Urteil des LAG Köln vom 29.06.2007

LArbG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, firma, lebensversicherung, auszahlung der versicherungsleistung, treu und glauben, direktversicherung, fälligkeit, arbeitsgericht, berufungsfrist

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 353/07
Datum:
29.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 353/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 2844/06
Schlagworte:
Vorliegen einer insolvenzgeschützten Versorgungszusage
Normen:
§ 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Unterhält der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers eine
Lebensversicherung und vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien später,
dass die Versicherungssumme bei Fälligkeit an den Arbeitgeber
ausgezahlt werden und der Arbeitnehmer „daraus“ eine monatliche
Privatrente zusätzlich zur Altersrente in einer bestimmten Höhe erhalten
soll, kann die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung dieser
Vereinbarung (insbesondere unter Berücksichtigung der
Begleitumstände, des Willens der Vertrags-parteien sowie von Sinn und
Zweck) ergeben, dass dem Arbeitnehmer damit keine konstitutive –
insolvenzgeschützte – Versorgungszusage erteilt worden ist.
Tenor:
1. Dem Kläger wird bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 – 9 Ca 2844/06 –
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 31.01.2007 – 9 Ca 2844/06 – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als gesetzlichem Träger der
Insolvenzsicherung für betriebliche Versorgungsleistungen.
2
Der am 08.12.1938 geborene Kläger schloss am 24.11.1988 mit der Firma H , Tiefbau,
Garten- und Landschaftsbau in Ratingen, deren Inhaberin die Nichte des Klägers war,
einen Anstellungsvertrag, in dem es u.a. heißt:
3
"§ 1 Tätigkeit
4
Herr W wird von der Firma H mit Wirkung vom 01.01.1988 als Maschinist,
Schachtmeister und Bauleiter eingestellt.
5
(…)
6
§ 3 Altersversorgung
7
Die Firma H unterhält für Herrn W eine Lebensversicherung
(Direktversicherung).
8
226,--DM werden von der Firma H direkt an die Provinzialversicherung gezahlt.
Die Versicherungssumme wird bei Fälligkeit an die Firma H ausgezahlt.
Daraus erhält Herr W eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,--DM
zusätzlich zur Altersrente."
9
Bereits vor Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte die Firma H zu Gunsten des Klägers
eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit vom 01.02.1988 bis zum 31.01.2004
abgeschlossen. In dem am 28.01.1988 ausgefüllten Antragsformular sind unter der
Rubrik "Besondere Angaben zu Betrieblichen Versicherungen" die Stichwörter
"Treuekapitalversicherung" und "Gehaltsumwandlung", nicht aber das Stichwort
"Rückdeckungsversicherung" angekreuzt.
10
In einer Zusatzerklärung zum Antrag auf Abschluss einer Kapital-Versicherung vom
28.01.1988 für den Kläger, die u.a. auch von diesem unterzeichnet wurde, heißt es
auszugsweise wie folgt:
11
"1. Bezugsrecht
12
Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung
sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich
bezugsberechtigt:
13
(…)
14
Wir sind berechtigt, die Versicherungsleistung zur Weiterleitung an die
Bezugsberechtigten in Empfang zu nehmen.
15
(…)
16
3. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
17
Für den Fall, daß die zu versichernde Person aus unseren Diensten
ausscheidet, erklären wir gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung schon jetzt, daß die
Versorgungsansprüche auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund unserer
18
Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag fällig werden. Wir werden
dann innerhalb von drei Monaten eine eventuelle Beleihung rückgängig
machen, etwaige Beitragsrückstände ausgleichen und die
Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person übertragen. Die
versicherte Person soll dann das Recht haben, die Versicherung mit eigenen
Beitragszahlungen fortzuführen."
In dem Versicherungsschein vom 06.04.1988 sind die Firma H als
Versicherungsnehmer sowie der Kläger als Versicherter benannt.
19
Die Versicherungssumme in Höhe von insgesamt 32.289,77 € wurde der Firma H zum
01.02.2004 ausgezahlt. Der Kläger, der seit dem 01.01.2004 eine Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, erhielt von dieser Firma keine
Versorgungsleistungen.
20
Mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 01.11.2004 wurde über das Vermögen der
Firma H das Insolvenzverfahren eröffnet.
21
Mit seiner am 05.04.2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom
03.04.2006 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von rückständigen
Versorgungsleistungen für die Monate Januar 2005 bis einschließlich Januar 2006 in
Höhe von insgesamt 3.323,45 € sowie einer monatlichen Geldrente in Höhe von 255,65
€ mit Wirkung vom 01.03.2006 in Anspruch genommen.
22
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der letzte Satz in § 3 des Anstellungsvertrags
verdeutliche, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine lebenslange,
insolvenzgesicherte Rente für ihn in Höhe von monatlich 500,- DM vereinbart worden
sei. Dies sei von den Arbeitsvertragsparteien auch so gewollt worden, da er wegen
erheblicher Verbindlichkeiten aus seiner früheren Selbständigkeit damit hätte rechnen
müssen, dass seine Gläubiger eine Direktversicherung pfändeten. Bei wirtschaftlicher
Betrachtung habe die Lebensversicherung nicht unmittelbar der betrieblichen
Altersversorgung gedient, sondern lediglich der Rückdeckung der
Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers.
23
Der Kläger hat beantragt,
24
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.323,45 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 € seit
dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10.,
01.11., 01.12.2005, 01.01. und 01.02.2006 zu zahlen;
25
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn mit Wirkung vom 01.03.2006 eine
jeweils am 01. eines Monats fällige Geldrente in Höhe von 255,65 €
monatlich zu zahlen.
26
Der Beklagte hat beantragt,
27
die Klage abzuweisen.
28
Der Beklagte ist der Meinung gewesen, die Voraussetzungen für seine Eintrittspflicht
seien nicht gegeben.
29
Mit Urteil vom 31.01.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen den
Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente lasse sich weder aus § 7 Abs. 1
Satz 1 BetrAVG noch aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG herleiten. Der letzte Satz in § 3 des
Anstellungsvertrags enthalte keine unmittelbare Versorgungszusage. Dem Kläger gehe
es auch nicht um eine Schädigung seiner Altersversorgung in Folge einer Beleihung
oder Abtretung. Vielmehr begehre der Kläger Schadensersatz, weil die Auszahlung der
an seine Arbeitgeberin von der Versicherung gezahlten Beträge nicht in monatlichen
Raten an ihn erfolgt sei. Solche Schadensersatzansprüche seien aber nicht
insolvenzgesichert.
30
Gegen das ihm am 24.02.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am
10.04.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom
04.04.2007 Berufung eingelegt, diese darin gleichzeitig begründet sowie die
Gewährung von Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist
beantragt. Zuvor hatte der Kläger mit am 23.03.2007 vorab per Telefax beim
Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt, dem durch Beschluss
vom 30.03.2007 entsprochen worden ist.
31
Der Kläger ist der Ansicht, im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags vom
24.11.1988 sei keine bloße Fälligkeitsregelung, sondern eine unmittelbare
Versorgungszusage vereinbart worden. Insoweit sei eine lebenslange, gleichbleibende
Rente für ihn, unabhängig von der tatsächlichen Rentenbezugsdauer, gewollt worden.
Die bloße Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien vom Bestehen eines unwiderruflichen
Bezugsrechts schließe nicht aus, dass – in Abänderung hiervon oder zusätzlich – im
Arbeitsvertrag eine unmittelbare Versorgungszusage erteilt werde. Der wirtschaftliche
Zweck der Versicherung habe in der Rückdeckung der vom Arbeitgeber zu
gewährenden Privatrente gelegen. Eine reine Fälligkeitsregelung komme nur im
Hinblick auf eine konkrete Forderung in Betracht, deren Fälligkeit die Parteien hätten
regeln können. Ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung habe hier aber nicht
bestanden. Die Fälligkeit der Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen
aus der Lebensversicherung habe sich bereits aus dem Versicherungsverhältnis
ergeben. Nicht ersichtlich sei, dass die Arbeitsvertragsparteien hiervon abweichende
Regelungen hätten treffen wollen. Der überwiegende Versorgungszweck sei auch nicht
in der familiären Verbundenheit des Klägers und der Inhaberin der Firma H zu sehen,
weil, so behauptet der Kläger, auch nicht familienangehörigen Arbeitnehmern
Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung eingeräumt worden seien. Die
tatsächlichen Umstände, die seine Arbeitnehmereigenschaft begründen, habe er seiner
Meinung nach schlüssig vorgetragen. Von dem Beklagten seien keine tatsächlichen
Umstände vorgetragen worden, aus denen sich seine Unternehmereigenschaft herleiten
ließen. Im Übrigen habe der Beklagte erstinstanzlich seine Arbeitnehmereigenschaft
zugestanden.
32
Der Kläger beantragt,
33
ihm bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 – 9 Ca 2844/06 – Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren;
34
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 – 9 Ca 2844/06 –
abzuändern und
35
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.368,65 € nebst Zinsen in Höhe
von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 € seit
dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10.,
01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.,
01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2006, 01.01., 01.02. sowie
01.03.2007 zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn mit Wirkung ab 01.04.2007 eine
jeweils am 01. des Monats fällig werdende Geldrente in Höhe von
255,65 € zu zahlen.
37
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
39
Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere sei dem Kläger nicht aus Anlass einer
der in § 17 Abs. 1 BetrAVG genannten Tätigkeiten, sondern auf Grund der familiären
Verbundenheit mit seiner Nichte die Versorgungszusage erteilt worden. Im Übrigen sei
davon auszugehen, dass der Kläger eigentlicher (Mit-)Inhaber der Firma H gewesen sei
und er somit als Empfänger einer Versorgungszusage nicht in Betracht komme.
Weiterhin werde mit Nichtwissen bestritten, dass zwischen dem Kläger und der Firma H.
seit dem Jahre 1988 tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und vollzogen
worden sei. Schließlich sei dem Kläger durch § 3 des Anstellungsvertrags keine
Direktzusage, sondern angesichts der Begleitumstände der getroffenen Vereinbarung
lediglich eine Zusage auf Abschluss einer Direktversicherung erteilt worden. Einen
Sicherungsfall wegen Beschädigung der Direktversicherung habe der Kläger nicht
dargetan.
40
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
41
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig.
43
1. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft.
44
2. Die Berufung wurde vom Kläger zwar nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG innerhalb
eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt, da dem Kläger
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 bereits am 24.02.2007 zugestellt
worden ist und dieser erst mit am 10.04.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln
eingegangenem Schriftsatz vom 04.04.2007 gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung
eingelegt und diese begründet hat. Dem Kläger war aber bezüglich der versäumten
Berufungsfrist gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren.
45
a) Eine Partei, die wegen nicht ausreichender Mittel nicht in der Lage war, ein dem
Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel wirksam zu erheben, und innerhalb der
Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, kann
nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1
ZPO Wiedereinsetzung für die Einlegung der Berufung beantragen, da sie dann ohne
ihr Verschulden i.S. des § 233 ZPO gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (vgl.
BAG, Beschluss vom 26.01.2006 – 9 AZR 11/05, AP Nr. 81 zu § 233 ZPO 1977, zu II. 2.
der Gründe m.w. Nachw.; LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2006 – 2 Sa 73/06, zu I. der
Gründe, zitiert nach juris).
46
b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Berufung gegen das ihm am 24.02.2007
zugestellte erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 nebst
Entwurf der Berufung und der Berufungsbegründung sind am 23.03.2007 und damit
innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beim
Landesarbeitsgericht Köln eingegangen. Der Kläger hat auch die Antragsfrist des § 234
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO eingehalten und innerhalb dieser Frist die versäumte
Prozesshandlung nachgeholt, § 236 Abs. 2 ZPO.
47
Der dem Kläger für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss
des Landesarbeitsgerichts Köln ist am 30.03.2007 ergangen. Der Antrag des Klägers
auf Wiedereinsetzung bezüglich der Berufungsfrist nebst Berufung und
Berufungsbegründung sind am 10.04.2007 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist
des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen.
48
3. Im Übrigen wurde die Berufung vom Kläger innerhalb der Frist von zwei Monaten
nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2
ArbGG) sowie nach Maßgabe der Erfordernisse der §§ 519, 520 ZPO i.V. mit § 64 Abs.
6 Satz 1 ArbGG formgerecht eingelegt und begründet.
49
II. Das Rechtsmittel des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
50
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist zwar
zulässig, aber unbegründet.
51
1. Die Umstellung der Klageanträge in der Berufungsinstanz durch Einbeziehung von
weiteren Rückständen im Klageantrag zu 1. sowie die dadurch bedingte Anpassung des
Klageantrags zu 2. ist nach § 263 ZPO bzw. § 533 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG zulässig, da zum einen der Beklagte, wie von seinem Vertreter in der
mündlichen Verhandlung am 29.06.2007 ausdrücklich erklärt wurde, hierzu seine
Einwilligung erteilt hat, zum anderen insoweit auch Sachdienlichkeit gegeben ist, weil
der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage vollinhaltlich verwertbar bleibt
und ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 – 9 AZR
271/06, NZA 2007, 269, 271, zu A. I. 1. der Gründe).
52
2. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Zahlung einer monatlichen Rente in
Höhe von 255,65 € seit Januar 2005 verlangen.
53
a) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Gewährung einer monatlichen
Rente in Höhe von 255,65 € seit Januar 2005 ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1
BetrAVG.
54
aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche
aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil
über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen gegen den Träger der
Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund
der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet
worden wäre.
55
Im Streitfall wurde dem Kläger von der Firma H im letzten Satz von § 3 des mit dem
24.11.1988 datierten Anstellungsvertrags ("Daraus erhält Herr W eine monatliche
Privatrente in Höhe von 500,-- DM zusätzlich zur Altersrente.") keine unmittelbare
Versorgungszusage i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt. Denn die nach den §§
133, 155 BGB vorzunehmende Auslegung dieser vertraglichen Vereinbarung führte
nicht zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um eine eigenständige, konstitutiv wirkende
und die Eintrittspflicht des Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG begründende
Versorgungszusage handelt.
56
bb) Gemäß § 157 BGB sind Verträge und damit auch die Regelung im letzten Satz von
§ 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H vom 24.11.1988 so
auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht
am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle
tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von
Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat
und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG, Urteil vom
26.09.2002 – 6 AZR 434/00, AP Nr. 10 zu § 10 BBiG, zu I. 3. der Gründe; BAG, Urteil
vom 24.01.2004 – 6 AZR 583/02, AP Nr. 1 zu § 12 MTA-O, zu I. 2. b) bb) der Gründe
m.w. Nachw.).
57
Danach wurde im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger
und der Firma H vom 24.11.1988 unter Berücksichtigung seiner Formulierung, des
Systemzusammenhangs, der Begleitumstände, dem Willen der Vertragsparteien sowie
von Sinn und Zweck kein unmittelbares – konstitutiv wirkendes –
Versorgungsversprechen, sondern vielmehr nur eine unselbständige, auf die von der
Firma H zu Gunsten des Klägers mit Wirkung vom 01.02.1988 abgeschlossene
Lebensversicherung bezogene Auszahlungsmodalität geregelt.
58
(1) Bereits die Formulierung "Daraus erhält Herr W eine monatliche Privatrente in Höhe
von 500,-- DM …" spricht gegen eine eigenständige Regelung i.S. einer konstitutiv
wirkenden Versorgungszusage. Wäre es den Parteien des Anstellungsvertrags vom
24.11.1988 tatsächlich darum gegangen, im letzten Satz von § 3 dieses
Anstellungsvertrags eine – wie vom Kläger in der Berufungsbegründung angenommen
– lebenslange, gleichbleibende Rente konstitutiv zu vereinbaren, hätte es auf der Hand
gelegen, den letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags dementsprechend – ohne
das einleitende Wort "Daraus" – zu fassen, etwa durch die Formulierung: "Herr W erhält
eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,-- DM", ggf. mit dem Zusatz: "für die die
Versicherungssumme verwandt wird".
59
Entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 30.05.2006 wird aus der
Formulierung des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 nicht
60
deutlich, dass nach dem Inhalt der Versorgungszusage die Lebensversicherung der
Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen der Firma H dienen sollte. Vielmehr ist aus
der Eingangsformulierung "Daraus" im letzten Satz von § 3 dieses Anstellungsvertrags
gerade umgekehrt zu schließen, dass damit lediglich die Modalitäten der Auszahlung
der im vorangegangenen Satz genannten Versicherungssumme, die danach bei
Fälligkeit (zunächst) an die Firma H ausgezahlt werden sollte, nämlich als monatliche
Privatrente in Höhe von 500,- DM, geregelt worden sind.
(2) Nichts anderes ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung von § 3 des
Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H vom 24.11.1988.
61
So ist dort im ersten Satz zunächst davon die Rede, dass die Firma H. für den Kläger
eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung unterhält. Im folgenden Satz
ist geregelt, dass 226,- DM von dieser Firma direkt an die Versicherung gezahlt werden.
Im dritten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 wurde geregelt, dass
die Versicherungssumme "bei Fälligkeit an die Firma H ausgezahlt" werden sollte.
Wenn es daraufhin im letzten Satz von § 3 dieses Anstellungsvertrags heißt, dass der
Kläger "daraus" eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,- DM zusätzlich zur
Altersrente erhält, kann dem nur die Bedeutung beigemessen werden, dass sich diese
Vereinbarung allein auf die Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme
durch die Firma H an den Kläger, nämlich als monatliche Privatrente in Höhe von 500,-
DM, bezieht, nicht aber eine eigenständige und von der Höhe der Versicherungssumme
unabhängige Versorgungszusage darstellen sollte. Anderenfalls ergäbe die
Formulierung "Daraus …" zu Beginn des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags
vom 24.11.1988 keinen Sinn.
62
(3) Auch die hier maßgebenden Begleitumstände rechtfertigen nicht die Annahme, dass
der letzte Satz von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 als eigenständige,
konstitutiv wirkende Versorgungszusage der Firma H gegenüber dem Kläger
auszulegen ist.
63
Der Annahme des Klägers, die Lebensversicherung hätte der Rückdeckung der
Pensionsverpflichtungen der Arbeitgeberin dienen sollen, steht – wie bereits das
Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat – entgegen, dass zum einen sowohl der
Versicherungsantrag als auch die vom Kläger mit unterschriebene Zusatzerklärung zu
diesem Versicherungsantrag jeweils mit dem 28.01.1988 datiert sind und die Laufzeit
der Versicherung ausweislich des Versicherungsscheins entsprechend den Angaben im
Versicherungsantrag am 01.02.1988 begann, während der Anstellungsvertrag zwischen
dem Kläger und der Firma H erst am 24.11.1988 geschlossen wurde. Zum anderen ist in
dem Antragsformular vom 28.01.1988 das Stichwort "Rückdeckungsversicherung"
gerade nicht angekreuzt.
64
Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger und der Firma H bzw. deren Inhaberin zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 sowohl der Inhalt
des Versicherungsvertrags als auch das unwiderrufliche Bezugsrecht des Klägers
positiv bekannt waren, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien
dieses Anstellungsvertrags im letzten Satz von § 3 eine Verpflichtung der Firma H
begründen wollten, dem Kläger über die mit Wirkung vom 01.02.1988 geschlossene
Lebensversicherung hinaus noch eine – weitere – eigenständige Versorgungszusage
zu erteilen. Im Hinblick darauf, dass zum einen eine solche Annahme im letzten Satz
von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H vom 24.11.1988
65
auf Grund der Eingangsformulierung ("Daraus …") keinen Halt findet, und zum anderen
der Beklagte ausdrücklich bestritten hat, dass beabsichtigt worden sei, eine
Verpflichtung der Firma H dahin zu begründen, dass über die von ihr zu Gunsten des
Klägers abgeschlossene Direktversicherung hinaus noch eine Direktzusage zu dessen
Gunsten hätte erteilt werden sollen, wäre ein konkreter und unter geeigneten Beweis
gestellter Tatsachenvortrag des nach den allgemeinen Grundsätzen der
Beweislastverteilung insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers erforderlich
gewesen, der dem Gericht die Überprüfung ermöglicht hätte, dass von den Parteien des
Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 dort im letzten Satz von § 3 trotz seiner auf die mit
Wirkung vom 01.02.1988 geschlossene und am 28.01.1988 beantragte
Lebensversicherung bezogenen Formulierung ("Daraus…") eine – weitere –
eigenständige Versorgungszusage in Gestalt einer lebenslangen, gleichbleibenden
Rente in Höhe von monatlich 500,- DM gewollt gewesen sei. Solche tatsächlichen
Umstände wurden hier aber vom Kläger nicht dargetan.
(4) Dass es sich bei dem letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem
Kläger und der Firma H vom 24.11.1988 nicht um eine unmittelbare, konstitutiv wirkende
Versorgungszusage, sondern nur um eine die Modalitäten der Auszahlung der
Lebensversicherung regelnde Vereinbarung handelt, ergibt sich zudem aus dem vom
Kläger selbst vorgetragenen Willen der Vertragsparteien und damit auch aus dem Sinn
und Zweck dieser Vereinbarung.
66
Den eigenen Angaben des Klägers sei Hintergrund der Vereinbarung gewesen, dass er
aus seiner früheren selbständigen Tätigkeit noch Verbindlichkeiten, insbesondere
Steuerschulden, in erheblichem Umfang gehabt habe und bei einer unmittelbaren
Auszahlung der Versicherungssumme an ihn mit einer Pfändung seitens der
Finanzverwaltung hätte rechnen müssen. Die Vereinbarung im letzten Satz von § 3 des
Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 diente nach den Vorstellungen und dem Willen der
Vertragsparteien damit dem Zweck, eine solche Pfändung zu verhindern und dem
Kläger durch monatliche Ratenzahlungen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen seitens
der Firma H. , an welche die Versicherungssumme nach § 3 Satz 3 des
Anstellungsvertrags zunächst vollständig ausgezahlt werden sollte, die
Versicherungssumme gleichsam sukzessiv zukommen zu lassen. Da sich diese
Vorstellungen der Vertragsparteien auch in der Eingangsformulierung des letzten
Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags wiederspiegelt ("Daraus …"), erstreckt sich der
Bedeutungsgehalt dieser Regelung unter Berücksichtigung des Willens der
Vertragsparteien sowie ihres Sinns und Zwecks nicht auf eine eigenständige, konstitutiv
wirkende (weitere) Versorgungszusage, sondern beschränkt sich allein auf die
Festlegung der Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme.
67
(5) Das weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung vermochte keine
andere Beurteilung zu rechtfertigen.
68
Aus dem Umstand, dass von den Parteien des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 in §
3 nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass sich die nach dem letzten Satz an den
Kläger monatlich zu leistenden Zahlungen auf das Kapital der Versicherungssumme
beschränken, kann nicht abgeleitet werden, dass die Parteien im letzten Satz von § 3
des Anstellungsvertrags – konstitutiv – eine lebenslange, gleichbleibende Rente für den
Kläger, unabhängig von der tatsächlichen Rentenbezugsdauer vereinbart haben. Da
sich – wie bereits im Einzelnen erwähnt – sowohl aus der Eingangsformulierung des
letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags ("Daraus …"), der Gesamtsystematik
69
dieser Regelung, als auch aus den hier maßgebenden Begleitumständen sowie den
von den Parteien verfolgten Zielen ergibt, dass sich der letzte Satz von § 3 des
Anstellungsvertrags allein auf die in den vorangegangenen Sätzen geregelte
Lebensversicherung zu Gunsten des Klägers bezieht und sich sein Bedeutungsgehalt
allein auf die Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme beschränkt,
bedurfte es in § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 keiner ausdrücklichen
Erwähnung, dass sich die nach dem letzten Satz dieser Regelung an den Kläger
monatlich zu leistenden Zahlungen auf das Kapital der Versicherungssumme
beschränken.
Aus denselben Gründen war auch unerheblich, dass im Anstellungsvertrag vom
24.11.1988 keine Regelungen für den Fall getroffen wurden, dass der Kläger verstirbt,
bevor das volle Kapital aus der Lebensversicherung an ihn ausgezahlt worden ist. Denn
den Parteien des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 blieb es unbenommen, im letzten
Satz von § 3 lediglich die Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme zu
regeln und die Frage des Schicksals des noch nicht ausgezahlten Kapitals im Falle des
Todes des Klägers offen zu lassen. Jedenfalls hat das Unterbleiben einer solchen
Regelung im Anstellungsvertrag vom 24.11.1988 nicht zur Konsequenz, dass dadurch
dem letzten Satz von § 3 – abweichend von den bereits dargestellten
Auslegungsergebnissen – die rechtliche Bedeutung einer eigenständigen, konstitutiv
wirkenden Versorgungszusage zu Gunsten des Klägers zukommt.
70
b) Zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 255,65 € seit Januar 2005 an den
Kläger ist der Beklagte auch weder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG noch nach § 7
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG jeweils in Verbindung mit § 1 b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG
verpflichtet.
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aa) Danach bestünde Insolvenzschutz bei einer Direktversicherung nur bei einer
widerruflichen Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers oder bei einer unwiderruflichen
Bezugsberechtigung, sofern der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hätte. Die Fälle der Beschädigung einer
Direktversicherung durch Prämienrückstände oder unterbliebene Weiterleitung der
Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, an den diese
ausgezahlt worden ist, werden von diesen Regelungen dagegen, wie bereits das
Arbeitsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, nicht erfasst. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, die vom Kläger insoweit nicht
angegriffen worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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bb) Im Streitfall ist dem Kläger weder eine widerrufliche Bezugsberechtigung i.S. von § 7
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG eingeräumt worden, noch liegen die Sicherungsfälle der
Abtretung oder Beleihung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag i.S. von § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG vor.
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(1) Die Regelung des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem
Kläger und der Firma H vom 24.11.1988 stellt keine – widerrufliche –
Bezugsberechtigung dar, weil es sich bei dieser, wie bereits unter a) im Einzelnen
erwähnt – nicht um eine selbständige, konstitutiv wirkende Versorgungszusage zu
Gunsten des Klägers handelt, sondern sich deren Bedeutungsgehalt lediglich auf die
Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme beschränkt.
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(2) Auf Grund der am 09.09.1988 erfolgten Pfändung der mit Wirkung zum 01.02.1988
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begründeten Lebensversicherung durch das Finanzamt Kleve ist eine Schädigung des
klägerischen Versorgungsanspruchs unter den Gesichtspunkten der Abtretung oder
Beleihung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag letztlich nicht eingetreten.
Denn diese Pfändung wurde gegenstandslos, nachdem das Finanzamt Kleve mit
Schreiben an die Versicherung vom 07.03.2002 seine Zustimmung zur Auszahlung der
Versicherungsleistung erteilt hatte und diese in vollem Umfang am 09.04.2002 – damit
noch vor dem Eintritt des Insolvenzfalles am 01.11.2004 – an die Firma H ausgezahlt
worden ist.
(3) Als Schadensfall des Klägers ist damit allein die unterbliebene Auszahlung der
Versicherungssumme nach Maßgabe des letzten Satzes von § 3 des
Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 anzusehen. Hieraus ergibt sich zwar durchaus ein
Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Firma H wegen Verletzung der dieser
obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solcher Schadensersatzanspruch
unterliegt aber aus den bereits genannten Gründen nicht dem Insolvenzschutz.
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c) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen bedurfte es keiner Entscheidung
darüber, ob eine Eintrittspflicht des Beklagten, wie von diesem angenommen, für die
vom Kläger geltend gemachten Versorgungsleistungen auch deshalb nicht bestand,
weil der Kläger kein Arbeitnehmer der Firma H i.S. des BetrAVG, sondern statt dessen
eigentlicher Unternehmer dieser Firma war, und ihm keine Leistungen "aus Anlass"
einer der in § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG genannten Tätigkeiten, sondern allein
auf Grund einer familiären Verbundenheit erteilt worden sind. Es konnte daher auch
dahingestellt bleiben, ob und welchen weiteren – nicht familienangehörigen –
Arbeitnehmern der Firma H von letzterer Versorgungsleistungen zugesagt worden sind,
wie dies der Kläger behauptet und der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat.
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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 97 Abs. 1
ZPO.
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IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den
besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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(Dr. Ehrich) (Voges) (Lengenfelder)
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