Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2005

LArbG Mainz: betriebsübergang, kaufpreis, gesetzlicher vertreter, wirtschaftliche einheit, arbeitsgericht, eigenschaft, kreis, vergütung, entlastung, bonität

LAG
Mainz
15.03.2005
2 Sa 952/04
Schadensersatz des Insolvenzverwalters
Aktenzeichen:
2 Sa 952/04
2 Ca 281/04
ArbG Kaiserslautern
Verkündet am: 15.03.2005
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.10.2004 -
2 Ca 281/04 - teilweise abgeändert:
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt hat,
an den Kläger 1.981,48 Euro nebst den hierfür zugesprochenen Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der
dem Kläger gegen die Insolvenzmasse zustehenden Ansprüche zu zahlen.
Hinsichtlich der weitergehenden Verurteilung wird das Urteil abgeändert und insoweit die Klage auch
hinsichtlich der insoweit zuerkannten Zinsansprüche abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 3/5, der Beklagte zu 2/5; die erstinstanzlichen
Kosten trägt der Kläger zu 11/13, der Beklagte zu 2/13.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz, den der Beklagte wegen Verletzung seiner Pflichten als
Insolvenzverwalter außerhalb des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger leisten soll.
Der Kläger ist examinierter Kranken- und Altenpfleger. Er wurde mit Wirkung vom 15.05.2003 in dem
Altenpflegeheim "Leben und Wohnen R." als Altenpfleger und stellvertretender Pflegedienstleiter
eingestellt. Betreiberin und Mieterin des Heimes war ursprünglich die Firma H. GmbH, über deren
Vermögen am 01.04.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte ist zum
Insolvenzverwalter dieser Gemeinschuldnerin bestellt worden.
Der Beklagte hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Betrieb fortgeführt. Im Frühjahr/Sommer
2003 beabsichtigte er, das Heim an eine Frau K.-K. zu verkaufen, die es zunächst als Alten- und
Pflegeheim weiterführen wollte. In der Übertragungsvereinbarung vom 15.04.2003, auf deren näheren
Inhalt hiermit Bezug genommen wird (Bl. 13, 14 d.A.) ist bestimmt, dass Frau K.-K. beabsichtigte, das
gesamte Heim, soweit es unter Insolvenzverwaltung steht, inklusive der dazugehörigen Ausstattung
käuflich vom Insolvenzverwalter zu erwerben und das Heim an gleicher Stätte ab dem 01.05.2003
fortzuführen. Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 174.000,-- €. Auch verpflichtete sich die Käuferin in
diesem Vertrag, die zum Zeitpunkt der Übernahme des Heimes bei der Insolvenzschuldnerin
beschäftigten Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Der Kaufpreis war in voller Höhe am 01.05.2003 zur
Zahlung fällig. Die Übergabe des Heimes mit allen Rechten und Pflichten sollte zum 16.04.2003 erfolgen.
Die Einstellungsverhandlungen des Klägers, die auch zum Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrages
führten, wurden von einem Herrn C. vorgenommen. Dieser wurde als Heimleiter von der Käuferin
eingestellt. Die Pflegedienstleiterin war die gleiche Person, die diese Funktion auch schon während der
Zeit ausgeübt hat, als der Beklagte das Heim im Insolvenzverfahren weiterbetrieben hat. Der Kläger wurde
als stellvertretender Pflegedienstleiter eingestellt. Herr C. wurde den Mitarbeitern gegenüber als der "neue
Chef" vorgestellt, der auch ab dem 19.04.2003 den Geschäftsbetrieb leitete.
Die Käuferin ließ sich von der zuständigen Sammel- und Verteilungsstelle ein neues sogenanntes
"Institutskennzeichen" zuteilen und firmierte den Betrieb in "Senioren-Residenz M. L." um. Verschiedene
behördliche Auflagen erfüllte die Käuferin schon zum damaligen Zeitpunkt nicht. Auch zahlte die Käuferin
weder zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt noch in der Folgezeit den vereinbarten Kaufpreis weder in
voller Höhe noch teilweise. Dem Beklagten gegenüber gab sie an, die Zahlungsverzögerungen seien in
der Auflösung von Auslandsvaluta begründet. Tatsächlich hatte diese Käuferin bereits am 14.01.2002 vor
dem Amtsgericht Kaiserslautern die eidesstattliche Versicherung über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse (Offenbarungseid) abgegeben gehabt. Der Beklagte vertraute dem blenderischen
Auftreten der Käuferin und ließ sich weder eine Selbstauskunft von der Käuferin vorlegen, noch holte er
bei einer Auskunftsdatei Informationen über die finanzielle Situation der Käuferin ein. Die Käuferin leistete
auch in den Folgemonaten keinerlei Zahlungen auf den Kaufvertrag an den Insolvenzverwalter. Obwohl
nach dem 19.04.2003 die alltäglichen Geschäfte im Alten- und Pflegeheim von dem Heimleiter C.
wahrgenommen wurden und der Beklagte sich insoweit nicht um den laufenden Heimbetrieb kümmerte,
erteilte er den Arbeitnehmern auch über den Monat April 2003 hinaus Gehaltsabrechnungen, in denen er
als Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter aufgeführt ist.
Der Kläger nahm am 15.05.2003 seine Tätigkeit im Heim auf. Als es um den Inhalt seines
Arbeitsverhältnisses gegangen ist, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.06. und vom
20.06.2003 (Bl. 51, 52 d.A.) mit, dass das bestehende Arbeitsverhältnis "von hieraus" nicht gekündigt sei.
Zur Kündigung sei allein er als Insolvenzverwalter berechtigt. Desweiteren stellte er den Kläger zunächst
von der Arbeit frei und forderte ihn dann auch gleich wieder zur Arbeitsaufnahme auf. Nähere Angaben
über die dienstplanmäßige Einteilung sollte er bei dem Heimleiter C. abfragen.
Am 24.06.2003 schloss der Beklagte als Insolvenzverwalter mit der Käuferin eine weitere Vereinbarung
(Bl. 15 d.A.) in der jetzt festgelegt wurde, dass die Käuferin mit Wirkung zum 25.06. den Heimbetrieb
übernimmt. Die Vertragsschließenden legten fest, dass der Insolvenzverwalter die noch beschäftigten
Arbeitnehmer zum 24.06. abmeldet und die Käuferin sich verpflichtete, diese am Folgetag wieder
anzumelden. In den Folgetagen mietete die Käuferin Fahrzeuge für das Heim an und stellte
Leiharbeitnehmer für den Heimbetrieb ein.
Mit Schreiben vom 07.07.2003 (Bl. 73, 74 d.a.) teilte der beklagte Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern
u.a. mit, dass er am 24.06.2003 das Heim "formell an Frau K.-K. übergeben" habe und folglich die
Arbeitnehmer bei dieser beschäftigt seien.
Eine Weiterbeschäftigung des Klägers, der ab dem 15.08.2003 ein neues Arbeitsverhältnis bei einem
anderen Arbeitgeber angetreten hat, scheiterte daran, dass die Käuferin am 02.07.2003 auf dringende
Empfehlung der Heimaufsicht das Heim freiwillig schloss, die Bewohner in andere Institute verlegte, um
wegen fehlender Erfüllung der Auflagen der Heimaufsicht eine Zwangsschließung des Heimes zu
vermeiden.
Der Kläger erwirkte in der Folgezeit einen Titel gegenüber der Käuferin K.-K. hinsichtlich seiner offenen
Vergütungsansprüche, eine Zwangsvollstreckung war aussichtslos. Er meldete im Insolvenzverfahren
seine Vergütungsansprüche für die Monate Mai bis Juli 2003 beim Beklagten in seiner Eigenschaft als
Insolvenzverwalter an, der diese Ansprüche anerkannt hat. Nachdem der Beklagte als Insolvenzverwalter
keinerlei Kaufpreiszahlungen von der Käuferin erhalten hatte, zeigte er am 01.09.2003 die
Masseunzulänglichkeit an. Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits leistete der Beklagte als
Insolvenzverwalter am 12.08.2004 an den Kläger eine Abschlagszahlung für die Zeit vom 13. - 24.06.2003
in Höhe von 244,71 €.
Im vorliegenden Verfahren fordert der Kläger von dem Beklagten unter Hinweis auf §§ 60, 61 InsO
Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe seine Pflichten als Insolvenzverwalter gröblich verletzt,
indem er das Heim an die Käuferin K.-K. verkauft habe ohne eine Überprüfung der Bonität dieser Käuferin
vorzunehmen.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen:
Der Beklagte habe tatsächlich das Heim nie im Wege des Betriebsübergangs an die Käuferin übertragen.
Auch nach dem 19.04.2003, also auch im Zeitpunkt seiner Einstellung am 15.05.2003, sei nach wie vor
der Beklagte Inhaber des Heimes gewesen. Da der Beklagte seine Vergütungsansprüche nicht habe
erfüllen können, sei er ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Entlastung könne der
Beklagte nicht geltend machen, weil er grob fahrlässig jegliche Bonitätsprüfung gegenüber der Käuferin
unterlassen habe. Ein Betriebsübergang sei auch zum 24.06.2003 nicht vorgenommen worden, weil sich
insoweit die tatsächlichen Verhältnisse im Heimbetrieb nicht geändert haben. Jedenfalls seien ihm
keinerlei Veränderungen aufgefallen. Der Beklagte habe als Insolvenzverwalter ihm gegenüber mehrfach
erklärt, sobald er den Kaufpreis von der Käuferin erhalte, könne er auch die Vergütung der Mitarbeiter
bezahlen. Obwohl keine Mittel vorhanden gewesen seien, habe der Beklagte das Heim weitergeführt.
Der Beklagte sei daher verpflichtet, im Wege des Schadensersatzes die vereinbarte Vergütung für die Zeit
vom 15.05. bis zum Januar 2004 zu bezahlen, wobei er sich den Zwischenverdienst anrechnen lasse.
Der Kläger hat beantragt,
1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.370,97 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Juni 2003 zu zahlen.
2) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.772,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Juli 2003 zu zahlen.
3) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. August 2003 zu
zahlen.
4) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.440,33 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. September 2003 zu
zahlen.
5) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 630,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Oktober 2003 zu
zahlen.
6) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 630,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. November 2003 zu
zahlen.
7) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 630,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Dezember 2003 zu
zahlen.
8) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 930,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Januar 2004 zu
zahlen.
9) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 930,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01. Februar 2004 zu
zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegen die Masse zustehenden Ansprüche.
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem
dadurch entsteht, dass ihm zustehende Ansprüche gegen die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Firma H. GmbH aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte leugnet einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Der Kläger könne sich nicht auf eine
Masseforderung berufen, da er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Heim bereits am
19.04.2003 auf die Käuferin übertragen habe. Von der Einstellung des Klägers habe er per Zufall erst
mehrere Wochen später bei einem Heimbesuch erfahren. Jedenfalls sei das Heim spätestens am
24.06.2003 an die Käuferin übertragen worden. Ein Verschulden liege nicht vor, da er bei Abschluss der
Vereinbarung vom 15.04.2003 nicht die geringste Veranlassung gehabt habe, an der Bonität der Käuferin
zu zweifeln. Dass es bei Vermögensübertragungen im Insolvenzverfahren zu den von der Käuferin
behaupteten Verzögerungen habe kommen können, sei nicht ungewöhnlich. Im Übrigen hafte er auch nur
auf das negative Interesse.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.10.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren
Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage zum Teil stattgegeben und sie zum
großen Teil abgewiesen. Der Beklagte sei dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, weil
er leichtfertig den Heimbetrieb an eine nicht solvente Käuferin übertragen habe. Von einem
Betriebsübergang könne allerdings im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen des Beklagten als
Insolvenzverwalter und der Käuferin noch nicht am 19.04., sondern erst ab dem 24.06.2003 ausgegangen
werden. Der Beklagte hafte dem Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nur auf
das negative Interesse, so dass er auch nur diejenige Vergütung verlangen könne, die er bei seinem
Vorarbeitgeber erlangt habe; dies seien monatlich 1.700,-- € gewesen. Ab dem 15.08.2003 scheide ein
Schadensersatzanspruch aus, weil der Kläger bei seinem neuen Arbeitgeber einen höheren Verdienst
erzielt habe. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5-7 dieses
Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Er hat sein Rechtsmittel form- und
fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet.
Nach Auffassung des Beklagten sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein
Betriebsübergang erst ab dem 24.06.2003 anzunehmen sei; vielmehr sei bereits am 19.04.2003 der
Betrieb gemäß § 613 a BGB auf die Käuferin übertragen worden. Ab dem Zeitpunkt des
Betriebsübergangs hafte er aber nicht mehr auf Schadensersatz. Bei Kaufvertragsabschluss sei der
damals noch nicht eingestellte Kläger nicht "Beteiligter im Sinne von § 60 InsO" gewesen. Im Übrigen
habe keine leichtfertige Veräußerung des Betriebes vorgelegen. Selbst wenn man hiervon ausginge,
habe es sich um keine insolvenzspezifische Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters gehandelt. Auch
fehle es an der Kausalität für einen Schadensersatzanspruch. Schließlich habe er selbst den Kläger nicht
eingestellt, da die Einstellung ohne sein Wissen und Wollen geschehen sei. Er sei auch nach dem
24.06.2003 nur deshalb von den Trägern der Heimaufsicht angesprochen worden, weil die Käuferin ihre
Auflagen nicht erfüllt habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit im Berufungsverfahren hinsichtlich der
Teilleistung des Beklagten als Insolvenzverwalter in Höhe von 244,71 € für erledigt erklärt haben,
beantragt der Kläger im Übrigen,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben habe. Er ist allerdings
der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht von einem Betriebsübergang am 24.06.2003
ausgegangen sei. Der Beklagte sei nach wie vor Ansprechpartner der Behörden gewesen. Dieser hafte
sowohl nach § 61 als auch von § 60 InsO jedenfalls für den vom Arbeitsgericht zugesprochenen
Schadensersatzanspruch.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten wurde form- und fristgerecht eingelegt
und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel nur zum Teil begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Beklagten
verurteilt, an den Kläger Schadensersatz zu leisten in Höhe von monatlich 1.700,-- € für die Zeit vom
15.05. bis zum 24.06.2003, weil der Beklagte insoweit nach § 61 InsO zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Abzuziehen war der Betrag, den der Beklagte als Insolvenzverwalter im Laufe des Rechtsstreites an den
Kläger für die Zeit vom 13.06. bis 24.06.2003 geleistet hat, nachdem die Parteien insoweit, also in Höhe
von 244,71 €, den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.
Der Beklagte ist gemäß § 61 InsO verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom
15.05.
61 InsO Schadensersatz zu leisten. Dies ist unter Abzug der im Laufe des Rechtsstreits gezahlten 244,71
€ insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.981,48 €.
Nach § 61 InsO ist der Insolvenzverwalter einem Massegläubiger gegenüber zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn er eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters
begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllen kann. Zwar steht derzeit noch nicht
endgültig fest, ob dem Kläger für die fragliche Zeit nicht doch ein Vergütungsanspruch in Höhe einer
bestimmten Quote gegenüber der Insolvenzmasse zusteht. Diesem Umstand hat der Kläger dadurch
Rechnung getragen, dass er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung eines solchen Anspruchs
an den Insolvenzverwalter fordert.
Zutreffend ist das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass es sich für den
Zeitraum vom 15.05. bis zum 24.06.2003 um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 61 i.V.m. § 55 InsO
handelt. Für diesen Zeitraum ist das Arbeitsverhältnis entgegen der Rechtsbehauptung des Beklagten
nicht auf die Betriebserwerberin K.-K. im Wege eines Betriebsübergangs i.S.v. § 613 a BGB
übergegangen gewesen. Ein solcher Betriebsübergang liegt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit
unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der
organisatorischen Gesamtheit Betrieb bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den
Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art
des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel sowie Gebäude und bewegliche
Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der
vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die
Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft- und Lieferantenbeziehungen
und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit (vgl. BAG AP Nr. 237 zu § 613
a BGB unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BAG und des EuGH). Da der
Insolvenzverwalter nicht selbst Betriebsinhaber ist, sondern nur die Verwaltungs- und Verfügungsmacht
des Schuldners nicht durch Rechtgeschäft, sondern kraft Ernennung durch das Insolvenzgericht (§ 56
InsO) als Partei kraft Amtes ausübt, findet § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf eine Betriebsveräußerung
durch den Insolvenzverwalter Anwendung. Im Falle eines Betriebsübergangs infolge Rechtsgeschäfts
zwischen Insolvenzverwalter und Erwerber tritt Letzterer in die Rechtstellung ein, die dem Rechtsträger
(Schuldner) zuzuordnen ist. Der Insolvenzverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Masse, er setzt
Wirkungen für und gegen die Masse und den Insolvenzschuldner als Masseträger (BAG, BAGR 2004, 232
f). Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist allerdings auch ein Rechtsgeschäft, mit dem der
Insolvenzverwalter beabsichtigt, die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb auf den Erwerber zu
übertragen. Daran scheitert es im Streitfalle durch die Übertragung der Betriebsführung an die Käuferin im
April 2003. Zwar sprechen vom Beklagten im Streitfalle vorgetragene einzelne Umstände für einen
Betriebsübergang bereits durch die Vereinbarung vom 15.04.2003. Die anzustellende Gesamtschau lässt
diesen Schluss jedoch nicht zu.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Käuferin habe am 19.04.2003 die Schlüssel für das Heim erhalten,
habe danach den Heimbetrieb weitergeführt, Schlösser ausgetauscht, einen neuen Heimleiter, Herrn C.,
eingesetzt und die Herrschaft über den täglichen Betriebsablauf übernommen. Trotz dieser objektiven
Umstände, die für einen Betriebsübergang sprechen, fehlt es jedoch an einem endgültigen
Übertragungswillen des Beklagten. Schon in der Vereinbarung vom 15.04.2003 ist lediglich festgehalten,
dass die Käuferin "beabsichtigt", das gesamte Heim ab dem 01.05.2003 fortzuführen. Die
Vertragsschließenden haben darüber hinaus vereinbart, dass die Übergabe des Heimes mit allen
Rechten und Pflichten bereits zum 16.04.2003 erfolgt, wenngleich der Kaufpreis in voller Höhe erst zum
01.05.2003 fällig gestellt wurde. Dass sich der Beklagte als Insolvenzverwalter über die täglichen
Betriebsabläufe des Heimes nicht kümmern konnte, war klar. Dies hatte er auch vor der Vereinbarung vom
15.04.2003 nicht getan, sondern Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin mit der Heimleitung betraut gehabt.
Die Heimleitung ist dann lediglich auf die Käuferin des Heimes übertragen worden, weil auch nach dem
15.04.2003 sich der beklagte Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht um die
täglichen Geschäfte kümmern konnte. In Wirklichkeit behielt der Beklagte - ähnlich wie zuvor auch -
jedoch die Leitkompetenzen weiter. Als es im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis des Klägers, also aus dem Grundverhältnis, zu Meinungsverschiedenheiten gekommen
war, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.06. und 20.06.2003 (Bl. 51, 52 d.A.) mit, wie die
wahren Herrschafts- und Leitungsfunktionen ausgestaltet waren. Der Insolvenzverwalter erklärte
ausdrücklich, er sei allein berechtigt, Kündigungen auszusprechen. Er hat den Kläger von der
Arbeitsleistung vorübergehend freigestellt und ihn dann wieder zur Arbeitsaufnahme aufgefordert.
Gleichzeitig teilte er ihm mit, dass sein Arbeitsverhältnis ungekündigt weiter fortbesteht. Trotz der
Übertragung der Leitungsmacht hinsichtlich der täglichen Geschäfte des Heimbetriebes hat sich somit der
Beklagte auch über den 15.04.2003 hinaus nach wie vor die Leitungskompetenzen vorbehalten. Dies
ergibt sich eindeutig auch aus der späteren Vereinbarung vom 24.06.2003, in der ausdrücklich
festgehalten wurde, dass nunmehr das Heim auch "formell" auf die Käuferin übertragen werde. Wäre dies
entgegen den Bekundungen im Schlusssatz der Vereinbarung vom 15.04.2003 schon damals der Fall
gewesen, dann hätte es der Vereinbarung vom 24.06.2003 nicht mehr bedurft. Anders kann die
Vereinbarung, dass das Heim nunmehr "offiziell" auf die Käuferin übertragen werde, bei Berücksichtigung
der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere dass es sich um eine Übertragung
eines Alten- und Pflegeheimes durch den Insolvenzverwalter gehandelt hat, nicht ausgelegt werden.
Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Kaufpreis am 16.04.2003 noch nicht fällig gestellt wurde,
sondern erst am 01. des Folgemonats.
Hat sich der Beklagte aber die Leitungskompetenzen des Heimes weiterhin vorbehalten, so muss er sich
auch die Einstellung des Klägers zum 15.05.2003 als stellvertretender Heimleiter zurechnen lassen, weil
er sich gerade um die laufenden Geschäfte des Heimbetriebes nicht mehr selbst gekümmert hat. Wenn
der Beklagte aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Arbeitnehmer einstellt, dann erwerben diese
hinsichtlich ihrer Vergütungsansprüche eine Masseforderung im Sinne von § 55 InsO.
Im Streitfalle kann sich der Beklagte gemäß § 61 Satz 2 InsO nicht entlasten. Eine Entlastung kann der
Verwalter auf zweierlei Art vornehmen. Er hat entweder zu beweisen, dass objektiv von einer zur Erfüllung
der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen war oder dass für ihn nicht
erkennbar war, dass dies nicht zutraf (BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 48/03, InsR 2004, 612). Eine
derartige Entlastung vermochte der Beklagte vorliegend nicht darzulegen. Wie der Beklagte im Laufe des
Rechtsstreits selbst geschildert hat, stand und fiel die Finanzierungsmöglichkeit der Masseansprüche mit
der Zahlung des Kaufpreises durch die Käuferin K.-K.. Sie versprach dem Insolvenzverwalter, sie sei im
Stande, den Kaufpreis von 176.000,-- Euro zu bezahlen. Als keinerlei Kaufpreis nach dem 01.05.2003
einging, ließ er sich von der Ausrede der Käuferin vertrösten, die Auflösung von Auslandsvaluta verzögere
sich. Unbestritten hat der Kläger im Streitfalle vorgetragen, der Beklagte habe in seiner Eigenschaft als
Insolvenzverwalter keinerlei Bonitätsprüfung der blenderisch auftretenden Käuferin vorgenommen. Auch
der für ein fehlendes Verschulden darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat hierzu keinerlei
Sachvortrag geliefert. Tatsächlich hatte die Käuferin bereits über ein Jahr vorher die eidesstattliche
Versicherung vor dem Amtsgericht Kaiserslautern im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens abgegeben
gehabt. Spätestens als der Fälligkeitszeitpunkt des Kaufpreises abgelaufen war (das war der 01.05.2003),
hätte für den Beklagten Veranlassung bestanden, jetzt eine Bonitätsprüfung der Käuferin vorzunehmen
und sich nicht auf deren Ausflüchte einzulassen. Immerhin wurde der Kläger dann erst rund zwei Wochen
später eingestellt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt auch nur ein Cent auf die Kaufpreisforderung
eingegangen war. Spätestens bei der Einstellung des Klägers hätte der Beklagte dafür Sorge tragen
müssen, dass keine neuen Arbeitnehmer eingestellt werden, ohne dass eine einigermaßen gesicherte
Kaufpreiszahlung für deren Vergütungsansprüche gewährleistet ist. Allein die Bekundung des Beklagten
im vorliegenden Verfahren, er habe im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf die Äußerungen der Käuferin
vertrauen dürfen, entlastet ihn nicht. Damit ist aber der Beklagte dem Kläger gegenüber nach § 61 Satz 1
InsO zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe ergibt sich insoweit aus dem erstinstanzlichen Urteil, das
weder vom Kläger angegriffen wurde, noch vom Beklagten im Berufungsverfahren im Rahmen von § 520
Abs. 3 Satz 2 ZPO als fehlerhaft dargestellt worden ist.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht allerdings keine Verpflichtung des Beklagten, an
den Kläger auch für Vergütungsansprüche nach dem 24.06.2003 Schadensersatz zu leisten. Ein solcher
Anspruch ergibt sich nicht mehr aus § 61 Satz 1 InsO, weil der Beklagte durch die Vereinbarung vom
24.06.2003 auch nach außen hin erkennbar die Willenserklärung abgegeben hat, nunmehr das Heim
"formell" auf die Käuferin zu übertragen. Dies hat er durch Schreiben vom 07.07.2003 den Arbeitnehmern
gegenüber kundgetan. Er hat des weiteren die Arbeitnehmer als Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin
abgemeldet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, für ihn habe aus seiner Sicht
keinerlei Anzeichen für einen derartigen Betriebsübergang am 24.06.2003 bestanden, mag dies zwar
zutreffend sein, jedoch hatte der äußere Ablauf hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung der
Verfügungsbefugnis über das Heim bereits zur Zeit der Einstellung des Klägers für einen
Betriebsübergang gesprochen gehabt. Soweit der Beklagte später gegenüber Trägern der Heimsicht
durch weitere Schreiben tätig geworden ist, blieb ihm nichts anderes übrig, als nunmehr diesen Stellen
gegenüber in seiner Verantwortung als Betriebsübertrager im Rahmen des Insolvenzverfahrens wieder
aktiv zu werden, nachdem die Käuferin keine Auflagen der Behörde erfüllt hatte und zudem immer noch
keinen Kaufpreis an die Insolvenzmasse gezahlt hatte. Die Käuferin selbst - und nicht der
Insolvenzverwalter - hatte unter dem 02.07. angesichts einer drohenden Zwangsschließung den
Heimbetrieb eingestellt. Mit der offiziellen Übertragung des Heimbetriebes am 24.06.2003 nach dem
ausdrücklichen Willen des Insolvenzverwalters war der Kläger nicht mehr Arbeitnehmer der
Insolvenzschuldnerin, sondern sein Arbeitsverhältnis ging kraft Gesetzes gemäß § 613 a BGB auf die
Käuferin über. Damit liegt hinsichtlich der Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit nach dem
Betriebsübergang auch keine Masseverbindlichkeit im Sinne von §§ 61, 55 InsO mehr vor.
Der Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 25.06.2004 nicht mehr zum Schadensersatz verpflichtet.
Weder § 60 InsO noch allgemeine Rechtsgrundsätze kommen als Anspruchsgrundlage für einen
Schadensersatzanspruch in Betracht.
Ein Anspruch des Klägers aus § 60 InsO setzt voraus, dass der Beklagte mit der Übertragung des Heims
an die Käuferin im Wege eines Betriebsübergangs eine vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger
obliegende Pflicht verletzt und dadurch den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat. § 60 InsO
begründet keinen umfassenden Schadensersatzanspruch, sondern nur insolvenzspezifische
Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters verpflichten ihn zur Schadensersatzleistung. Hinzukommen
muss, dass der Geschädigte zum Kreis der "Beteiligten" im Sinne von § 60 Abs. 1 InsO zählt. Beteiligt sind
alle Personen, denen gegenüber der Insolvenzverwalter Pflichten "aus der Insolvenzordnung" zu erfüllen
hat (Hess/Weis/Wienberg, Komm. zur InsO, 2. Auflage, § 60 Rz 17 m.w.N.). Zwar zählt der Kläger
entgegen der Auffassung des Beklagten zum Kreis der Beteiligten im Sinne dieser gesetzlichen
Bestimmung, weil er während seiner Beschäftigung bei der Insolvenzschuldnerin hinsichtlich seiner
Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum Kreis der Massegläubiger zählt. Allerdings hat der
Beklagte durch die Übertragung des Heims an die nichtsolvente Käuferin dem Kläger gegenüber keine
insolvenzspezifische Pflichtverletzung begangen. In der Insolvenzordnung gibt es keine gesetzlich
normierte Verpflichtung des Insolvenzverwalters, dass er bei der Übertragung des Betriebes auf einen
Rechtsnachfolger die erforderliche Sorgfalt bei der Überprüfung der Bonität des Käufers ausüben muss.
Eine solche Verpflichtung mag sich aus allgemeinen Gesichtspunkten ergeben, sie können jedoch nicht
zum Kreis der "insolvenzspezifischen Pflichten" im Sinne von § 60 InsO gerechnet werden. Den
Massegläubigern gegenüber besteht insbesondere die insolvenzspezifische Verpflichtung des
Insolvenzverwalters, Masseverbindlichkeiten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen
und eingegangene vertragliche Zusagen zu erfüllen (vgl. hierzu Hess/Weis/Wienberg, a.a.O., Rz 19). Im
Rahmen der ihm obliegenden Pflichten hat der Insolvenzverwalter unter anderem für die möglichst
weitgehende und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzforderungen zu sorgen (§§ 38, 40, 138 ff, 187 ff
InsO), Massegläubiger vorweg (§ 53 InsO) und gegebenenfalls in der Rangfolge des § 209 InsO zu
befriedigen, die dinglichen Rechte der Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten zu beachten (§§
47 ff, 165 ff InsO), die Masse sorgfältig zu verwerten und die Massegegenstände zu erhalten. Dagegen
regeln nicht die Bestimmungen der Insolvenzordnung, sondern die allgemeinen Vorschriften, welche
Pflichten den Insolvenzverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten, der mit der
Insolvenzmasse Geschäfte machen will, treffen (BGH, IzInsR § 55 InsO Nr. 18; IzInsR § 60 InsO Nr. 5; WM
1987, 1567; WM 1988, 1222; WM 1989, 1904).
Auch allgemeine Haftungsgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereichs der Insolvenzordnung
begründen vorliegend keine Schadensersatzverpflichtungen des Beklagten für die Zeit ab dem
25.06.2004, weil durch die Übertragung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter an einen
Betriebsnachfolger im Sinne von § 613 a BGB der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter
keine gegenüber dem Kläger bestehende Pflicht verletzt hat.
Nach alledem war die Berufung des Beklagten nur zum Teil erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung für beide Parteien zuzulassen, weil das BAG - soweit
ersichtlich - sich mit den Schadensersatzverpflichtungen des Insolvenzverwalters aus §§ 60, 61 InsO im
Zusammenhang mit einer Betriebsübertragung noch nicht beschäftigt hat.