Urteil des LAG Köln vom 03.04.2003

LArbG Köln (Arbeitssicherheit, Einfluss, Leiter, Geschäftsleitung, Umwelt, Unabhängigkeit, Vortragsrecht, Geschäftsführung, Vorschlagsrecht, Drucksache)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 10 (1) Sa 1231/02
03.04.2003
Landesarbeitsgericht Köln
10. Kammer
Urteil
10 (1) Sa 1231/02
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 844/02
Fachkraft für Arbeitssicherheit
§ 8 II ASiG
Arbeitsrecht
Das Arbeitssicherheitsgesetz geht grundsätzlich von dem Modell einer
sicherheitstechnischen Stabsstelle im Betrieb aus. Damit steht nicht im
Einklang, wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch und
disziplinarisch einem Abteilungsleiter unterstellt wird.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.08.2002 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 844/02 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger
als Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch an den Fachbereich
Qualitätsmanagement (QM) anzubinden.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bis zum 28.06.2001
bestehenden Bedingungen als Sicherheitsingenieur im Rahmen einer
Stabsstelle unmittelbar unter der Geschäftsleitung weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den bei ihr als Fachkraft für
Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) beschäftigten Kläger organisatorisch nicht mehr
unmittelbar an die Geschäftsleitung, sondern an die Abteilungsleitung eines Fachbereichs
(Umwelt/Qualitätsmanagement) anzubinden.
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Der Kläger steht seit dem 01.01.1986 als vollzeitbeschäftigter Sicherheitsingenieur in den
Diensten der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die beklagten Stadtwerke waren
bis 1999/2000 Eigenbetrieb. Der Kläger unterstand unmittelbar dem "ersten und
kaufmännischen Werkleiter" Prof. Dr. Ing. Z (Organisationsplan Bl. 207 d. A.). Mit einer als
Versetzung bezeichneten Erklärung vom 29.06.2001 (Bl. 52 d. A.) wurde der Kläger mit
sofortiger Wirkung dem Fachbereich Qualitätsmanagement (QM) zugeordnet. Der
Betriebsrat hatte zuvor dieser Maßnahme zugestimmt. Im Zustimmungsantrag beschrieb
die Beklagte die Maßnahme wie folgt: "Die Aufgaben der Arbeitssicherheit und des
Qualitätsmanagements sollen ab sofort gebündelt werden, damit künftig ein umfassendes
Leistungspaket zur Verfügung steht. Es ist daher sinnvoll, die Fachkraft für Arbeitssicherheit
organisatorisch/disziplinarisch an den Fachbereich Qualitätsmanagement (QM)
anzubinden und die bisher SI zugeordnete Schreibkraft personell in QM zu integrieren."
Weiter heißt es in dem Antrag: "Die fachliche Zuordnung der FASi an die
Geschäftsführungen der einzelnen Gesellschaften des S -Konzerns sowie das direkte
Vortragsrecht der FASi vor den Geschäftsführungen bleibt unverändert bestehen."
Organisatorisch ist der Kläger nicht mehr der Geschäftsführung mit Herrn Prof. Dr. Ing. Z
und Herrn R , sondern dem Leiter der Abteilung Umwelt/QM, Herrn Dipl.-Ing. D zugeordnet.
In den Organigrammen vom Juni 2001 und zuletzt vom Januar 2003 (Bl. 37, 166 d. A.) ist
angemerkt "fachliche Zuordnung (Vortragsrecht) an GF."
Mit Schreiben vom 18.07.2001 und 14.10.2001 hat der Kläger gegen diese Maßnahme
protestiert und am 15.03.2002 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Versetzung in
den Fachbereich Qualitätsmanagement verstoße gegen die gesetzliche Regelung des § 8
Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die eine unmittelbare Unterstellung unter die
Geschäftsleitung - auch organisatorisch und disziplinarisch - vorsehe. In der Unterordnung
unter den für Umwelt und Qualitätsmanagement zuständigen Leiter bestehe außerdem die
Gefahr einer Abhängigkeit der Belange der Arbeitssicherheit vom Qualitätsmanagement.
Demgegenüber hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, die Vorschrift des § 8
ASiG beziehe sich nicht auf Organisationsfragen, sondern auf die fachliche
Weisungsunabhängigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese sei nach wie vor
gegeben. Die materielle Weisungsfreiheit sei von der formellen organisatorischen
Anbindung zu unterscheiden. Sie verfolge mit der organisatorischen Anbindung des
Sicherheitsingenieurs an die Abteilung QM sachliche Gründe, um den betrieblichen Ablauf
zu verbessern und zu beschleunigen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger als Fachkraft für
Arbeitssicherheit organisatorisch an den Fachbereich Qualitätsmanagement (QM)
anzubinden,
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bis zum 28.06.2001 bestehenden
Bedingungen als Sicherheitsingenieur im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar unter der
Geschäftsleitung weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die im
Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die
Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kläger als
Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch an den Fachbereich Qualitätsmanagement
(QM) anzubinden und hat ihn im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar unter der
Geschäftsleitung zu beschäftigen.
1. Nach § 8 Abs. 2 ASiG unterstehen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
unmittelbar dem Leiter des Betriebes. Wortlaut, Gesetzessystematik und Normzweck
sprechen dafür, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht nur hinsichtlich ihrer
sicherheitstechnischen Fachkunde inhaltlich weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 Satz 1 ASiG),
sondern auch in der hierarchischen Organisation unmittelbar dem Leiter des Betriebes
unterstellt sein soll. Leiter des Betriebes der beklagten GmbH mit ihren ca. 270
Arbeitnehmern ist die Geschäftsleitung und nicht der unter ihr angesiedelte Abteilungsleiter
Umwelt/Qualitätsmanagement.
Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 ASiG fordert die unmittelbare Unterstellung unter den Leiter
des Betriebes. Die Gesetzesmaterialien und die Systematik des Gesetzes deuten darauf
hin, dass es hier um die Einordnung in die betriebliche Hierarchie, also um die
organisatorische Anbindung geht, die selbstständig neben den Regelungskomplexen der
fachlichen Weisungsfreiheit in sicherheitstechnischen Fragen (§ 8 Abs. 1 ASiG) und dem
Vorschlagsrecht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber bei Meinungsverschiedenheiten
im Sinne des § 8 Abs. 3 ASiG steht. Im Regierungsentwurf zum Arbeitssicherheitsgesetz
vom 26.02.1973 (BT-Drucksache 7/260, Seite 6) war in den Absätzen 1 und 2 zu § 8
zunächst lediglich die Weisungsfreiheit und das Vorschlagsrecht vorgesehen. Erst auf
Anregung des Ausschusses für Arbeit und der Sozialordnung vom 11.10.1973 (BT-
Drucksache 7/1085, Seite 6) wurde als weitere Bestimmung in § 8 das
Unterstellungsverhältnis geregelt, und zwar die unmittelbare Unterstellung unter die
Leitung des Betriebes. Der Ausschuss hat dies damit begründet, dass dadurch die
Unabhängigkeit als auch der Einfluss der in § 8 Abs. 1 genannten Personen (Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) gestärkt werden soll. Daraus erschließt sich zugleich
der normative Sinn der ins Gesetz aufgenommenen Unterstellungsregelung.
Unabhängigkeit und Einfluss im Betrieb sollen durch eine bestimmte organisatorische
Stellung im Betrieb abgesichert und der Beratungsdienst möglichst weit "oben" in der
betrieblichen Hierarchie angebunden sein. Die Vorgesetzten aus der "Linie" sollen keinen
Einfluss ausüben. Mit der Stärkung von Unabhängigkeit und Einfluss steht es daher nicht
im Einklang, wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit - wie vorliegend der Kläger -
organisatorisch und disziplinarisch einem Abteilungsleiter unterstellt wird
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.01.2002 - 9 K 2097/99 -).
Das Arbeitssicherheitsgesetz geht grundsätzlich von dem Modell einer
sicherheitstechnischen Stabsstelle im Betrieb aus. Der Arbeitgeber und die betrieblichen
Führungskräfte sollen von dieser Stelle bei der Durchführung der Arbeitssicherheit beraten
werden, wobei durch die unmittelbare Unterstellung unter die Leitung des Betriebes der
Einfluss der Sicherheitsfachkraft gegenüber den darunter stehenden Führungskräften
abgesichert wird (zu den organisatorischen Möglichkeiten vgl. Schliephacke, Die
Berufsgenossenschaft 1995 Seite 429 bis 433).
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Eine andere Frage ist, ob bestimmte personelle Angelegenheiten einer anderen Stelle als
der Leitung des Betriebes unterstellt werden können. Dabei geht es nicht um eine
organisatorische Einbindung, sondern um eine Entlastung des Betriebsleiters von rein
personellen Regelungen wie z. B. Krankheitsfällen und Urlaubsplanungen, die der
Personalabteilung übertragen werden können (Verwaltungsgericht Münster a. a. O.; Siller,
Die Berufsgenossenschaft 1995 Seite 425, 426). Um eine solche personelle Unterstellung
geht es im Streitfall nicht. Zuständig für den Kläger ist der Abteilungsleiter QM sowohl in
organisatorischer als auch in disziplinarischer Hinsicht. An der mit § 8 Abs. 2 ASiG nicht im
Einklang stehenden Maßnahme der Beklagten vom 29.06.2001 ändert auch nichts der
Umstand, dass die Beklagte der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Organigramm ein
Vortragsrecht an die Geschäftsführung eingeräumt hat, denn dies allein beseitigt nicht die
mit der organisatorischen und disziplinarischen Einbindung in die Abteilung bestehenden
Gefahren für die Unabhängigkeit und den Einfluss der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
denen der Gesetzgeber durch eine bestimmte organisatorische Vorgabe von vornherein
begegnen wollte.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
1. Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Revision eingelegt werden. Für die
klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: (03 61) 26 36-20 00
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt
unberührt.
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden
(Schroeder) (Zerlett) (Becker)