Urteil des LAG Köln vom 14.08.2002

LArbG Köln (Meinung, Einwendung, Auflage, Schlechterfüllung, Luft, Arbeitsgericht, Arbeitsrecht, Datum, Vertretung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 (10) Ta 129/02
14.08.2002
Landesarbeitsgericht Köln
7. Kammer
Beschluss
7 (10) Ta 129/02
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 852/98
Anwalt; Vergütungsfestsetzung; nicht-gebührenrechtliche Einwendung
§ 19 BRAGO
Arbeitsrecht
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 19 BRAGO muss der nicht-
gebühren-rechtliche Einwand im Sinne von § 19 Abs. 5 BRAGO weder
schlüssig sein, noch bedarf er einer ins Einzelne gehenden
Substantiierung. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Einwand
einen sachlichen Hintergrund hat und nicht offensichtlich aus der Luft
gegriffen ist oder bewußt rechtsmißbräuchlich erhoben wird.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.04.2002 hin wird der
Kostenfestsetzungsbe- schluss des Arbeitsgerichts Aachen vom
25.03.2002, betreffend die Gebühren der Rechtsanwältin Boeke,
aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der
Beschwerdegegnerin/Antragstellerin zur Last. Beschwerdewert: 1.255,43
EUR.
G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht
erhoben.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Eine Festsetzung der von der
Beschwerdegegnerin angemeldeten Kosten aus der anwaltlichen Vertretung des Klägers
vor dem Landesarbeitsgericht Köln kann nicht erfolgen, da der Kläger und
Beschwerdeführer gem. § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO in zulässiger Weise Einwendungen
erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
Der Kläger wendet gegenüber dem Gebührenanspruch der Antragstellerin die
Schlechterfüllung des Anwaltvertrages ein. Da über die Begründetheit einer solchen
Einwendung gerade nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 19
BRAGO entschieden werden kann, kann nach allgemeiner Meinung weder eine nähere
Substantiierung der Einwände noch gar deren Schlüssigkeit verlangt werden
(Gerold/Schmitt-von Eicken, BRAGO, 15. Auflage, § 19 Rz. 34 m.w.N.). Es muss lediglich
erkennbar sein, dass der Einwand irgendeinen sachlichen Hintergrund hat und nicht
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offensichtlich aus der Luft gegriffen oder bewußt rechtsmißbräuchlich gestellt wird. Bei der
Annahme eines solchen Verdikts ist jedoch wiederum nach ganz überwiegender Meinung
größte Zurückhaltung am Platze (OLG Hamm, JurBüro 1976, 1649; Gerold/Schmitt-von
Eicken, a.a.O. Rz. 35; Riedel/Susbauer,
BRAGO, 8. Auflage, § 19 Rz. 29; Swolana/Hansens, BRAGO, 8. Auflage, § 19 Rz. 26).
Der Kläger hat in seinem Beschwerdevorbringen vom 08.04.2002 zumindest ansatzweise
versucht zu verdeutlichen und zu konkretisieren, worin seiner Meinung nach eine
Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages durch die Antragstellerin hätte gesehen werden
können. Die anwaltliche Vertreterin des Klägers im Beschwerdeverfahren hat dies noch
u.a. dahingehend ergänzt, dass der Antragstellerin der Vorwurf zu machen sei, nicht
verhindert zu haben, dass zugunsten des Klägers lediglich ein nicht vollstreckungsfähiges
Teilurteil ergangen sei. Damit reicht das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers
alles in allem aus, um als außergebührenrechtliche Einwendung im Sinne des § 19 Abs. 5
S. 1 BRAGO gewertet werden zu können. Eine Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO
zugunsten der Antragstellerin kommt daher nicht in Betracht. Diese ist vielmehr auf den
allgemeinen Klageweg zu verweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gem. § 91 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin
und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss
ist nicht ersichtlich.
Ein weiteres Rechtsmittel ist damit nicht gegeben.
(Dr. Czinczoll)