Urteil des LG Aachen vom 28.10.2008

LG Aachen: rückforderung, versicherer, rückzahlung, auflage, obliegenheit, bindungswirkung, honorarforderung, rechtskraft, gebühr, versicherungsnehmer

Landgericht Aachen, 7 S 85/08
Datum:
28.10.2008
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 S 85/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 24 C 397/07
Tenor:
Die Berufung des Beklagten I gegen das am 29. Mai 2008 verkündete
Urteil des Amtsgerichts F (24 C 397/07) wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wegen des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen
der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit der Berufung verteidigt sich der
Beklagte weiter gegen seine Inanspruchnahme auf Rückzahlung von Anwaltshonorar
an die Klägerin.
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Entscheidungsgründe
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Das Rechtsmittel ist zulässig, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich das angefochtene
Urteil gegen die Beklagten I und K richtet, aber nur ersterer das Rechtmittel eingelegt
hat.
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Das Rechtsmittel hat indes keinen Erfolg.
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Die Klägerin kann vom Beklagten die Rückzahlung überzahlter Anwaltskosten
verlangen, sei es aus einem konkludent durch die Zahlung unter Vorbehalt der
Rückforderung zustande gekommenen Vertrag, sei es aus §§ 675, 667 BGB aus
übergegangenem Recht nach §§ 17 Abs. 8 ARB 2000 i.V. mit § 67 VVG a.F.; der
Einwand der Berufung, eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung finde nur in den
Leistungsbeziehungen statt, greift nicht durch.
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Die Klägerin glich noch vor Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens die
Kostennote der Beklagten über insgesamt 1.407,85 € abzüglich des Selbstbehalts des
Versicherungsnehmers (250,-- €) mit insgesamt 1.383,11 € aus. Mit Schreiben vom
09.09.2005 kündigte die Klägerin den Ausgleich an, wobei die Überweisung wegen der
angesetzten Höchstgebühr unter Vorbehalt erfolgte und angekündigt wurde, sich an der
Kostenentscheidung des Gerichts zu orientieren und zuviel gezahlte Beträge zurück zu
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fordern, wenn das Gericht die "Höchstgebühr hier nicht für gerechtfertigt" ansehen sollte.
Da die Beklagten die Zahlung entgegen nahmen, ohne dem Vorbehalt zu
widersprechen, ist eine konkludente Vereinbarung über die Rückforderung vom
Versicherer unmittelbar gegenüber dem Anwalt zustande gekommen (BGH, Urt. vom
14.07.1972, VII ZR 41/71, VersR 1972, 1141). Entgegen der Ansicht der Berufung ist es
unerheblich, ob sich Zahlung und Vorbehalt auf einen Gebührenvorschuss oder auf die
abschließende Rechnung beziehen. Zwar wird in der Kommentierung die Zahlung
eines Vorschusses unter dem Vorbehalt einer Rückforderung als ein Beispiel für einen
solchen Vertrag über die Rückforderung unmittelbar vom Anwalt zitiert. Damit ist aber
nicht gesagt, dass eine Vereinbarung in dem skizzierten Umfang nur für Vorschüsse
getroffen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, welche Kriterien der die Zahlung
leistende Rechtsschutzversicherer für eine eventuelle Rückforderung formuliert, denen
der Anwalt dann durch die widerspruchslose Entgegennahme konkludent zustimmt. Hier
teilte die Klägerin ausdrücklich mit, dass die Höchstgebühren nur unter Vorbehalt
gezahlt würden und dass sie sich an der später durchzuführenden gerichtlichen
Kostenfestsetzung orientieren werde. Damit sind sowohl die Höchstgebühren als auch
die Erledigungsgebühr von dem Vorbehalt erfasst.
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Selbst wenn man eine solche konkludente Vereinbarung ablehnen sollte, stünde der
Klägerin unmittelbar gegen die Beklagten ein Anspruch aus übergegangenem Recht
gemäß §§ 675, 667 BGB zu (vgl. LG Aachen, 6 S 186/94, Urt. vom 12.01.1995, r+s
1995, 305). Die Beklagten hatten gegenüber dem Versicherungsnehmer gegen Entgelt
eine Geschäftsbesorgung übernommen und waren nach § 667 BGB dem Auftraggeber
zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet; "erlangt" sind auch Zahlungen auf eine
Kostenlast, die sich später als geringer herausstellt. Der Rückforderungsanspruch des
Versicherungsnehmers geht mit dem Schadensfall nach § 17 Abs. 8 ARB 2000 auf den
Versicherer über.
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Die Beklagten müssen sich hinsichtlich der Höhe der ihnen zustehenden
Anwaltsgebühren an den Festsetzungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Kürzung
der Verfahrens- und der Terminsgebühr; Absetzen der Erledigungsgebühr) festhalten
lassen. Unabhängig davon, dass die Parteien durch die widerspruchslose
Entgegennahme der unter Vorbehalt geleisteten Zahlung den späteren
Kostenfestsetzungsbeschluss als bindend vereinbart haben, schuldet gemäß § 5 Nr. 1
ARB 2000 der Versicherer nur die Erstattung der gesetzlichen Anwaltsgebühren. Damit
entfaltet der Kostenfestsetzungsbeschluss für das Verhältnis des
Versicherungsnehmers bzw. des Versicherers gegenüber dem Anwalt eine
Bindungswirkung (vgl. van Bühren, ARB, 2. Auflage 2008, § 5 Rn. 108). Folglich werden
die Beklagten im Verfahren über den Deckungsschutz bzw. die Rückzahlung bereits
geleisteten Honorars nicht mit dem Einwand gehört, der Kostenfestsetzungsbeschluss
sei materiell unrichtig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Anwalt obliegt gegenüber
dem Auftraggeber die Obliegenheit, fehlerhafte Gerichtsentscheidungen anzufechten.
Unterlässt es also der Anwalt, einen Kostenfestsetzungsbeschluss anzufechten, der
seinem Mandanten geringere Erstattungsansprüche gegen den Prozessgegner
zuspricht, als sie das Gesetz vorsieht, muss sich der Anwalt eine entsprechende
Kürzung seines Honorars anrechnen lassen (vgl. van Bühren, a.a.O., § 5 Rn. 111). Dann
wäre nämlich die "gesetzliche Gebühr" durch das Gericht zu niedrig festgesetzt worden,
was am Verhältnis des Anwalts zu seinem Mandanten zunächst nichts ändert. Dem
Mandanten erwächst aber ein Schadensersatzanspruch in dem Umfang, wie es ihm
nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses verwehrt ist, die volle
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Honorarforderung seines Anwalts vom Gegner ersetzt zu verlangen. Damit kommt es auf
den Einwand, das Sozialgericht habe die Gebühren fehlerhaft gekürzt oder gar
abgesetzt, nicht an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt,
die von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abweicht.
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Wert der Berufung: 1.054,71 €
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Dr. I
Dr. G
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