Urteil des LG Aachen vom 08.01.2010

LG Aachen (zivilprozessordnung, kläger, wettbewerb, höhe, uwg, vorverfahren, realisierung, durchführung, interesse, frist)

Landgericht Aachen, 42 O 91/09
Datum:
08.01.2010
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 O 91/09
Tenor:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der Verwirkung eines
Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
mit dem Hinweis "Öffentliche Bekanntmachung! Verwertungs-Verkauf ...
zwecks Befriedigung rechtskräftiger Abgabenforderung des
Finanzamtes!" zu werben, sofern ein Verwertungsauftrag durch das
zuständige Finanzamt nicht vorliegt, so wie geschehen mit der
Werbeanzeige in dem Anzeigenblatt "T T" vom 22.06.2008
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2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen
von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 8.208,65 EUR festgesetzt.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
1
Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er verfolgt gemäß
§ 2 seiner Satzung den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie durch
Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen und
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gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege
unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Der Beklagte warb in dem in der Region B erscheinenden Anzeigeblatt "T T" vom
22.06.2008 in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Weise.
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Der Kläger macht geltend, der Beklagte erwecke mit dieser Werbung den Eindruck, das
zuständige Finanzamt habe ihn zur Durchführung eines Verwertungskaufs beauftragt,
und zwar im Interesse der Realisierung eigener Abgabeforderungen, was jedoch nicht
der Fall sei.
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Der Kläger beantragt,
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- wie erkannt -
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Durch Verfügung vom 14.08.2009 ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden
(§§ 272 Abs. 2, 276 der Zivilprozessordnung).
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Da der Beklagte innerhalb der festgesetzten Frist keine Verteidigungsabsicht angezeigt
hat, ist das dem Klageanspruch zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen des Klägers
als von dem Beklagten zugestanden anzunehmen. Infolgedessen muss auf Antrag des
Klägers gegen den Beklagten durch Versäumnisurteil erkannt werden, soweit das
tatsächliche Vorbringen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt (§ 331 der
Zivilprozessordnung). Danach ist der Beklagte aus §§ 8 Absatz 1, §§ 3, 5 UWG zu der
ausgesprochenen Unterlassung verpflichtet. Den ausgeurteilten Zahlungsbetrag hat er
nach § 12 Absatz 1 Satz 1 UWG zu entrichten. Die Verzinsung ergibt sich aus §§ 288,
286 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung.
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Gegen dieses Urteil ist der Einspruch zulässig. Für diesen wird die mit der Zustellung
des Urteils beginnende
Einspruchsfrist auf 4 Wochen festgesetzt
Zivilprozessordnung).
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Dr. C
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Die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1554,74 € (i.
B. Eintausendfünfhundertvierundfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.1.2010
festgesetzt.
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Gerichtskosten sind enthalten i. H. v. 543,- €.
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Aachen, 28. Jan. 2010
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H
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Rechtspfleger
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