rn. 13 zu § 556). Vorliegend haben die Beklagten zu
3) und 4) aber spätestens mit der inzwischen erfolgten Vorlage der
Heizkostenabrechnung Einsicht erhalten, so dass sie nunmehr keine Gegenrechte mehr
geltend machen können und die Nachforderung des Klägers fällig ist. Dass sich – wie
die Beklagten eingewandt haben - die Frist des § 556 Abs. 3 BGB auch auf die
Heizkostenabrechnung bezieht (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, Rn. 476
zu § 556) ist zwar zutreffend. Allerdings ist für die Einhaltung der Frist des § 556 Abs. 3
BGB allein entscheidend, dass der Vermieter innerhalb der Frist eine formell
ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt hat (vgl. Palandt-Weidenkaff, aaO. Rn. 11 zu §
556), woran vorliegend keine Zweifel bestehen. Eine Verfristung wegen zu später
Vorlage von Belegen zur Nebenkostenabrechnung sieht § 556 Abs. 3 BGB indes nicht
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vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO.
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Berufungsstreitwert: € 1.390,82.
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C Dr. X S
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