Urteil des LAG Köln vom 12.02.2009

LArbG Köln: arbeiter, gbv, kapitalzahlung, dienstjahr, altersrente, arbeitsgericht, vergleichsrechnung, unternehmen, firma, gruppenbildung

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 598/08
Datum:
12.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 598/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 2942/07
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kein Leitsatz
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 26.11.2007 – 15 Ca 2942/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente.
2
Der am 14.03.1941 geborene Kläger war vom 23.04.1969 bis zum 31.08.1998 bei der
Beklagten zu 1. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, einem Automobilwerk, als
Lohnempfänger tätig. Ihm war von Beginn des Arbeitsverhältnisses an eine betriebliche
Altersversorgung zugesagt worden. Die Versorgungsleistungen werden durch die
Beklagte zu 2. als Unterstützungskasse erbracht. Deren Richtlinien in der Fassung vom
1. April 1972 wurden im Dezember 1994 durch neue Versorgungsregelungen abgelöst.
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Der Versorgungsanspruch des Klägers bestimmt sich nach der "Versorgungsregelung,
gültig für Einstellungen vor dem 01.01.1993 "vom 14.12.1994 (VR 94)". Soweit für die
Berufungsinstanz von Interesse, lautet die VR 94:
4
"1. Begriffsbestimmungen
5
...
6
d. Pensionsfähige Durchschnittsbezüge.
7
8
(1) Basis für die Ermittlung der pensionsfähigen Durchschnittsbezüge ist die
Grundvergütung (Monatslohn und Grundgehalt) des Belegschaftsmitglieds ohne
Berücksichtigung einzeln angerechneter oder pauschalierter
Mehrarbeitsvergütungen, Zeitzulagen, Zeitzuschläge oder sonstiger
Zuwendungen, z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und anderer
Sondervergütungen.
9
....
10
(3) Bei der Berechnung von Altersrenten wird zur Ermittlung der
pensionsfähigen Durchschnittsbezüge die Grundvergütung der letzten 60
Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde gelegt.
11
e. Anrechenbare gesetzliche Rentenversicherung
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13
14
(1) Als anrechenbare gesetzliche Rente gilt die monatliche Versichertenrente,
die sich ohne eine eventuelle freiwillige Beitragsleistung des
Belegschaftsmitglieds ergibt.
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2. Arten der Versorgungsleistungen
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a. Versorgungsleistungen bei normalem Ruhestand
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(1) Jedes Belegschaftsmitglied, das vor dem 01.01.1993 ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis mit der Firma eingegangen ist, hat nach Erfüllung einer
Wartezeit von 10 vollendeten Dienstjahren Anspruch auf Altersrente nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
19
Der normale Ruhestand beginnt am Ende des Monats, in dem das
Belegschaftsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet.
20
...
21
(2) Für die ersten 10 anrechenbaren Dienstjahre beträgt die Altersrente 10 %
der pensionsfähigen Bezüge; für die folgenden anrechenbaren Dienstjahre
erhalten Lohnempfänger zusätzlich 0,37 % und Gehaltsempfänger 1,00 % der
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pensionsfähigen Bezüge für jedes anrechenbare Dienstjahr.
(3) Die Gesamtversorgung, bestehend aus Versorgungsleistung und
anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung wird auf 75 % der
pensionsfähigen Bezüge begrenzt.
23
Wird diese Grenze überschritten, so ermäßigt sich die Versorgungsleistung um
den die 75 % Begrenzung übersteigenden Betrag. Es wird jedoch mindestens
eine Altersrente in Höhe von 2,-- DM pro anrechenbarem Dienstjahr gewährt.
24
....
25
(4) Lohnempfänger, die in den normalen Ruhestand treten, erhalten zum
Zeitpunkt der Pensionierung bei Erfüllung der Voraussetzungen neben der
laufenden Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung. Voraussetzung ist, dass
das Belegschaftsmitglied am 31.12.1992 in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis zur Firma gestanden hat und dass sich bei einer
Vergleichsberechnung zwischen der Altersrente für Lohnempfänger und
Gehaltsempfängern eine Mehrrente ergibt. Bei der Vergleichsberechnung wird
zur Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtversorgung von 75 % der
pensionsfähigen Bezüge die gesetzliche Rente nach einem Pauschalverfahren
errechnet, welches ein volles Versicherungsleben unterstellt. Die Höhe der
Kapitalzahlung entspricht dem Barwert der errechneten Mehrrente.
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b. Versorgungsleistungen bei vorzeitigem Ruhestand
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(1) Jedes Belegschaftsmitglied, das vor dem 01.01.1993 ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis mit der Firma eingegangen ist, eine Wartezeit von 10
vollendeten Dienstjahren erfüllt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen auf eigenen Wunsch in den
vorzeitigen Ruhestand treten oder von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand
versetzt werden. ...
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Wenn das Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird,
erhält das Belegschaftsmitglied eine monatliche Versorgungsleistung, die
erstmals für den Monat gezahlt wird, der der wirksamen Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses folgt. ....
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(2) Für die ersten 10 anrechenbaren Dienstjahre beträgt die vorgezogene
Altersrente 10 % der pensionsfähigen Bezüge; für die folgenden anrechenbaren
Dienstjahre erhalten Lohnempfänger zusätzlich 0,37 % und Gehaltsempfänger
1,00 % der pensionsfähigen Bezüge für jedes anrechenbare Dienstjahr. ...
31
(3) Die Gesamtversorgung, bestehend aus Versorgungsleistung und
anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung wird auf 75 % der
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pensionsfähigen Bezüge begrenzt.
Wird diese Grenze überschritten, so ermäßigt sich die Versorgungsleistung um
den die 75 % Begrenzung übersteigenden Betrag. Es wird jedoch mindestens
eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 2,-- DM pro anrechenbarem
Dienstjahr gewährt."
33
Die Überarbeitung und Erweiterung der VR 94 erfolgte aufgrund einer
Betriebsvereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beklagten zu 1. vom
16.12.1992 (GBV 92), deren Ziel es war
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"die betriebliche Altersversorgung ... neu zu ordnen und damit für die Zukunft ein
konkurrenzfähiges, von außer- und innerbetrieblichen Einflüssen weitgehend
befreites Leistungssystem zu schaffen."
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Als "Ziel der Neuordnung" benennt die GBV 92:
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"die zur Versorgung angesammelten Mittel für den Fall der Insolvenz des
Unternehmens besser zu sichern;
die betriebliche Altersversorgung der Arbeiter und Angestellte aneinander
anzugleichen;
die Auswirkungen des RRG 1992 einzuarbeiten."
38
39
Weiter heißt es in der GBV 92 soweit für die Berufungsinstanz von Interesse:
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"Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die vor dem 01.01.1993 bei F beschäftigt waren,
behalten ihre heute gültige betriebliche Altersversorgung. ...
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4. Überarbeitung und Erweiterung der F -Richtlinien durch den Vorstand der F für
vor dem 01.01.1993 beschäftigte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
42
vorgezogene Pensionierung vor Alter 60...
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Kapitalleistungen für Angestellte bei Höherstufung vor dem 31.12.2002....
44
5. Aufstieg Lohn in Gehalt
45
Bereits vor dem 31.12.1992 beschäftigte Lohnempfänger, die in das
Angestelltenverhältnis übernommen werden, erhalten im Rahmen der F -
Richtlinien die jährliche Steigerungsrate von 1 % je Beschäftigungsjahr.
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6. Alle Lohnempfänger, die vor dem Stichtag der Neuregelung bei F beschäftigt
sind und durch ein vorzeitiges Pensionsprogramm aus dem Unternehmen
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ausscheiden, erhalten eine Rente gemäß den derzeit gültigen F -Regeln und die
Differenz von 0,63 % pro Beschäftigungsjahr nach dem 10. Beschäftigungsjahr
wird in Form einer einmaligen Kapitalzahlung auf die Abfindung zusätzlich gezahlt.
Die sich bei einer Vergleichsrechnung ergebende Mehrrente wird mit der Anzahl
der Monate zwischen Pensionierungsdatum und Alter 60, mindestens aber mit 12
multipliziert. Der so errechnete Betrag wird als einmalige Kapitalzahlung gezahlt. ...
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7. Lohnempfänger, die in den normalen Ruhestand treten, erhalten neben der
laufenden Versorgungsleistung bei Erfüllung der Kriterien zum Zeitpunkt der
Pensionierung eine einmalige Kapitalzahlung. Grundlage für eine eventuelle
Zahlung ist der Unterschied zwischen den jährlichen Renten - Steigerungssätzen
für Lohnempfänger und Tarifangestellte. Ergibt sich bei einer Vergleichsrechnung
eine Mehrrente, so wird diese - anerkannten versicherungsmathematischen
Grundsätzen folgend, einschließlich der Einbeziehung durchschnittlicher statischer
Lebenserwartung, - als einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt.
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Bei der Vergleichberechnung wird zur Ermittlung der höchstzulässigen
Gesamtversorgung von 75 % die gesetzliche Rente nach einem steuerlichen
Näherungsverfahren errechnet, welches ein volles Versicherungsleben unterstellt
für alle vor dem Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer. ...
50
11. Für Neuzugänge ab 01.01.1993 neuer Leistungsplan mit eigenen
Bedingungen, insbesondere
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einheitliche Leistungsformel für alle Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (z.B. Management
und Exempt-Statute gibt es nicht mehr)
keine Limitierung der Gesamtversorgung (Wegfall der 75 % Grenze) ...
52
53
13. Bei Abschluss der Verhandlungen mit dem GBR erklärt die Geschäftsleistung,
dass die einheitliche Leistungsformel ab dem 01.01.1993 wie folgt ausgestaltet
wird:
54
0,4 % der Bezüge pro Beschäftigungsjahr
zuzüglich 0,4 % der Bezüge für Bezüge oberhalb 50 % der
Beitragsbemessungsgrenze
zuzüglich 0,8 % für Bezüge oberhalb 100 % der Beitragsbemessungsgrenze."
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Am 03.03.2006 vereinbarten die Beklagte zu 1. und der Gesamtbetriebsrat eine
Betriebsvereinbarung über die Sicherung von Investitionen innerhalb der Beklagten zu
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1(GBV 2006). Darin heißt es unter VI:
"Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung
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Die Regelungen des Unternehmens zur betrieblichen Altersversorgung werden
wie folgt geändert:
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a. Die vor dem 01.01.1993 eingestellten, aktiven Tarifmitarbeiter (Lohn und Gehalt)
erhalten einheitlich für jedes anrechenbare Dienstjahr 1 % der pensionsfähigen
Bezüge.
b. Die Pensionsregelungen der F für Einstellungen nach dem 01.01.1993 bleiben
unverändert.
c. Die vorstehenden Pensionspläne werden mit Wirkung vom 01.03.2006 für
Neueinstellungen geschlossen.
d. Unternehmen und Gesamtbetriebsrat vereinbaren, bis zum Jahresende 2006 für
Neueinstellungen ab dem 01.03.2006 einen neuen Pensionsplan aufzustellen, der
sich an den neuen Plänen für die F JV’s in Deutschland orientiert."
60
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beklagten überreichen VR 94,
GBV 92 und GBV 2006 verwiesen.
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Die AT-Angestellten der Beklagten zu 1. erhalten eine Versorgungszusage mit einer
Steigerungsrate von 1,6 % pro Beschäftigungsjahr.
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Der Kläger schied im Rahmen eines vorzeitigen Pensionierungsprogramms bei der
Beklagten zu 1. aus. Er erhielt neben einer Abfindung eine Pensionsausgleichszahlung
in Höhe von 8.326,74 EUR. Seit dem 01.09.1998 erhält der Kläger eine monatliche
Betriebsrente zuletzt in Höhe von 400,14 EUR brutto.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die am Status des Lohnempfängers anknüpfende
Differenzierung in den Steigerungsraten ab dem 01.07.1993 unwirksam sei. Er hat im
Wege der Feststellungsklage begehrt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu
verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.04.2007 eine monatliche Betriebsrente
in Höhe von 20,46 % der pensionsfähigen Bezüge zu zahlen. Darüber hinaus hat er
Zahlung der bis dahin fälligen Differenzbeträge von monatlich 42,40 EUR seit
01.09.1998 bis 31.03.2007 verlangt.
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Das Arbeitsgericht hat der der Feststellungsklage stattgegeben und der Zahlungsklage
teilweise in Höhe des nicht verjährten Zahlungsbetrages stattgegeben. Auf das Urteil
(Bl. 152 ff. d. A.) wird verwiesen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Auffassung
vertreten, eine unzulässige Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten liege
nicht vor, da die unterschiedlichen Steigerungsraten zur Berechnung der Betriebsrente
wegen des unterschiedlichen Niveaus der gesetzlichen Renten bzw. der größeren
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Versorgungslücke der Gehaltsempfänger bei der gesetzlichen Rente im Verhältnis zum
zuletzt bezogenen Einkommen sachlich gerechtfertigt seien. Die VR 94 bezwecke mit
den unterschiedlichen Steigerungsraten einen Ausgleich des unterschiedlichen
Versorgungsbedarfs von Arbeitern und Angestellten. Dieser Differenzierungsgrund sei
bereits Gegenstand der Beratung der Betriebsparteien zu den Richtlinien für die
Gewährung von Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse im Jahr 1956/1957
gewesen. Dazu verweisen die Beklagten auf das von ihnen vorgelegte Protokoll vom
18.07.1957. Die Beklagten tragen weiter vor, der von ihnen behauptete
Differenzierungsgrund finde in der VR 94, nämlich dem darin enthaltenen
Gesamtversorgungsgedanken seinen Niederschlag. Die VR 94 enthalte auch bezüglich
der einheitlichen Steigerungssätze in den ersten 10 Dienstjahren keine
widersprüchliche Regelung. Dieser Sockelbetrag diene einem eigenen
Versorgungszweck neben der Gesamtversorgung, nämlich der Sicherstellung einer
spürbaren Versorgungsleistung für Witwen/Witwer und Waisen, insbesondere auch der
Absicherung der Mitarbeiter im Falle des Eintretens einer frühen Erwerbsunfähigkeit.
Auch in der GBV 92 gehe es darum, einen einheitlichen Versorgungsgrad zu
gewährleisten. Ziffer 6 stehe dem nicht entgegen, dadurch solle im Falle der
Frühpensionierung ein Ausgleich für Zeiten vor Bezug der gesetzlichen Rente durch
eine Kapitalzahlung geschaffen werden, da die Lohnempfänger durch das Fehlen der
gesetzlichen Rente weitaus stärker belastet seien. Ziffer 7. diene der Gleichstellung
durch Ausgleichung etwaiger Versorgungsdifferenzen und mache wiederum den Willen
des Versorgungsgebers deutlich, bei Eintritt in den normalen Ruhestand eine
Gesamtversorgung von 75 % zu gewährleisten. Danach sei nur in 29 Fällen eine
Ausgleichzahlung erforderlich gewesen, dies zeige, dass das Versorgungsziel erreicht
worden sei. Der Differenzierungsgrund des unterschiedlichen Versorgungsgrades unter
Einschluss der Leistungen der gesetzlichen Rente sei auch objektiv gerechtfertigt, da
die Differenzierung der Steigerungsraten bei Arbeitern und Angestellten tatsächlich
nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe. Dabei sei eine gewisse
Typisierung zulässig, es sei zu berücksichtigen, dass der Versorgungsgeber eine
Prognoseentscheidung treffe und damit zwangsläufig nur mit typisierenden Annahmen
agieren könne. Die Beklagte beruft sich dazu auf eine versicherungsmathematische
Auswertung und Begutachtung der H A auf der Grundlage der Auswertung des
gesamten Altersrentenbestandes (13.788), wobei die Daten derjenigen Mitarbeiter
ausgewertet wurden, die bereits eine gesetzliche Altersrente beziehen (12.283), davon
sind 9.814 Lohnempfänger und 2.469 Gehaltsempfänger. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (unter 4.) nebst Anlagen (BK 1 - BK 9)
verwiesen. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, dass, selbst wenn der von ihnen
vorgetragene Differenzierungsgrund unwirksam sei, jedenfalls die geleistete
Pensionsausgleichszahlung vollständig, auch über die Vollendung des 60.
Lebensjahres hinaus anzurechnen sei, andernfalls würde der Kläger "Cherry-Picking"
betreiben. Schließlich rügen die Beklagten, das Arbeitsgericht habe dem
Feststellungsantrag zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben, dabei habe es die
Gesamtversorgungsobergrenze fehlerhaft nicht berücksichtigt.
Die Beklagten beantragen,
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das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
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angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen, die von beiden Seiten eingereichten Gutachten und die
Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
72
I.
hat der Klage im erkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist
begründet.
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1. Der Feststellungsantrag zu 2. ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat das
erforderliche Interesse, feststellen zu lassen, in welcher prozentualen Höhe die
Betriebsrente zu zahlen ist. Zwischen den Parteien besteht eine klärungsbedürftige
Meinungsverschiedenheit über die Steigerungsraten ab dem 11. Dienstjahr. Durch die
Feststellungsklage kann der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der
Parteien abschließend geklärt werden. In einer solchen Konstellation bleibt das
Feststellungsinteresse trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage bestehen
(BAG 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - m. w. N.). Dem Kläger steht dann ein Wahlrecht zu,
ob er eine Feststellungsklage oder eine Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO
erhebt (BAG 29.07.2003 - 3 AZR 630/02 - m. w. N.).
74
2. Der Feststellungsantrag ist, anknüpfend an seinen Wortlaut, dahin auszulegen, dass
er allein auf die Feststellung gerichtet ist, bei der Berechnung der Betriebsrente sei ein
bestimmter Prozentsatz der pensionsfähigen Bezüge zugrunde zulegen. Die übrigen
Regelungen aus der VR 94 sind vom Kläger nicht angegriffen worden. Dazu gehört
auch die Kappungsgrenze von 75 %. Darauf bezieht sich demnach der
Feststellungsantrag nicht, so dass es - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch
insoweit keiner Einschränkung bedarf.
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3. Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung einer erhöhten
Betriebsrente in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.653,60 EUR brutto für den Zeitraum
01.01.2004 bis 31.03.2007. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1
BGB. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.04.2007 eine
monatliche Betriebsrente in Höhe von 20,24 % der pensionsfähigen Bezüge zu zahlen.
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4. Die Beklagten haften hierfür als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Denn die Pflicht zur
diskriminierungsfreien Betriebsrentenzahlung trifft nicht nur die Beklagte zu 2. als
Unterstützungskasse, sondern auch die Beklagte zu 1. als Rechtsnachfolgerin der
Arbeitgeberin. Dieser Verschaffungsanspruch des Arbeitgebers ergibt sich heute aus §
1 Abs.1 S. 3 BetrAVG (BAG 07.09.2004 - 3 AZR 550/03 - m. w. N.).
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5. Die Beklagten sind verpflichtet, den Kläger für die Zeit ab dem 01.07.1993 hinsichtlich
des Steigerungssatzes, um den sich die Betriebsrente für jedes anrechenbare
Dienstjahr erhöht, wie einen Angestellten zu behandeln.
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a. Der Anspruch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt voraus,
dass entweder einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne
sachlichen Grund schlechter gestellt werden. Billigenswert sind nur
Differenzierungsgründe, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen
Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und gegen keine
verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen
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(BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 23.04.2002 - 3 AZR 268/01 - m.
w. N.).
b. Eine Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung kann auch wegen
eines unterschiedlichen Versorgungsbedarfs sachlich gerechtfertigt sein. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber in einer betrieblichen
Versorgungsregelung bei einem typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarf
einzelne Arbeitnehmergruppen ungleich behandeln. Eine derartige Differenzierung steht
in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG
10.12.2002 – 3 AZR 3/02 - zitiert nach Juris Rn 49 m. w. N.).
80
c. Die VR 94 unterscheidet bei der Bewertung der anrechenbaren Dienstjahre zwischen
Lohnempfängern und Gehaltsempfängern. Mit diesen Gruppen sind unstreitig Arbeiter
und Angestellte gemeint. Die Arbeiter werden bei der Bewertung der anrechenbaren
Dienstjahre schlechter gestellt als die Angestellten.
81
d. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2002 die
unterschiedlichen Steigerungsraten von Lohn- und Gehaltsempfängern in der VR 94 der
Beklagten als unwirksam angesehen. Denn eine allein an den unterschiedlichen Status
von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Ungleichbehandlung von Arbeitern und
Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung verletzt den
Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG). Versorgungsschuldner
konnten jedoch bis einschließlich zum 30.06.1993 darauf vertrauen, eine allein an den
unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Differenzierung
sei noch zulässig. Erst für die Zeit danach muss der Versorgungsschuldner den Kläger
so stellen wie einen Angestellten (BAG 10.12.2002 a.a.O. Rn. 33).
82
6. Der Beklagte zu 2. hat sich bereits in diesem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht
darauf berufen, dass die unterschiedlichen Steigerungsraten bei Arbeitern und
Angestellten durch einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf sachlich gerechtfertigt
seien, weil bei den Angestellten eine größere Versorgungslücke zu schließen sei,.
83
a. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Vorbringen keine sachliche Rechtfertigung
der vorgenommenen Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten gesehen, da
die Versorgungsordnung nicht nach dem Versorgungsbedarf differenziere, sondern
allein danach, ob die Begünstigten Arbeiter oder Angestellte seien (BAG a.a.O. Rn. 44).
Nur in seltenen Ausnahmefällen könne eine solche statusbezogene Kennzeichnung ein
Kürzel für eine dahinterstehende sachlich gerechtfertigte Unterscheidung seien. Ein
solcher Ausnahmefall liege bei einem Großunternehmen wie der Beklagten zu 1., die
sowohl Angestellte mit einfachen Arbeiten, als auch Arbeiter mit anspruchsvoller
Tätigkeit beschäftigt, nicht vor. Zudem dürfe die Versorgungsordnung dem
angegebenen dahinter stehenden Differenzierungsgrund nicht widersprechen (BAG
a.a.O. m. w. N.).
84
b. Das Bundesarbeitsgericht hat das Vorbringen des Beklagten zu 2. zu den
Versorgungslücken im Angestelltenbereich für nicht ausreichend angesehen, um die
grundsätzliche Typisierung Arbeiter/Angestellte zu rechtfertigen. Der Beklagte zu 2.
habe nicht behauptet, das Zahlenwerk seines Rechenbeispiels träfe auf alle
Angestellten zu oder bei jedem von ihnen sei eine "Versorgungslücke" zu füllen. Es sei
auch nicht näher erläutert worden, wie viele Angestellte "überproportionale", wie viele
"normale" Versorgungsdefizite hätten. Ebenso fehlten Angaben, wie weit sich
85
durchschnittlich Angestellte im Verhältnis zu Arbeitern der
Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % (Ziffer 2. c., 3 Abs. 1 VR 94) nähern. Nur
anhand solcher Zahlen ließe sich beurteilen, ob die behaupteten Unterschiede bei der
Größe der Versorgungslücke bezeichnend seien für die Gruppen der Arbeiter und
Angestellten, wobei kleine Gruppen jeweils vernachlässigt werden könnten und
müssten. Mit einer Durchschnittsberechnung oder einer Beispielsrechnung allein sei
hier nichts gewonnen (BAG a.a.O. Rn. 45).
c. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass die VR 94 im
Widerspruch zu dem vom Beklagten zu 2. behaupteten Differenzierungsgrund steht. Aus
der Vergleichsberechnung des Beklagten zu 2. ergebe sich, dass der Unterschied in
den Versorgungslücken bei Angestellten und Arbeitern unmittelbar nach Erreichen von
10 Dienstjahren am Größten ist und umso geringer wird, je länger das Arbeitsverhältnis
bis zum Versorgungsfall dauert (Versorgungslücke bei Arbeitern nach 10 Jahren 10,2 %,
bei Angestellten 24,15 %). Dies beruhe zu einem wesentlichen Teil darauf, dass die VR
94 für alle Arbeitnehmer in den ersten 10 Dienstjahren eine einheitliche
Grundversorgung in Höhe von 10 % der letzten Bezüge vorsehe. Erst in der Folgezeit
führten die unterschiedlichen Steigerungsbeträge für Arbeiter und Angestellte zu einer
langsamen Angleichung der Versorgungsgrade. Die VR 94 gleiche also die gerade bei
jüngeren Angestellten bestehenden größeren Versorgungslücken nicht aus. Nur bei
länger beschäftigten Arbeitnehmern verringere sich aufgrund der getroffenen
Regelungen die Differenz in den Versorgungsraten wieder. Damit sei die
Versorgungsregelung jedoch in sich widersprüchlich. Sie lasse gerade nicht erkennen,
dass es ihr allgemeines Regelungsziel sei, die unterschiedlichen Versorgungslücken
zwischen Arbeitern und Angestellten, gemessen am letzten Verdienst, durch
betriebliche Versorgungsleistungen auszugleichen. Das von dem Beklagten zu 2.
angeführte Argument könne daher die Gruppenbildung Arbeiter/Angestellte sachlich
nicht rechtfertigen (BAG a.a.O. Rn. 46).
86
7. Gemessen an diesen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das
Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht geeignet, die
Ungleichbehandlung der Arbeiter gegenüber den Angestellten hinsichtlich der
Bewertung der anrechenbaren Dienstjahre sachlich zu rechtfertigen.
87
a. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - die Beklagten entweder, da keine
geänderte Sachlage zu dem bereits vom Bundesarbeitsgericht ausgeurteilten
Sachverhalt vorliegt oder weil die Gründe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
geändert oder nachgeschoben worden sind, mit ihrem Vortrag präkludiert sind. Dabei ist
nicht zu übersehen, dass die Beklagten ihr Vorbringen, hinsichtlich des von ihnen
behaupteten Differenzierungsgrundes "variieren". In dem genannten Verfahren vor dem
Bundesarbeitsgericht hat der Beklagte zu 2. vorgetragen, dass es allgemeines
Regelungsziel sei, die unterschiedlichen Versorgungslücken zwischen Arbeitern und
Angestellten, gemessen am letzten Verdienst, durch die betriebliche Altersversorgung
auszugleichen. Im vorliegenden Verfahren haben die Beklagten erstinstanzlich den
Differenzierungsgrund dahin modifiziert, dass das Ziel eine einheitliche
Gesamtversorgung von 75 % bei Eintritt in die gesetzliche Regelaltersrente bei einer
entsprechend langen Betriebszugehörigkeit sei. Im Berufungsverfahren heißt es, dass
die VR 94 einen einheitlichen Versorgungsgrad unter Einbeziehung der Leistungen der
gesetzlichen Rente gewährleisten wolle.
88
b. Auch bei Zugrundelegung des Berufungsvorbringens der Beklagten ist die
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Ungleichbehandlung der Arbeiter gegenüber den Angestellten hinsichtlich der
Bewertung der anrechenbaren Dienstjahre nicht gerechtfertigt. Hinter der unzulässigen
Unterscheidung nach dem Status in der VR 94 verbirgt sich keine geeignete
Gruppenbildung, wonach die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten
ausnahmsweise als Kürzel für eine andere gewollte und in der Versorgungsordnung
enthaltene Unterscheidung zulässig ist. Denn das "Kürzel" der statusbezogenen
Unterscheidung ist als Gruppenbildung nicht geeignet, die geringeren Steigerungsraten
bei Anrechnung von Dienstjahren der Arbeiter wegen eines höheren
Versorgungsbedarfs der Angestellten sachlich zu rechtfertigen. Die VR 94 stellt nicht auf
eine Versorgungslücke ab, die sich aufgrund der Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung ergeben könnten. Sie kann mit den gewählten
Bemessungskriterien einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf der beiden
Arbeitnehmergruppen nicht ausgleichen. Das behauptete Versorgungsziel steht im
Widerspruch zu den Bestimmungen der VR 94. Die unterschiedliche Behandlung lässt
sich auch nicht mit einer typisierenden Betrachtung rechtfertigen, da sie zu einer
beträchtlichen Ungleichbehandlung der Arbeiter führt.
8. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf die Versorgungsordnung
dem angegebenen dahinter stehenden Differenzierungsgrund nicht widersprechen
(BAG 10.12.2002 a.a.O. Rn 44.).
90
a. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht auch in seiner Entscheidung
vom 21.08.2007 (3 AZR 269/06) festgehalten. Danach kommt es für die Frage, ob der
arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, nicht darauf an, ob die
Gründe für eine Differenzierung in einer Versorgungsordnung genannt sind, sondern
darauf, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist (BAG a.a.O. Leitsatz
1). In den Entscheidungsgründen führt das Bundesarbeitsgericht dazu aus, dass sich
der geltend gemachte Differenzierungsgrund nicht aus der Versorgungsordnung selbst
ergeben müsse, wie der Senat noch in seiner Entscheidung von 19.03.2002 (3 AZR
229/01) ausdrücklich verlangt habe. Allerdings habe der Senat bereits in seinem Urteil
vom 18.11.2003 (3 AZR 655/02) formuliert, die Differenzierungsgründe müssten mit dem
Inhalt der Versorgungsregelungen übereinstimmen; der Arbeitgeber müsse sich an die
von ihm behaupteten Ordnungssätze halten. Diese Anforderungen seien durch das
Urteil des Senats vom 15.02.2005 (3 AZR 237/04) dahingehend konkretisiert worden,
dass die Versorgungsordnung nicht im Widerspruch zu dem geltend gemachten
Differenzierungsgrund stehen dürfe. Dies reiche aus (BAG 21.08.2001, zitiert nach Juris
Rn. 30).
91
b. Die Beklagten berufen sich darauf, dass bereits die Beratungen der Betriebsparteien
1956/1957 ergeben würden, dass die unterschiedlichen Steigerungssätze wegen des
unterschiedlichen Versorgungsbedarfs eingeführt worden seien. Sie verweisen dazu auf
das Protokoll der 3. Beratung mit dem Betriebsrat über die Änderung der Richtlinien für
die Gewährung von Versorgungsleistungen aus der F am 18.07.1957. Jedoch allein die
Tatsache, dass in diesen Beratungen von Arbeitgeberseite gegenüber dem Betriebsrat
als Begründung für die unterschiedlichen Steigerungsraten der höhere
Versorgungsbedarf der Angestellten nach den damals geltenden Bestimmungen der
gesetzlichen Rentenversicherung angeführt worden ist, lässt nicht die Schlussfolgerung
zu, dass dieser Differenzierungsgrund mit dem Inhalt der VR 94 übereinstimmt bzw.
nicht im Widerspruch zu ihren Regelungen steht.
92
c. Ob der behauptete Differenzierungsgrund des Ausgleichs eines unterschiedlichen
93
Versorgungsbedarfs von Arbeitern und Angestellten durch unterschiedliche
Steigerungsraten mit dem Inhalt der VR 94 übereinstimmt, richtet sich zunächst nach
den Bemessungsgrundlagen der zugesagten Betriebsrente. Nicht entscheidend dabei
ist, ob es sich bei der zugesagten Versorgung um eine "Gesamtversorgung" im engeren
oder weiteren Sinn handelt.
aa. Die VR 94 bemisst die zugesagten betrieblichen Versorgungsleistungen für den
Fall des Alters, der Arbeitsunfähigkeit und des Versterbens des Arbeitnehmers
oder des Rentners nach den anrechenbaren Dienstjahren und den
pensionsfähigen Bezügen.
94
95
bb. Die Berechnung der pensionsfähigen Durchschnittsbezüge geht von der
Grundvergütung (Monatslohn oder Grundgehalt) ohne Berücksichtigung einzeln
angerechneter oder pauschalierter Mehrarbeitsvergütungen, Zeitzulagen, Zeitzuschläge
sowie sonstiger Zuwendungen, z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und anderer
Sondervergütungen aus (Ziffer 1 d (1) ). Davon sind die Arbeiter stärker betroffen – also
benachteiligt -, da ihr Bruttomonatslohn in größerem Umfang durch diese variablen
Lohnbestandteile beeinflusst wird als das Gehalt der Angestellten.
96
cc. Wäre die Betriebsrente allein von den Bemessungsgrundlagen der anrechenbaren
Dienstjahre und des pensionsfähigen Einkommens abhängig, käme es auf den
unterschiedlichen Versorgungsbedarf überhaupt nicht an. Die VR 94 enthält jedoch für
Versorgungsleistungen bei normalem und bei vorzeitigem Ruhestand die Regelung,
dass die "Gesamtversorgung" bestehend aus Versorgungsleistung und anrechenbarer
gesetzlicher Rentenversicherung auf 75 % der pensionsfähigen Bezüge begrenzt wird
(Zif 2 a und b (3) ). Diese Regelung enthält eine Kappungs- bzw. Limitierungsgrenze,
nämlich dass die betrieblichen Leistungen gekürzt werden, wenn 75 % des letzen
Entgelts überschritten werden. Dadurch werden die Bemessungsgrundlagen der
anrechenbaren Dienstjahre und pensionsfähigen Bezüge jedoch nicht ersetzt. Ihrer
Funktion nach sollen derartige Limitierungsbestimmungen eine Überversorgung
bezogen auf das zuletzt erzielte Entgelt verhindern (vgl. dazu Höfer, Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Loseblattsammlung
Stand Juni 2006, Band 1, Rn. 950). Ein Anzeichen dafür, dass die Kappungsgrenze nur
die Überversorgung verhindern soll, hat die Beklagte selbst geschaffen. In der GBV
2006 ist geregelt, dass für beide Arbeitnehmergruppen ab 3. März 2006 ein einheitlicher
Steigerungssatz von 1 % pro Dienstjahr gilt. Dabei ist die Kappungsgrenze beibehalten
worden. Dies zeigt, dass es dabei auf den unterschiedlichen Versorgungsbedarf nicht
angekommen ist.
97
dd. Die Anwendung der Kappungsgrenze führt bei der VR 94 nur dann zu einer
Begrenzung der betrieblichen Leistungen, wenn die anrechenbare gesetzliche Rente
und die nach den genannten Bemessungsmerkmalen berechnete Betriebsrente den
Versorgungsgrad von 75 % des pensionsfähigen Einkommens überschreitet. Ob und in
wie vielen Fällen eine Kappungsgrenze eingreift, lässt sich im Voraus nicht bestimmen.
Nach der von den Beklagten vorgelegten versicherungsmathematischen Auswertung
98
und Begutachtung der H A bezüglich des gesamten Altersrentenbestandes bzw.
derjenigen, die bereits gesetzliche Altersrente beziehen, haben Arbeiter und Angestellte
nach ca. 37 Dienstjahren zumeist 75 % der Kappungsgrenze erreicht. Nach den
lediglich in der I. Instanz von den Beklagten vorgelegten Dienstjahresprofilen kommen
Arbeiter durchschnittlich auf 27,2 und Angestellte auf 31,4 Dienstjahre (vgl. dazu die
Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.7.2007 etwa im Verfahren 13 Sa
42/08). Bereits diese Zahlen verdeutlichen, dass nur eine geringe Anzahl der
Arbeitnehmer - wobei der Anteil der Arbeiter noch geringer ist als der der Angestellten -
die Kappungsgrenze erreicht. Vor allem wirkt sich die Kappungsgrenze nicht bei der
Vielzahl von Arbeitnehmern aus, die im Rahmen des frühzeitigen
Pensionierungsprogramms nach der GBV 92 vorzeitig ab dem 55. Lebensjahr aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und nur aufgrund einer unverfallbaren
Anwartschaft einen Anspruch auf eine Teilrente erwerben. Selbst wenn sie als
Lohnempfänger eine höhere gesetzliche Rente erhalten, ist ihre Betriebsrente jedoch
wegen der geringeren Bewertung der anrechenbaren Dienstjahre deutlich geringer, so
dass die Kappungsgrenze regelmäßig auch aus diesen Gründen kaum eingreifen dürfte.
Bereits daraus ergibt sich, dass das Ziel eines gleich hohen Versorgungsgrades
allenfalls in einem besonderen Fall, nämlich im Fall der betrieblichen Altersrente nach
einer längeren Dienstzeit erreicht werden kann. Dieser besondere Fall kann jedoch die
allgemeine Benachteiligung der Arbeiter durch eine niedrigere Bemessung der
Dienstjahre nicht rechtfertigen.
d. Die Regelungen der VR 94 stehen mit dem von den Beklagten behaupteten
Differenzierungsgrund des unterschiedlichen Versorgungsbedarfs aus einem weiteren
Grund in Widerspruch.
99
aa. Wie bereits ausgeführt (unter 6.c.) hat das Bundesarbeitsgericht in seiner
Entscheidung vom 10.12.2002 die einheitliche Grundversorgung in den ersten 10
Dienstjahren i.H.v. 10 % der letzten Bezüge für alle Arbeitnehmer für nicht vereinbar mit
dem allgemeinen Regelungsziel des Ausgleichs von Versorgungslücken bei den
Angestellten gehalten (BAG a.a.O. Rn 46). Im Übrigen bestätigt der eigene Vortrag der
Beklagten auf Grund der versicherungsmathematischen Auswertung nach den Anlagen
BK 1 - BK 3 diese Feststellungen. Danach ist der Unterschied des Versorgungsgrads
bei Lohn- und Gehaltsempfängern aus tatsächlicher gesetzlicher Rente in den ersten 15
Dienstjahren besonders hoch. Demnach besteht gerade für diesen Zeitraum gemessen
an dem von der Beklagten behaupteten Differenzierungszweck ein besonders hoher
Ausgleichsbedarf. Dagegen wird die Benachteiligung der Arbeitnehmer im Widerspruch
zu dieser Zwecksetzung durch die gleichen Steigerungsraten von Arbeitern und
Angestellten bis zum10. Dienstjahr verschärft. Damit wird der behauptete Zweck für eine
beträchtliche Zahl von Angestellten, nämlich diejenigen, die innerhalb der ersten 10 - 15
Dienstjahre ausscheiden nicht nur nicht erreicht, sondern ins Gegenteil verkehrt.
100
bb. Die Beklagten haben diesen Widerspruch auch im vorliegenden Verfahren nicht
ausgeräumt. In der Berufung tragen sie dazu erstmals vor, die einheitlichen
Steigerungsraten von Arbeitern und Angestellten in den ersten 10 Dienstjahren dienten
einem "weiteren Ziel neben der Gesamtversorgung", nämlich der Sicherstellung einer
spürbaren Versorgungsleistung für Witwen/Witwer und Waisen, die bei frühem Tod des
Mitarbeitern nicht durch eine gute gesetzliche Rente abgesichert sein konnten sowie der
Absicherung der Mitarbeiter im Falle des Eintretens einer frühen Erwerbsunfähigkeit. Es
ist zunächst auffallend, dass sich die Beklagten auf dieses "weitere Versorgungsziel"
nicht in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht und auch nicht in der I. Instanz
101
des vorliegenden Verfahrens berufen hat. Dies spricht dafür, dass es sich um ein
nachgeschobenes Argument in Kenntnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 10.12.2002 handelt. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten in der
Berufungsinstanz mit diesem neuen Vorbringen noch gehört werden können, jedenfalls
ist das Vorbringen nicht geeignet, den bereits vom Bundesarbeitsgericht benannten
Widerspruch auszuräumen. Schon von der Systematik der Versorgungsordnung her ist
es nicht nachvollziehbar, dass eine allgemeine Regelung zur Berechnung der
Betriebsrenten, die zwar - gemessen an dem von der Beklagten behaupteten
Differenzierungszweck - sämtliche jüngeren Angestellten benachteiligt, dem
besonderen Zweck dienen soll, einer weitaus kleineren Gruppe der Witwen/Witwer und
Waisen von Arbeitern eine höhere Versorgung zu gewähren. Damit wird die
Besserstellung einer kleinen Gruppe auf Kosten der Benachteiligung einer weitaus
größeren Gruppe von Versorgungsberechtigten erreicht. Es kommt hinzu, dass es sich
bei der Witwen/Witwer- und Waisenversorgung lediglich um eine von der Betriebsrente
des Arbeitnehmers, die dieser aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt
bekommt (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG), abgeleitete Versorgungsleistung handelt. Der
weitere von den Beklagten genannte "eigene Versorgungszweck" der Absicherung der
Mitarbeiter im Falle des Eintretens einer frühen Erwerbsunfähigkeit, benachteiligt
ebenfalls die deutlich größere Gruppe der jüngeren Angestellten und widerspricht
zudem dem behaupteten allgemeinen Versorgungszweck des Ausgleichs einer
größeren Versorgungslücke bei den Angestellten, da er zur Besserstellung der früh
erwerbsunfähigen Arbeiter führt.
e. Der behauptete Differenzierungszweck des Ausgleichs unterschiedlicher
Versorgungsgrade von Arbeitern und Angestellten stimmt auch nicht mit dem Inhalt der
VR 94 überein, soweit deren Regelungen aufgrund der GBV 92 neu geordnet worden
sind.
102
aa. Die "Neuordnung" der betrieblichen Altersversorgung durch die GBV 92 diente
ausdrücklich u. a. dem Ziel, "die betriebliche Altersversorgung der Arbeiter und
Angestellten aneinander anzugleichen". Anders als bei den Beratungen über die F -
Richtlinien im Jahr 1956/1957 wird der unterschiedliche Versorgungsgrad von
Angestellten und Arbeitern bei der Zielbestimmung der "Neuordnung" mit keinem Wort
erwähnt. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass es den Betriebsparteien
darauf nicht angekommen ist.
103
bb. Die GBV 92 sieht die Überarbeitung und Erweiterung der F -Richtlinien für die vor
dem 01.01.1993 beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die
"vorgezogene Pensionierung vor Alter 60" sowie "Kapitalleistungen für Angestellte bei
Höherstufung vor dem 31.12.2002" vor (4.). Darüber hinaus regelt sie den "Aufstieg von
Lohn in Gehalt" (5.), wonach bereits vor dem 31.12.1992 beschäftigte Lohnempfänger,
die in das Angestelltenverhältnis übernommen werden, die jährliche Steigerungsrate
von 1 % je Beschäftigungsjahr erhalten. Schließlich erhalten alle Lohnempfänger, die
vor dem 01.01.1993 beschäftigt sind und durch ein vorzeitiges Pensionsprogramm aus
dem Unternehmen ausscheiden, neben der Betriebsrente eine einmalige
Kapitalzahlung auf die Abfindung zusätzlich in Höhe der Differenz von 0,63 % pro
Beschäftigungsjahr nach dem 10. Beschäftigungsjahr. Dabei wird die bei einer
Vergleichsberechnung ergebende Mehrrente mit der Anzahl der Monate zwischen
Pensionierungsdatum und Alter 60, mindestens aber mit 12 multipliziert (6.). Ebenso
erhalten alle Lohnempfänger, die in den normalen Ruhestand treten, eine einmalige
Kapitalzahlung in Höhe des Unterschieds zwischen den jährlichen
104
Rentensteigerungssätzen für Lohnempfänger und Tarifangestellte soweit sich bei einer
Vergleichsrechnung eine Mehrrente ergibt. Bei der Vergleichsrechnung wird zur
Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtversorgung von 75 % die gesetzliche Rente
nach einem steuerlichen Näherungsverfahren errechnet, welches ein volles
Versicherungsleben unterstellt für alle vor dem 01.01.1993 beschäftigten Arbeitnehmer
(7.). Außerdem regelt die GBV 92, dass für Neuzugänge ab 01.01.1993 ein neuer
Leistungsplan mit eigenen Bedingungen vereinbart werden soll, der insbesondere eine
einheitliche Leistungsformel für alle Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ohne Limitierung der
Versorgung bei niedrigeren Steigerungssätzen pro Beschäftigungsjahr enthält, die nach
Höhe der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze differenziert werden.
cc. Diese Änderungen der VR 94 aufgrund der GBV 92 stimmen mit dem von den
Beklagten behaupteten Differenzierungszweck insbesondere deshalb nicht überein,
weil dadurch die betriebliche Altersversorgung der Arbeiter und Angestellten in der
Weise "aneinander angeglichen" wird, dass die niedrigeren Steigerungssätze für
Arbeiter durch eine Kapitalzahlung ausgeglichen wird.
105
dd. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass die in Ziffer 6 GBV 92 vorgesehene
Pensionsausgleichzahlung bei Ausscheiden durch das vorzeitige
Pensionierungsprogramm lediglich einen Ausgleich für den Zeitraum vor Bezug der
gesetzlichen Rente schaffen soll, da die Lohnempfänger bei Frühpensionierung wegen
ihres höheren Versorgungsgrades aus der gesetzlichen Rente stärker betroffen seien,
ist diese Argumentation jedenfalls ungeeignet, den behaupteten Differenzierungszweck
auch für die Kapitalzahlung nach Ziffer 7 GBV 92 zu begründen. Denn diese wird an alle
Lohnempfänger gezahlt, die in den normalen Ruhestand treten und daher eine
gesetzliche Rente ohne Abschläge wegen vorzeitigen Ausscheidens erhalten. Die
Beklagten können sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass der
Differenzierungszweck des Ausgleiches unterschiedlicher Versorgungsgrade darin zum
Ausdruck komme, dass bei der Vergleichsrechnung zur Ermittlung der höchstzulässigen
Gesamtversorgung von 75 % die gesetzliche Rente nach dem steuerlichen
Näherungsverfahren berechnet wird. Denn hierbei geht es allein darum, der
Kappungsgrenze nach Ziffer 2 a und b (3) der VR 94 Rechnung zu tragen ("zur
Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtversorgung von 75 %"). Die Kapitalzahlung für
– wenige - Lohnempfänger, die erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden,
macht zudem deutlich, dass die Betriebsparteien davon ausgegangen sind, dass sogar
für Arbeiter, die die Regelaltersgrenze erreichen und daher nach den Auswertungen der
Beklagten eine - gemessen an dem Versorgungsgrad - höhere gesetzliche Rente als die
Angestellten erhalten, aufgrund der unterschiedlichen Steigerungssätze auch unter
Berücksichtigung der Kappungsgrenze ein Ausgleichsbedarf gegenüber den
Angestellten besteht.
106
ee. Im Widerspruch zu dem von den Beklagten behaupteten Differenzierungsgrund steht
auch die Ziffer 5 GBV 92, da diese Regelung nicht nach dem Zeitpunkt des Übertritts
vom Arbeiter - in das Angestelltenverhältnis differenziert und damit nicht geeignet ist,
dass behauptete Versorgungsziel des Ausgleichs unterschiedlicher Versorgungsgrade
zu gewährleisten.
107
f. Schließlich geben die Betriebsparteien in der GBV 2006 die unterschiedlichen
Steigerungssätze für Arbeiter und Angestellte, bzgl. der vor dem 01.01.1993
eingestellten Mitarbeiter auf - also derjenigen, die unter die VR 94 fallen - soweit diese
bei in Kraft treten dieser Betriebsvereinbarung am 03.03.2006 noch "aktiv", also nicht
108
ausgeschieden sind. Danach erhalten diese Lohn- und Gehaltsempfänger einheitlich für
jedes anrechenbare Dienstjahr 1 % der pensionsfähigen Bezüge. Dass damit auch der
behauptete Differenzierungszweck für einen Teil der unter die VR 94 fallenden
Arbeitnehmer aufgegeben wird, findet in der GBV 2006 keine Erwähnung. Dies spricht
dafür, dass dieser Zweck der VR 94 nicht zu Grunde lag.
9. Das "Kürzel" des Arbeiter- Angestelltenstatus ist auch nach typisierender Betrachtung
keine geeignete Gruppenbildung, um die unterschiedlichen Steigerungsraten wegen
eines unterschiedlichen Versorgungsbedarfs sachlich zu rechtfertigen.
109
a. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zulässige Typisierung nur im Einzelfall und
ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen darf. Die Regelung
darf nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen. Die durch
eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen nur eine
verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen; es dürfen nicht ganze Gruppen von
Betroffenen stärker belastet werden. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz darf nicht
sehr intensiv sein (BAG 10.12.2002 a.a.O. Rn. 50 m. w. N.).
110
b. Die Beklagten haben gegenüber dem Vortrag des Beklagten zu 2. in dem Verfahren
vor dem Bundesarbeitsgericht zwar "nachgebessert", in dem sie nunmehr keine
Beispielsrechnung vorlegen, sondern auf der Grundlage einer
versicherungsmathematischen Auswertung des gesamten Altersrentenbestandes
vortragen. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich jedoch, dass der von ihnen behauptete
Differenzierungsgrund die Gruppe der Arbeiter nicht nur im Ausnahmefall, d. h.
bezüglich einer verhältnismäßig kleinen Anzahl, sondern vielmehr in größerem Umfang
und daher beträchtlich durch die unterschiedliche Bewertung der anrechenbaren
Dienstjahre benachteiligt.
111
c. Den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts, dass die zulässige Typisierung nur
im Einzelfall und ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen darf,
wird bereits die Durchschnittsberechnung der Beklagten nicht gerecht. In den
vorgelegten Grafiken (BK 2 - BK 7) sind die durchschnittlichen Versorgungsgrade der
Lohn- bzw. Gehaltsempfänger durch die stark eingezeichnete grüne bzw. blaue Linie
gekennzeichnet. Darüber hinaus wird in den Grafiken BK 2, 3, 6 und 7 für die Lohn- bzw.
Gehaltsempfänger der Versorgungsgrad eines jeden Rentners in Form eines grünen
bzw. blauen Punktes eingezeichnet. Daraus ergibt sich die Streuung der individuellen
Versorgungsgrade für jedes einzelne Dienstjahr. Zusätzlich ist durch dünne grüne bzw.
durch blaue Linien (oben und unten) der Bereich gekennzeichnet, in dem 80 % der
individuellen Versorgungsgrade der Lohn- bzw. Gehaltsempfänger liegen. Nimmt man
beispielsweise die Grafik BK 6, die den Versorgungsgrad aus F und tatsächlicher
gesetzlicher Rente unter Berücksichtigung der Einzelwerte der Lohnempfänger
wiedergibt, wird deutlich, dass die Streuung der individuellen Versorgungsgrade bei
Arbeitern sogar bei Berücksichtigung von nur 80 % der individuellen Versorgungsgrade
bis etwa zum 18. Dienstjahr bei einem Versorgungsgrad zwischen 45 und 75 % liegt
und bei 25 Dienstjahren immer noch 80 % der Lohnempfänger einen Versorgungsgrad
zwischen 50 und 75 % haben. Die Streubreite der individuellen Versorgungsgrade geht
über diese Durchschnittswerte noch weit hinaus. Eine typisierende Betrachtung, die auf
einer solchen Durchschnittsberechnung aufbaut, die nur 80 % der Arbeiter - das gleiche
gilt für die Angestellten –berücksichtigt, ist ungeeignet die grundsätzliche Typisierung
Arbeiter/Angestellte zu rechtfertigen, da sie mit mindestens 20 % eine große Gruppe der
Arbeiter bzw. Angestellten vernachlässigt.
112
d. Die Aussagekraft der Durchschnittsberechnung wird darüber hinaus weiter dadurch
beeinträchtigt, dass zu den Gehaltsempfängern auch die Gruppe der AT-Angestellten
gehört. Diese erhalten jedoch im Unterschied zu den Tarifangestellten eine
Versorgungszusage mit einer Steigerungsrate von 1,6 % pro Beschäftigungsjahr.
113
e. Eine unzulässige beträchtliche Benachteiligung der Arbeiter ergibt sich auch aus der
Anlage BK 4 (Kennzahlen). Danach haben eine beträchtliche Anzahl von Arbeitern
keine höhere gesetzliche Rente als die Angestellten. Damit besteht insoweit kein
Ausgleichsbedarf zugunsten der Angestellten. Nach den Kennzahlen 43 und 44 (erste
Spalte "gesetzlich") beträgt die Anzahl der Lohnempfänger mit einem Versorgungsgrad
unterhalb des Durchschnitts der Gehaltsempfänger bei der gesetzlichen Rente 1879 =
19,1 %. Besonders deutlich wird die Benachteiligung der Arbeiter durch die
unterschiedlichen Steigerungssätze an den Kennzahlen 43 und 44 (zweite Spalte
"gesamt"), die den Versorgungsgrad unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente und
der Betriebsrente berechnet. Danach haben 4981 = 50,8 %, also mehr als die Hälfte der
erfassten Lohnempfänger einen Versorgungsgrad unterhalb des Durchschnitts der
Gehaltsempfänger. Noch deutlicher fallen die Zahlen im Bereich von 25 - 45
Dienstjahren aus (Kennzahlen 47 und 48). Danach beträgt der Versorgungsgrad der
Lohnempfänger unter Berücksichtigung von gesetzlicher Rente und Betriebsrente
(zweite Spalte "gesamt") 3169 = 51,9 %. Diese Zahlen zeigen, dass der geringere
Versorgungsgrad der Lohnempfänger auf der geringeren Bewertung ihrer
anrechenbaren Dienstjahre, also auf der geringeren Betriebsrente beruht. Bei der
dadurch betroffenen Gruppe der Arbeiter handelt es sich nicht um eine verhältnismäßig
kleine Zahl, da mehr als die Hälfte der Arbeiter einen geringeren Versorgungsgrad als
die Angestellten haben. Ihre Einbußen durch die niedrigere Bewertung sind zum
Verhältnis zur Gesamtbelegschaft auch relativ - bezogen auf die Höhe Versorgung
insgesamt - sehr hoch.
114
f. Die Beklagten können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das
Ausmaß zulässiger Typisierung jedenfalls dann nicht überschritten ist, wenn der nach
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2002 zu beachtende
Vertrauensschutz berücksichtigt wird, wonach der Versorgungsschuldner noch bis
einschließlich 30.Juni 1993 darauf vertrauen konnte, eine allein an den
unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Differenzierung
sei noch zulässig.
115
aa. Dieses Vorbringen der Beklagten ist in sich widersprüchlich. Sie behaupten
einerseits, dass die VR 94 nicht an den unterschiedlichen Status Arbeiter/Angestellte
anknüpft, sondern an den unterschiedlichen Versorgungsgrad beider
Arbeitnehmergruppen. Die von den Beklagten vorgelegten Berechnungen sollen dies
belegen. Da der Vertrauensschutzgedanke allein auf die unterschiedliche Behandlung
wegen des Status Arbeiter/Angestellte abstellt, können sich die Beklagten jedoch nicht
darauf berufen, da es nach ihrem Vorbringen auf den Status gerade nicht ankommt.
116
bb. Im Übrigen weist - wie die Grafik BK 9 zeigt - auch die so bereinigte
Durchschnittsberechnung des Versorgungsgrads der Gehaltsempfänger, erst recht die
individuelle Streuung eine erhebliche Bandbreite auf, die den Anforderungen des
Bundesarbeitsgerichts an eine zulässige Typisierung ebenfalls nicht gerecht wird.
117
10. Der Kläger ist danach als Arbeiter bei der Anrechnung der Dienstjahre für die
118
Berechnung der Betriebsrente wie ein Angestellter zu behandeln. Er kann eine
Steigerungsrate von 1 % jedoch erst ab dem 01.07.1993 verlangen, da sich die
Beklagten - nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung
vom 10.12.2002 - bis zum 30.06.1993 auf einen im Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs.
3 GG) verankerten Vertrauensschutz berufen können. Bis zu diesem Zeitpunkt durften
sie davon ausgehen, dass die Statusdifferenzierung zwischen Arbeitern und
Angestellten noch hingenommen wird. Diesen Vertrauensschutz hat das Arbeitsgericht
bei seiner Berechnung berücksichtigt. Die Beklagten greifen dies in der Berufung nicht
mehr an.
11. Das Arbeitsgericht hat nicht rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Kläger sich die von
der Beklagten zu 1. geleistete Pensionsausgleichszahlung auf die von ihm geltend
gemachten Differenzansprüche anrechnen lassen muss. Das Arbeitsgericht hat die
Pensionsausgleichszahlung ausreichend berücksichtigt. Denn es hat die
Differenzansprüche erst ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres unter
Berücksichtigung der 12-Monatsregelung zuerkannt. Darüber hinaus war die
Pensionsausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen. Denn sie diente dem Ausgleich
für die Zeit vom vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen bis zum
60. Geburtstag. Dies ergibt sich aus der Berechnungsformel nach Ziffer 6 Abs. 2 GBV
92, wonach die bei einer Vergleichsrechnung ergebende Mehrrente mit der Anzahl der
Monate zwischen Pensionierungsdatum und Alter 60, mindestens aber mit 12
multipliziert wird und der so errechnete Betrag als einmalige Kapitalzahlung gezahlt
wird.
119
II.
ZPO).
120
III.
wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle grundsätzliche Bedeutung hat.
121
RECHTSMITTELBELEHRUNG
122
Gegen dieses Urteil kann von der von den Beklagten
123
R E V I S I O N
124
eingelegt werden.
125
Die Revision muss
126
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
127
schriftlich beim
128
Bundesarbeitsgericht
129
Hugo-Preuß-Platz 1
130
99084 Erfurt
131
Fax: (0361) 2636 - 2000
132
eingelegt werden.
133
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
134
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
135
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
136
Dr. von Ascheraden Kreischer Groeneveld
137