Urteil des LAG Köln vom 01.09.2004

LArbG Köln (Arbeitsgericht, Reisekosten, Klagerücknahme, Dispositionen, Geschäftsführung, Geschäftssitz, Arbeitsrecht, Datum)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 2 (7) Ta 232/04
01.09.2004
Landesarbeitsgericht Köln
2. Kammer
Beschluss
2 (7) Ta 232/04
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 7489/02
Kostenerstattung, Unterbevollmächtigter, Berufungsrücknahme,
hypothetische Reisekosten
§ 91 ZPO, § 53 BRAGO
Arbeitsrecht
Ist die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten günstiger als die
hypothetischen Reisekosten zum auswärtigen Termin, so sind die
Gebühren des Unterbevollmächtigten jedenfalls bei erst kurz vor dem
Termin erfolgter Berufungsrücknahme erstattungsfähig, obwohl
Reisekosten nicht angefallen wären. Dies gilt insbesondere dann, wenn
bei Wahl eines am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten eine
Informationsreise der Partei notwenig geworden wäre und diese
ebenfalls höhere Kosten verursacht hätte, als die Beauftragung des
Unterbevollmächtigten.
Auf die Beschwerde des Klägers vom 17.06.2004 wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2004 wie folgt abgeändert: Die von der
Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten im Berufungsverfahren
2 Sa 871/03 Landesarbeitsge-richt Köln werden auf 1.117,23 EUR
festgesetzt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 04.03.2004.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
G r ü n d e
I.
und zurückgenommenen Berufung. Hierzu hat der Kläger Gebühren seines
Hauptbevollmächtigten in Höhe von 737,09 EUR geltend gemacht sowie Gebühren eines
Unterbevollmächtigten in Höhe von 380,14 EUR. Der Kläger und seine
Hauptbevollmächtigten sind in G ansässig. Mit Eingang beim Landesarbeitsgericht am
29.10.2003 hatten sich K Anwälte als Unterbevollmächtigte bestellt. Ebenfalls am gleichen
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Tag beim Landesarbeitsgericht eingehend nahm die Beklagte die Berufung zurück. Der
Verhandlungstermin war auf den 03.11.2003 anberaumt gewesen.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Festsetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten
abgelehnt, da diese Kosten nur erstattungsfähig in Höhe fiktiver ersparter
Rechtsanwaltsreisekosten wären. Da ein Gerichtstermin nicht stattfand, seien diese Kosten
nicht angefallen. Dieses Risiko gehe zu Lasten des Klägers. Im Rahmen der beantragten
Kosten hat das Arbeitsgericht sodann erstattungsfähige Kosten lediglich in Höhe von
816,41 EUR anerkannt. Gegen diesen am 15.06.2004 zugestellten Beschluss wendet sich
der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.06.2004. Das Arbeitsgericht hat dieser
nicht abgeholfen.
II.
holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28.02.2003 - 9 W 12/03 - sowie des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 03.05.2001 - 14 W 249/01 - an. Danach sind
grundsätzlich diejenigen Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, dessen Kanzlei sich am
Geschäftssitz bzw. Wohnsitz des Auftraggebers befindet sowie die fiktiven Kosten einer
Geschäftsreise des Hauptbevollmächtigten zum Prozessgericht. Das Risiko, dass diese
fiktive Geschäftsreise deshalb nicht durchgeführt wird, weil vor dem Termin das
Rechtsmittel zurückgenommen wird, hat dabei der Rechtsmittelführer zu tragen. Dies ist
jedenfalls dann der Fall, wenn die Rücknahme erst so kurz vor dem Termin erfolgt, dass
der Gegner bei üblicher Geschäftsführung bereits Dispositionen für die
Terminswahrnehmung getroffen hat. Vorliegend erfolgte sowohl die Bestellung des
Unterbevollmächtigten als auch die Klagerücknahme innerhalb einer Woche vor dem
anberaumten Termin. Aus Sicht des Klägers war es jedenfalls nicht voreilig, eine
angemessene Terminsvertretung rechtzeitig sicherzustellen. Die Kosten der
Unterbevollmächtigung sind darüber hinaus geringer als die fiktiven Reisekosten des
Hauptbevollmächtigten. Wäre es zum Termin gekommen, so hätte sich die Wahl des
Unterbevollmächtigten zu Gunsten der Beklagten ausgewirkt.
Zudem spricht für das gefundene Ergebnis, dass auch der Kläger, wenn er für die
Durchführung des Berufungsverfahrens ausschließlich einen in Köln ansässigen Anwalt
beauftragt hätte, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme eine Informationsreise
nach K hätte antreten müssen. Auch in diesem Fall wären mindestens die Kosten bereits
angefallen gewesen, die nunmehr mit der Beauftragung des Unterbevollmächtigten geltend
gemacht werden (vgl. auch LAG Düsseldorf,Beschluss vom 06.02.1996 - 2 Ta 386/95 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
(Olesch)