Urteil des LG Aachen vom 16.04.2010

LG Aachen (höhe, kläger, wiederbeschaffungswert, gutachten, fahrzeug, zahlung, amtliches kennzeichen, rechnung, betrag, sachverständigenkosten)

Landgericht Aachen, 9 O 549/09
Datum:
16.04.2010
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 549/09
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verpflichtung zur
Zahlung der Rechnungen des Sachverständigen I4 I3, C Weg 2a, XXX
T, vom 30.04.2008 in Höhe von 226,49 € sowie vom 22.06.2009 in Höhe
von 1.174,89 € freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verpflichtung zur
Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 272,87 € gegenüber
den Rechtsanwälten U & N, T-straße x, XXX I freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die
Beklagte zu 22 %.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Zwischen den Parteien besteht ein Vollkaskoversicherungsvertrag über das Fahrzeug
BMW 320 CI, amtliches Kennzeichen ###, Fahrgestellnummer ###, das im Eigentum
des Klägers steht.
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Am 18.02.2008 wurde dieses Fahrzeug gestohlen. Der Kläger meldete daraufhin den
Diebstahl unverzüglich bei der Beklagten. Dabei teilte er der Beklagten mit, dass das
Fahrzeug zwei Vor- bzw. Altschäden habe. Zum einen erlitt das Fahrzeug im Juli 2004
einen erheblichen Frontschaden. Aufgrund dieses Schadens wurde das Fahrzeug vom
02. bis 15.07.2004 bei der KSK L GmbH in I1, bei der es sich um eine Q-
Vertragswerkstatt handelt, repariert. Die Kosten für die Reparatur beliefen sich auf
9.695,62 € brutto. Infolge der Reparatur traten Unebenheiten in der Lackierung auf.
Diesbezüglich betrieb der Kläger gegen die KSK L GmbH ein selbständiges
Beweisverfahren vor dem AG Erkelenz, Az.: 6 H 6/07. Im Rahmen dieses Verfahrens
kam der Sachverständige N1 von der E in Aachen zu dem Ergebnis, dass die vom
Kläger gerügten Mängel auf falsche Lackierparameter zurückzuführen seien. Die Kosten
für die Mängelbeseitigung beliefen sich laut des Sachverständigen N1 auf 1.162,93 €
brutto. Am 12.11.2007 war das Fahrzeug des Klägers an einem Unfall beteiligt, infolge
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dessen es einen leichten Schaden im Heckbereich in Form einer leichten Verformung
im Bereich des hinteren Stoßfängers erlitt. Laut Gutachten des Sachverständigen I3 vom
14.11.2007 entstand ein Schaden in Höhe von 1.248,63 € brutto. Dieser Schaden blieb
unrepariert und war im Zeitpunkt des Diebstahls noch vorhanden.
Unter dem 05.03.2008 erteilte der Sachverständige P sein Gutachten. Aufgrund dieses
Gutachtens wurde der Bruttowiederbeschaffungswert durch die Beklagte auf 16.600,00
€ festgesetzt.
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Am 17.03.2008 regulierte die Beklagte auf dieser Basis den Schaden.
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Mit Schreiben vom 02.04.2008 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten, es sei keine
vollständige und zutreffende Berücksichtigung der Sonderausstattung seines Fahrzeugs
erfolgt. Aufgrund dessen sei die Sonderausstattung auch nicht bei der Wertermittlung
berücksichtigt worden. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum
16.04.2008 auf, eine korrigierte Wertermittlung vorzunehmen und den Differenzbetrag
von jedenfalls 3.000,00 € an ihn zu zahlen. Mit Schreiben vom 04.04.2008 wies die
Beklagte die weitere Zahlung von 3.000,00 € als unbegründet zurück, da die gesamte
Ausstattung des klägerischen Fahrzeugs berücksichtigt worden sei. Ferner teilte die
Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.04.2008 mit, dass sie eine Wertminderung
in Höhe von 1.300,00 € für die Vorschäden des klägerischen Fahrzeugs vorgenommen
habe.
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Daraufhin beauftragte der Kläger den Sachverständigen I3, die Wertermittlung seines
gestohlen Fahrzeugs durch den Sachverständigen P zu überprüfen. Der
Sachverständige I3 stellte in seinem Gutachten vom 30.04.2008 fest, dass der
Wiederbeschaffungswert durch den Sachverständigen P fehlerhaft ermittelt worden sei,
da dieser nicht die gesamte Sonderausstattung des klägerischen Fahrzeugs
berücksichtigt habe. Im Rahmen einer durchschnittlichen Wiederbeschaffungswert-
Ermittlung kam der Sachverständige I3 zu einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von
20.250,00 € brutto. Dabei übernahm er den von der Beklagten in Abzug gebrachten
Betrag von 1.300,00 € für den unreparierten Heckschaden und die nicht fachgerechte
Lackierung der Frontpartie als richtig unterstellt. Jedoch ging der Sachverständige I3
von einem Zuschlag in Höhe von 1.015,00 € aus, da sich ein entsprechendes
Gebrauchfahrzeug bei Wiederbeschaffung nach Händlerverkaufswert zwangsläufig
mindestens in zweiter Hand befindet. Dagegen handelte es sich bei dem entwendeten
Fahrzeug um ein Fahrzeug in erster Hand. Zudem nahm der Sachverständige I3 einen
weiteren Zuschlag in Höhe von 203,00 € vor, da das Fahrzeug bereits am 18.02.2008
entwendet wurde und die Bewertung von April datiert. Pro Monat verringere sich der
Fahrzeugwert um durchschnittlich ca. 0,5 %. Ein weiterer Zuschlag in Höhe von 30,00 €
wurde für den Einbau einer Freisprecheinrichtung vorgenommen. Unter dem 30.04.2008
stellte der Sachverständige I3 einen Betrag in Höhe von 393,89 € brutto für die
Erstellung des Gutachtens in Rechnung.
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Mit Schreiben vom 18.07.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Ermittlung
des Wiederbeschaffungswertes nicht korrekt gewesen sei, da zahlreiche
Sonderausstattungsmerkmale nicht berücksichtigt worden seien. Sie ging von einem
neuen Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 17.950,00 € aus und zahlte daher
weitere 1.350,00 € an den Kläger.
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Da eine weitergehende Zahlung nicht erfolgte, führten die Parteien das
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Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB durch, das am 22.04.2009 endete. Der
Obmann, Sachverständiger O, legte den Wiederbeschaffungswert mit 18.700,00 € fest.
Mit Schreiben vom 29.05.2009 rechnete die Beklagte auf dieser Grundlage ab. Von den
zu zahlenden 750,00 € zahlte die Beklagte lediglich 134,00 € an den Kläger, da sie die
Kosten ihres angestellten Sachverständigen L1 in dem Sachverständigenverfahren in
Höhe von 616,00 € in Abzug brachte. Unter dem 17.06.2009 begründete die Beklagte
die angefallenen Sachverständigenkosten des Sachverständigen L1.
Der Kläger zahlte von den geltend gemachten 2.666,61 € entsprechend seines Anteils,
mit dem er im Sachverständigenverfahren unterlag (42,5 %), 1.133,31 € an den
Sachverständigen O für die Kosten des Sachverständigenverfahrens.
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Auf die mit Rechnung vom 22.06.2009 geltend gemachten Kosten des
Sachverständigen I3 in Höhe von 3.493,25 € brutto zahlte die Beklagte lediglich 833,75
€. Dabei legte sie entsprechend der Abrechnung ihres eigenen angestellten
Sachverständigen L1 einen Stundenlohn von 100 € und eine Stundenzahl von 14,5
zugrunde. Von diesen 1.450,00 € zahlte die Beklagte entsprechend ihres Anteils, mit
dem sie im Sachverständigenverfahren unterlag, 57,5 %.
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Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Regulierung sei
fehlerhaft. Die Beklagte nehme zu seinen Lasten einen zu niedrigen
Wiederbeschaffungswert an. Der Umstand, dass sich bei der Wiederbeschaffung eines
entsprechenden Gebrauchtfahrzeugs dieses nach Händlerverkaufswert zwangsläufig
mindestens in 2. Hand befinde, bringe einen Vermögensnachteil mit sich, der mit einem
Zuschlag von 5 % auf den Händlerverkaufswert zu berücksichtigen sei. Der
Sachverständige O habe einen überhöhten Abzug für die vorhandenen Altschäden
sowie die Sommerräder vorgenommen. Anhand der Grundwertermittlung nach
Schwacke betrage der relative Fahrzeugwert nur noch ca. 37 %, womit auch nur noch
37 % der Reparaturkosten vorhandener Altschäden abzuziehen seien. Zudem sei die
Feststellung des Obmannes, das entwendete Fahrzeug sei statistisch betrachtet bereits
zu 50 % verbraucht gewesen, falsch.
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Des Weiteren meint der Kläger, die Beklagte sei verpflichtet, ihn in voller Höhe von der
Zahlung von Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigen I3
freizustellen, da die Beklagte bei zutreffender Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
die vollständigen Kosten des Sachverständigen I3 zu tragen gehabt hätte. Jedenfalls
müsse die Beklagte die Kosten des Sachverständigen I3 entsprechend ihres Anteils, mit
dem sie im Sachverständigenverfahren unterlegen sei (57,5 %), ausgleichen. Ferner sei
der vom Sachverständigen I3 in Ansatz gebrachte Stundenverrechnungssatz von
138,00 € angemessen und erforderlich.
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Zudem sei die Beklagte verpflichtet, ihm die im Sachverständigenverfahren gemäß § 14
AKB entstandenen Sachverständigenkosten des Obmanns in Höhe von 1.133,31 € zu
erstatten, da der von dem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert falsch
sei. Dagegen sei die Beklagte nicht berechtigt, vermeintliche eigene Kosten ihres
angestellten Sachverständigen L1 vom weiteren Erstattungsbetrag des Klägers
abzuziehen, da die Wertermittlung des Obmanns im Sachverständigenverfahren
fehlerhaft sei und dem Kläger der mit dem Klageantrag zu 1.) beanspruchte Betrag
zustehe. Des Weiteren könne die Beklagte ihm die durch ihr eigenes Ausschussmitglied
entstandenen Kosten überhaupt nicht oder zumindest nicht in Höhe des Stundensatzes
eines freien Sachverständigen in Rechnung stellen, da der Beklagten Kosten durch die
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Tätigkeit ihres angestellten Sachverständigen in Höhe von 100,00 € pro Stunde nicht
entstanden seien.
Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.299,31 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
23.04.2009 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung der
Rechnungen des Sachverständigen I3 vom 30.04.2008 in Höhe von 393,89 €
sowie vom 22.06.2009 in Höhe von 2.659,50 € freizustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung von
Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 402,82 € gegenüber den Rechtsanwälten U &
N freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, sie habe nach dem Abschluss des Sachverständigenverfahrens zu
recht den dort ermittelten Wiederbeschaffungswert von 18.700,00 € ihrer Abrechnung
zugrundegelegt, da der Sachverständige O diese in nicht zu beanstandender Weise
ermittelt habe.
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Des Weiteren ist sie der Ansicht, der Kläger müsse die Kosten des von der Beklagten in
den Sachverständigenausschuss entsandten Sachverständigen zu 42,5 % tragen. Da
das Gutachten des Sachverständigen O zu akzeptieren sei, sei damit auch die für die
Kostentragung maßgebliche Quote des Obsiegens und Unterliegens festgestellt. Zudem
setze sie zu Recht die Kosten für ihr Ausschussmitglied mit 1.450,00 € an. Ihr
Chefsachverständige L1 habe 14,5 Stunden auf die Bearbeitung der Sache verwandt,
was zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Stundensatz von 100,00 € sei
angemessen. Durch das Sachverständigenverfahren sei ein zusätzlich Arbeitsaufwand
angefallen, wofür der Beklagten Kosten in Höhe von 100,00 € pro Stunde entstanden
seien.
21
Hinsichtlich des Sachverständigen I3 sei ein Honorar von ebenfalls 1.450,00 €
angemessen, wobei ebenfalls von 14,5 Stunden und einem Stundensatz von 100 €
auszugehen sei. Dem Sachverständigen I3 sei, was unstreitig ist, das Fahrzeug des
Kläger aus einem anderen, beim Amtsgericht Erkelenz anhängigen Verfahren und der
Fahrzeugbewertung vom 30.04.2008 bereits bekannt gewesen. Es habe daher nicht
mehr eines erheblichen zusätzlichen Aufwandes bedurft, um sich als Ausschussmitglied
für das Sachverständigenverfahren vorzubereiten. Insbesondere sei auch das von ihr
zugrunde gelegte Stundenhonorar von 100,00 € angemessen. Dazu stehen nicht im
Widerspruch, dass die Beklagte die Rechnung es Obmanns im
Sachverständigenverfahren, der einen Stundensatz von 155,00 € beansprucht habe,
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beglichen habe. Es sei üblich, dass der Obmann im Sachverständigenverfahren ein
höheres Honorar als die von den Parteien entsandten Ausschlussmitglieder erhalte.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die Klage ist zulässig, aber zum Teil unbegründet.
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Klageantrag zu 1.)
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.166,00 € zu
auf der Basis eines höheren Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 20.250,00 €.
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1. Die Höhe des Wiederbeschaffungswerts bemisst sich nach dem Gutachten des
Sachverständigen O, da insoweit eine Bindungswirkung gemäß § 84 VVG eingetreten
ist.
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a) Gemäß §§ 84 VVG, 14 AKB ist ein im Sachverständigenverfahren eingeholtes
Obmanngutachten regelmäßig für beide Parteien verbindlich (LG Köln, Urt. vom
15.09.2005, 24 O 551/04, RuS 2006, 279). Der Streit um Meinungsverschiedenheiten
zur Höhe des zu regulierenden Schadens soll gerade dem Rechtsstreit entzogen und im
Sachverständigenverfahren entschieden werden (LG Köln, Urt. vom 15.09.2005, 24 O
551/04, RuS 2006, 279).
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b) Will eine Partei des Sachverständigenverfahrens dessen Verbindlichkeit in Frage
stellen, muss sie den Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens führen (LG
Köln, Urt. vom 15.09.2005, 24 O 551/04, RuS 2006, 279; OLG Düsseldorf, Urt. vom
17.03.2009, I – 4 U 181/08, Schaden-Praxis 2009, 335). Es muss nicht nur dargetan
werden, dass das Gutachten Unrichtigkeit enthält, sondern diese müssen sich zudem
dem unbefangenen Beurteiler aufdrängen und die Feststellungen im Gesamtergebnis,
nicht in einzelnen Punkten, erschüttern (LG Köln, Urt. v. 15.09.2005, 24 O 551/04, RuS
2006, 279; OLG Düsseldorf, Urt. vom 17.03.2009, I – 4 U 181/08, Schaden-Praxis 2009,
335). Zudem muss das Gutachten von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
31
Eine solche erhebliche Abweichung ist vorliegend bereits nicht erkennbar. Für die
Frage, ob ein Sachverständigengutachten unverbindlich ist wegen offenbar erheblicher
Abweichung von der wirklichen Sachlage, kommt es nicht auf die einzelnen
Schadenspositionen, sondern allein auf sein sachliches Gesamtergebnis an (LG
Frankenthal, Urt. vom 10.01.2008, 2 HK O 64/03, VersR 2009, 778; OLG Köln, Urt. vom
17.03.1969, 2 W 193/68, VersR 1969, 627; BGH, Urt. vom 01.04.1987, IVa ZR 139/85,
VersR 1987, 601). Die Frage, wann eine Abweichung als erheblich angesehen werden
muss, ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden (BGH,
Urt. vom 01.04.1987, IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601). Von einer Unverbindlichkeit ist
auszugehen, wenn die Feststellung erheblich außerhalb des an sich üblichen
Toleranzbereichs entsprechender Schätzungen liegt (BGH, Urt. vom 01.04.1987, IVa ZR
139/85, VersR 1987, 601). Dies wird bei Abweichungen in einer Größenordnung von
unter 15 % (Berechnungsmethode: geforderter höherer Betrag mit 100 % gleichgesetzt)
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regelmäßig zu verneinen sein (BGH, Urt. vom 01.04.1987, IVa ZR 139/85, VersR 1987,
601; LG Frankenthal, Urt. vom 10.01.2008, 2 HK O 64/03, VersR 2009, 778). Der Kläger
geht vorliegend von einem Wiederbeschaffungswert von 20.250,00 € aus. Dagegen
nimmt der Obmann in seinem Gutachten lediglich einen Wiederbeschaffungswert von
18.700,00 € an. Vergleich man die beiden Gutachten ergibt sich somit nur eine Differenz
von ca. 7,66 %.
Zudem legt der Kläger nicht in ausreichendem Maße dar, dass die von ihm aufgezeigten
etwaigen Unrichtigkeiten die Feststellungen des Obmanngutachtens im
Gesamtergebnis und nicht nur in diesen einzelnen Punkten erschüttern. Der Kläger
beruft sich lediglich auf das Gutachten des Sachverständigen I3. Dieser gehe
nachvollziehbar von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 20.250 € aus. Dieses
Gutachten war aber u.a. auch Gegenstand des im Sachverständigenverfahren
eingeholten Obmanngutachtens und vermag daher alleine nicht zu einer Erschütterung
der Feststellungen im Gesamtergebnis führen. Eine solche Erschütterung ergibt sich
auch bereits nicht aus den sonstigen durch den Kläger vorgetragenen Umständen.
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2. Zudem kann der Kläger auch nicht die Zahlung der von der Beklagten für die Kosten
ihres Sachverständigen L1 im Sachverständigenverfahren in Abzug gebrachten 616,00
€ verlangen.
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a) Die Beklagte darf auch die Kosten für ihren angestellten Sachverständigen
berechnen, da sie auch einen fremden, nicht angestellten Sachverständigen in den
Gutachterschuss hätte entsenden können. Dessen Kosten wären unstreitig als Kosten
des Sachverständigenverfahrens gemäß § 14 Abs. 5 AKB im Verhältnis des Obsiegens
und Unterliegens aufzuteilen gewesen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn die
Beklagte im Rahmen des Sachverständigenverfahrens auf ihren eigenen angestellten
Sachverständigen zurückgreift. Durch diesen Umstand kann der Kläger nicht
bessergestellt werden, indem er an den Kosten des angestellten Sachverständigen
nicht beteiligt wird.
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b) Die von der Beklagten bei der Abrechnung der ihr entstandenen
Sachverständigenkosten zugrunde gelegte Stundenzahl von 14,5 ist zwischen den
Parteien unstreitig.
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c) Zudem kann erscheint auch der von der Beklagten geltend gemachte
Stundenverrechnungssatz in Höhe von 100,00 € als erforderlich und angemessen. Die
Beklagte hat dargelegt, dass durch das Sachverständigenverfahren ein zusätzlicher
Arbeitsaufwand angefallen ist. Zudem erscheint die Geltendmachung des vorgenannten
Stundesatzes auch im Hinblick auf die durch die Sachverständigen I3 und O geltend
gemachten Stundenverrechnungssätze von 138,00 € bzw. 155,00 € als angemessen.
Bei der Geltendmachung eines Stundensatzes von 100,00 € ist ausreichend
berücksichtigt, dass die Sachverständigen I3 und O auf dem freien Markt tätig sind,
während der Sachverständige der Beklagten, der Sachverständige L1, bei dieser
angestellt ist und damit gewisse Risiken nicht trägt.
37
d) Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten hat die Beklagte
auch eine verhältnismäßige Teilung der Kosten gemäß § 14 Abs. 5 AKB vorgenommen.
Dabei sind die Kosten entsprechend des Anteils am Obsiegen bzw. Unterliegen im
Sachverständigenverfahren zu verteilen. Im Rahmen des Sachverständigenverfahrens
wurde eine Quote von 42,5 % zu 57,5 % zu Gunsten des Klägers festgelegt. Diese
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Quote ist falsch berechnet. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 AKB sind die Kosten für das
Schiedsverfahren verhältnismäßig zu teilen, wenn die Entscheidung des
Gutachterausschusses zwischen Angebot und Forderung liegt. Dabei ist jedoch nur der
jeweilige, zwischen den Parteien streitige Differenzbetrag zum Schiedsspruch zu
berücksichtigen (LG Essen, Urt. vom 24.11.1986, 8 O 430/86, ZfSch 1987, 56). Über den
vom Versicherer gebotenen Betrag besteht nämlich zwischen den Parteien kein Streit;
insoweit ist über ihn auch nicht zu entscheiden, sodass er bei der Kostenverteilung
keine Berücksichtigung findet (LG Essen, Urt. vom 24.11.1986, 8 O 430/86, ZfSch 1987,
56). Dies entspricht den Regeln der ZPO, an die sich die Kostenverteilung nach § 14
Abs. 5 AKB anlehnt. Auch dort werden die Kosten im Verhältnis des Obsiegens bzw.
Unterliegens zum Streitwert, d.h. zu der streitigen Forderung verteilt. Die Beklagte ging
von einem Wiederbeschaffungswert von 17.950,00 € aus und regulierte auch auf dieser
Basis. Der Sachverständige I3 geht von einem Wiederbeschaffungswert von 20.250,00
€ aus. Im Rahmen des Sachverständigenverfahrens hat der Obmann den
Wiederbeschaffungswert auf 18.700,00 € festgesetzt. Zwischen den
Wiederbeschaffungswerten lag eine Differenz von 2.300,00 €. Der Kläger hat durch das
Sachverständigenverfahren weitere 750,00 € erlangt. Dies entspricht einem Anteil von
32,61 %. Das Gericht vermag jedoch an dieser falsch berechneten Quote nichts zu
ändern, da das Sachverständigenverfahren gerade dazu dient, Streitigkeiten
außergerichtlich zu erledigen. Entfaltet nun das Gutachten – wie vorliegend –
Bindungswirkung, muss dies auch hinsichtlich der festgelegten Quote gelten. Eine
unterschiedliche Behandlung wäre nicht sachgerecht. Zudem gingen die Parteien auch
von einer dem Kläger günstigeren Quote von 57,5 % Obsiegen aus.
3. Der Kläger kann auch nicht Ersatz der von ihm bereits an den Sachverständigen O
gezahlten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.133,31 € verlangen. Die Kosten des
Sachverständigen O wurden entsprechend des Anteils, mit dem die Parteien im
Sachverständigenverfahren unterlagen bzw. obsiegten, verteilt. Eine weitergehende
Erstattung der Kosten kann der Kläger nicht verlangen. Das Gutachten des
Sachverständigen O im Sachverständigenverfahren ist gemäß §§ 84 VVG, 14 AKB für
die Parteien bindend. Somit steht der Anteil des Klägers, mit dem er im
Sachverständigenverfahren unterlag, unwiderruflich fest.
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Klageantrag zu 2.)
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Der Kläger ist von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Rechnungen des
Sachverständigen I3 vom 30.04.2008 in Höhe von 226,49 € sowie vom 22.06.2009 in
Höhe von 1.174,89 € freizustellen.
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1. Dabei ist die Höhe der Rechnungen des Sachverständigen I3 nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Rechnung vom 30.04.2008 erhebt die Beklagte keine Einwendungen.
Die im Rahmen der Rechnung vom 22.06.2009 geltend gemachte Stundenanzahl und
die zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze sind erforderlich und angemessen.
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a) Zwar ist die Beklagte der Ansicht, dem Sachverständigen I3 seien nur 14,5 Stunden
zuzugestehen, da er das Fahrzeug des Kläger bereits aus einem anderen, beim
Amtsgericht Erkelenz anhängigen Verfahren und der Fahrzeugbewertung vom
30.04.2008 kenne und es daher nicht mehr eines erheblichen zusätzlichen Aufwandes
bedurft hätte, um sich als Ausschussmitglied für das Sachverständigenverfahren
vorzubereiten. Dem vermag das Gericht jedoch nicht zu folgen. Hinsichtlich der Anzahl
der berechneten Stunden legt der Sachverständige I3 in seiner Rechnung vom
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22.06.2009 detailliert da, wie viele Stunden auf welchen Arbeitsschritt entfallen. Zudem
liegt die vorangegangene Begutachtung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des ersten
Termins am 22.12.2008 bereits ein ¾ Jahr zurück, sodass nicht mehr davon
ausgegangen werden kann, dass der Sachverständige I3 die entsprechenden Daten
noch präsent hatte. Zudem ist seine schriftliche Stellungnahme an den Obmann des
Sachverständigenverfahrens vom 05.02.2009 weitaus detaillierter als die Gutachten
vom 14.11.2007 und 30.04.2008. Im Rahmen des Gutachtens im
Sachverständigenverfahren befasst sich der Sachverständige I3 u.a. ausführlich mit den
bereits am Fahrzeug vorhandenen Mängeln.
b) Auch die Höhe des geltend gemachten Stundenverrechnungssatzes von 138,00 €
erscheint erforderlich und angemessen. Legt die Beklagte für den bei ihr angestellten
Sachverständigen bereits einen Stundenverrechnungssatz von 100,00 € zugrunde,
kann sie nicht von einem entsprechenden Stundenverrechnungssatz für einen auf dem
freien Markt tätigen Sachverständigen ausgehen, da dieser sämtliche Risiken des freien
Marktes zu tragen hat.
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2. Die auf Klägerseite angefallenen Sachverständigenkosten sind entsprechend des
Anteils des Klägers am Obsiegen im Rahmen des Sachverständigenverfahrens
erstattungsfähig. Wie bereits festgestellt, obsiegte der Kläger zu 57,5 %. Hinsichtlich der
Rechnung vom 22.06.2009 ist der von der Beklagten bereits geleistete Betrag in Höhe
von 833,75 € abzuziehen.
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Klageantrag zu 3.)
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Der Kläger ist von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe
von 272,87 € gegenüber den RechtsanwältenU & N freizustellen.
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Dabei ist von einem Gegenstandswert von 2.100,00 € auszugehen. Während der Kläger
ursprünglich von einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 20.250,00
€ ausging, nahm die Beklagte zunächst einen Wiederbeschaffungswert von 16.600,00 €
an. Tatsächlich ist aufgrund des Obmanngutachtens von einem
Wiederbeschaffungswert von 18.700,00 € auszugehen.
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Bei einem Gegenstandswert von 2.100,00 € beträgt gemäß § 13 RVG eine einfache
Gebühr 161,00 €. Die 1,3fache Geschäftsgebühr liegt damit bei 209,30 € netto. Hinzu
kommen noch die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und die Mehrwertsteuer in
Höhe von 43,57 €.
49
II.
50
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 709 S. 1,
2 ZPO.
51
III.
52
Streitwert: 6.352,70 €
53
C1
C2
X
54