Urteil des LG Aachen vom 08.07.2008

LG Aachen: teilkaskoversicherung, zustellung, nebenkosten, abholung, grundpreis, schutzwürdiges interesse, fahrzeug, abrechnung, tarif, verfügung

Landgericht Aachen, 12 O 68/08
Datum:
08.07.2008
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 68/08
Schlagworte:
Mietwagen Kosten im Unfallersatztarif
Normen:
BGB § 249
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 6.025,25 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 173,40 € seit
dem 22.03.3006, aus 116,80 € seit dem 25.07.2006, aus 235,51 € seit
dem 26.01.2006, aus 750,00 € seit dem 13.12.2005, aus 383,93 € seit
dem 16.04.2006, aus 722,67 € seit dem 12.06.2006, aus 52,60 € seit
dem 01.05.2006, aus 824,20 € seit dem 16.11.2005, aus 182,00 seit dem
25.04.2006, aus 801,16 € seit 09.07.2006, aus 249,00 € seit dem
12.06.2006, aus 445,00 seit dem 27.02.2006, aus 293,00 seit dem
30.08.2006, aus 179,40 € seit dem 19.03.2006 und aus 616,52 € seit
dem 14.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 89 % und die
Klägerin 11 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht, restliche
Mietzinsansprüche aus fünfzehn Fahrzeug-Mietverträgen geltend. Zur Überbrückung der
unfallbedingten Ausfallzeiten der jeweils unfallbeschädigten Fahrzeuge benötigten die
Kunden der Klägerin ein Mietfahrzeug. Die Fahrzeuge der Unfallgegner waren zum
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Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde
nach ist dahingehend unstreitig, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten in
vierzehn der fünfzehn Fälle zu 100 % und in einem der Fälle zu 70 % hafteten. Die
Klägerin stellte den Kunden die Mietwagen zu einem Unfallersatztarif zur Verfügung.
Die Kunden der Klägerin unterschrieben jeweils bei der Anmietung eine
Abtretungserklärung, mit der sie ihre Schadensersatzansprüche auf Erstattung der
Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen an die
Klägerin abtraten. Es wurde jeweils ein klassenkleiners Fahrzeug als das Beschädigte
berechnet. Die Klägerin übersandte die Rechnungen an die Beklagte. Die Beklagte
zahlte auf die einzelnen Rechnungen jeweils Teilbeträge. Die Klägerin verlangte
zunächst von ihren Kunden die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den von ihr
geltend gemachten Unfallersatztarif und der durch die Beklagte bereits ausgeglichenen
Summe. Die Kunden der Klägerin wiesen jeweils eine Zahlungsverpflichtung ihrerseits
zurück. Die Klägerin klagt vorliegend allerdings nicht den ursprünglich gegen ihre
Kunden geltend gemachten Differenzbetrag zum Unfallersatztarif ein, sondern
berechnet den geltend gemachten Betrag anhand der Schwacke-Liste
(Automietpreisspiegel) für das Jahr 2006 jeweils nach dem PLZ- Gebiet nach Wochen,
3-Tages und Tagestarif zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20 % zuzüglich
Nebenkosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung, in den Fällen 1), 2), 3), 5), 6),10),
13), 14) und 15) für einen Zusatzfahrer und für die Zustellung und Abholung der
Fahrzeuge. Von den so ermittelten Werten bringt die Klägerin zunächst den von der
Beklagten bereits gezahlten Betrag in Abzug und macht den so verbleibenden
Restbetrag vorliegend geltend. Die Beklagte ließ ein Privatgutachten von Herrn Dr. Y
anfertigen. Gegenstand des Gutachtenauftrages war, eine Aussage über die Qualität der
Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2006 zu treffen und eine Beurteilung, ob und in
wie weit die von der Klägerin von Juli 2005 bis September 2006 in Rechnung gestellten
Beträge für die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen den zu diesem Zeitpunkt
geltenden Normaltarifen entsprachen.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.741,03 € nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 181,40 € seit dem 22.03.2006, aus 154,80 € seit dem
25.07.2006, aus 294,14 € seit dem 26.01.2006, aus 758,00 € seit dem 13.12.2005,
aus 494,41 € sei dem 26.04.2006, aus 895,67 € seit dem 12.06.2006, aus 60,60 €
seit dem 01.05.2006, aus 832,20 € seit dem 16.11.2005, aus 262,36 € seit dem
25.04.2006, aus 801,16 € seit dem 09.07.2006, aus 431,00 € seit dem 12.06.2006,
aus 453,00 € seit dem 27.02.2006, aus 303,00 € seit dem 30.08.2005, aus 187,40 €
seit dem 19.03.2006 und aus 631,89 € seit dem 14.11.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, auf dem regulären Mietfahrzeugmarkt hätten die Fahrzeuge zu
deutlich günstigeren Preisen angemietet werden können. Die Schwacke-Liste beruhe
auf einem methodischen Mangel, ihr lägen Preise zugrunde, die die
Autovermietungsfirmen Schwacke auf schriftliche Anfrage mitgeteilt hätten. Aus diesem
Grund würde die Schwacke-Liste gerade nicht den Preis widerspiegeln, der sich
aufgrund von Angebot und Nachfrage im freien Geschäft ergebe; bei Schwacke werde
die Nachfrageseite ausgeblendet. Zudem werden die Marktstellung der einzelnen
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Unternehmen nicht berücksichtigt. Aus dem Gutachten des Dr. Y ergebe sich, dass die
von der Klägerin berechneten Mietpreise deutlich über dem Durchschnitt lägen. Die
Kunden der Klägerin hätten gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem
sie offensichtlich bei Anmietung der Fahrzeuge ohne weitere Erkundigungen
einzuholen, den Unfallersatztarif der Klägerin vereinbart hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist überwiegend begründet.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der
Mietwagenkosten in Höhe von 6.025,25 € gemäß §§ 7,17 StVG i.V.m §§ 3 Nr. 1 u. 2
PflVG, sowie § 249 ff BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB.
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Aufgrund der Abtretungserklärung in den Mietvertragsvereinbarungen ist die Klägerin
berechtigt, die Mietwagenkosten im eigenen Namen einzuklagen. Geht es dem
Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte
Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten
Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (BGH NJW, 2006, 1727). Für die
Feststellung der Schadenshöhe ist grundsätzlich der sogenannte gewichtete Normaltarif
nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des
Geschädigten ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Schadenshöhe
(Beschluss v. 22.04.2008, Oberlandesgericht Köln, 15 U 13/08, 12 O 299/07 LG
Aachen). Allgemeinen Angriffen gegen die Schätzungsgrundlage ist nur nachzugehen,
wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Beklagte bestreitet nicht die
Rechtmäßigkeit der angemieteten Fahrzeugklassen. Die Klägerin hat einen Anspruch
auf Erstattung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und
Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fahrzeugklassen und
des PLZ- Gebietes des Geschädigten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06). Aus diesem Grund kann
die Klägerin die von ihr berechneten Grundpreise grundsätzlich fordern. Die Beklagte
hat dagegen nicht substantiiert dargelegt, zu welchen günstigeren Tarifen die
Geschädigten jeweils das von ihnen angemietete Fahrzeug aus ihrer Sicht hätten
anmieten können. Es ist Aufgabe der Beklagten darzulegen, dass im relevanten Gebiet
den Kunden der Klägerin ein günstigerer Tarif zur Verfügung gestanden hätte. Das
Gutachten des Dr. Y erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Stellungnahme ist nicht
geeignet, die Werte der Schwacke-Liste zu widerlegen. Bei der Analyse des Dr. Y hat
dieser die Postleitzahlenbereiche 402XX, 418XX, 424XX, 425XX, 478XX,
501XX,503XX, 520XX, 525XX, 538XX, 539XX zusammengezogen. Damit ist sein
Gutachten schon nicht mit dem Automietpreisspiegel vergleichbar, der für jedes Gebiet
gesonderte Werte ausweist.
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Weder das Gutachten noch die allgemeinen Ausführungen zur Qualität des Schwacke
Automietpreisspiegels gaben dazu Anlass, von dem Schwacke Automietpreisspiegel
abzurücken. Die Klägerin kann daher eine Abrechnung grundsätzlich auf der Grundlage
von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs
vornehmen, jedoch hat die Klägerin in den Schadensfällen 9), 11) und 15), um die
Kosten für die Anmietung von 6 Tagen zu berechnen, jeweils 2 x den Dreitagestarif
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abgerechnet, obwohl der Mietpreis für eine Woche günstiger gewesen wäre. Es ist aber
nicht ersichtlich, warum die Anmietung von 6 Tagen einen höheren Preis als die
Anmietung von einer Woche rechtfertigt. Aus diesem Grund sind in diesen Fällen
jeweils die Wochenpreise anzusetzen.
arüber hinaus hat die Klägerin auch einen Anspruch auf einen pauschalen Aufschlag
von 20 % (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte
Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als nach dem
Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes
gemäß § 287 ZPO tatrichterlich zu würdigen. Dabei muss die jeweilige
Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise
vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden. Die
Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif
unter Umständen durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen
(Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Ferner sind nach der Nebenkostentabelle zum
Schwacke-Automiet-preisspiegel die dort aufgeführten Nebenkosten grundsätzlich
erstattungsfähig. Die gesonderte Abrechnung der Kosten für die Voll- und
Teilkaskoversicherung war ebenfalls zulässig. Die Kosten für eine Teil- bzw.
Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich
erstattungsfähig, es besteht ein schutzwürdiges Interesse der Kunden der Klägerin, für
die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen
zu müssen, auch wenn das durch den Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug nicht voll-
oder teilkaskoversichert war (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Eine Erstattungsfähigkeit
für einen Zusatzfahrer kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese
Zusatzleistung nach dem Willen der Mietvertragspartien erforderlich
war(Oberlandesgericht Köln, a.a.O. ).
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Die Klägerin hat in den Schadensfällen 1), 2), 3), 5), 6), 10), 13),14) und 15) einen
Zusatzfahrer abgerechnet. In den Schadensfällen 1), 10), 13) und 14) wurde für beide
Fahrer ein Führerscheinvermerk aufgeführt, die zusätzlichen Kosten durften in diesen
Schadensfällen angesetzt werden. In Schadensfall 2), 6) und 15) hat die Klägerin nicht
nachgewiesen, ob es sich bei den jeweiligen "Mietern 1" auch um einen Fahrer
gehandelt hat, da dort keine Daten bezüglich eines Führerscheins aufgeführt wurden.
Insofern ist nicht substantiiert vorgetragen, dass zusätzliche Kosten für einen
Zusatzfahrer angefallen sind. Aus diesem Grund ist in diesen Schadensfällen die
Position des Zusatzfahrers aus den jeweiligen Schadensaufstellungen zu kürzen. Im
Schadensfall 3) und 5) ist als "Mieter 1" jeweils eine GmbH aufgeführt, so dass auch
hier es sich effektiv nur um einen Fahrer gehandelt hat. Die Klägerin hat nicht dargelegt,
wer in diesen Fällen als sonstiger zweiter Fahrer in Betracht käme, auch in diesen
Fällen ist daher die Position des Zusatzfahrers aus der Schadensaufstellung zu kürzen.
Die Klägerin kann grundsätzlich auch die Kosten für die Zustellung und Abholung des
Mietwagens sowie eine Gebühr für eine Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten
gemäß der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels verlangen
(Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen Service
in Anspruch nehmen. Maßgeblich für die Berechnung ist das Mittel der
Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels in Höhe von 21,00 €, für
Zustellung und Abholung können daher maximal 42,00 € angesetzt werden. Aus diesem
Grund sind bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin in vierzehn der fünfzehn
Fälle 42,00 € statt 50,00 € anzusetzen. Im Schadensfall 13) verlangt die Klägerin 62,00
€ für die Spätlieferung, gemäß der ursprünglichen Rechnung hat sie ihrem Kunden
gegenüber aber nur 52,00 € abgerechnet. Auch wenn sie nach der Schwacke-Liste für
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diesen Service 62,00 € hätte abrechnen dürfen, so muss sie sich dennoch auf ihre den
Kunden gegenüber abgerechneten Preise verweisen lassen, da dies Gegenstand ihrer
ursprünglichen Kalkulation war. Aus den obigen Überlegungen folgt daher folgende
Schadensabrechnung:
1.Schadenfall: Q, PLZ-Gebiet 524, Gruppe 2 für 3 Tage
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1) Grundpreis:
17
1 x 3-Tagespreis 207,00 €
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2) Pauschaler Aufschlag 20 % (siehe unten) 41,40 €
19
3) Nebenkosten (siehe unten)
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a) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 58,00 €
21
b) 3 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 45,00 €
22
c) Zustellung und Abholung 42,00 €
23
376,40 €
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abzgl. Zahlung 220,00 €
25
zu zahlender Betrag 173,40 €
26
2. Schadenfall: N, PLZ-Gebiet 418, Gruppe 4 für 2 Tage
27
1) Grundpreis:
28
2 x Tagespreis zu je 82,00 € 164,00 €
29
2) Pauschaler Aufschlag 20 % 32,80 €
30
3) Nebenkosten
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a) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 21,00 € 42,00 €
32
c) Zustellung und Abholung 42,00 €
33
263,80 €
34
abzgl. Zahlung 164,00 €
35
zu zahlender Betrag 116,80 €
36
3. Schadenfall: B GmbH, PLZ-Gebiet 406, Gruppe 6 für 4 Tage
37
1) Grundpreis:
38
a) 1 x 3-Tagespreis 435,00 €
39
b) 1 x Tagespreis 145,00 €
40
2) Pauschaler Aufschlag 20% 116,00 €
41
3) Nebenkosten
42
a) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 69,00 €
43
b) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 23,00 €
44
c) Zustellung und Abholung 42,00 €
45
Brutto 830,00 €
46
Netto 715,51 €
47
abzgl. Netto-Zahlung 480,00 €
48
zu zahlender Netto-Betrag 235,51 €
49
4. Schadenfall: Q1, PLZ-Gebiet 521, Gruppe 4 für 11 Tage
50
1) Grundpreis:
51
a) 1 x Wochenpreis 525,00 €
52
b)1 x 3-Tagespreis 315,00 €
53
c)1 x Tagespreis 105,00 €
54
2) Pauschaler Aufschlag 20% 189,00 €
55
3) Nebenkosten
56
a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 147,00 €
57
b) 1x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 63,00 €
58
c) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 21,00 €
59
d) Zustellung und Abholung 42,00 €
60
1.407,00 €
61
abzgl. Zahlung 657,00 €
62
zu zahlender Betrag 750,00 €
63
5. Schadenfall: H GmbH, PLZ-Gebiet 521, Gruppe 1 für 12 Tage
64
1) Grundpreis:
65
a) 1 x Wochenpreis 325,00 €
66
b) 1 x 3-Tagespreis 195,00 €
67
c) 2 x Tagespreis zu je 65,00 € 130,00 €
68
2) Pauschaler Aufschlag 20% 130,00 €
69
3) Nebenkosten
70
a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 122,00 €
71
b)1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 52,00 €
72
c) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 17,00 € 34,00 €
73
e) Zustellung und Abholung 42,00 €
74
Brutto 1.030,00 €
75
Netto 887,93 €
76
abzgl. Netto-Zahlung 504,00 €
77
zu zahlender Netto-Betrag 383,93 €
78
6. Schadenfall: W, PLZ-Gebiet 524, Gruppe 8 für 11 Tage
79
1) Grundpreis:
80
a) 1 x Wochenpreis 736,00 €
81
b) 1 x 3-Tagespreis 370,00 €
82
c) 1 x Tagespreis 126,00 €
83
2) Pauschaler Aufschlag 20% 246,40 €
84
3) Nebenkosten
85
a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 178,00 €
86
b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 76,00 €
87
c) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 25,00 €
88
e) Zustellung und Abholung 42,00 €
89
1.799,40 €
90
abzgl. Zahlung 1.076,73 €
91
zu zahlender Betrag 722,67 €
92
7. Schadenfall: Schwartz, PLZ-Gebiet 525, Gruppe 2 für 4 Tage
93
1) Grundpreis:
94
a) 1 x 3-Tagespreis 207,00 €
95
b) 1 x Tagespreis 71,00 €
96
2) Pauschaler Aufschlag 20% 55,60 €
97
3) Nebenkosten
98
a) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 58,00 €
99
b) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 19,00 €
100
c) Zustellung und Abholung 42,00 €
101
452,60 €
102
abzgl. Zahlung 400,00 €
103
zu zahlender Betrag 52,60 €
104
8. Schadenfall: W1, PLZ-Gebiet 525, Gruppe 4 für 12 Tage
105
1) Grundpreis:
106
a) 1 x Wochenpreis 525,00 €
107
b) 1 x 3-Tagespreis 315,00 €
108
c) 2 x Tagespreis zu je 105,00 € 210,00 €
109
2) Pauschaler Aufschlag 20% 210,00 €
110
3) Nebenkosten
111
a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 147,00 €
112
b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 63,00 €
113
c) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 21,00 € 42,00 €
114
c) Zustellung und Abholung zu je 25,00 € 42,00 €
115
1.554,00 €
116
abzgl. Zahlung 729,80 €
117
zu zahlender Betrag 824,20 €
118
9. Schadenfall: T1, PLZ-Gebiet 521, Gruppe 3 für 6 Tage
119
1) Grundpreis:
120
1x Wochenpreis 445,00 €
121
2) Pauschaler Aufschlag 20% 89,00 €
122
3) Nebenkosten
123
a) 2 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 58,00 € 116,00 €
124
b) Zustellung und Abholung 42,00 €
125
692,00 €
126
abzgl. 30 % Mithaftung 207,60 €
127
484,40 €
128
abzgl. Zahlung 302,40 €
129
zu zahlender Betrag 182,00 €
130
10. Schadenfall:T2, PLZ-Gebiet 523, Gruppe 1 für 17 Tage
131
1) Grundpreis:
132
a) 2 x Wochenpreis zu je 325,00 € 650,00 €
133
b) 1 x 3-Tagespreis 195,00 €
134
2) Pauschaler Aufschlag 20% 169,00 €
135
3) Nebenkosten
136
a) 2 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 122,00 € 244,00 €
137
b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 52,00 €
138
c) 17 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 255,00 €
139
d) Zustellung und Abholung zu je 25,00 € 42,00 €
140
1.607,00 €
141
in Rechnung gestellter Betrag 1.561,16 €
142
abzgl. Zahlung 760,00 €
143
zu zahlender Betrag 801,16 €
144
11. Schadenfall: E, PLZ-Gebiet 522, Gruppe 6 für 6 Tage
145
1) Grundpreis:
146
1 Wochenpreis 725,00 €
147
2) Pauschaler Aufschlag 20% 145,00 €
148
3) Nebenkosten
149
a) 2 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 69,00 € 138,00 €
150
b) Zustellung und Abholung 42,00 €
151
1.050,00 €
152
abzgl. Zahlung 801,00 €
153
zu zahlender Betrag 249,00 €
154
12. Schadenfall: N1, PLZ-Gebiet 523, Gruppe 1 für 12 Tage
155
1) Grundpreis:
156
a) 1 x Wochenpreis 325,00 €
157
b) 1 x 3-Tagespreis 195,00 €
158
c) 2 x Tagespreis zu je 65,00 € 130,00 €
159
2) Pauschaler Aufschlag 20% 130,00 €
160
3) Nebenkosten
161
a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 122,00 €
162
b) 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 52,00 €
163
c) 2 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung zu je 17,00 € 34,00 €
164
d) Zustellung und Abholung 42,00 €
165
1.030,00 €
166
abzgl. Zahlung 585,00 €
167
zu zahlender Betrag 445,00 €
168
13. Schadenfall: U, PLZ-Gebiet 524, Gruppe 6 für 7 Tage
169
1) Grundpreis:
170
1 x Wochenpreis 555,00 €
171
2) Pauschaler Aufschlag 20% 111,00 €
172
3) Nebenkosten
173
a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 161,00 €
174
b) 7 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 105,00 €
175
c) Zustellung außerhalb der Geschäftszeiten 52,00 €
176
984,00 €
177
abzgl. Zahlung 691,00 €
178
zu zahlender Betrag 293,00 €
179
14. Schadenfall: E1, PLZ-Gebiet 523, Gruppe 2 für 8 Tage
180
1) Grundpreis:
181
a) 1 x Wochenpreis 385,00 €
182
b) 1 x Tagespreis zu je 77,00 €
183
2) Pauschaler Aufschlag 20% 92,40 €
184
3) Nebenkosten
185
a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 136,00 €
186
b) 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 19,00 €
187
c) 8 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 120,00 €
188
c) Zustellung und Abholung 42,00 €
189
871,40 €
190
abzgl. Zahlung 692,00 €
191
zu zahlender Betrag 179,40 €
192
15. Schadenfall: T3, PLZ-Gebiet 525, Gruppe 4 für 13 Tage
193
1) Grundpreis:
194
2 x Wochenpreis zu je 525,00 € 1.050,00 €
195
2) Pauschaler Aufschlag 20% 210,00 €
196
3) Nebenkosten
197
a) 1 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 147,00 €
198
b) 2 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskovers. zu je 63,00 € 126,00 €
199
c) 13 x Zusatzfahrer zu je 15,00 € 195,00 €
200
d) Zustellung und Abholung 42,00 €
201
1.770,00 €
202
abzgl. Zahlung 1.153,48 €
203
zu zahlender Betrag 616,52 €
204
Die Schriftsätze vom 05.06.2008 sowie vom 01.07.2008 erforderten keine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
205
2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 BGB
ab den jeweils in Tenor bezeichneten Zeitpunkten. Es ist unstreitig, dass die Beklagte
die Rechnungen zu den von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen Zeitpunkten
jeweils erhalten hat.
206
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und
2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
207
Streitwert: 6.741,03 €
208
Prof. Dr. N5 H3 D4
209