Urteil des LAG Köln vom 18.10.2007

LArbG Köln: fristlose kündigung, treu und glauben, örtliche zuständigkeit, anstellungsvertrag, geschäftsführer, gehalt, arbeitsgerichtsbarkeit, hauptsache, gefahr, arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 206/07
Datum:
18.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 206/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 2055/07
Schlagworte:
Rechtsweg; Arbeitsgerichtsbarkeit; GmbH-Geschäftsführer; sic-non-Fall;
Zusammenhangsstreitigkeit
Normen:
§§ 1 Abs. 1 u. Abs. 3, 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG; § 17 a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ein Rechtsstreit, bei dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
aufgrund einer sog. sic-non-Konstellation eröffnet ist, kommt als
"Hauptsache" für eine Zusammenhangsklage i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbGG
nicht in Betracht (Anschluss an BAG NZA 2003, 1163 ff.).
2. Scheidet eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2
Abs. 1 oder
Abs. 2 ArbGG wegen § 5 Abs 1 S. 3 ArbGG aus, kann sie auch nicht
durch § 2
Abs. 3 ArbGG begründet werden.
3. Unabhängig davon spricht viel dafür, § 2 Abs. 3 ArbGG einschränkend
dahingehend auszulegen, dass die Streitgegenstände der
arbeitsgerichtlichen Hauptklage den Schwerpunkt – und nicht lediglich
einen Nebenpunkt – der in rechtlichem oder unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Gesamtstreitkonstellation
bilden müssen.
Tenor:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007 über die
Rechtswegzuständigkeit wird abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für den vorliegenden
Rechtsstreit nicht eröffnet.
Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige
Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen-
verwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I. Die Parteien streiten um die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages.
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Der Kläger schloss zum 01.04.2006 einen Geschäftsführerdienstvertrag mit der in
Ratingen ansässigen beklagten GmbH ab. Daraus erzielte er ein monatliches Gehalt in
Höhe von 9.600,00 €. Außerdem stand ihm ein Dienstwagen Mercedes E-Klasse 500
auch zur Privatnutzung zur Verfügung. Ferner war ein Anspruch auf eine Jahrestantieme
in Höhe von 120.000,00 € bei 100 %-iger Zielerreichung vereinbart. Der Kläger wurde
als Geschäftsführer der beklagten GmbH ins Handelsregister eingetragen.
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Zeitgleich schloss der Kläger einen sogenannten Anstellungsvertrag mit der in Köln
ansässigen Muttergesellschaft der Beklagten, der T AG. Dieser Anstellungsvertrag
nennt eine "regelmäßige Arbeitszeit" von 40 Stunden bei 5 Arbeitstagen wöchentlich,
deren Einteilung sich "nach den Erfordernissen des Betriebes" richtet, "sofern Herr K
nicht für die T GmbH tätig ist". Aus dem "Anstellungsvertrag" mit der T AG stand dem
Kläger ein weiteres Gehalt in Höhe von 7.000,00 € brutto monatlich zu.
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In der Folgezeit erhielt der Kläger von der hier beklagten GmbH eine einheitliche
Bezügeabrechnung, in der auch das aus dem Anstellungsvertrag mit der T AG zu
beanspruchende Gehalt berücksichtigt ist und als "Gehalt 2" bezeichnet wird.
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Ob der Kläger neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten in der Praxis
jemals auch für die AG tätig geworden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
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Unter dem 16.02.2007 kündigte die beklagte GmbH das Geschäftsführerdienstverhältnis
mit dem Kläger fristlos und berief den Kläger als Geschäftsführer ab. Wiederum
zeitgleich wurde auch das "Anstellungsverhältnis" des Klägers mit der T AG von dieser
außerordentlich gekündigt. Zur Begründung für beide Kündigungen wurde angeführt,
dass der Kläger bestimmte Pflichten aus seinem Geschäftsführerdienstvertrag mit der
Beklagten verletzt habe.
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Der Kläger erhob am 09.03.2007 beim Arbeitsgericht Köln Kündigungsschutzklage
wegen der außerordentlichen Kündigung seitens der T AG (17 Ca 2054/07). Am selben
Tag reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Köln auch die vorliegende Klage gegen die T
GmbH ein, mit der er sich gegen die fristlose Kündigung seines
Geschäftsführerdienstvertrages wendet.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Rechtswegzuständigkeit des
Arbeitsgerichts für die vorliegende Rechtsstreitigkeit um die wirksame Kündigung des
Geschäftsführerdienstvertrages ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der
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Zusammenhangsklage mit dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 17 Ca 2054/07 aus § 2
Abs. 3 ArbGG.
Die Beklagte hingegen hat im vorliegenden Verfahren die Rechtswegszuständigkeit des
Arbeitsgerichts gerügt und eine Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige
Landgericht, Kammer für Handelssachen, beantragt.
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Mit Beschluss vom 31.05.2007 hat die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln für den
vorliegenden Rechtsstreit den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für
zulässig erklärt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen den ihr
am 22.06.2007 zugestellten Zuständigkeitsbeschluss wendet sich die Beklagte mit der
vorliegenden, am 06.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen
Beschwerde.
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II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007 ist begründet. Für
den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen
nicht eröffnet. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts kann nicht
beigetreten werden.
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1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen folgt nicht aus
§ 2 Abs. 1 ArbGG. Bei dem Kläger als dem Geschäftsführer der beklagten GmbH
handelt es sich um eine Person, die eine Organstellung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3
ArbGG inne hat und deshalb kraft zwingender gesetzlicher Anordnung nicht als
Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG gilt.
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Dass eine originäre Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für den
vorliegenden Rechtsstreit nicht besteht, ist zwischen den Parteien letztlich auch
unstreitig.
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2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Rechtswegzuständigkeit aber
auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten
Zusammenhangsklage hergeleitet werden.
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a. In dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 17 Ca 2054/07 begehrt der Kläger gegenüber
der T AG die Feststellung, dass "das Arbeitsverhältnis der Parteien" durch die streitige
fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden sei, dass "das Arbeitsverhältnis auch nicht
durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen
fortbesteht" und schließlich die Verurteilung der Beklagten dazu, "den Kläger zu den
bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen" weiterzubeschäftigen. Indessen ist
zwischen den Parteien des dortigen Verfahrens höchst streitig, ob der sogenannte
Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der T AG vom 29.03.2006 überhaupt ein
echtes, praktisch relevantes Arbeitsvertragsverhältnis begründen sollte. Nach der
Darstellung der dortigen Beklagten soll bei Abschluss des Anstellungsvertrages
zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden haben, dass der Kläger in
Wirklichkeit überhaupt nicht verpflichtet sein sollte, reale Arbeitsleistungen für die T AG
zu erbringen. Sinn des sogenannten Anstellungsvertrages vom 29.03.2006 sei es
lediglich gewesen, die Finanzierung einer – von der hiesigen Beklagten nicht alleine
leistbaren – Gesamtvergütung für seine Geschäftsführertätigkeiten auf demjenigen
Niveau sicherzustellen, welches der Kläger von seiner vorhergehenden Tätigkeit
gewohnt war.
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b. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, folgt die Rechtswegzuständigkeit für
den Kündigungsschutzprozess gegen die T AG daraus, dass es sich um einen
sogenannten "sic-non-Fall" im Sinne der BAG-Rechtsprechung handelt (z. B. BAG vom
17.01.2001, AP § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung Nr. 10): Die beantragten
Feststellungen setzen voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis
zwischen den dortigen Parteien tatsächlich bestanden hat. Andernfalls sind die Anträge
schon deshalb unbegründet (BAG vom 26.05.1999 AP § 35 GmbHG Nr. 10; BAG vom
20.09.2000, BAGE 95, 324). In solchen sic-non-Fällen hängt der Erfolg der Klage nach
der Antragstellung auch von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des
Rechtsweges entscheidend sind (BAG a. a. O.). Um die Rechtswegzuständigkeit der
Arbeitsgerichtsbarkeit in sic-non-Sachen zu begründen, reicht bekanntlich allein schon
die Rechtsbehauptung des Klägers aus, es liege dem Streit ein Arbeitsverhältnis
zugrunde (BAG AP § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung Nr.1und Nr.3; LAG Köln
NZA-RR 2001, 547; Schwab/Weth/walker, ArbGG, § 2 Rdnr.215 f.).
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c. Nach der neueren BAG-Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer
ausdrücklich anschließt, können derartige sic-non-Anträge keine Grundlage für eine
Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG bilden und somit nicht die Zuständigkeit
der Gerichte für Arbeitssachen begründen (grundlegend BAG vom 11.06.2003, NZA
2003, 1163 ff. m. w. N.). Das BAG führt dort hierzu näher aus: "§ 2 Abs. 3 ArbGG findet
keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der
Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat
zu Recht auf die Gefahr einer Manipulation bei der Auswahl des zuständigen Gerichts
durch die klagende Partei hingewiesen, wenn diese im Wege der
Zusammenhangsklage mit einem sic-non-Fall weitere Streitgegenstände verbindet
(BVerfG vom 31.08.1999, AP § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6). So könnten
im Zusammenhang mit einer Statusklage, die nur erhoben wird, um den Rechtsstreit vor
die Arbeitsgerichte zu bringen, Streitgegenstände vor die Gerichte für Arbeitssachen
gelangen, für die andere Gerichte sachlich zuständig sind. Das wäre mit Artikel 101 Abs.
1 Satz 2 GG nicht vereinbar, wonach der erkennende Richter normativ bestimmt sein
muss. Der für den Einzelfall zuständige Richter hat aufgrund allgemeiner Kriterien
festzustehen, um der Gefahr manipulierender Einflüsse – gleich von welcher Seite –
vorzubeugen (BVerfG vom 19.07.1967, BVerfGE 22, 254, 258; BVerfG vom 08.04.1997,
BVerfGE 95, 322, 329). Eine mit Artikel 101 GG nicht zu vereinbarende
Rechtswegerschleichung kann nicht dadurch wirksam verhindert werden, dass dem
Kläger die Berufung auf die Zusammenhangszuständigkeit in Mißbrauchsfällen nach
Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt wird (so aber LAG Köln vom 05.03.1997, LAGE
§ 2 ArbGG 1979 Nr. 22). Hierfür fehlt es an handhabbaren und hinreichend klaren
Kriterien".
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d. Ist demnach eine sic-non-Konstallation grundsätzlich als Hauptsache für eine
Zusammenhangsklage ungeeignet, muss für die Anträge der weiteren Klage die
Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG
gesondert festgestellt werden (BAG vom 11.06.2003, NZA 2003 1163 ff.). Da dies im
vorliegenden Fall wegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht möglich ist, scheidet eine
Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit von vorneherein aus.
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3. Darüber hinaus führte die Anwendung des § 2 Abs. 3 ArbGG in einem Fall wie den
vorliegenden auch zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen mit der in § 5 Abs. 1
Satz 3 ArbGG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Anordnung.
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a. Nach der Rechtsprechung des BAG gilt die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis
materiellrechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn
das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan wegen
starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen sein sollte und
deswegen dem materiellen Arbeitsrecht unterliegen würde, sind zur Entscheidung von
Rechtsstreitigkeiten aus einer solchen Rechtsbeziehung wegen § 5 Abs. 1 Satz 3
ArbGG, § 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen (BAG vom 20.08.2003, NZA 2003,
1108 ff.; BAG vom 06.05.1999, AP § 5 ArbGG 1979 Nr. 46). In einer Entscheidung vom
12.07.2006 führt das BAG sogar aus: "Ob die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zur
Beklagten stand, ....... ist für die Begründung der Zuständigkeit offensichtlich
unerheblich, weil die Klägerin als Geschäftsführerin der beklagten GmbH gemäß § 36
GmbH-Gesetz kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen war und
deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmerin gilt" (BAG NZA 2006,
1004).
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b. Wenn aber wegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht einmal die materiellrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers selbst ausreicht, um die
Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen, so stellte es
einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch dar, die Rechtswegzuständigkeit
der Arbeitsgerichte für eine Klage aus einem Geschäftsführerdienstvertrag - sogar
unabhängig von seiner materiellrechtlichen Qualifikation - nur deswegen zu begründen,
weil ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem
anderweitigen Arbeitsgerichtsprozess in Frage kommen könnte.
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c. Gerade weil § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Interesse der Rechtssicherheit zurecht keine
Ausnahmen zulässt, hat der Gesetzgeber gleichsam zur Kompensation für den
Personenkreis der Organe und Organmitglieder im § 2 Abs. 4 ArbGG die Möglichkeit
geschaffen, eine Rechtswegvereinbarung zu treffen. Eine solche Möglichkeit besteht für
die anderen, nicht unter § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fallenden Rechtskreise gerade nicht.
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4. Unabhängig von all dem stellt sich auch die Frage, ob § 2 Abs. 3 ArbGG nach seinem
Sinn und Zweck nicht ohnehin einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass die
Streitgegenstände der arbeitsgerichtlichen "Hauptklage"
den Schwerpunkt
lediglich einen Nebenpunkt – der in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Gesamtstreitkonstellation bilden muss. Auch dies wäre
vorliegend eindeutig nicht der Fall. Den Schwerpunkt der Streitigkeiten der Parteien
bildet nämlich die Auseinandersetzung um die Kündigung des
Geschäftsführerdienstvertrages.
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Der zuletzt genannte Gesichtspunkt bedarf aber in Anbetracht des weiter oben
Gesagten keiner näheren Vertiefung.
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5. Fernliegend - und mit der oben unter 2. angeführten BAG-Rechtsprechung nicht
vereinbar - erschiene es schließlich, in einem Fall, in dem eine sic-non-Konstellation als
"Hauptsache" für eine Zusammenhangsklage in Betracht kommen könnte, die
Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit für die Zusammenhangsklage solange
zurückzustellen, bis in der sic-non-Sache die Arbeitsgerichte rechtskräftig entschieden
haben, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht. Eine solche Handhabung würde den
in der Förderung der Verfahrensökonomie liegenden Sinn des § 2 Abs. 3 ArbGG
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geradezu in sein Gegenteil verkehren.
6. Dementsprechend war der vorliegende Rechtsstreit in den Rechtsweg der
ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit und hier an das örtlich zuständige Landgericht
Düsseldorf zu verweisen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Ratingen bzw. Düsseldorf.
Anhaltspunkte für eine etwaige örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln sind
schlechthin nicht erkennbar.
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7. Da die rechtliche Kernfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende sofortige
Beschwerde abhängt, bereits durch die BAG-Rechtsprechung geklärt ist, besteht kein
Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde.
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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
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(Dr. Czinczoll)
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