Urteil des LAG Köln vom 24.06.2009

LArbG Köln: fristlose kündigung, krankheitsfall, hauptsache, angestelltenverhältnis, arbeitsgerichtsbarkeit, stillstand, rechtfertigung, abhängigkeit, kündigungsfrist, kompetenz

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 162/08
Datum:
24.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 162/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 11748/05
Schlagworte:
PKH; Verweisungsbeschluss; Rechtsweg; sic-non-Fall
Normen:
§ 114 ZPO; § 17 a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Wird eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage gemäß § 17 a GVG in
den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, so ist
grundsätzlich auch nur das Gericht, an das verwiesen wurde, für die
Entscheidung über einen mit der Klage verbundenen PKH-Antrag
zuständig.
2. Kommt der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO endgültig zum Stillstand,
bevor ein Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Rechtskraft erlangt
hat, hat ausnahmsweise das Arbeitsgericht über den PKH-Antrag zu
entscheiden, wenn dieser im Zeitpunkt der Unterbrechung des
Verfahrens bescheidungsreif war und dem Antragsteller wegen der
Vermögenslosigkeit seines Prozessgegners eine Aufnahme des
Verfahrens nicht zumutbar ist.
3. Auch in einem solchen Fall darf bei der Prüfung der Erfolgsaussichten
i.S.v. § 114 ZPO nicht auf die Unzulässigkeit des eingeschlagenen
Rechtswegs abgestellt werden.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 06.05.2008 hin wird der PKH-
Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.04.2008 abgeändert:
Der Klägerin wird für das Verfahren Arbeitsgericht Köln
17 Ca 11748/05 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung
von Rechtsanwalt v mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin
aufgrund ihrer glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten
hat.
G r ü n d e :
1
I. Die Parteien schlossen zum 01.10.2005 eine Zusatzvereinbarung zu einem bereits
bestehenden Handelsvertretervertrag. Danach sollte die Klägerin fortan im Innendienst
tätig sein und hierfür ein Fixum in Höhe von 1.900,00 € brutto monatlich beziehen. Zum
01.01.2006 war die Prüfung der Übernahme in ein Angestelltenverhältnis avisiert (Bl. 9
d. A.).
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Ab dem 22.11.2005 war die Klägerin nach eigenem Bekunden arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 09.12.2005 kündigte die Beklagte das bestehende
Vertragsverhältnis fristlos. Mit der am 15.12.2005 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangenen Hauptsacheklage begehrte die Klägerin in erster Linie die Feststellung,
"dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch fristlose Kündigung vom
09.12.2005 erloschen ist". Außerdem verlangte sie für die Zeit vom 22.11. bis
31.12.2005 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wobei sie sich auf die Regeln des
Entgeltfortzahlungsgesetzes berief. Zur Begründung machte die Klägerin unter Angabe
verschiedener Einzelheiten geltend, dass zwischen den Parteien entgegen dem
schriftlichen Vertragsinhalt bereits ab dem 01.10.2005 ein Arbeitsverhältnis bestanden
habe.
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Gleichzeitig mit der Klageerhebung beantragte die Klägerin die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe.
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Nachdem ein von den Parteien im Gütetermin des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
abgeschlossener Vergleich widerrufen worden war, verwies das Arbeitsgericht Köln mit
Beschluss vom 14.02.2006 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bergisch-Gladbach. Zur
Begründung vertrat es die Auffassung, dass die Zuständigkeit der Gerichte für
Arbeitssachen nicht gegeben sei. Die Klägerin sei nicht als Arbeitnehmerin anzusehen.
Ein sog. sic-non-Fall liege nicht vor, weil sich die Klägerin mangels Erfüllung der
Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht auf den speziellen arbeitsrechtlichen
Kündigungsschutz berufen und nur die Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist
geltend machen könne. Der Tatsachenvortrag der Klägerin reiche nicht aus, um eine
arbeitnehmertypische persönliche Abhängigkeit der Klägerin im Vertragsverhältnis
bejahen zu können.
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Die Klägerin legte gegen den Verweisungsbeschluss fristgerecht sofortige Beschwerde
zum Landesarbeitsgericht ein (LAG Köln 10 Ta 119/06). Noch vor Ablauf der vom
Beschwerdegericht gesetzten Beschwerdebegründungsfrist wurde über das Vermögen
der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Das infolgedessen gemäß § 240 ZPO
unterbrochene Hauptsacheverfahren wurde in der Folgezeit weder von der Klägerin
noch vom Insolvenzverwalter wieder aufgenommen. Dementsprechend war das
Hauptsacheverfahren nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gemäß der
Aktenordnung als erledigt wegzulegen, ohne dass es zu einer Entscheidung über die
sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss vom 14.02.2006 gekommen
war.
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Auch über den Prozesskostenhilfe-Antrag lag bis dahin keine gerichtliche Entscheidung
vor.
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Nachdem der Klägervertreter am 17.03.2008 darum gebeten hatte, den noch offenen
Prozesskostenhilfe-Antrag zu bescheiden, wies das Arbeitsgericht Köln mit Beschluss
vom 18.04.2008, dem Klägervertreter zugestellt am 28.04.2008, den Prozesskostenhilfe-
Antrag zurück. Zur Begründung führte es aus, die Sache habe "vor dem Arbeitsgericht
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg" gehabt. Nach Maßgabe des
Verweisungsbeschlusses vom 14.02.2006, der bislang nicht aufgehoben worden sei,
sei die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen zu verneinen.
Konsequenterweise müsse dieses Ergebnis auch im Rahmen des PKH-Verfahrens
zugrunde gelegt werden.
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II. Die zulässige, fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den PKH-
Beschluss vom 18.04.2008 ist begründet. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts
hatte die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin "hinreichende Aussicht auf
Erfolg" im Sinne von § 114 ZPO. Die vom Arbeitsgericht dem ablehnenden Beschluss
zugrunde gelegte Begründung trägt das Ergebnis nicht.
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1. Nach der Konzeption des Zivilprozessrechtes in seiner derzeit geltenden Fassung
kann eine Klage nicht abgewiesen werden, weil sie im falschen Rechtsweg erhoben
wurde. Gemäß § 17 a) Abs. 2 S. 1 GVG, der gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG auch im
Arbeitsgerichtsverfahren maßgeblich ist, hat das erstinstanzliche Gericht die
Zulässigkeit des bestrittenen Rechtsweges jederzeit von Amts wegen zu prüfen und,
wenn es zu dem Ergebnis der Unzulässigkeit gelangt, den Rechtsstreit von Amts wegen
an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen.
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2. Kann aber eine Klage nicht wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen
Rechtsweges abgewiesen werden, kann auch ein zugehöriger Prozesskostenhilfe-
Antrag nicht allein wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wegen
nicht hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen werden (KG
MDR 2008, 707 f.; LAG Berlin vom 19.03.2003, 17 Ta 541/04).
11
3. Allerdings weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass der Rechtsstreit in
der Hauptsache zum Stillstand gekommen ist, bevor über die Rechtswegzuständigkeit
rechtskräftig entschieden werden konnte.
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a. Grundsätzlich ist für die Entscheidung eines mit der Klage verbundenen
Prozesskostenhilfe-Antrages nur das Gericht des zulässigen Rechtsweges zuständig,
gerade weil es die Kompetenz zur Entscheidung in der Hauptsache besitzt und damit
auch am ehestens kompetent ist, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Sinne
von § 114 ZPO zu beurteilen.
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b. Das Beschwerdegericht stimmt jedoch mit dem Arbeitsgericht darin überein, dass in
einer besonderen Konstellation wie der vorliegenden ausnahmsweise das tatsächlich
angegangene erstinstanzliche Gericht den Prozesskostenhilfe-Antrag bescheiden muss;
denn einerseits lag bereits bei Klageerhebung und jedenfalls vor dem Zeitpunkt des
Eintritts der Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO ein für sich betrachtet
bescheidungsreifer Prozesskostenhilfe-Antrag vor, andererseits kann es nunmehr der
Klägerin nicht mehr zugemutet werden, das Hauptsacheverfahren gegen ihren
insolventen Prozessgegner nur deshalb wieder aufzunehmen, damit das für die PKH-
Entscheidung zuständige Gericht ermittelt werden kann.
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c. War somit das Arbeitsgericht ausnahmsweise ungeachtet der noch offenen Frage der
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Rechtswegzuständigkeit zur Bescheidung des Prozesskostenhilfe-Antrags berufen, so
ändert dies aber nichts daran, dass es die hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne
von § 114 ZPO ausschließlich sachantragsbezogen zu prüfen hatte und nicht auf die –
möglicherweise fehlende – Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit abstellen
durfte.
4. Ungeachtet dessen wäre zur Überzeugung des Beschwerdegerichts entgegen der
Annahme des Arbeitsgerichts die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für
den vorliegenden Fall aber auch zu bejahen gewesen.
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a. Der Annahme des Arbeitsgerichts, dass vorliegend kein sog. sic-non-Fall vorliege,
kann nicht gefolgt werden. In ihrem Antrag zu 1) hat die Klägerin nämlich ausdrücklich
die Feststellung begehrt, dass "das Arbeitsverhältnis der Parteien" nicht durch die
fristlose Kündigung vom 09.12.2005 erloschen ist. Die Klägerin hat somit nicht nur die
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die fristlose Kündigung der Beklagten zum
Streitgegenstand erhoben, sondern auch ihren Status als Arbeitnehmerin. Daraus folgt,
dass dem Feststellungsantrag zu 1) uneingeschränkt nur dann hätte stattgegeben
werden können, wenn der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu bejahen ist. Dies
entspricht aber genau einer sic-non-Konstellation im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts.
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b. Dasselbe gilt für den Klageantrag zu 2): Hiermit machte die Klägerin unter Berufung
auf das Entgeltfortzahlungsgesetz Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend. Gemäß
§ 1 EFZG gelten dessen Regeln nur für Arbeitnehmer. Eine gesetzliche
Anspruchsgrundlage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für einen freien
Handelsvertreter ist dagegen nicht ersichtlich.
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c. Handelt es sich somit in beiden Klageanträgen um eine sic-non-Klage, genügt für die
Annahme der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte bereits die bloße
Rechtsbehauptung, es habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden.
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5. In der Sache selbst können hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des PKH-
Rechts für die vorliegende Klage im gegenwärtigen Prozessstadium nicht verneint
werden.
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a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten i. S. v. § 114 ZPO ein großzügiger Maßstab anzulegen (BVerfGE 81,
358; BVerfG FamRZ 93, 664f.; BGH NJW 94, 1161).
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b. Es ist auch zu berücksichtigen, dass eine etwa noch fehlende Substantiierung des
eigenen Sachvortrages einschließlich etwaiger noch fehlender Beweisantritte im
Verlaufe des Rechtsstreits nachgeholt werden könnten. Immerhin war in der von den
Parteien zum 01.10.2005 geschlossenen Zusatzvereinbarung die Prüfung der
Übernahme der Klägerin in ein Angestelltenverhältnis zum 01.01.2006 ausdrücklich
avisiert und hat die Klägerin eine Reihe von Anhaltspunkten dargelegt, die für die
Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen könnten. Hinzu kommt, dass die
Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung von Gründen für eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde ohnehin bei der Beklagten gelegen
hätte.
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6. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung ratenfreier
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PKH sind aufgrund der glaubhaft gemachten Angaben der Klägerin ebenfalls zu
bejahen.
III. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft.
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Dr. Czinczoll, VRLAG
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