Urteil des LAG Köln vom 07.02.2008

LArbG Köln: ungerechtfertigte bereicherung, versicherungsnehmer, beendigung, rückzahlung, vergütung, verjährung, eigenschaft, arbeitsgerichtsbarkeit, arbeitsrecht, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 354/07
07.02.2008
Landesarbeitsgericht Köln
7. Kammer
Beschluss
7 Ta 354/07
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 1262/07
Rechtsweg; Arbeitsgerichtsbarkeit; vermögenswirksame Leistungen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG
Arbeitsrecht
Für die Klage eines ehemaligen Arbeitgebers auf Rückzahlung von
vermögenswirksamen Leistungen, die irrtümlich über das Ende des
Arbeitsverhältnisses hinaus gewährt wurden, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a
ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.10.2007
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I. Der Beklagte stand bei dem Kläger bis einschließlich 18.09.2003 in einem
Arbeitsverhältnis als Dachdecker. Den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entsprechend
zahlte der Kläger an den Beklagten auf ein zugunsten des Beklagten als
Versicherungsnehmer bestehendes Lebensversicherungskonto bei der N Versicherung
vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 € monatlich. Der Kläger (Arbeitgeber)
hatte hierzu eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergaß der Kläger, die wegen der
vermögenswirksamen Leistungen für den Beklagten bestehende Einzugsermächtigung zu
widerrufen. Er bemerkte dies erst Anfang 2007 mit der Folge, dass in der Zwischenzeit bis
einschließlich Dezember 2006 der monatliche Betrag von 26,59 € weiter auf das
Lebensversicherungskonto des Beklagten übertragen wurde.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des insoweit zwischen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2003 und dem 31.12.2006 aufgelaufenen
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Betrages in Höhe von 1.037,01 €.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung. Der Beklagte erhebt
die Einrede der Verjährung und beruft sich auf tarifvertragliche Ausschlussfristen.
Nachdem der anwaltlich vertretene Kläger die Klage zunächst selbst am 30.03.2007 beim
Arbeitsgericht Aachen eingereicht hatte, rügt er nunmehr, dass der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten nicht eröffnet und der Rechtsstreit somit an das Amtsgericht Aachen zu
verweisen sei.
Mit Beschluss vom 17.10.2007 hat das Arbeitsgericht Aachen den Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Gegen diesen ihm am 23.10.2007 zugestellten
Beschluss richtet sich die am 06.11.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige
Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Zuständigkeitsbeschluss des
Arbeitsgerichts Aachen vom 17.10.2007 ist zulässig, aber unbegründet. Für den
vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr.
4 a) ArbGG eröffnet. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche geltend, die mit
dem Arbeitsverhältnis, das zwischen den Parteien bis zum 18.09.2003 bestanden hat, in
rechtlichem und unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Der Kläger hatte sich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten in
seiner Eigenschaft als Arbeitgeber verpflichtet, als Teil der arbeitsvertraglichen Vergütung
zugunsten des Beklagten vermögenswirksame Leistungen auf ein für den Beklagten als
Versicherungsnehmer eingerichtetes Lebensversicherungskonto abzuführen. Um diese
arbeitsvertragliche Verpflichtung zu erfüllen, hatte der Kläger eine entsprechende
Einzugsermächtigung von seinem Konto erteilt.
Auf genau diesem Lebenssachverhalt beruht auch der jetzt vom Kläger geltend gemachte
Rückzahlungsanspruch. Ohne die vom Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
gegenüber dem Beklagten eingegangene Verpflichtung, vermögenswirksame Leistungen
zu zahlen und ohne die in diesem Zusammenhang von ihm erteilte Einzugsermächtigung
wäre der jetzt zwischen den Parteien in Streit stehende Rückzahlungsanspruch gar nicht
erst entstanden. Der rechtliche und unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis, das zwischen den Parteien bis zum 18.09.2003 bestanden hat, liegt
somit auf der Hand.
Eine andere hier nicht zu entscheidende und von der Rechtswegzuständigkeit der
Arbeitsgerichte in keiner Weise abhängige Frage ist, ob sich der Beklagte auch im Hinblick
auf die jetzt streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche auf arbeits- und/oder
tarifvertragliche Ausschlussfristen berufen kann und welche Verjährungsfristen für den
Anspruch gelten.
Die Kostenlast ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
(Dr. Czinczoll)