Urteil des LAG Düsseldorf vom 04.10.2001

LArbG Düsseldorf (Vergütung, Arbeitsgericht, Entstehungsgeschichte, Tarifvertrag, Zusage, Sachzusammenhang, Rechtsmittelbelehrung, Grab, Zustellung, Garantie)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 (6) Sa 953/01
04.10.2001
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
5. Kammer
Urteil
5 (6) Sa 953/01
Arbeitsgericht Essen, 1 (5) Ca 702/01
Tarifvertragsauslegung, monatliche Regelarbeitszeit
§ 2 MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW
Arbeitsrecht
Die Festlegung einer monatlichen Regelarbeitszeit in § 2 MTV für das
Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW begründet keinen garantierten
Mindestlohn für die betroffenen Arbeitnehmer.
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 10.05.2001 1 (5) Ca 702/01
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
TATBESTAND:
Die Parteien streiten über die Auslegung einer Tarifvertragsnorm.
Der am 09.12.1966 geborene Kläger ist seit dem 20.10.1993 als gewerblicher
Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist zudem Vorsitzender des bei ihr
bestehenden Betriebsrats. Seine Bruttostundenvergütung betrug zuletzt DM 21,00.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem der Manteltarifvertrag für das
Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein Westfalen vom 02.02.2000 (MTV) und der für
die Branche einschlägige Lohntarifvertrag vom 15.03.2000 (LTV) Anwendung. Unter Ziff. 2
Arbeitszeit des MTV heißt es, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung:
2.1 Die monatliche Regelarbeitszeit beträgt mit Ausnahme der unter
Abschnitt 2.B. des Lohntarifvertrages aufgeführten Arbeitnehmer 173 Stunden.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überstreiten. Sie
kann bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von 12
Kalendermonaten 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zudem kann an
höchstens 60 Tagen im Jahr die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ohne
Ausgleichszeitraum verlängert werden.
Darüber hinaus kann die Arbeitszeit über 10 Stunden täglich verlängert
werden, wenn in die Arbeitszeit täglich und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
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2.2 Separatwachdienst
Die monatliche Regelarbeitszeit im Separatwachdienst beträgt einschließlich
Arbeitsbereitschaft 260 Stunden.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sei
kann bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden, wen innerhalb von 12 Kalendermonaten
8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zudem kann an höchstens 60 Tagen im
Jahr die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ohne Ausgleichszeitraum verlängert
werden.
Darüber hinaus kann die Arbeitszeit über 10 Stunden täglich verlängert
werden, wenn in die Arbeitszeit täglich und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Im April des Jahres 2000 wurden dem Kläger für von ihm geleistete Arbeit insgesamt
161,75 Stunden vergütet. Wegen der Abrechnung wird auf Blatt 4 d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 26.05.2000 machte der Kläger erfolglos die Zahlung eines
Differenzbetrages von DM 241,20 brutto geltend. Er bezog sich hierbei auf Ziff. 2.1 MTV,
der nach seiner Auffassung die Vergütung von mindestens 173 Stunden pro Monat
vorsieht.
Mit seiner am 06.02.2001 beim Arbeitsgericht Essen anhängig gemachten Klage hat der
Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, aus dem MTV ergebe
sich eine monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden, die durch gesetzliche Feiertage nicht
gekürzt werden dürfte. Hieraus folge, dass ihm diese tarifvertraglich garantierten Stunden
auch zu vergüten seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 241,20 DM brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die monatliche Regelarbeitszeit in Ziff. 2.1 MTV sei in den Tarifvertrag
aufgenommen worden, um die Berechnung von Mehrarbeitsstunden zu erleichtern und
transparenter zu machen. Darüber hinaus bliebe es aber bei einer täglichen Arbeitszeit der
Arbeitnehmer von 8 Stunden, die allein zu vergüten wären.
Mit Urteil vom 10.05.2001 hat die 1.Kammer des Arbeitsgerichts Essen 1 (5) Ca 702/01 die
Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen, auf die
Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aus der Formulierung
Regelarbeitszeit ergäbe sich kein garantierter Anspruch der Arbeitnehmer, pro Monat 173
Stunden vergütet zu erhalten. Darüber hinaus enthielte der MTV auch keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine von der jeweiligen Stundenzahl
unabhängige Vergütung hätten vereinbaren wollen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22.06.2001 zugestellte Urteil mit einem am 23.07.2001
beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit
einem 22.08.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er wiederholt zunächst seinen Sachvortrag aus dem 1. Rechtszug und meint, Ziff. 2 MTV
habe den Zweck, den Beschäftigten im Wach- und Sicherheitsdienst ein monatlich
kalkulierbares gleichmäßiges Mindesteinkommen zu sichern. Die Vergütung für 173
Stunden stelle demgemäß einen Mindestanspruch dar. Dies zeige sich weiter auch an der
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Tatsache, dass der MTV keine Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
sondern nur eine Freischichtregelung enthalte, sodass im Prinzip von den Mitarbeitern an 7
Tagen Arbeitsleistung erwartet werde. Gleiches ergebe sich aus der Regelung in Ziff. 2.2
MTV, der für den Separatwachdienst eine Regelarbeitszeit von 260 Stunden vorsehe.
Diese könne allerdings bei einem nur 8-stündigen Arbeitsvertrag niemals im Monat erreicht
werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen, Az.: 1(5) Ca 702/01 abzuändern und nach
dem diesseits gestellten Antrag aus der letzten mündlichen Verhandlung vom 10.05.2001
zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsrechtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus
der ersten Instanz. Sie verweist erneut darauf, dass es sich bei der Darstellung der
Regelarbeitszeit von 173 Stunden lediglich um einen rechnerischen Durchschnittswert
handele, der keine Aussage über eine Garantievergütung enthalte. Dementsprechend, so
die Beklagte weiter, gingen auch die Hinweise des Klägers zur Arbeitszeit des
Separatwachdienstes ins Leere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), wegen der ausdrücklichen Zulassung
im arbeitsgerichtlichen Urteil auch zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
II.
In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus § 611 BGB i. V. m. Ziff. 2.1 MTV noch aus
anderen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung für den
Monat April 2000 in Höhe von DM 241,20 brutto. Entgegen seiner Auffassung folgt aus der
genannten Tarifvorschrift gerade nicht eine garantierte Monatsvergütung für 173 Stunden
Arbeitsleistung. Dies ergibt eine umfassende Auslegung der hier in Betracht kommenden
Vorschriften des MTV.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte den für die Auslegung von Gesetzen geltenden
Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn
der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht
eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu
berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.
Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte
für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der
Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie
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Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an
eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages,
gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die
Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt
derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa:
BAG, Urteil vom 09.08.2001 4 AZR 466/69 n. v.; BAG, Urteil vom 05.10.1999 4 AZR 578/98
AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung).
2. Hiernach lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Mindestvergütungsanspruch und
eine daran orientierte Nachzahlungspflicht der Beklagten aus den Bestimmungen des MTV
gerade nicht ableiten.
2.1 Gegen die vom Kläger vorgenommene Interpretation spricht zunächst der im
Wesentlichen eindeutige Wortlaut der Ziff. 2.1 MTV. Die gesamte Ziff. 2 befasst sich
deutlich allein mit Regelungen, die die Arbeitszeit, nicht aber die Vergütung betreffen.
Letztere ist schon nach ihrem Wortlaut im LTV geregelt und wird allenfalls in Ziff. 3 MTV
hinsichtlich der zu zahlenden Lohnzuschläge genannt.
Hinzu kommt, dass gerade Ziff. 2.1 von einer monatlichen Regelarbeitszeit spricht. Diese
Formulierung lässt es bereits nach dem reinen Wortlaut zu, Abweichungen nach oben und
unten vorzunehmen.
2.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Sachzusammenhang, in dem die hier streitige
Vorschrift im Tarifgefüge des MTV´s und des LTV´s steht.
2.2.1 Es ist bereits oben unter Ziff. 2.1 dargestellt worden, dass die Höhe der Vergütung,
sieht man einmal von den zusätzlich zu zahlenden Lohnzuschlägen gemäß Ziff. 3 MTV ab,
ausschließlich im LTV geregelt ist. Eine Verknüpfung zwischen dem LTV und der Ziff. 2.1
MTV wird hier wie dort nicht hergestellt.
2.2.2 Auch der Hinweis des Klägers auf die Arbeitszeit im Separatwachdienst, die in Ziff.
2.2 MTV geregelt ist, ist nicht geeignet, die von ihm vertretene Rechtsauffassung zu
stützen. Zum einem knüpft die monatliche Regelarbeitszeit für den Separatwachdienst, die
in der Tat 260 Stunden betragen soll, nicht nur an der reinen Arbeitszeit sondern auch an
einer Arbeitsbereitschaft an. Aus ihr sind deshalb, da es sich um unterschiedliche
Sachverhalte handelt, keine Rückschlüsse auf eine Auslegung der Ziff. 2.1 MTV möglich.
Darüber hinaus zeigt aber gerade die Heranziehung der Ziff. 2.2 MTV, dass die
Tarifvertragsparteien die Festschreibung einer Mindestarbeitsvergütung gerade nicht
gewollt haben können. Würde man nämlich die Gedanken des Klägers auch hier
entsprechend anwenden, so würde dies den Arbeitnehmern im Separatwachdienst eine
monatliche Mindestarbeitsvergütung für 260 Stunden garantieren. Für einen derartigen
Willen der Tarifvertragsparteien finden sich aber gerade in der zitierten Ziff. 2.2 MTV
keinerlei Anhaltspunkte.
2.2.3 Das Fehlen einer tarifvertraglichen Regelung, nach der die monatliche Arbeitszeit auf
einzelne Wochentage verteilt werden, spricht nicht gegen die von der erkennenden
Kammer vertretene Rechtsauffassung. Ziff. 2.1 MTV bestimmt nämlich in seinem 2. Absatz,
dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten soll. Auch hier
wird ersichtlich keine Mindestarbeitszeit genannt, sondern gerade umgekehrt eine
Höchstgrenze festgeschrieben. Bedenkt man dann weiter, dass die tägliche Arbeitszeit von
8 Stunden, wie sie regelmäßig erreicht werden soll, auf den Monat umgerechnet 173
Stunden ergibt, so folgt hieraus, dass die Tarifvertragsparteien für den Normalfall von einer
5-Tage-Woche ausgegangen sind. Dann aber kann das Fehlen einer ausdrücklichen
Arbeitszeitverteilung auf die einzelnen Wochentage auch nicht als Indiz dafür genommen
werden, dass die Regelarbeitszeit von 173 Stunden pro Monat die Zusage einer
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Garantievergütung beinhaltet.
2.3 Auch die zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitige Entstehungsgeschichte
des aktuellen MTV´s spricht eindeutig gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Nach
Darstellung beider Parteien wurde durch die Einführung der monatlichen Regelarbeitszeit
von 173 Stunden wenn auch auf Wunsch der Arbeitgeber bezweckt, ihnen mehr Flexibilität
hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und innerhalb
einer Woche zu ermöglichen. Dabei stand eben im Vordergrund, dass nicht in der einen
Woche ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge und in der anderen Woche ein Ausgleich
von Annahmeverzug entstehen sollte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies der
Klägervertreter in diesem Zusammenhang auf Befragen des Gerichts darauf hin, dass es im
Rahmen der Tarifvertragsverhandlungen dann aber nicht gelungen wäre, hieran
anknüpfend eine Mindestarbeitsvergütung pro Monat durchzusetzen. Hieraus wiederum
folgt, dass gerade angesichts dieser Entstehungsgeschichte kein übereinstimmender Wille
der Tarifvertragsparteien festgestellt werden kann, eine derartige Garantie auf eine
bestimmte Vergütung im Tarifvertrag festzuschreiben.
2.4 Schließlich sprechen dann aber auch Sinn und Zweck von Ziff. 2.1 MTV gegen die vom
Kläger bevorzugte Auslegung. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass die
Tarifvertragsparteien dann, wenn sie eine Garantievergütung gewünscht hätten, dies
entweder im MTV oder im LTV zum Ausdruck gebracht hätten. Gerade der auch im Jahre
2000 neu gefasste LTV enthält aber, wie bisher, eine Vergütungsregelung, die für die
gewerblichen Arbeitnehmer an der jeweils geleisteten Arbeitsstunde ansetzt. Hieraus ergibt
sich demgemäß nicht, dass die Tarifvertragsparteien etwa wie im Angestelltenbereich eine
feste Monatsvergütung vereinbaren wollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat mit Blick auf § 72 a Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG eine besondere Bedeutung der
Rechtssache bejaht und die Revision für den Kläger zugelassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
REVISION
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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