Urteil des LAG Düsseldorf vom 14.05.2004

LArbG Düsseldorf (Anspruch auf Beschäftigung, Unwirksamkeit der Kündigung, Begründung der Kündigung, Arbeitsgericht, Werkstatt, Anfang, Inhaber, Arbeitsort, Elektriker, Verleiher)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 (14) Sa 1691/03
14.05.2004
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
9. Kammer
Urteil
9 (14) Sa 1691/03
Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 4769/03
Betriebsteilübergang/Zuordnung
§ 613 a BGB
Arbeitsrecht
Besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Streit, ob ihr
Arbeitsverhältnis wegen Veräußerung eines Betriebsteils nach § 613 a
BGB auf einen neuen Inhaber übergegangen ist, kann nur nach
objektiven Gesichtspunkten entschieden werden, ob der Arbeitnehmer
dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen ist. Erforderlich ist eine
ausdrückliche oder konkludente Zuordnungsentscheidung des
Arbeitgebers (BAG 13.11.1997, AP Nr. 170 zu § 613 a BGB). Diese ist
jedoch unwirksam, wenn durch Arbeitsvertrag die Zuordnung zu einem
anderen Betrieb oder Betriebsteil vereinbart ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 14.10.2003 - 6 Ca 4739/03 - wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass zwischen den Parteien bis zum 28.02.2004 ein
Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Der 56 Jahre alte, verheiratete Kläger war seit dem 01.02.1971 als Kfz-Elektriker bei der X.
C. GmbH in I. (nachfolgend: C. GmbH) beschäftigt. Die Beklagte erwarb im Jahr 1997
sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft.
Anfang des Jahres 2000 bot die Beklagte den bei der C. GmbH beschäftigten
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an, einen Anstellungsvertrag mit ihr abzuschließen.
Einer der Mitarbeiter lehnte dies ab, die übrigen - einschließlich des Klägers - nahmen das
Angebot an.
In dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es u. a.:
§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.02.2000 als Kfz-
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
Elektriker eingestellt. Als Arbeitsort wird I., Fa. C. GmbH,
vereinbart. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer bei
Bedarf in andere Unternehmen der C.-Gruppe im
Bereich LKW einzusetzen.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch andere ihm
zumutbare Tätigkeiten in den Betrieben, die zur C.-
Gruppe gehören, zu übernehmen. Eine Gehaltsminderung darf
hiermit jedoch nicht verbunden sein.
§ 14 Sondervereinbarungen
Die vorangegangene Beschäftigungszeit bei der Fa. C. GmbH,
I., und der Fa. C. GmbH & Co. KG, E.,
wird voll anerkannt.
Seit Anfang des Jahres 2001 wurde der Kläger mit seinem Einverständnis bei der
Beklagten in E. in deren LKW-Werkstatt eingesetzt. Die Zustimmung des bei der Beklagten
gebildeten Betriebsrats nach § 99 BetrVG wurde unstreitig nicht eingeholt.
Mit Schreiben vom 30.09.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den
Servicebereich auf eine neue Gesellschaft mit Namen B. C. Service GmbH (nachfolgend:
Service GmbH) zum 01.10.2002 zu übertragen, die individualrechtlichen Rechte und
Pflichten aus Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung etc. gingen unverändert auf die Service
GmbH über (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte wies den Kläger ferner darauf hin,
dass ihm ein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsteilübergang zustehe, jedoch müsse er
im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts damit rechnen, dass sie das
Arbeitsverhältnis wegen Nichtvorhandenseins eines anderen freien Arbeitsplatzes
betriebsbedingt kündigen müsse.
Auf der rechten Seite des Briefkopfes dieses Schreibens findet sich unter der Firma der
Beklagten und diversen Anschriften die Angabe: X. C. GmbH Vertragswerkstatt der E. AG
für N.-C. Nutzfahrzeuge. Ein Unternehmen der B. C. GmbH & Co. . Auf die weiteren
Einzelheiten des Schreibens vom 30.09.2002 (Bl. 15 d. A.) wird Bezug genommen.
Auf das von der Beklagten ins Internet gestellte Organigramm der C.-Gruppe - Januar 2003
- (Bl. 19 d. A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH
zunächst nicht.
Mit Schreiben vom 18.12.2002 kündigte die Service GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem
Kläger außerordentlich aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist zum 31.07.2003 und
hilfsweise ordentlich aus wichtigem Grund fristgemäß zum 31.07.2003. Der Kläger erhob
bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage gegen die Kündigung. In jenem Verfahren wurde
von der Service GmbH zur Begründung der Kündigung vorgetragen, die LKW-Werkstatt der
Service GmbH sei geschlossen worden (AZ: 7 Ca 7/03 Arbeitsgericht Düsseldorf).
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte
Berufung wurde zurückgenommen (AZ: 9 (8) Sa 938/03 LAG Düsseldorf).
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
Der Kläger wurde nach Erhalt der Kündigung bis zum 31.07.2003 wieder bei der C. GmbH
beschäftigt.
Mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, er gehe davon
aus, dass er nach wie vor bei ihr mit Arbeitsort der Fa. C. GmbH in I. beschäftigt sei.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2003, der der Beklagten am 30.05.2003 zugestellt wurde, hat der
Kläger die vorliegende Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhoben und geltend
gemacht, er stehe weiterhin zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis.
Der Kläger hat in der Klageschrift dem Betriebsübergang (gemeint: Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH) widersprochen.
Mit Schreiben vom 24.07.2003 kündigte die Beklagte vorsorglich ein möglicherweise
zwischen ihr und dem Kläger bestehendes Arbeitsverhältnis außerordentlich mit
Auslauffrist zum 28.02.2004, hilfsweise ordentlich aus wichtigem Grund zum 28.02.2004,
und erklärte zugleich, sie sei allerdings nicht der Auffassung, dass der Kläger zu ihr in
einem Arbeitsverhältnis stehe. Daraufhin hat der Kläger mit einem am 06.08.2003 bei dem
Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz die Klage erweitert und die
Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen, der damalige Betriebsleiter und sein Stellvertreter bei der C.
GmbH hätten ihn im Januar 2001 gefragt, ob er bereit sei, in der E. er LKW-Werkstatt
auszuhelfen. Seine Tätigkeit bei der C. GmbH sei durch die Aufnahme dieser
Aushilfstätigkeit nur vorübergehend unterbrochen worden. Er sei deshalb durch den in E.
stattfindenden Teilbetriebsübergang unmittelbar nicht betroffen worden. Außerdem habe
die Beklagte ihn zumindest missverständlich über den Betriebsübergang unterrichtet, weil
sie ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass nicht der Servicebereich der gesamten
Unternehmensgruppe in das neu gegründete Unternehmen übergehen solle. Da er, der
Kläger, davon ausgegangen sei, dass auch der Servicebereich der C. GmbH übergehe,
habe für ihn zunächst keine Veranlassung bestanden, dem Betriebsübergang zu
widersprechen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsver-
hältnis besteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den
31.07.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Kfz-
Elektriker zu beschäftigen,
3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.
C. Service GmbH entsteht,
4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.07.2003
nicht beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
über den 28.02.2004 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Anträge zu 1. - 3. abzuweisen.
Wegen der Klageerweiterung vom 04.08.2003 hat sie Schriftsatznachlass beantragt.
Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger sei im Januar 2001 mitgeteilt worden, dass er
nunmehr in ihrer E er LKW-Werkstatt arbeiten solle. Da seine Rückkehr aus I. nach E.
lediglich die Beendigung einer Arbeitnehmerüberlassung im Konzern darstelle, habe es
einer Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG nicht bedurft. Ihr Schreiben vom
30.09.2002 beschreibe exakt den tatsächlichen Sachverhalt, dass ihr Servicebereich auf
die Service GmbH übertragen werde. Demgemäß sei der Widerspruch des Klägers
verspätet.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Teilurteil vom 14.10.2003 festgestellt, dass
zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und die Beklagte verurteilt, den Kläger
über den 31.07.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Kfz-Elektriker zu
beschäftigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH wirksam widersprochen, weil die Beklagte ihn
nicht ausreichend über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des
Betriebsteilübergangs informiert habe. Auf die weiteren Einzelheiten des Urteils wird Bezug
genommen.
Gegen das ihr am 17.10.2003 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte mit einem am
17.10.2003 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis Samstag, den
17.01.2004, mit einem am 18.01.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.10.2003
- 6 Ca 4739/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.07.2003 nicht
aufgelöst worden ist.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen
Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegen-
standes und als Bestandsschutzstreitigkeit zulässig (§ 64 Abs. 2 b und c ArbGG) sowie
form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519,
520 Abs. 3 ZPO). Da der letzte Tag der verlängerten Frist zur Begründung der Berufung auf
67
68
69
70
71
72
73
74
einen Samstag fiel, ist mit der am folgenden Tag eingegangenen Berufungsbegründung die
Begründungsfrist gewahrt (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 222 Abs. 2 ZPO).
II.
1. Das Verfahren ist zur Endentscheidung reif, soweit der Antrag des Klägers auf
Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht (Antrag zu 1.), den
Zeitraum umfasst, zu dem die vorsorgliche Kündigung das etwaige Arbeitsverhältnis noch
nicht aufgelöst haben kann. Dies ist der Zeitraum bis zu dem Termin, zu dem die
Kündigung erklärt wurde. Die Berufungskammer hat daher durch Teilurteil nach §§ 64 Abs.
6 ArbGG, 525, 301 Abs. 1 ZPO über den Teil des Antrags zu 1. entschieden, der den
Zeitraum bis zum 28.02.2004 umfasst.
2. Die Berufung ist unbegründet, soweit das Arbeitsgericht dem Antrag zu 1. stattgegeben
hat. Wenn auch mit anderer Begründung, kommt auch die Berufungskammer zu dem
Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf die Service GmbH
übergegangen ist.
3. Der Feststellungsantrag ist zulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass
sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zum 28.02.2004 bestanden hat. Die Parteien
streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen am 01.10.2002 auf die Service
GmbH übergegangen ist oder der Kläger weiterhin zu der Beklagten in einem
Arbeitsverhältnis steht. Der Antrag des Klägers ist daher so auszulegen, dass er die
Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den
30.09.2002 hinaus begehrt. Es handelt sich um die Feststellung des Bestehens eines
Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. In dem Umfang, wie die
Berufungskammer über den Antrag entschieden hat, hat der Kläger ein rechtliches
Interesse an der entsprechenden richterlichen Feststellung, da er nur bei Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses bis zum 28.02.2004 erfolgreich gegen die Kündigung vom 24.07.2003
vorgehen kann.
4. Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 28.02.2004 ist der Antrag auch begründet. Zwischen
den Parteien bestand bis zum 30.09.2002 ein Arbeitsverhältnis, das nicht am 01.10.2002
auf die Service GmbH übergegangen ist und daher jedenfalls bis zum 28.02.2004
fortbestanden hat.
a) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist aufgrund des von ihnen Anfang des
Jahres 2000 geschlossenen Arbeitsvertrages zustande gekommen. Eine Unwirksamkeit
des Vertrags, weil die Beklagte keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung hatte und hat, mit der Folge, dass der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der C. GmbH fingiert würde (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs.
1 Satz 1 AÜG), lässt sich nicht feststellen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern)
Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der
Erlaubnis. Grundlage der Arbeitnehmerüberlassung ist einerseits der
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher (§ 12 AÜG) und
andererseits der Leiharbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer (§§ 9, 11 AÜG).
Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz stellt also eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne
des AÜG dar.
Notwendiger Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist die Verpflichtung des
Verleihers gegenüber dem Entleiher, ihm zur Förderung seiner Betriebszwecke
Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher wiederum verpflichtet sich gegenüber
dem Verleiher, diesem als Gegenleistung ein Entgelt zu zahlen. Eine arbeitsvertragliche
Beziehung zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer besteht nicht (BAG, Urteil vom
03.12.1997, AP Nr. 24 zu § 1 AÜG m. w. N.).
75
76
77
78
79
80
81
Mit der Verpflichtung, dem Entleiher Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, endet die
vertragliche Pflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher. Im Vollzug dieser
Vereinbarung muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers
erbringen und dieser den Arbeitnehmer nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem
Betrieb wie einen eigenen Arbeitnehmer einsetzen. Der Arbeitnehmer muss voll in den
Betrieb eingegliedert sein; insbesondere muss er den Weisungen des Entleihers oder
dessen Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen (BAG, Urteil vom
28.06.00, BB 2001, Seite 98 ff. m. w. N.).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte und die C. GmbH einen
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in diesem Sinne abgeschlossen haben. Weder der
Kläger noch die Beklagte haben hierzu Tatsachen vorgetragen. Zwar hat die Beklagte
geltend gemacht, mit dem Einsatz des Klägers in ihrem Service-Bereich in E. habe sie eine
Arbeitnehmerüberlassung im Konzern beendet. Mangels eines substantiierten
Tatsachenvortrages dazu, ob sie mit der C. GmbH die Überlassung von Arbeitnehmern
vereinbart hat, die voll in den Betrieb der C. GmbH eingegliedert waren, sind
Feststellungen dazu, ob es sich tatsächlich um Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des
AÜG handelt, jedoch nicht möglich. Eine solche liegt z. B. auch dann nicht vor, wenn die
Beklagte mit der C. GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb führt (BAG, Urteil vom 03.12.1997,
a. a. O.).
Da sich die Parteien nicht darauf berufen, dass der Tatbestand der unerlaubten
Arbeitnehmerüberlassung erfüllt ist, hat mithin auch die Berufungskammer hiervon
auszugehen. Aus den selben Gründen lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte
Arbeitsvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 2 AÜG betrieben hat. Auch die als unerlaubte
Arbeitsvermittlung geltende, nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs.
2 AÜG setzt den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages voraus (BAG, Urteil
vom 19.01.2002, EzAÜG Fiktion Nr. 100 m. w. N.), wozu ein Tatsachenvortrag fehlt. Es
bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 AÜG überhaupt dazu
führen würde, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien unwirksam ist.
b) Das danach zwischen den Parteien seit dem 01.02.2000 bestehende Arbeitsverhältnis
ist nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Service GmbH übergegangen.
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über,
gehen nach dieser Bestimmung die zur Zeit des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über. Geht lediglich ein Betriebsteil auf einen
anderen Inhaber über, wie dies hinsichtlich des Service-Bereichs der Beklagten der Fall
war, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer dem entsprechenden Betriebsteil angehört,
damit sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht (BAG, Urteil vom 25.09.2003, AP
Nr. 256 zu § 613 a BGB). Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist daher nur dann
auf die Service GmbH übergegangenen, wenn der Kläger dem Service-Bereich der
Beklagten zuzuordnen ist. Das ist zu verneinen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Zuordnung des Klägers zum Service-Bereich der
Beklagten entgegen steht, dass die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat nicht nach §
99 BetrVG beteiligt hat, bevor sie den Kläger in ihrem Service-Bereich eingesetzt hat. Denn
es ergibt sich schon aus dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag, dass der
Kläger dem Service-Bereich der Beklagten nicht zuzuordnen ist.
Für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Betriebsteil, der auf einen anderen
Inhaber übertragen wird, reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer, ohne dem Betriebsteil
anzugehören, bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln des übertragenen Betriebsteils
erledigt hat (EuGH, Urteil vom 12.11.1992, AP Nr. 5 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187; BAG,
Urteil vom 11.09.1997, AP Nr. 16 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 m. w. N.). Es reicht auch
nicht aus, dass ein Beschäftigter einer nicht übertragenen Betriebsabteilung Tätigkeiten für
82
83
84
85
86
87
den übertragenen Betriebsteil verrichtet hat (BAG, Urteil vom 13.11.1997, AP Nr. 170 zu §
613 a BGB). Vielmehr muss die Verbindung des Arbeitnehmers zu dem Betriebsteil enger
sein. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder jedenfalls konkludente
Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 13.02.2003, AP Nr. 245 zu §
613 a BGB; BAG, Urteil vom 13.11.1997, a. a. O.).
Für Grenz- oder Zweifelsfälle hat das BAG in einer Entscheidung vom 20.07.1982 (ZIP
1983, Seite 107 ff.) angenommen, der Schutzzweck des § 613 a BGB gebiete es nicht, die
Belegschaft nach objektiven Merkmalen gegen den Willen der Beteiligten aufzuteilen.
Deshalb müsse bei Arbeitsplätzen, die mehreren Betrieben oder Betriebsteilen zugeordnet
seien, zunächst der übereinstimmende Wille der Beteiligten beachtet werden. Wenn
dagegen sowohl der Betriebsveräußerer als auch der Erwerber einen Arbeitnehmer
zurückwiesen oder für sich beanspruchten, werde es darauf ankommen, für welchen
Betriebsteil der Arbeitnehmer überwiegend tätig gewesen sei.
Da im Fall des Klägers die Parteien darüber streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis auf die
Service GmbH übergegangen ist, kann nur nach objektiven Gesichtspunkten entschieden
werden, ob der Kläger dem Service-Bereich der Beklagten zuzuordnen ist. Maßgeblich
hierfür ist die Zuordnungsentscheidung der Beklagten, die sich jedoch im Rahmen der
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu halten hat (ebenso Müller/Thüsing, ZIP 1997, Seite
1873). Danach ist die Zuordnung des Klägers durch die Beklagte zu ihrem Service-Bereich
nicht wirksam, denn die Parteien haben in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass
der Kläger dem Service-Bereich der C. GmbH zugeordnet wird.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag haben die Parteien ohne Einschränkungen
vereinbart, dass Arbeitsort des Klägers I., Fa. C. GmbH, ist. Eine Einschränkung dieser
Vereinbarung ergibt sich allerdings aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsvertrag, der einen Einsatz
des Klägers in anderen Unternehmen der C.-Gruppe ermöglicht. Diese Möglichkeit wird der
Beklagten jedoch nur unter der Voraussetzung eingeräumt, dass dort ein Bedarf im Bereich
Lkw vorhanden ist. Der Kläger konnte und musste die Vereinbarung über seinen Arbeitsort
nach ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang daher so verstehen, dass er
immer dann Anspruch auf Beschäftigung bei der C. GmbH hat, wenn an seiner Tätigkeit
kein Bedarf in einem anderen Unternehmen der C.-Gruppe besteht, und dass er auch nur
solange einen Einsatz in einem anderen Unternehmen der C.-Gruppe hinnehmen muss,
solange dort ein Bedarf besteht (§§ 133, 157 BGB). Dies gilt auch für einen Einsatz bei der
Beklagten selbst, da die Parteien insoweit nichts abweichendes vereinbart haben.
Somit blieb die C. GmbH aus der für die Auslegung maßgeblichen Sicht des Klägers sein
Stammunternehmen . Die Auffassung der Beklagten, er sei Anfang des Jahres 2001 in
ihren Service-Bereich zurückgekehrt, stimmt mit dem so zu verstehenden Inhalt des
Arbeitsvertrages nicht überein. Vielmehr hat der Kläger Anspruch auf Rückkehr zur C.
GmbH, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für eine Versetzung in ein anderes
Konzernunternehmen nicht oder nicht mehr vorliegen.
Ob der Kläger Anfang des Jahres 2001 gebeten wurde, in der Lkw-Werkstatt der Beklagten
in E. auszuhelfen, oder ob ihm erklärt wurde, er solle von nun an dort arbeiten, kann mithin
dahingestellt bleiben. Unstreitig haben die Parteien § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages nicht
geändert. Die Berechtigung der Beklagten, den Kläger in ihrem Service-Bereich
einzusetzen, dauerte daher nur so lange an, wie dort ein Bedarf bestanden hat. Dieser
endete zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Service-Bereich auf die Service GmbH übergegangen
ist.
Die Beklagte hatte nun die Möglichkeit, den Kläger gemäß § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages
bei der Service GmbH einzusetzen, sofern dort ein Bedarf im Lkw-Bereich vorhanden war.
Auf diese übergegangen ist das Arbeitsverhältnis aber nicht. Vielmehr hat das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbestanden.
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
III.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Soweit hierüber durch das
vorliegende Teilurteil entschieden wurde, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
REVISION
eingelegt werden.
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Heinlein Janz Stammer