Urteil des LAG Köln vom 07.11.2007

LArbG Köln: gesellschaft mit beschränkter haftung, geschäftsführer, verschulden, arbeitsgerichtsbarkeit, dienstvertrag, anstand, zustandekommen, arbeitsrecht, hauptsache, diskriminierung

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 291/07
Datum:
07.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 291/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 1393/07
Schlagworte:
Rechtsweg, Zuständigkeit, Anbahnungsverschulden
Normen:
§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, §§ 17 a Abs. 2, 23, 71 GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verschulden bei der
Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, das zu einer
Geschäftsführerbestellung führen soll, ist der Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Aachen vom 01.08.2007
– 6 Ca 1393/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e :
1
I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs
zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache begehrt der Kläger
Schadensersatz wegen Vertrauensbruchs und Diskriminierung im Zusammenhang mit
einem Bewerbungsverfahren. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Sie suchte einen Geschäftsführer. Auf diese Stelle hat der Kläger sich
beworben. Zu einer Einstellung kam es nicht. Der Kläger hält die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichtsbarkeit für gegeben, da es vollkommen ungewiss gewesen sei, ob er
jemals zum Geschäftsführer berufen worden wäre. Zudem sei es auch denkbar, als
Geschäftsführer Arbeitnehmer zu sein. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit Aachen
in dem angegriffenen Beschluss an das Landgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich
die sofortige Beschwerde des Klägers.
2
II. Die fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Der
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Zuständig ist gemäß
§§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG das Landgericht Aachen. Für die Entscheidung,
3
welcher Rechtsweg gegeben ist, kommt es dabei zunächst nicht darauf an, ob der in
Aussicht genommene Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ein
Arbeitsvertrag oder ein Dienstvertrag gewesen wäre. Denn die Position, für die der
Kläger sich beworben hat und die alleine zur Besetzung anstand, war diejenige eines
Geschäftsführers der Beklagten. Damit tritt die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG
unabhängig von der materiell-rechtlichen Einordnung des der Organstellung zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisses ein. Beabsichtigt war die Besetzung der Stelle des
Geschäftsführers und nicht der Stelle eines Arbeitnehmers.
Die Arbeitsgerichte sind auch nicht deshalb zuständig, weil der Rechtsstreit bereits
durch Verhalten vor Abschluss des Vertrages ausgelöst wurde. Maßgeblich für die
Zuständigkeit ist nach der zutreffend zitierten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 25.06.1997 - 5 AZB 41/96 -), ob das eventuell zum
Schadensersatz führende Verhalten im Zusammenhang mit einer in Aussicht
genommenen Geschäftsführerbestellung und dem damit zusammenhängenden
Bewerbungsverfahren steht oder ob das behauptete Anbahnungsverschulden dem
Zustandekommen eines Arbeitsvertrages diente. Da die Beklagte ausschließlich einen
Geschäftsführer suchte, stand eine Einstellung des Klägers als Arbeitnehmer ohne
Organfunktion bei der Bewerbung niemals in Rede. Die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte ist für ein Verschulden im Rahmen der Anbahnung einer
Geschäftsführerbestellung nicht gegeben.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen mangels allgemeiner Bedeutung.
6
(Olesch)
7