Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.01.2009

LArbG Düsseldorf: altersgrenze, altersrente, juristische person, zusage, kommission, dienstzeit, vollrente, begriff, arbeitsgerichtsbarkeit, epg

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 1244/08
Datum:
27.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 1244/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 6 Ca 1552/07
Schlagworte:
Auslegung einer Versorgungsordnung
Normen:
§ 2 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Die Versorgungsordnung der Beklagten enthält keine von § 2 Abs. 1
BetrAVG abweichende feste Altersgrenze.
2) Die Mitteilung über die Höhe der monatlichen Betriebsrente bei einem
vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers kann nur bei Vorliegen
besonderer Umstände als Zusage verstanden werden, eine
Alterversorgung abweichend von der Versorgungsordnung zu gewähren
(Einzelfallentscheidung).
3) Die Entscheidung der Verwaltungskommission schließt den
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht aus (vgl. BAG 20.01.04 - 9
AZR 393/03 - EzA 87 BetrAVG 2001 zur Verbindlichkeit der
Entscheidung von paritätisch besetzten Ausschüssen).
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen
vom 09.07.2008 - 6 Ca 1552/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Höhe von Ruhegeldansprüchen.
2
Der am 08.08.1946 geborene Kläger war vom 01.04.1961 bis zum 31.12.2003 bei der
Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin der B.-L. Turbinenfabrik GmbH beschäftigt.
3
Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand ein Versorgungswerk für die
Mitarbeiter, "Versorgungsbestimmungen der B.-L. Turbinenfabrik GmbH vom
26.06.1981". Bei der Beklagten werden Versorgungsleistungen nach der
Betriebsvereinbarung, "Versorgungsbestimmungen der H. Energy Products Germany
GmbH & Co KG", in der Fassung vom 01.01.2000 gewährt. Darin heißt es u.a.:
4
§ 19 Versorgungsleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden
5
"Das Ruhegeld für Mitarbeiter, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit unverfallbarer
Versorgungsanwartschaft aus den Diensten der H. EPG ausgeschieden sind, bestimmt
sich nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Das gilt
auch für das Mindestruhegeld gemäß § 11. Entsprechendes gilt für die Mindestbeträge
der Witwer-/Witwen-und Waisengelder dieser Mitarbeiter."
6
Die Versorgungsbestimmungen der Rechtsvorgängerin enthalten eine gleich lautende
Regelung.
7
Der Kläger erhielt von der Beklagten unter dem 24.02.2004 eine Rentenberechnung, die
unter Ziffer 5 Ruhegeld ein "monatliches Ruhegeld vor Kürzung ab dem 65. Lebensjahr"
von 877,73 € aufführt. Die Altersrente von 10.802,85 € pro Jahr wurde darin um den
Faktor 39/40 Dienstjahre = 0,975 gekürzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das
Schreiben (Bl.5 d. Akte) Bezug genommen.
8
Der Kläger nimmt mit der Vollendung seines 60. Lebensjahres ab dem 01.09.2006 die
betriebliche Altersversorgung in Anspruch. Mit Schreiben vom 04.07.2006 teilte die
Beklagte mit, dass seine vorgezogene Altersrente insgesamt 764,57 € pro Monat
beträgt. Ausweislich des Berechnungsbogens wurde die Altersrente von 10.802,85 €
pro Jahr um den Faktor 513 / 604 = 0,8493 (tatsächliche/mögliche
Beschäftigungsmonate bis zum 65. Lebensjahr) gekürzt.
9
Die Parteien führten über die Frage der Berechnung des Ruhegeldes ein in der
Versorgungsordung vorgesehenes Schlichtungsverfahren durch. Am 06.09.2007
entschied sich die Verwaltungskommission ausweislich des Protokolls (Bl. 22 d. Akte)
für die Berechnung entsprechend der Mitteilung vom 24.02.2004. Die Vertreterin des
Arbeitgebers war mit der Entscheidung nicht einverstanden und hat den Beschluss nicht
unterzeichnet.
10
Mit der vorliegenden, am 27.04.2007 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Klage
begehrt der Kläger den monatlichen Differenzbetrag von 113,16 € brutto ab September
2006.
11
Der Kläger hat behauptet , dass bis zum Jahre 2004 die betriebliche Übung bestanden
habe, bei vorzeitig ausscheidenden Mitarbeitern für die Berechnung des
Unverfallbarkeitsfaktors die Beschäftigungszeit erst ab Vollendung des 18.
Lebensjahres zu berücksichtigen und bezüglich der möglichen Dienstjahre höchstens
40 Jahre anzusetzen. Dies sei im Hinblick auf den unterschiedlichen Eintritt der
gesetzlichen Rente bei Männern und Frauen sowie bei Erwerbsunfähigkeit
/Erwerbsminderung und Schwerbehinderung so gewählt worden. Das Verhältnis der
tatsächlichen Betriebszugehörigkeit von 39 Jahren zu einer möglichen Dienstzeit von 40
Jahren ergebe einen Unverfallbarkeitsfaktor von 0.9750 und eine Betriebsrente 877,73 €
pro Monat. Diese Berechnungsweise sei vor seinem Ausscheiden in gleich gelagerten
Fällen, etwa bei den Arbeitnehmern I. und C. so praktiziert worden. Im Juli 2007 habe
auch die Verwaltungskommission in dem Sinne verbindlich entschieden.
12
§ 19 der Versorgungsbestimmungen der Beklagten enthalte nur eine Mindestregelung.
13
Der Kläger hat beantragt,
14
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 905,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05. 2007 zu zahlen.
15
2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1584,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2008 zu zahlen.
16
3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Juli 2008 jeweils zum 01. eines Monats
zusätzlich 113,16 € brutto Betriebsrente zu zahlen.
17
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Versorgungsbestimmungen bei
vorzeitiger Inanspruchnahme des Ruhegeldes eine Kürzung im Verhältnis der
tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres vorsähen. § 19 der Versorgungsbestimmungen verweise auf das
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Eine betriebliche Übung
zu einer anderen Berechnungsweise bestehe nicht. Die behauptete Praxis werde
bestritten. Die Personalsachbearbeiterin habe die Berechnung irrtümlich vorgenommen.
Eine entsprechende Anweisung der Geschäftsleitung habe nicht bestanden.
20
Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage durch Urteil vom 09.07.2008 abgewiesen und
im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Zahlung einer um
den Unverfallbarkeitsfaktor von 0,8493 gekürzten Rente verlangen könne. Nach § 19
VO bestimme sich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitigem
Ausscheiden des Arbeitnehmers nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung. Gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG sei die Vollrente bei vorzeitigem
Ausscheiden um den Zeitwert / Unverfallbarkeitsfaktor, dem Verhältnis der Dauer der
tatsächlichen Betriebszugehörigkeit, zur Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze, zu kürzen. Unter dem Begriff der festen Altersgrenze in § 2 Abs.1
BetrAVG werde regelmäßig das Alter verstanden, ab dem der Arbeitnehmer die reguläre
Altersrente in Anspruch nehmen könne. Dies sei das 65. Lebensjahr. Aus der
Versorgungsordnung der Beklagten ergebe sich keine abweichende Regelung,
insbesondere nicht dahingehend, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ungekürzt eine
Betriebsrente in Anspruch nehmen könne. Insofern habe die Beklagte zu Recht die
Vollrente um den Unverfallbarkeitsfaktor von 0.8493 (513/604) gekürzt. Der Kläger
könne sich auch nicht auf die abweichende Mitteilung der Beklagten vom 24.02.2004
berufen. Die dem Arbeitgeber nach § 4 a Abs. 2 BetrAVG obliegende Auskunftspflicht
begründe keine selbstständige Verpflichtung. Die Auskunft stelle keine
Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung dar. Im Übrigen deute das Schreiben
darauf hin, dass lediglich der Betrag errechnet worden sei, der sich ohne eine vorzeitige
Berechnung des Schreibens ergeben hätte. Auf eine betriebliche Übung könne der
Kläger seine Ansprüche nicht stützen. Die Voraussetzung für eine betriebliche Übung
habe er nicht ausreichend dargetan. Die vom Kläger benannten Zeugen hätten nur
vernommen werden können, wenn zuvor ausreichende Umstände dafür vorgetragen
worden wären, dass bei einer Kette von namentlich benannten Mitarbeitern von der vom
Kläger dargelegten Berechnungsweise ausgegangen worden sei. Dies sei aber nicht
dargetan. Selbst wenn eine entsprechende betriebliche Praxis vorgelegen habe, führe
21
dies nicht weiter. Die Arbeitnehmer hätten aus der von der Zeugin praktizierten
Berechnungsweise des Unverfallbarkeitsfaktors nicht darauf schließen können, dass
sich die Beklagte für die Zukunft in der Weise binden wollte, hinsichtlich der möglichen
Betriebszugehörigkeit von maximal 40 Dienstjahren auszugehen. Die
Berechnungsweise der Zeugin habe ebenfalls eine Kürzung der betrieblichen
Altersversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers enthalten. Aus der
Nennung der monatlichen Leistung ergebe sich noch nicht die Verwendung des
Rechenmodells. Nur wenn die Beklagte bis zum Jahre
2004 bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers keine Kürzung der
Versorgungsleistungen vorgenommen hätte, hätte man davon ausgehen können, dass
die Beklagte trotz des vorzeitigen Ausscheidens den Unverfallbarkeitsfaktor 1.0 ansetzt
und auf eine mögliche Kürzung nach dem Gesetz über die Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung verzichtet. Das Schreiben vom 24.02.2004 führe auch
nicht zu einer anderen Beurteilung. Unter 1.C werde zwar hinsichtlich des
Pensionsalters maximal 40 Jahre aufgeführt. Dies betreffe aber nur die Festlegung der
Dienstjahre gem. § 7 Abs. 5 und 6. der Versorgungsbestimmungen der Beklagten. Unter
der Ziffer 4. sei der Unverfallbarkeitsfaktor zunächst nur abstrakt, mit dem Verhältnis der
Dienstjahre bis zum Austritt, zu den möglichen Dienstjahren bis zu dem Alter von 65
Jahren, beschrieben worden. In der weiteren Zeile sei zwar wieder eine mögliche
Dienstzeit von 40 Jahren aufgeführt worden. Zwischen den beiden Zeilen ergebe sich
aber ein Widerspruch. Auf einen solchen Widerspruch könne sich aber das für eine
betriebliche Übung erforderliche Vertrauen nicht stützen. Gleiches gelte auch für die
Versorgungschreiben anderer Arbeitnehmer, soweit die in dieser Weise ausgestellt
worden seien. Der Beurteilung stehe letztlich nicht die Entscheidung der
Verwaltungskommission entgegen, da den Arbeitsvertragsparteien gemäß § 28 Abs. 2
der Versorgungsbestimmungen vorbehalten bleibe, die Entscheidung durch das
Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.
22
Gegen das dem Kläger am 31.07.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Essen hat
der Kläger mit dem am 28.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 30.10.2008 durch Beschluss vom 02.10. 2008 die Berufung mit dem am
30.10.2008 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
23
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass sich bereits ein Anspruch des Klägers aus den
Versorgungsbestimmungen der B.-L. Turbinenfabrik GmbH und der Beklagten ergebe.
Die Berechnung der Zeugin C. sei zutreffend. Das Ergebnis der
Verwaltungskommission vom 06.09.2007 stütze seine Sichtweise. Auch in dieser
Berechnungsweise sei eine ratierliche Berechnung vorgesehen, die allerdings zu einem
Faktor 0,975 führe. Bei dem für die Berechnung maßgeblichen Jahreseinkommen von
10.802,85 € ergebe sich eine monatliche Rente von 877,33 €. In der
Versorgungsordnung sei festgelegt, dass die tatsächliche Beschäftigungszeit erst ab
Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen sei und hinsichtlich der maximal
möglichen Dienstjahre höchstens 40 Jahre angesetzt werden dürften. Dies ergebe sich
auch aus der Steigerungsregelung der Altersversorgung, nach der die Ansprüche auf
betriebliche Altersversorgung nur in zwei Zeiträumen, und zwar zunächst in den ersten
10 Jahren und sodann in weiteren 30 Dienstjahren anwachsen könnten. Allein aufgrund
dieser Überlegung sei der Anspruch begründet. Im Übrigen beziehe er sich auf den
gesamten Vortrag in erster Instanz.
24
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.07.2008, AZ 6 Ca 1552/07 abzuändern und
gemäß den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
26
Die Beklagte beantragt,
27
die Berufung zurückzuweisen.
28
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wie sich aus der
Berufungsbegründung ergebe, stütze der Kläger den Anspruch nicht weiter auf eine
betriebliche Übung. Der Kläger könne den Anspruch auch nicht auf das Schreiben von
Frau C. vom 24.02.2004 stützen. Das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen,
dass das Schreiben vor der Nennung des monatlichen Rentenbetrages die Worte, "vor
Kürzung ab dem 65. Lebensjahr", enthalte.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
30
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31
I.
32
Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung (§§ 66 Abs. 1 S. 1,64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist
zulässig.
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II.
34
Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte
keinen Anspruch auf Zahlung des monatlichen Differenzbetrages in Höhe von 113,16 €
brutto.
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1. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht, dass sich aus der
Versorgungsordnung der Beklagten kein Anspruch auf eine höhere betriebliche
Altersrente ergibt.
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a) Betriebsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG Urteil v. 29.09.2004 -1 AZR 634/03- EzA EStG
§ 42d Nr. 2; BAG Urteil v. 22. 07. 2003 -1 AZR 496/02 -BuW 2003, 879; BAG v. 21. 01
2003 - 1ABR 5/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117 = EzA BetrVG 2001
§ 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 1) wegen ihres normativen Charakters wie
Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem dadurch
vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der
Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag
gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und
Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne
Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder
auch eine tatsächliche Übung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung
der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch
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handhabbaren Regelung führt.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Auffassung des Klägers nicht
gefolgt werden. § 19 der Versorgungsordnung der Beklagten vom 01.01.2000 regelt die
Versorgungsleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden. Darin heißt es:
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"Das Ruhegeld für Mitarbeiter, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit unverfallbarer
Versorgungsanwartschaft aus den Diensten der H. EPG ausgeschieden sind, bestimmt
sich nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Das gilt
auch für das Mindestruhegeld gemäß § 11. Entsprechendes gilt für die Mindestbeträge
der Witwer-/Witwen-und Waisengelder dieser Mitarbeiter."
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Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft richtet sich im Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Danach haben bei Eintritt des
Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod ein
vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer dessen Anwartschaft nach § 1 b fortbesteht, und
seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles, der ohne das
vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der
Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an
die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt, ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser
in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der
Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch
nimmt.
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Der in § 2 Abs.1 BetrAVG verwendete Begriff der festen Altersgrenze geht hierbei von
der Vollendung des 65. Lebensjahres aus (BAG Urteil v. 23.01.2001 - 3 AZR 164/00 -,
NZA 2002, 93-98). Nach Sprachgebrauch und Herkommen bezeichnet der Begriff der
Altersgrenze den Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer längstens einer
Erwerbstätigkeit nachgehen soll. Eine andere Altersgrenze i.S.v. § 2 Abs.1 2. Halbs.
BetrAVG ist nur dann anzunehmen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass der
begünstigte Arbeitnehmer grundsätzlich zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung
des 65. Lebensjahres mit einer ungekürzten Betriebsrente in den Ruhestand treten soll
(BAG Urteil vom 22.02.1983 - 3 AZR 50046/80 - BAGE 41,414; Blomeyer/Otto BetrAVG
2. Aufl. § 2 Rdnr. 53 f.).
41
c) Nach Auffassung der Berufungskammer wird die Vollendung des 65. Lebensjahres in
der Versorgungsordnung der Beklagten als feste Altersgrenze i.S.d. § 2 Abs.1 BetrAVG
verstanden. In § 4 wird für die Beschreibung der Dienstjahre, die zu berücksichtigen
sind, ausdrücklich als Höchstgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres aufgeführt.
Auch in § 5 (1) wird das 65. Lebensjahr als der Regelfall für die Gewährung des
Ruhegeldes erwähnt. Eine hiervon abweichende feste Altersgrenze ist in der
Versorgungsordnung nicht festgelegt. Insofern ist das Verhältnis der tatsächlichen
Beschäftigungszeit zur möglichen Beschäftigungszeit bis zum 65. Lebensjahr zu bilden
und die Vollrente um den Faktor zu kürzen.
42
d) Der Kläger ist zwar der Auffassung, dass sich aus der Steigerungsregelung der
Altersversorgung, wonach die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nur in zwei
Zeiträumen und zwar zunächst in den ersten 10 Jahren und danach in weiteren 30
Dienstjahren anwachsen könnten und nur Zeiten ab Vollendung des 18. Lebensjahres
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berücksichtigt würden, sich ergebe, dass nur höchstens 40 Dienstjahre angesetzt
werden könnten und es sich um eine Mindestregelung handelt. Dem kann aber nach
Auffassung der Kammer nicht gefolgt werden.
Das vollendete 18. Lebensjahr und die 40 Dienstjahre sind nur im Zusammenhang mit
Berechnung der Wartezeit, ab wann überhaupt ein Anspruch auf Versorgungsleistungen
besteht und für die Berechnung der Höhe der Altersversorgung nach §§ 7, 8 von
Bedeutung. Gem. § 3 (1) entsteht der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach einer
Dienstzeit (§ 4) von 10 Jahren (allgemeine Wartezeit). Dienstzeit im Sinne der
Versorgungsbestimmungen ist gem. § 4 (1) die Zeit, in dem ein Mitarbeiter nach
Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in
einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Beklagten gestanden hat. Nur
Beschäftigungszeiten in diesem Zeitrahmen werden für die Berechnung der Höhe des
Ruhegelds berücksichtigt. § 7 regelt die Höhe des Ruhegelds, dass sich u.a. nach den
Dienstjahren bestimmt. In Absatz (5) ist festgelegt, dass sich das Ruhegeld aus einem
Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigungsbeträgen (STB) für die
folgenden Dienstjahre zusammensetzt. Nach Absatz (6) werden die Steigerungsbeträge
für maximal 30 Dienstjahre gewährt. Bei diesen Regelungen haben es aber die
Betriebspartner nicht belassen, sondern in § 19 wird zur Bestimmung des Ruhegelds
bei vorzeitigem Ausscheiden ausdrücklich auf das Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich, wie der
Kläger meint, hierbei allein um eine Mindestregelung handelt, ergeben sich nicht. Satz 2
und 3 sprechen vielmehr für eine allgemeine Regelung, da sich auch die Berechnung
des Mindestruhegeldes und der Mindestbeträge für Witwer/Witwen und Waisengelder
danach richten soll.
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Für die Auffassung der Kammer sprechen auch allgemeine Erwägungen. Der Verweis
in § 19 der Versorgungsordnung ging ins Leere, wenn nach dem Willen der
Betriebspartner höchstens 40 Dienstjahre ins Verhältnis zu den tatsäch-lichen
Dienstzeiten ab dem 18. Lebensjahr gesetzt werden sollten. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Regelung in die Versorgungsordnung ausdrücklich
aufgenommen wurde, die keine Bedeutung haben soll.
45
e) Ausgangspunkt für die Berechnung ist mithin die bis zum Erreichen der festen
Altersgrenze von 65 Jahren erreichbare Vollrente. Sie ist im Hinblick auf das vorzeitige
Ausscheiden wegen der deshalb fehlenden Betriebstreue nach § 2 BetrAVG zu kürzen.
Eine für den Kläger günstigere Berechnungsweise ergibt sich aus der
Versorgungsordnung nicht. Unter Berücksichtigung dieser Berechnungsgrundsätze
ergibt sich für die Berechnung des Ruhegeldes des Klägers ein Unverfallbarkeitsfaktor
von 0,8493. Unstreitig hätte der Kläger bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65.
Lebensjahr 604 Dienstmonate erreichen können. Tatsächlich hat er bis zu seinem
Ausscheiden eine Betriebszugehörigkeit von 513 Monaten erreicht. Unter
Zugrundelegung der Altersrente ab Rentenbeginn ohne ein vorheriges Ausscheiden in
Höhe von 10.802,85 € ergibt sich eine jährliche Altersrente ab Rentenbeginn in Höhe
von 9.174,86 € pro Jahr und 764,57 € pro Monat. Die Höhe der Altersrente ohne das
vorzeitige Ausscheiden ist zwischen den Parteien unstreitig.
46
f) Soweit der Kläger in der Berufung zunächst auf eine Erhöhung der Dienstjahre nach §
8 i.V.m. § 3 der Versorgungsbestimmungen hingewiesen hat, hat er diesen Vortrag in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen ergibt sich auch
nicht, dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind.
47
2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht die Entscheidung der
Verwaltungskommission vom 06.09.2007 stützen.
48
a) Es liegt bereits keine abschließende Entscheidung der Kommission i.S.d
Regelungen der Versorgungsordnung vor.
49
Gemäß § 28 (1) kann gegen die Entscheidung der Verwaltungskommission binnen
einen Monat nach Zugang der Entscheidung Widerspruch bei der
Verwaltungskommission eingelegt werden. Gegen die Entscheidung der
Verwaltungskommission über den Widerspruch kann nach Abs. 2 binnen einer
Ausschlussfrist von einem Monat Klage beim Arbeitsgericht am Sitz der H. EPG in
Essen erhoben werden. Nach Abs. 3 beginnt mit der Zustellung der Entscheidung über
den Widerspruch die Ausschlussfrist.
50
Nach dem Vortrag der Beklagten hat die Beklagtenvertreterin unmittelbar nach dem
Beschluss der Verwaltungskommission der Entscheidung mündlich widersprochen.
Dies hat der Kläger nicht bestritten. Eine Entscheidung über den Widerspruch liegt aber
nicht vor.
51
b) Selbst wenn man die Regelungen in der Versorgungsordnung als Schiedsvertrag
versteht, führt das nicht zum Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit. Gemäß § 4 ArbGG
kann nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG die Arbeitsgerichtsbarkeit nach
Maßgabe der §§ 101 und 110 ArbGG ausgeschlossen werden. Dies betrifft den
Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Tarifvertragsparteien. Dies liegt hier
nicht vor.
52
c) Es kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen, ob es sich hier um ein
außergerichtliches oder ein schiedsgerichtliches Vorverfahren handelt, welches nicht
von der Regelung des § 4 ArbGG erfasst wird. Soweit die Betriebsparteien einen
Sachverhalt regeln dürfen, schließt dies auch die Einrichtung von paritätischen
Ausschüssen ein, die verbindlich die maßgeblichen Tatsachen feststellen sollen. (BAG
Urteil vom 20.01.2004 - 9 AZR 393/03 - EzA § 87 BetrVG 2001 Schiedsgutachten Nr. 1,
zur Einrichtung einer paritätischen Kommission für Verbesserungsvorschläge). Die für
das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung ist hierbei
allein materiell-rechtlicher Natur. Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317
BGB (BAG 16.10.1957 - 4 AZR 257/55 -BAGE 5,38 ff); vgl. auch BAG 14.12.1999 -1
AZR 175/99). Tatsächliche Feststellungen und Bewertungen dieser Kommission sind
nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidungen einer solchen Kommission sind aber
grob unbillig und damit nach § 319 BGB unverbindlich, wenn sie nur lückenhaft
begründet sind (BAG. a.a.O.).
53
Die vorliegende Entscheidung ist unverbindlich. Es ergibt sich nicht, dass die
Kommission ihre Entscheidung begründet hat. Das Protokoll vom 06.09.2007 enthält
keine Begründung. Sonstige Unterlagen, aus denen sich eine Begründung entnehmen
lässt, liegen nicht vor.
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3. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf eine betriebliche Übung bzw. eine
Zusage im Schreiben vom 24.02.2004 stützen. Der Beurteilung des Arbeitsgerichts ist
der Kläger in der Berufung nicht entgegengetreten und hat sich auch bezüglich seines
Anspruchs auf die Versorgungsordnung bezogen.
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a) Wer ein Urteil anficht, dass für einen und denselben Anspruch die mehreren hierfür
vorgetragenen Anspruchsgrundlagen verneint, muss in der Berufungsbegründung
bezüglich derjenigen Anspruchsgründe, auf die er auch weiterhin die Klage stützen will,
die Gesichtspunkte anführen, aus denen heraus er das angegriffene Urteil für falsch hält
(BAG Urteil vom 12. 11. 2002 -1 AZR 632/01- EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 2 ; BGH Urteil
vom 15.21971 III ZR 188/67 NJW 1971). Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung
kann zwar nicht verlangt werden, doch muss sich die Berufungsbegründung gem. § 64
Abs.6 i.V.m. § 520 Abs. 3 Nr.2 ZPO mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten
des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will vgl. (BAG 15.08. v.
15.08.2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14, zu 2 der
Gründe m.w.N.).
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b) Der Kläger hatte sein Klagebegehren auf mehrere voneinander unabhängige
Sachverhalte (Versorgungsbestimmungen, betriebliche Übung, Zusage) gestützt,
welche jeweils für sich betrachtet den Anspruch begründen sollten. Das Arbeitsgericht
hat sich mit allen Sachverhalten auseinandergesetzt und ist
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zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch auf keinen der vorgetragenen
Sachverhalte gestützt werden kann. Der Kläger hat sich mit der Entscheidung des
Arbeitsgerichts nicht im Einzelnen auseinandergesetzt, soweit es einen Anspruch
aufgrund einer betrieblichen Übung oder aufgrund einer schriftlichen Zusage verneint.
Die Berufungsbegründung beschäftigt sich nur mit einem Anspruch aus den
Versorgungsbestimmungen und bezieht sich formelhaft, "zur Vermeidung von
Wiederholungen auf den gesamten erstinstanzlichen Antrag einschließlich aller
Beweisangebote." Dies genügt nicht.
58
c) Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht überzeugend einen entsprechenden
Anspruch abgelehnt. Es ist unter Darlegung der nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts notwendigen Voraussetzungen für die Annahme einer
betrieblichen Übung bzw. einer Zusage zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dem folgt die Berufungskammer sowohl im Ergebnis
als auch in der Begründung. Auf die Ausführungen wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen. Selbst wenn in der Vergangenheit an Arbeitnehmer
ein Ruhegeld gezahlt worden ist, das nicht mit der Berechnungsweise der
Versorgungsordnung übereinstimmte, konnte der Kläger daraus alleine nicht
entnehmen, dass die Beklagte zusätzliche Leistungen erbringen wollte. Das Ruhegeld
beruht auf den Regelungen des Rechtsvorgängers und der Betriebsvereinbarung über
die Versorgungsbestimmungen in der Fassung vom 01.01.2000. Der Arbeitgeber, der
eine Versorgungsordnung erstellt bzw. mit dem Betriebsrat vereinbart hat, will ein
Ruhegeld nach diesen Regelungen gewähren, zumal der Arbeitgeber die mit dem
Betriebsrat vereinbarte Versorgungsordnung nicht einseitig ändern kann. Auch
Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer bedürfen folglich der Abstimmung. Nur wenn
besondere Umstände vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass der
Arbeitgeber hiervon verbindlich zu Gunsten der Arbeitnehmer abweichen will. Solche
hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen.
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Das Schreiben vom 24.02.2004 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass die
Berechnung § 19 VO nicht berücksichtigt, reicht alleine nicht aus, um anzunehmen,
dass die Beklagte dem Kläger damit abweichend von den Versorgungsbestimmungen
eine Altersrente gewähren wollte. Das Schreiben ist unter dem Namen der Beklagten
60
mit dem Wort Versorgungseinrichtung überschrieben. Es wird die monatliche
Betriebsrente mitgeteilt. Unter Ziffer 5 wird im Zusammenhang mit der Höchstversorgung
auf § 10 VB verwiesen. § 10 VB enthält u.a. eine Regelung über den Höchstbetrag der
Gesamtversorgung. Der Text enthält keinen Hinweis, dass die Berechnung nicht dem
betrieblichen Versorgungwerk entspricht. Bereits aufgrund dieser Umstände konnte der
Kläger nur davon ausgehen, dass die Mitteilung der bestehenden
Versorgungsregelungen entspricht. Es kommt hinzu, dass die Ziffer 4 widersprüchliche
Angaben enthält. Satz 1 beginnt mit der Angabe, wie der Gesamtbetrag errechnet wird,
"Gesamtbetrag x DJ bis Austritt, mögliche DJ bis Alter 65". Danach ist zur Berechnung
des Mitnahmerechts der Gesamtbetrag mit den Dienstjahren zu multiplizieren und durch
die möglichen Dienstjahre bis 65 zu teilen. Abweichend hiervon wird ohne weitere
Begründung in der folgenden Zeile der Gesamtbetrag mit 39 DJ (1b) multipliziert und mit
40 DJ (1c) dividiert. Unter Ziffer 5 wird zudem lediglich das monatliche Ruhegeld vor
Kürzung ab dem 65. Lebensjahr mit 877,73 € angegeben. Hier nimmt der Kläger
vorzeitig das Ruhegeld in Anspruch. Das Schreiben kann damit weder als abweichende
Zusage verstanden werden, noch stützt es den Vortrag des Klägers zur betrieblichen
Übung.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
61
III.
62
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG,
97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
63
IV.
64
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher
für den Kläger die Revision zugelassen, § 72 Abs. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG.
65
RECHTSMITTELBELEHRUNG
66
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
67
R E V I S I O N
68
eingelegt werden.
69
Für die beklagte Partei ist kein Rechtsmittel gegeben.
70
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
72
Hugo-Preuß-Platz 1
73
99084 Erfurt
74
Fax: 0361 2636 2000
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eingelegt werden.
76
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
77
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
81
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
82
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
83
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
84