Urteil des LG Aachen vom 11.07.2008

LG Aachen: zustand der mietsache, mieter, abrechnung, auszug, zubehör, verjährung, mietvertrag, verbrauch, schlechterfüllung, bereicherungsanspruch

Landgericht Aachen, 6 S 47/08
Datum:
11.07.2008
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 47/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 84 C 55/07
Schlagworte:
Öl, Wiederauffüllen des Tanks, Mieter, Heizölvorrat, Verjährung
Normen:
BGB §§ 546, 566, 607
Leitsätze:
Auch der Anspruch des Vermieters auf Wiederauffüllen des Heizöltanks
bei Beendigung des Mietverhältnisses verjährt innerhalb der Frist des §
548 BGB.
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 18. Januar 2008 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Aachen - 84 C 55/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a
Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
1
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Hauptsache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Ansprüche der Kläger auf Erstattung von Wertersatz
für den bei Mietbeginn vorhandenen, im Laufe des Mietverhältnisses verbrauchten
Ölbestand abgewiesen.
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I.
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Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz aus (Sach-)
Darlehen gemäß §§ 607 ff. BGB a.F. (Abschluss des Mietvertrages am 01. Juli 1996)
nicht zu.
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Auch nach Auffassung der Kammer hätte es zum Abschluss eines entsprechenden
Vertrages einer konkreten Absprache zwischen den - den Mietvertrag schließenden -
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Parteien bedurft, zu der es - auch nach der Angabe des Zeugen XXX - nicht gekommen
ist. Für den Abschluss eines solchen Vertrages wären die Kläger darlegungs- und
beweisbelastet. Von einer ausdrücklichen Vereinbarung hat der Zeuge nichts berichtet,
sondern lediglich bekundet, er habe den Beklagten den Tank gezeigt, bei dieser
Gelegenheit den Zählerstand wahrgenommen und notiert.
Auch die von dem Klägervertreter vorgelegte Kommentarstelle führt zu keinem anderen
Ergebnis weil nicht behauptet worden ist, dass der Anfangsbestand zwischen den
Mietvertragsparteien einvernehmlich festgehalten wurde.
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II.
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Jedoch konnten die Kläger gemäß §§ 546, 566 BGB nach dem Auszug der Beklagten
die Wiederauffüllung des Tankes verlangen.
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Grundsätzlich hat der Mieter bei Auszug aus der Mietsache den früheren Zustand der
Mietsache wiederherzustellen. Dazu gehört auch die Wiederauffüllung eines während
der Mietzeit entleerten Öltanks (vgl. LG Kiel WuM 1986, 277). Bei dem Heizölvorrat
eines Wohnhauses handelt es sich um Zubehör i.S.d. § 97 ZPO (vgl. LG Braunschweig,
ZMR 86, 120). Auch wenn dieses Zubehör bestimmungsgemäß bei Nutzung der
Mietsache verbraucht und im Laufe des Mietverhältnisses nachbeschafft werden muss,
bedeutet dies nicht, dass der Mieter seinen Verbrauch einfach "behalten" darf. Vielmehr
hat der Mieter - wie bei anderem Zubehör auch - den bei Beginn des Mietverhältnisses
bestehenden Zustand wieder herzustellen.
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Vorliegend kann dahinstehen, ob die Kläger die Beklagten, die grundsätzlich
Wiederherstellung des früheren Zustands schuldeten, unmittelbar auf Wertersatz in
Anspruch nehmen können.
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Der klägerische Anspruch ist nämlich jedenfalls nach § 548 BGB verjährt. Die Beklagten
haben die Einrede der Verjährung auch erhoben. Nach § 548 BGB verjähren die
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
Mietsache in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mietsache zurückgegeben
wird. Unter die kurze Verjährung fallen die Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Der Begriff der
Ersatzansprüche wird im Hinblick auf den Gesetzeszweck weit ausgelegt (BGH NJW
1991, 3031). Dazu gehören nicht nur Schadensersatzansprüche aus pVV, Verzug,
Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung, sondern auch
Vertragsansprüche, die auf Herstellung eines bestimmten Zustands gerichtet sind (vgl.
BGHZ 86, 71).
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Die Frist binnen derer der Anspruch geltend gemacht werden konnte, wurde durch die
Kläger nicht eingehalten. Die Beklagten haben die Mieträume am 30. April 2005 - wenn
auch ohne ordnungsgemäße Übergabe - zurückgegeben. Nach dem Vortrag im
hiesigen Verfahren wurde die Betriebskostenabrechnung erst unter dem 01.09.2006
erstellt und den Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 übersandt. Aber auch
die der Beiakte zu entnehmende Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens
(Eingang beim Amtsgericht am 20. Januar 2006) und die vorhergehende Übersendung
der (falschen) Betriebskostenabrechnung vom 16. November 2005 kamen zu spät,
nämlich mehr als sechs Monate nach dem Auszug der Beklagten. In dem Vorprozess (8
C 388/05) haben nur umgekehrt die Beklagten von den Klägern Erstattung des
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Restbetrages verlangt und die Kläger hiergegen eingewandt, der Ölbestand bei
Mietende sei nicht größer gewesen als bei Mietbeginn.
III.
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Hiernach können die Kläger auch nicht aus ungerechtfertigter Bereichung Erstattung
verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anspruch der Kläger aus § 812 BGB
überhaupt bejaht werden kann, obschon der Mietvertrag ursprünglich den Rechtsgrund
für den Verbrauch dargestellt haben dürfte, weil jedenfalls auch ein etwaiger
Bereicherungsanspruch gemäß § 548 BGB verjährt ist.
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Nach § 548 BGB verjähren nämlich auch alle mit den vertraglichen Ansprüchen
konkurrierenden Ansprüche aus demselben Sachverhalt, weil es sich dabei um solche
handelt, die dem Ausgleich der Beteiligten für den Fall dienen, dass eine vertragliche
Regelung fehlt (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. AL, § 548 Rn 7).
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IV.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 10. Juli 2008 rechtfertigt eine
andere Entscheidung nicht.
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Die Parteien haben gerade keine Vereinbarung über die Abrechnung der Heizölkosten
und ein Nachfüllen durch die Kläger und nicht einmal eine ausdrückliche Vereinbarung
über die Pflicht zum Ausgleich des Heizölbestandes zu Beginn des Mietverhältnisses
getroffen, so dass eine Abrechnung über die Betriebskostenabrechnung ebenso wenig
in Betracht kommt, wie wenn die Mieter im Laufe des Mietverhältnisses einen Bestand
an Feuerholz verbraucht hätten.
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Den Kautionsbetrag haben die Kläger zu einem Zeitpunkt vereinnahmt und auf andere
Forderungsbeträge verrechnet, als die hier streitgegenständliche Forderung noch nicht
beziffert war. Gründe dafür, dass die Kläger die Sicherheit bei früherer Auszahlung auf
die hier behandelte - noch gar nicht berechnete - Forderung verrechnet hätten sind nicht
ersichtlich.
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V.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht
gegeben sind. Eine Sache von grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
liegt nicht vor, weil vergleichbare Fälle (ohne jede Vereinbarung über die Abrechnung
des Heizölbestands) nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist,
und die Sache daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher
Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht berührt.
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VI.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Streitwert: 1.479,16 €
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Dr. X X1 S
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