Urteil des LAG Hamm vom 09.02.2009

LArbG Hamm: zahl, versuch, betriebsrat, unparteilichkeit, direktor, inkompatibilität, amt, arbeitsgerichtsbarkeit, fachkompetenz, unternehmen

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 3/09
Datum:
09.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 3/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 BV 300/08
Schlagworte:
Einrichtung einer Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit;
ausreichende vorherige Verhandlungen; Person des Vorsitzenden der
Einigungsstelle
Normen:
§ 98 ArbGG, § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG
Tenor:
Die Beschwerde der Personalvertretung C1 gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.12.2008 - 5 BV 300/08 - wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
A
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Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
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Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in D3. Sie
beschäftigt ca. 300 Piloten in ihrem Flugbetrieb. Für diese ist aufgrund eines
Tarifvertrages nach § 117 Abs. 2 BetrVG – TV PV C1 Nr. 1 – eine Personalvertretung
C1, die Beteiligte zu 2., gebildet, die aus fünf Personen besteht.
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Die Arbeitgeberin beabsichtigt, etwa ab Juni 2009 mit der Ausflottung des
Flugzeugmusters Typ BAe zu beginnen und dieses sukzessive durch das
Flugzeugmuster CRJ 900 zu ersetzen. Von dieser Maßnahme werden ca. 15 Flugzeuge
bzw. 149 Mitarbeiter betroffen sein.
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Bereits im Dezember 2008 hatte die Arbeitgeberin mit den entsprechenden
Umschulungen der bislang auf dem Flugzeugmuster BAe eingesetzten Mitarbeiter auf
das Flugzeugmuster CRJ 900 begonnen. Diese Maßnahme war Gegenstand eines vor
dem Arbeitsgericht Dortmund geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens - 5 BVGa
23/08 -.
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Die Personalvertretung C1 war bereits am 23.10.2008 in einem ersten
Informationsgespräch über die geplante Änderung der Flugzeugmuster informiert
worden, ihr war ein erster Interessenausgleichsentwurf überreicht worden.
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Unter Hinzuziehung von Rechtsanwälten wurden sodann die Verhandlungen über
einen Interessenausgleich am 12.11.2008 aufgenommen. Nach einem E-Mail-Verkehr
zwischen den Beteiligten (Bl. 9 f. d.A.) und der Beantwortung eines Fragenkatalogs der
Personalvertretung C1 durch die Arbeitgeberin fanden weitere Verhandlungen am
21.11.2008 und am 02.12.2008 statt. Am 03./04.12.2008 wurden weitere
Interessenausgleichsentwürfe gewechselt. Danach zeichnete sich in Telefonaten
zwischen den beauftragten Rechtsanwälten vom 10. und 12.12.2008 ab, dass eine
Einigung über einen Interessenausgleich entgegen der ursprünglichen Annahme beider
Beteiligter nicht zustande kommen würde. Mit E-Mail vom 16.12.2008 erklärte daraufhin
die Arbeitgeberin die Verhandlungen über den Versuch eines Interessenausgleichs für
gescheitert.
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Mit dem am 16.12.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte
die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle.
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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei nicht
offensichtlich unzuständig. Dem Antrag seien ernsthafte Verhandlungen
vorausgegangen, die von ihr jedoch zu Recht für gescheitert erklärt worden seien.
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Der vorgeschlagene Vorsitzende der einzusetzenden Einigungsstelle sei ein erfahrener
Einigungsstellenvorsitzender und mit den Besonderheiten des Flugbetriebs der
Arbeitgeberin vertraut, weil er bereits mehrfach Einigungsstellen bei der Arbeitgeberin
geleitet habe.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn Peter Bertram,
zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle für den Versuch eines
Interessenausgleichs betreffend die Betriebsänderung "Ausflottung BAe`s" zu
bestellen,
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die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer für die im An-trag zu 1)
erwähnte Einigungsstelle auf 3 festzusetzen, davon jeweils 1 externer Beisitzer.
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Die Personalvertretung C1 hat beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Durch Beschluss vom 22.12.2008 hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin
stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die begehrte Einigungsstelle sei nicht
offensichtlich unzuständig. Die Beteiligten hätten auch in ausreichender Weise zuvor
verhandelt. An der Unparteilichkeit des vorgeschlagenen Vorsitzenden der
Einigungsstelle bestünden keine Zweifel, es handele sich um einen erfahrenen
Einigungsstellenvorsitzenden, der mit den Belangen im Betrieb der Arbeitgeberin
sowohl für das Boden- als auch für das Bordpersonal vertraut sei.
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Nachdem die Rechtsmittelbelehrung des am 22.12.2008 verkündeten Beschlusses
durch Beschluss vom 02.01.2009 berichtigt worden war, hat die Personalvertretung C1,
der der Beschluss vom 22.12.2008 einschließlich des Berichtigungsbeschlusses vom
02.01.2009 am 05.01.2009 zugestellt worden ist, mit dem am 19.12.2008 beim
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Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde zum Landesarbeitsgericht
eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Personalvertretung C1 ist der Auffassung, die Änderung der Flugzeugmuster vom
Typ BAe auf den Typ CRJ 900 stelle eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen
im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG dar. Es seien auch Verhandlungen mit der
Arbeitgeberin geführt worden, bei denen im Wesentlichen Einigkeit erzielt worden sei,
zum Anschluss des eigentlich ausgehandelten Interessenausgleichs sei es aber nicht
mehr gekommen. Lediglich über die Anzahl der freien Tage für die Piloten und die
Ersten Offiziere zwischen den einzelnen Ausbildungsblöcken sei keine Einigung erzielt
worden. Umso überraschender sei es für die Personalvertretung C1 gewesen, dass die
Arbeitgeberin die Verhandlungen über den Interessenausgleich für gescheitert erklärt
und das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet habe.
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Mit der Bestellung des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden
sei die Personalvertretung C1 jedoch nicht einverstanden und begehre ihrerseits die
Einsetzung des Direktors des Arbeitsgerichts Hagen, Herrn Frank Aufferkorte. Bei
diesem Vorsitzenden handele es sich ebenfalls um einen erfahrenen
Einigungsstellenvorsitzenden.
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Die Personalvertretung C1 beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom
22.12.2008 – 5 BV 300/08 – den Vorsitzenden Richter und Direktor des
Arbeitsgerichts Hagen, Herrn Frank Aufferkorte, als Vorsitzenden einer
Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs betreffend der
Betriebsänderung "Ausflottung BAe’s/Umflottung CRJ’s" zu bestellen.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle
auch nach dem jetzigen Vorbringen der Personalvertretung C1 nicht in Betracht komme.
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Die Personalvertretung C1 habe auch in erster Instanz weder mündlich noch schriftlich
Einwände gegen den vom Arbeitsgericht bestellten Einigungsstellenvorsitzenden
vorgebracht und lehne diesen nunmehr ohne Begründung ab. Dies sei mit dem
Beschleunigungsgrundsatz des § 98 ArbGG nicht vereinbar.
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Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
27
B
28
Die zulässige Beschwerde der Personalvertretung C1 ist nicht begründet.
29
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anträgen der Arbeitgeberin auf Einrichtung der
begehrten Einigungsstelle stattgegeben.
30
I.
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Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines
Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen
fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn
die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die
Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar
ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren
lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - NZA-RR 2003, 637; LAG
Köln, Beschluss vom 14.01.2004 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm,
Beschluss vom 09.08.2004 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr.
41 m.w.N.).
32
II.
33
Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle in diesem Sinne
liegt nicht vor.
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1. Zwischen den Beteiligten ist ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand des
Betriebsverfassungsgesetzes im Streit. Bei der von der Arbeitgeberin erstrebten
Regelung handelt es sich um eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme. Die
Umflottung der Flugzeugmuster vom Typ BAe auf den Typ CRJ 900 stellt nämlich eine
Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG dar. Die Umflottung ist eine
grundlegende Änderung der Betriebsanlagen, von der ca. 149 Mitarbeiter betroffen sind.
Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
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2. Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich auch nicht daraus,
dass die Beteiligten noch nicht ausreichend über die interessenausgleichspflichtige
Maßnahme verhandelt hätten.
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Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG, den
Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch
eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die
Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien
aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von
Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die
Einigungsstelle anruft. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der
Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit
gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Hält ein Betriebspartner weitere
Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos
und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an,
so ist diese auch nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der
Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht
vollständig erfüllt worden ist; andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der
Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG Baden-
Württemberg, 16.10.1991 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 21; LAG Niedersachsen,
07.12.1998 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Hamm, 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04
– AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 74 Rn. 9; GK/Kreutz,
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BetrVG, 8. Aufl., § 74 Rn. 28 m.w.N; a.A.: LAG Schleswig-Holstein, 17.11.1988 – LAGE
ArbGG 1979 § 98 Nr. 13).
Nach diesen Grundsätzen kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten
Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden. Auch dies hat
das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Zwar haben sich sowohl die Personalvertretung
C1 wie auch die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall grundsätzlich Verhandlungen über
den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht verschlossen. Nach den zwischen den
Beteiligten geführten Verhandlungen und dem geführten Schriftverkehr kann es aber
nicht beanstandet werden, wenn die Arbeitgeberin, die sich im Übrigen auf die
besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme berufen hat, bereits am 16.12.2008 das
Verfahren zur Errichtung einer Einigungsstelle beim Arbeitsgericht eingeleitet hat. Auch
der Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht hat deutlich gemacht, dass die
Beteiligten ohne Hilfe einer Einigungsstelle nicht in der Lage sind, die umstrittene
Angelegenheit einvernehmlich zu behandeln und zügig einem Ergebnis zuzuführen.
38
III.
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1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht auch auf
Antrag der Arbeitgeberin den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm,
Peter Bertram, bestellt. Dem Abänderungsantrag der Personalvertretung C1 konnte
nicht stattgegeben werden. Auch das Vorbringen der Personalvertretung C1 im
Beschwerderechtszug nötigte die Beschwerdekammer nicht dazu, einen anderen
Vorsitzenden zu bestellen.
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Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das
Amt des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei dem Einigungsstellenvorsitzenden muss es
sich lediglich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 4
ArbGG (Inkompatibilität) und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) erfüllt. Als
weitere ungeschriebene Voraussetzungen müssen die notwendige Sach- und
Rechtskunde hinzutreten.
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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auch von der Personalvertretung C1 bei
dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram nicht in Frage gestellt
werden. Bei dem bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen fachkundigen und
äußerst fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche
Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Auch im Betrieb der Arbeitgeberin
ist der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Bertram bereits als
Einigungsstellenvorsitzender mehrfach tätig geworden. Die bloße Ablehnung des
bestellten Vorsitzenden durch die Personalvertretung C1 ohne Mitteilung
nachvollziehbarer Gründe ist insoweit unzureichend (LAG Frankfurt, 23.06.1988 – LAGE
ArbGG 1979 § 98 Nr. 12; LAG Bremen, 01.07.1988 – AiB 1988, 315; LAG Schleswig-
Holstein, 22.06.1989 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 17; LAG Nürnberg, 02.07.2004 –
NZA-RR 2005, 100; LAG Hamm, 10.09.2007 – 10 TaBV 85/07 – BB 2008, 340;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 98 Rn. 23;
ErfK/Eisemann, 9. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 5 m.w.N.).
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Auch der Betriebsrat stellt die Fachkompetenz und die grundsätzliche Unabhängigkeit
des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm Bertram im vorliegenden
Verfahren nicht in Frage. Soweit er seinerseits die Besetzung der Einigungsstelle mit
dem Direktor des Arbeitsgerichts Hagen, Herrn Aufferkorte, erstrebt, sind aber
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nachvollziehbare Gründe gegen die Besetzung der Einigungsstelle mit dem
Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram nicht vorgetragen worden.
Gerade weil der von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende
bereits mehrfach eine Einigungsstelle im Unternehmen der Arbeitgeberin geleitet hat,
erscheint er auch zur Leitung der Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren besonders
geeignet. Die Personalvertretung C1 trägt auch nicht substantiiert vor, dass der
Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Bertram in irgendeiner Weise
voreingenommen wäre.
2. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht unangefochten mit
drei Beisitzern für jede Seite festgelegt. Hiergegen sind mit der Beschwerde keine
Einwendungen erhoben worden. Beide Beteiligte gehen offenbar davon aus, dass in der
Einigungsstelle schwierigere Fragen zu beantworten sind.
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