Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.12.2004

LArbG Mainz (Sozialplan, Abfindung, Beendigung, Unterzeichnung, Bevollmächtigung, Betriebsrat, Geschäftsleitung, Auflage, Arbeitsgericht, Aufhebungsvertrag)

LAG
Mainz
17.12.2004
8 Sa 539/04
Ausschluss von Sozialplanansprüchen im Aufhebungsvertrag
Aktenzeichen:
8 Sa 539/04
2 Ca 254/04
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 17.12.2004
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.04.2004 - 2 Ca
254/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.
Die Klägerin war seit dem 14.09.1998 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt.
Im Herbst 2003 wurde zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat eine "Betriebsvereinbarung"
über einen Interessenausgleich und Sozialplan" abgeschlossen.
Im Interessenausgleich heißt es u. a.:
§ 3 Gegenstand
Die Geschäftsführung beabsichtigt, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und den Erhalt der
Baumarktsparte durch eine Optimierung der Personalkostenstruktur langfristig zu sichern. Dies soll u. a.
durch die Verringerung von Arbeitsstunden, Abbau von Führungsstrukturen sowie durch sonstige
Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten erfolgen.
§ 4 Unterrichtung und Beteiligung der Betriebsräte
1. …
2. Die Geschäftsleiter der einzelnen Baumärkte haben auf der Grundlage von § 92 BetrVG mit den
örtlichen Betriebsräten an Hand von Unterlagen (gegenwärtiger Ist-Stellenplan und zukünftiger Soll-
Stellenplan) darüber zu beraten, mit welchen personellen Einzelmaßnahmen (gem. § 6 ) die Sollvorgaben
des § 3 marktkonkret erreicht werden soll. Die vereinbarten Maßnahmen sind zu protokollieren (s.
Anlage).
§ 5 Information der Mitarbeiter/innen
Die nach Beratung mit dem Betriebsrat von Arbeitsplatzveränderungen betroffenen Mitarbeiter/innen
werden so frühzeitig wie möglich über Art und Umfang der sie betreffenden Maßnahmen informiert. Zu
Gesprächen zwischen Geschäftsleitung und dem/der Mitarbeiter/in wird ein Mitglied des Betriebsrates
hinzugezogen, es sei denn, dass der/die Mitarbeiter/in dies nicht wünscht."
Im Sozialplan heißt es:
B. Sozialplan
Zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Beschäftigten durch die im
Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen entstehen, wir folgender Sozialplan vereinbart.
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Regelungen dieses Sozialplans gelten für alle Mitarbeiter/innen in den Standorten der Sparte
Baumarkt (einschließlich der Kombi-Standorte Baumarkt/SB-Warenhaus bzw.
Baumarkt/Verbrauchermarkt) incl. der Zentralverwaltung der C.. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des
Sozialplans ist weiterhin, dass die betroffenen Mitarbeiter/innen in einem ungekündigten und
unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen oder sich im Mutterschutz befinden bzw. Leistungen nach dem
Erziehungsgeldgesetz beziehen oder den Wehr- bzw. Ersatzdienst ableisten.
Auf Initiative der Klägerin schlossen die Parteien unter dem 29.12.2003 einen Aufhebungsvertrag zum
31.12.2003. Dieser enthält unter Ziffer 8) folgende Klausel:
Mit dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis und
seiner Beendigung, gleich auf welchem Rechtsgrund und welchen Tatsachen sie beruhen, ob bekannt
oder unbekannt, erledigt.
Unter dem 19.01.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten u. a. mit:
"Ziffer 8) dieser Aufhebung enthält eine für unsere Mandantin sehr überraschende so genannte
"Abgeltungsklausel", die unsere Mandantin definitiv nicht unterzeichnen wollte und bei Verständnis auch
nicht unterzeichnet hätte."
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
bei Abschluss des Aufhebungsvertrages sei sie davon ausgegangen, dass ihr eine Abfindung gem. der
abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zustünde. Diese betrage 8.959,60 EUR.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.959,60 EUR zu zahlen nebst 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2004.
Die Beklagte hat erstinstanzlich,
Klageabweisung
beantragt und erwidert,
die Klägerin sei vom Personalabbau nicht betroffen gewesen, da dieser bei Abschluss des
Aufhebungsvertrages bereits abgeschlossen gewesen sei. Aufgrund des Sozialplans sei eine
Mitarbeiterliste erstellt worden. Da lediglich acht Mitarbeitern gekündigt werden sollte, habe die Klägerin
nach den erreichten Sozialpunkten nicht zu dem von dem Sozialplan erfassten Personenkreis gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens, insbesondere zur Berechnung
der Höhe des Anspruchs wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
29.04.2004 - 2 Ca 254/04 - sowie auf die erstinstanzlich vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen. Das
Arbeitsgericht hat das Begehren der Klägerin abgewiesen, weil sich aus dem Sozialplan nicht entnehmen
ließe, wieviele und welche Mitarbeiter von dem Personalabbau gem. dem Interessenausgleich betroffen
gewesen seien. Im Interessenausgleich fehle eine bestimmte Zahl/Zeit-Relation von Entlassungen. Nach
§ 4 des Interessenausgleichs sollten personelle Einzelmaßnahmen erst mit dem örtlichen Betriebsrat
vereinbart werden. Der Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat stelle nur eine
Rahmenvereinbarung dar. § 5 des Interessenausgleichs sähe eine Informationspflicht der betreffenden
Mitarbeiter vor. Die Beklagte habe dargelegt, dass die Klägerin nicht zu den zu entlassenden Mitarbeitern
gehören sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils (Bl. 65-66 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 04.06.2004 zugestellte Urteil, richtet sich die am 05.07.2004 eingelegte und
am 04.08.2004 begründete Berufung.
Die Klägerin führt zweitinstanzlich weiter aus,
die Interpretation des Arbeitsgerichts, der Sozialplan habe nur für die Mitarbeiter zur Anwendung
gelangen sollen, die von der betriebsbedingten Kündigung betroffen gewesen seien, sei falsch. Die
Beklagte habe sich an die entsprechende Vereinbarung bzgl. aller Mitarbeiter gehalten, die bis zum
20.11.2003 ausgeschieden gewesen seien. Erst danach sei es zur Erstellung einer Namensliste
gekommen. Eine Information darüber, dass der ausgehängte Sozialplan keine Gültigkeit mehr habe, sei
nicht erfolgt. Insoweit sei der Sozialplan inhaltlich eindeutig. Im übrigen bestünde der Anspruch auch aus
§ 657 BGB, da die Klägerin die ausgelobte Handlung vorgenommen habe. Ein Widerruf der Auslobung
sei nicht erfolgt. Der Gesamtbetriebsrat habe die Betriebsvereinbarung auch aufgrund originärer
Zuständigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen. Anlass für den Abschluss der
Betriebsvereinbarung sei die existenzbedrohende finanzielle Situation der Baumarktsparte gewesen. Dies
ergäbe sich aus der Präambel des Interessenausgleichs. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates sei
auch gegeben, weil die Beklagte eine integrierte Personalplanung für das gesamte Unternehmen
betreibe. Die Betriebsvereinbarung sei für die Vermittlung von Mitarbeitern in andere Betriebe der
Beklagten vorgesehen gewesen. Auf die Schriftform komme es nicht an. Die Unterzeichnung des
Protokolls der Sitzung des Betriebsrats mit der Geschäftsleitung am 01.12.2003, in dem auf § 6 des
Interessenausgleichs hingewiesen worden sei, reiche für das Schriftformerfordernis aus. Im übrigen sei
bei fehlender Schriftform von einer Regelungsabrede auszugehen. Die Vorgehensweise der Beklagten
sei rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.04.2004 - 2 Ca 254/04 - wird die
Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.959,60 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus seit dem 02.01.2004.
Die Beklagte hat
Zurückweisung der Berufung
beantragt und erwidert,
der zwischen Gesamtbetriebsrat und der Beklagten abgeschlossene Sozialplan fände keine Anwendung
auf die Klägerin. Der Gesamtbetriebsrat sei nicht von den einzelnen Betriebsräten zum Abschluss
beauftragt gewesen. In Umsetzung der in § 3 des Interessenausgleichs vereinbarten Ziele sei den
Mitarbeitern des Betriebs in Kaiserslautern zunächst bis zum 13.11.2003 und dann bis zum 20.11.2003
die Möglichkeit eingeräumt gewesen, u. a. Aufhebungsverträge abzuschließen. Danach habe man, weil
das Ziel nicht erreicht worden sei, eine Mitarbeiterliste zusammen mit dem Betriebsrat aufgestellt.
Insgesamt seien hiervon neun Mitarbeiter betroffen gewesen, nicht jedoch die Klägerin, die Rang 13
eingenommen habe. Aus den Regelungen im Interessenausgleich und Sozialplan ergäbe sich, dass die
Beklagte Abfindungen nur leisten wollte, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einem
Mitarbeiter erfolgte, der aufgrund der angedachten Maßnahme in der Gruppe der zu kündigenden
Arbeitnehmern gefallen wäre. Die Klägerin sei nicht bedroht gewesen. Vor Unterzeichnung des
Aufhebungsvertrages sei ihr auch vermittelt worden, dass ihr keine Abfindung zustünde (Beweis: Zeuge
S ). Im übrigen läge keine Bevollmächtigung des Gesamtbetriebsrates durch die einzelnen Betriebsräte
vor. Insoweit hätte diese dem Schriftformerfordernis nach § 50 Abs. 2 S. 3 BetrVG i. V. m. § 27 Abs. 2 S. 3
BetrVG unterlegen. Bei einer Zuständigkeitsüberschreitung des Gesamtbetriebsrates ggf., sei die
Betriebsvereinbarung unheilbar unwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom
04.08.2004 (Bl. 80-82 d. A.) sowie auf das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 22.11.2004 (Bl. 123-125 d.
A.) und bezüglich der Berufungserwiderung auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.09.2004 (Bl. 88-92
d. A.) und vom 22.10.2004 (Bl. 118-119 d. A.) verwiesen. Im übrigen wird auf die Feststellungen in der
Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 10.12.2004 (Bl. 132-134 d. A.) sowie den gesamten
Akteninhalt mit den vorlegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gem. §§ 66 Abs.
1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden.
Es ist somit zulässig.
II.
Das Rechtsmittel ist jedoch n i c h t begründet.
Im angefochtenen Erkenntnis ist das Arbeitsgericht in Teilen der Begründung und im Ergebnis zu Recht
davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung zusteht.
Die Berufungskammer folgt der Begründung der Vorinstanz, stellt es fest und bezieht sich zur Vermeidung
von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG in vollem Umfang auf den begründeten Teil des
angefochtenen Urteils.
Ergänzend wird von der Berufungskammer, die in der mündlichen Verhandlung dargestellte Ansicht
vertreten, dass die Ansprüche der Klägerin nach Ziffer 8) des von ihr unterzeichneten
Aufhebungsvertrages ausgeschlossen wären.
Die Klägerin hat nämlich unter dem 29.12.2003 (Bl. 25 d. A.) eine Klausel unterzeichnet, "wonach alle
wechselseitigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis und seiner Beendigung, gleich auf
welchem Rechtsgrund welchen Tatsachen sie beruhen, ob bekannt oder unbekannt, erledigt" seien.
Ansprüche aus dem "Beschäftigungsverhältnis" sind auch solche, die mit einem Sozialplan in Verbindung
stehen und werden nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom
27.03.1996 - 10 AZR 668/95 = NZA 1996, 986) von der Erledigungsklausel des Aufhebungsvertrages
erfasst. Sähe man in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.01.2004 (Bl. 20 d.
A.) eine Anfechtungserklärung, (zur grundsätzlich möglichen Teilanfechtung: vgl. Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 59. Auflage, § 142 Rz 1) greift nach der Tatsachenlage jedoch keiner der gesetzlichen
Anfechtungstatbestände ein, da die Klägerin bei Abschluss des von ihr initiierten Aufhebungsvertrages
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass keine Abfindung gezahlt würde.
Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass die Angriffe der Berufung nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung des Streitfalles zu gelangen.
Vorsorglich wird jedoch in Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass
Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss des Sozialplans für
den Beschäftigungsbetrieb der Klägerin bestehen. Insofern ist zutreffend, dass die Bevollmächtigung dem
Schriftformerfordernis nach § 50 Abs. 2 S. 3 BetrVG i. V. m. § 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG unterlägen hätte. Eine
Zuständigkeitsüberschreitung des Gesamtbetriebsrats ist nicht ausgeschlossen. Die Unterzeichnung des
Protokolls der Sitzung des Betriebsrats mit der Geschäftsleiterin am 01.12.2003 reicht entgegen der
Ansicht der Berufung nicht aus, um dem Schriftformerfordernis zu genügen.
Im übrigen ergibt eine Auslegung von § 4 Ziffer 2) des Interessenausgleichs, dass es den örtlichen
Betriebsräten überlassen war, mit welchen personellen Einzelmaßnahmen die "Soll-Vorgaben des § 3
marktkonkret" erreicht werden sollten. Der hier maßgebliche Wortlaut ist eindeutig (vgl. zu den
Auslegungsgrundsätzen: Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.07.2003 - 8 Sa 272/03 - m. w. N. auf
BAG, Urteile vom 29.11.1978 - 5 AZR 553/77, vom 04.06.1987 - 2 AZR 393/86 und vom 29.01.2002 - 1
AZR 227/01 -). In diesem Zusammenhang blieb von der Klägerin unwidersprochen, dass in Umsetzung
der in § 3 des Interessenausgleichs vereinbarten Ziele mit den Mitarbeitern des Betriebes in K zunächst
nur bis zum 20.11.2003 die Möglichkeit eingeräumt gewesen war, u. a. Aufhebungsverträge zu schließen
und die Klägerin nach Maßgabe der Mitarbeiterliste (Bl. 37 d. A.) auf Rang 13 lag und daher von einer
Sozialplanregelung nicht tangiert wurde.
Die von der Berufung in diesem Zusammenhang angegebene Literaturstelle im Erfurter Kommentar, 4.
Auflage, Seite 1036, bezieht sich auf die vorliegend nicht relevante Frage der Personalplanung. Im
übrigen ist zu sehen, dass § 50 BetrVG als Kollisionsnorm für ihren Zuständigkeitsbereich des
Gesamtbetriebsrats zwingend von dem der Betriebsräte abgrenzt und nach dem Gesetz von der
Primärzuständigkeit des Betriebsrats auszugehen ist (vgl. Eisemann, Erfurter Kommentar 210, § 50 Ziffer
1).
Auf § 257 BGB kann für den Ausspruch der Klägerin nicht abgestellt werden, weil es zumindest wegen
des fehlenden Merkmals der "öffentlichen Bekanntmachung" einer Belohnung fehlt.
Da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass auch nach dem 20.11.2003 ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen
in den Genuss der Sozialplanabfindung gekommen sind, vermag auch auf der Basis des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Anspruch begründet zu werden. Angesichts der
Regelung in § 4 Ziffer 2) des Interessenausgleichs und der nicht qualifiziert bestrittenen Ausführungen der
Beklagten zur Nichtbetroffenheit der Klägerin, vermag auch der Aspekt des Rechtsmissbrauchs, den die
Berufung weiter ins Feld führt, nicht zum Tragen zu kommen.
III.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für eine Zulassung der Revision sei die Kammer im vorliegenden Fall nicht die sich auf § 72 Abs. 2
ArbGG ergebenen Voraussetzungen. Die bisher entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des BAG
reichen zur Findung eines deutlichen Ergebnisses aus und bedürfen keiner Weiterentwicklung.