Urteil des LAG Köln vom 22.12.2010

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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 1195/10 (Z)
Datum:
22.12.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1195/10 (Z)
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1294/09
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage, falscher Beklagter, nachträgliche Zulassung
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Bei einer äußerlich eindeutigen, aber offenkundig unrichtigen
Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei
angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen
werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden
Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver
Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die
Wahrung der rechtlichen Identität. Eine ungenaue oder erkennbar
falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts
wegen richtig gestellt werden.
2. Liegt hiernach im Streitfall eine (fristwahrende) Klageerhebung gegen
den in Anspruch genommenen Arbeitgeber vor, ist über einen
Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
nicht zu entscheiden. Voraussetzung für die Entscheidung über den
Hilfsantrag ist nämlich die Versäumung der Klagefrist.
3. Hatte in einer derartigen Fallkonstellation das Arbeitsgericht auf den
Hilfsantrag hin die Klage nachträglich zugelassen, führt dies im
Berufungsverfahren dazu, die Entscheidung des Arbeitsgerichts
abzuändern und der Klarstellung halber festzustellen, dass die Klage
gegen den in Anspruch genommenen Arbeitgeber rechtzeitig erhoben ist
(ebenso zu § 5 KSchG a.F. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss
vom 08.10.2001 – 7 Ta 163/01 -, NZA-RR 2002, 212 – 214).
Tenor:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2010 – 3 Ca 1294/09
– wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass sich die Klage vom
09.02.2010 gegen die Beklagte zu 2) richtet und rechtzeitig erhoben ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin wurde mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 04.02.2002 von der Beklagten
zu 1) als Zimmerfrau eingestellt. Der Arbeitsplatz der Klägerin befand sich im "F P B S C
K ". Unter dem 01.10.2008 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin schriftlich unter dem
Betreff "Wechsel ihres Arbeitgebers; gesetzlicher Übergang ihres Arbeitsverhältnisses
gemäß § 613 a Abs. 1 BGB" mit, dass die Übernahme und Fortführung des
Hotelbetriebes durch die Beklagte zu 2) erfolgen werde. Die neue
Grundstückseigentümerin des F P B S C K , die I P GmbH habe zum 01.11.2008 mit der
K H - u V mbH, der Beklagten zu 2), zum 01.11.2008 einen Pachtvertrag geschlossen.
Der Betriebsübergang werde voraussichtlich zum 01.11.2008 stattfinden. In dem
Mitteilungsschreiben der Beklagten zu 1) ist als Geschäftsadresse der Beklagten zu 2)
angegeben:
2
K H - u V mbH, K , B
3
Als Geschäftsführer ist im Schreiben vom 01.10.2008 Herr B S angegeben.
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Die Beklagte zu 2) kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 23.01.2009 fristlos. Das Schreiben enthält den Briefkopf "F P B S " und
unter der Unterschrift die Namensangabe B S mit dem Zusatz "Geschäftsführer". Auf
dem Kündigungsschreiben ist die Hoteladresse B , K , angegeben und die K H - u V
mbH, Sitz B , mit Handelsregisterausweisung und Geschäftsführerbezeichnung
benannt.
5
Die Klägerin hat unter dem 09.02.2009 Klage erhoben. Das Passivrubrum der Klage
lautet auf die Firma A H G GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B C , B , K . Der
Klageschrift beigefügt war das Kündigungsschreiben vom 23.01.2009.
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Die Klage wurde mit Zustellungsurkunde unter der Bezeichnung des Passivrubrums der
Klageschrift an die Adresse B in K zugestellt. Unter dem 23.02.2009 bestellte sich für
die Beklagte zu 2) deren Prozessbevollmächtigter. Der Bestellungsschriftsatz enthält
den Hinweis, dass die Beklagte zu 2) das F P B S C K Hotel betreibt. Desweiteren ist in
dem Schreiben ausgeführt, dass nach der Beklagten zu 2) vorliegenden
Adressenangaben die Beklagte zu 1) ansässig sein soll unter Q M H H GmbH, Postfach
in L , mag die Klage dort zugestellt werden.
7
Mit Schriftsatz vom 17.03.2009 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf die Beklagte zu 2)
und kündigte hierfür folgende Anträge an:
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1. Festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 26.01.2009 das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat; im Falle des
Obsiegens die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten
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Bedingungen weiter zu beschäftigen.
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2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) nachträglich zuzulassen, § 5 KSchG.
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Die Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung
bereits unzulässig, aber auch unbegründet sei.
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In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2010 hat der Klägervertreter beantragt,
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die Klage gegen die Beklagte zu 2) nachträglich zuzulassen.
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Der Vertreter der Beklagten zu 2) hat beantragt,
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den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückzuweisen.
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Nachdem ein anschließender Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts seitens der
Klägerin nicht akzeptiert worden ist, hat das Arbeitsgericht im sodann anberaumten
Verkündungstermin vom 13.03.2010 durch Beschluss entschieden, die Klage gegen die
Beklagte zu 2) nachträglich zuzulassen.
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Es hat seine Entscheidung dabei u. a. wie folgt begründet: Der Antrag auf nachträgliche
Zulassung sei zulässig und insbesondere fristwahrend gestellt. Es sei der Klägerin
insbesondere nicht vorzuwerfen, dass sie im Zusammenhang mit der streitbefangenen
Kündigung ihrem Prozessbevollmächtigten nicht alle Unterlagen über den
stattgefundenen Betriebsübergang vorgelegt habe. Unstreitig habe die Klägerin kein
Schreiben des neuen Arbeitgebers erhalten und das Schreiben des bisherigen
Arbeitgebers vom 01.10.2008 habe lediglich Absichtserklärungen enthalten. Die
Klägerin habe die Inhalte des Schreibens jedenfalls nicht ohne weiteres ohne Beratung
verstehen können. Dann aber könne nicht "schuldhaft von einer Unkenntnis hinsichtlich
des vollzogenen Betriebsübergangs" ausgegangen werden. Erstmals mit Schriftsatz der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) vom 09.03.2009, der Klägerin
zugegangen am 12.03.2009, sei die Klägerin über den Betriebsübergang und damit die
Arbeitgebereigenschaft der Beklagten zu 2) informiert gewesen. Der Antrag auf
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage im Schriftsatz vom 17.03.2009 sei
damit im Sinne des § 5 KSchG fristwahrend. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin
ohne ihr zurechenbares Verschulden nicht gewusst, dass die Beklagte zu 2) ihr
Arbeitgeber sei. Hiernach sei die Klage nachträglich zuzulassen.
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Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts wendet sich die Beklagte zu 2) mit ihrer
sofortigen Beschwerde vom 17.08.2010 und wiederholt ihre Rechtsauffassung, dass der
Antrag auf nachträgliche Zulassung weder fristwahrend gestellt sei und auch in der
Sache nicht als begründet angesehen werden könne. Die Klägerin sei vielmehr über
den Betriebsübergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) zum 01.11.2008
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durch das Schreiben der Beklagten zu 1) eindeutig informiert gewesen.
Deshalb sei die Klägerin in der Lage gewesen, ihre Klage korrekt gegen ihren
Arbeitgeber, die Beklagte zu 2) zu erheben.
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Schon die Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des
§ 5 KSchG seien zu beanstanden. Das Arbeitsgericht habe den Klägervertreter mit
Schreiben vom 25.02.2009 darauf aufmerksam gemacht, dass die Klage
fälschlicherweise nicht gegen die kündigende Gesellschaft erhoben worden sei. Obwohl
zu diesem Zeitpunkt mangels schuldloser Verhinderung eine Klageerhebung schon
nicht mehr möglich gewesen sei, müsse jedenfalls angenommen werden, dass der Lauf
der Frist zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage spätestens mit
Zugang des Schreibens vom 25.02.2009 in Gang gesetzt sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte
dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin – und aufgrund dessen der Zurechnung
nach § 85 Abs. 2 ZPO auch der Klägerin – klar werden müssen, dass gegen die falsche
Partei geklagte worden sei. Es hätte deshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt innerhalb
von zwei Wochen ein Antrag auf nachträgliche Zulassung gestellt werden müssen.
Diese Frist sei durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
17.03.2009 nicht gewahrt.
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Die Beklagte zu 2) beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2010 – 3 Ca 1294/09 –
abzuändern und den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage
abzuweisen.
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Der Klägervertreter verteidigt die nachträgliche Zulassung durch den Beschluss erster
Instanz.
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Das Landesarbeitsgericht hat das sofortige Beschwerdeverfahren wegen der
Gesetzesänderung in § 5 Abs. 4 KSchG ins Urteilsverfahren übergeleitet.
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Das Landesarbeitsgericht hat den Parteien mitgeteilt, zum streitbefangenen Antrag auf
nachträgliche Zulassung der Klage eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
treffen zu wollen und hierzu angefragt, ob die Parteien hiermit einverstanden sind. Das
Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben der
Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30.09.2010 und der Vertreter der Beklagten zu 2) mit
Schriftsatz vom 27.09.2010 erklärt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Das seitens der Beklagten zu 2) eingelegte Rechtsmittel ist zulässig. Das Rechtsmittel
ist von der Beklagten zu 2) nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses
erster Instanz fristwahrend eingelegt.
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Durch das Landesarbeitsgericht war über diese sofortige Beschwerde der Beklagten
gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts durch Zwischenurteil zu entscheiden. Die
Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung mit Einwilligung der Partei.
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Das Arbeitsgericht hätte nach Maßgabe der zum 01.04.2008 in Kraft getretenen
Neufassung in § 5 Abs. 4 KSchG nach dem vom Arbeitsgericht ausweislich der
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Verhandlung vom 03.03.2010 vorgesehenen Vorabverfahren zur nachträglichen
Zulassung der Kündigungsschutzklage durch Zwischenurteil zu entscheiden gehabt,
welches wie ein Endurteil angefochten werden kann. § 5 Abs. 4 Satz 3 KSchG.
Die Kammer des Landesarbeitsgerichts hat nunmehr ihrerseits durch Zwischenurteil
gemäß § 5 Abs. 4 KSchG zu entscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2008 – 2 AZR
472/08 -, NZA 2009, 692).
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Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beruht auf §§ 64 Abs. 7 ArbGG, 128
Abs. 2 Satz 1 ZPO, nachdem die Beklagte zu 2) und Berufungsklägerin sowie die
Klägerin und Berufungsbeklagte in die vom Landesarbeitsgericht angezeigte
beabsichtigte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 27.09.
und 30.09.2010 eingewilligt haben.
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II. In der Sache war der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2010
abzuändern.
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Es liegt eine fristwahrende Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 2) vor. Dies
war verbindlich für die Partei festzustellen.
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Die Klage der Klägerin vom 09.02.2009 ist bezogen auf die fristlose Kündigung der
Beklagten zu 2) vom 26.01.2009 eine fristwahrende Klageerhebung im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes, da die Klage entgegen der Bezeichnung des
Passivrubrums in der Klage selbst als eine Klage gegen die Beklagte zu 2) zu werten
ist.
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Die offenkundig fehlerhafte Bezeichnung des Arbeitgebers durch das Passivrubrum der
Klage vom 09.02.2009 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Selbst bei einer äußerlich
eindeutigen, aber offenkundig unrichtigen Bezeichnung, ist grundsätzlich diejenige
Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen
werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der
Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des
Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität.
Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann
jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden.
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Speziell für einen Kündigungsschutzprozess bedeutet dies, dass dann, wenn er einem
Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen etwa aus dem
mit der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben von vorneherein klar ist, wer als
beklagte Partei gemeint ist, die fehlerhafte Parteibezeichnung unschädlich ist (vgl.
hierzu, BAG, Urteil vom 28.08.2008 – 2 AZR 279/07 -, NZA 2009, 221 – 223).
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Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so ist nicht zweifelhaft, dass mit der
Klage vom 09.02.2009 die Kündigung der Beklagten zu 2) angegriffen und diese als
beklagte Partei des Rechtsstreits in Anspruch genommen wurde.
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Damit liegt gegen die Beklagte zu 2), die unstreitige Arbeitgeberin der Klägerin mit der
Klage vom 09.02.2009 gegen die Kündigung vom 23.01.2009 eine fristwahrende
Kündigungsschutzklage vor.
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Hiernach bleibt für den nachträglichen Zulassungsantrag der Klage kein Raum.
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Über den Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung darf gerichtlich nur entschieden
werden, wenn das entscheidende Gericht zu der Ansicht gelangt, ein Kläger habe
gegen eine ihm zugegangene dem Arbeitgeber zurechenbare schriftliche
Kündigungserklärung verspätet Klage erhoben.
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Voraussetzung für die Entscheidung über den Hilfsantrag ist daher die Versäumung der
Klageschrift.
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Für dieses Verständnis der Norm spricht neben deren Wortlaut, der die Verspätung der
Klage zur Antragsvoraussetzung macht, auch der Umstand, dass eine "Verfristung" für
den Kündigungsschutzantrag präjudizielle Bindungswirkung hat (BAG, Urteil vom
28.05.2009 – 2 AZR 732/08 -, NZA 2009, 1229 – 1231).
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Da nach Maßgabe der Umstände des Streitfalles von einer ordnungsgemäßen
fristwahrende Klageerhebung gegen die Beklagte zu 2) auszugehen ist, durfte das
Arbeitsgericht über den Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung nicht entscheiden.
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Dies führt dazu, den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klarstellung
halber festzustellen, dass sich die Klage vom 09.02.2010 gegen die Beklagte zu 2)
richtet und rechtzeitig erhoben ist (ebenso zu § 5 KSchG a. F., Landesarbeitsgericht
Nürnberg, Beschluss vom 08.10.2001 – 7 Ta 163/01 -, NZA – RR 2002, 212 – 214).
46
III. Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der
Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen
die Revision nicht zugelassen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil ist für die Berufungsbeklagte ein Rechtsmittel nicht gegeben.
50
Gegen dieses Urteil ist für die Berufungsbeklagte mangels ausdrücklicher Zulassung
die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die
Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
51
Bundesarbeitsgericht
52
Hugo-Preuß-Platz 1
53
99084 Erfurt
54
Fax: (0361) 2636 - 2000
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anzufechten, wird die Berufungsbeklagte auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG
verwiesen.
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Jüngst Bönders Heider
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