Urteil des LAG Düsseldorf vom 08.10.2003

LArbG Düsseldorf (Nebentätigkeit, Teilzeitarbeit, Grundsatz der Gleichbehandlung, Wirtschaftliches Interesse, Vertragliche Arbeitszeit, Arbeitsgericht, Gehaltserhöhung, Feststellungsklage, Gefahr, Vergütung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 (9) Sa 1034/03
08.10.2003
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
12. Kammer
Urteil
12 (9) Sa 1034/03
Arbeitsgericht Essen, 3 Ca 5351/02
Nebentätigkeit eines angestellten Rechtsanwalts - Namensangabe auf
Briefkopf und Praxisschild -
§ 611 BGB, § 15 Abs. 4 BErzGG, Art. 3 GG, Art. 12 GG
Arbeitsrecht
. / .
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen. vom
13.03.2003 wird die Zahlungsklage (Tenor zu 2) abgewiesen. Im Übrigen
werden die Berufung der Klägerin einschließlich der in der
Berufungsinstanz neu gestellten Anträge und die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 6/7
und die Beklagten (als Gesamtschuldner) zu 1/7; die Kosten zweiter
Instanz tragen die Klägerin zu 11/12 und die Beklagten zu 1/12.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einer Teilzeitbeschäftigung der
Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber während und nach der Elternzeit zuzustimmen,
den Namen der Klägerin wieder auf den Briefbögen und auf dem Praxisschild der Kanzlei
aufzunehmen und sie an vergangenen und künftigen Gehaltsanhebungen in der Kanzlei
teilhaben zu lassen.
Die Klägerin ist seit 1996 als Rechtsanwältin bei den Beklagten angestellt, die als Sozietät
aus inzwischen 7 Rechtsanwälten/Notaren mit 4 angestellten Rechtsanwälten eine Kanzlei
in F. betreiben. Die Beklagten haben als Großmandanten Immobiliengesellschaften mit
hohen Mietwohnungsbeständen im Ruhrgebiet, insbesondere auch in F.. Die Klägerin übte
ihre anwaltliche Tätigkeit bis Mitte 2001 schwerpunktmäßig im Mietrecht aus und war damit
befasst, die Korrespondenz mit den Großmandanten zu halten, für sie Schriftsätze zu
fertigen und Gerichtstermine wahrzunehmen.
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Am 31.07.2001 kamen die Parteien überein, dass die Klägerin fortan nur noch vormittäglich
Gerichtstermine wahrzunehmen habe, und vereinbarten hierfür eine gemessen an der
reduzierten Arbeitszeit erhöhte Vergütung von DM 4.200,00 brutto. In Ziffer 7 der
Vereinbarung vom 31.07.2001 bestimmten sie folgendes: Eine Nebentätigkeit auch
juristische/anwaltliche Nebentätigkeit ist Ihnen (scil. der Klägerin) gestattet, wenn diese mit
ihrer Tätigkeit für uns nicht kollidiert. Sie werden uns solche Tätigkeit vorher anzeigen.
Im Oktober 2001 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass sie beim Mieterschutzverein
Groß-E. e.V. einer stundenweisen Nebentätigkeit an zwei Nachmittagen in der Woche
nachgehen könne. Die Beklagten hielten entgegen, dass eine solche Nebentätigkeit mit
dem Anstellungsverhältnis kollidiere, und blieben auch nach einem Schreiben der Klägerin
vom 23.10.2001 bei der Ablehnung der Nebentätigkeit.
Im Frühjahr 2002 nahm die Klägerin mit Billigung der Beklagten vorübergehend eine
Nebentätigkeit in einer Düsseldorfer Anwaltskanzlei auf. Daraufhin teilten die Beklagten ihr
Ende März mit, dass ihr Namen auf künftigen Briefbögen und auf dem Praxisschild nicht
mehr erscheinen werde. Gleichzeitig wiesen sie unter Hinweis auf die von der Klägerin am
31.07.2001 durchgesetzte Gehaltserhöhung von ca. 40 % ein auf Gleichbehandlung mit
anderen Mitarbeitern gestütztes Gehaltsanpassungsverlangen der Klägerin zurück.
Ende Mai 2002 zeigte die Klägerin den Beklagten ihre Schwangerschaft an. Im November
2002 korrespondierten die Parteien erneut miteinander über die von der Klägerin
angestrebte Nebentätigkeit beim Mieterschutzverein Groß-E.. Die Beklagten widersprachen
weiterhin dieser Nebentätigkeit. Nochmals lehnten sie es ab, den Namen der Klägerin auf
den Briefbögen und auf dem Praxisschild wieder aufzunehmen.
Nach ihrer Niederkunft am 12.12.2002 nahm die Klägerin im Anschluss an die
Mutterschutzfrist Elternzeit für drei Jahre in Anspruch.
Mit der vor dem Arbeitsgericht Essen erhobenen Klage will die Klägerin festgestellt wissen,
dass der Teilzeitarbeit beim Mieterschutzverein Groß-E. e.V. keine dringenden
betrieblichen Interessen i.S.v. § 15 Abs. 4 BErzGG entgegen stehen und die Beklagten
auch nach der Elternzeit einer solchen Nebentätigkeit, soweit keine Interessen gegen
Mandanten wahrgenommen werden, nicht widersprechen dürfen. Hilfsweise beantragt sie
die Verurteilung der Beklagten, ihren Namen wieder auf Briefbögen und Praxisschild
aufzunehmen. Des weiteren macht die Klägerin im Wege der Zahlungsklage eine für den
Zeitraum vom 01.02.2002 bis 03.11.2002 auf Euro 650,82 brutto bezifferte
Gehaltserhöhung von 3 % geltend und begehrt insoweit zum einen die Feststellung, dass
die Beklagten den Anteil am Mutterschaftsgeld ab 04.11.2002 entsprechend anzupassen
haben und zum anderen die Verurteilung der Beklagten, sie, die Klägerin, auch künftig an
den regelmäßigen Gehaltsanpassungen in der Kanzlei teilnehmen zu lassen und ihr nach
der Elternzeit ein entsprechend angepasstes Monatsgehalt zu zahlen.
Durch Urteil vom 13.03.2003 hat das Arbeitsgericht dem Hilfsantrag der Klägerin
(Namensangabe im Briefkopf und auf dem Praxisschild) sowie ihrem Zahlungsantrag (Euro
650,82 nebst Zinsen) stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit den form-
und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen greifen beide Parteien im
Umfang ihres Unterliegens das Urteil an.
Die Klägerin begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz des
Schadens aus der verweigerten Zustimmung zur Teilzeitarbeit beim Mieterschutzverein
verpflichtet seien. Außerdem beantragt sie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, der
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Teilzeitarbeit beim Mieterschutzverein zuzustimmen. Die Beklagten beantragen die
Abweisung auch der erweiterten Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Nebentätigkeit beim Mieterschutzverein Groß-E.
nicht den Geschäftsinteressen der Beklagten zuwider laufe. So fielen Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern des Mieterschutzvereins einerseits und den von den Beklagten
betreuten Großmandanten nur sehr selten an. In diesen Fällen könnte und würde sie, die
Klägerin, im Mieterverein eine Beratung von Mitgliedern ablehnen. Die Klägerin macht
weiter geltend, dass im Hinblick auf die notwendige Betreuung des Kindes ihr während der
Elternzeit nur eine stundenweise Berufstätigkeit möglich sei und eine solche Tätigkeit nur
der Mieterschutzverein in E. biete.
Zum Verlangen nach Gehaltsanhebung trägt die Klägerin vor, dass in der Kanzlei der
Beklagten üblicherweise die Gehälter jährlich um (mindestens) 3 % angehoben würde. Die
Beklagten könnten sie so meint die Klägerin nicht wegen der Gehaltsvereinbarung im
Änderungsvertrag vom 31.07.2001 ausnehmen, weil der Vertrag von ihnen veranlasst
gewesen sei und die Beklagten vermeiden wollten, bei einer Personalreduzierung nach
Sozialauswahlgesichtspunkten einen anderen Anwalt entlassen zu müssen.
Die Beklagten halten entgegen, dass der Mieterschutzverein der geborene Gegner ihrer
Großmandanten im Mietbereich sei, und befürchten den Verlust dieser Mandanten und
damit gravierende Einbrüche für ihre Praxis, wenn die Klägerin Mitglieder des
Mieterschutzvereins insbesondere bei Streitigkeiten mit Großmandanten anwaltlich berate
und außergerichtlich vertrete und der Mieterschutzverein, wenn er etwa im Internet für seine
Rechtsberatung werbe, namentlich auch die Klägerin aufführe.
Die Beklagten meinen, dass die Klägerin während der Elternzeit, in der ihr
Arbeitsverhältnis ruhe, nicht im Briefkopf und auf dem Praxisschild aufgeführt werden dürfe;
damit würde die Klägerin auch keiner weiteren Außenhaftung ausgesetzt.
Sie bestreiten, dass eine lineare Gehaltsanhebung von mindestens 3 % bei ihnen üblich
sei. Vielmehr würde individuell und unterschiedlich über Gehaltsanhebungen entschieden.
Von der Anhebung des Gehalts der Klägerin sei im Frühjahr 2002 wegen der im
Zusammenhang mit der Vertragsänderung am 31.07.2001 vereinbarten Gehaltssteigerung
abgesehen worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und der hierzu überreichten Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Beklagten verurteilt, die Klägerin namentlich wieder
auf den Briefbögen und dem Praxisschild erscheinen zu lassen. Die Berufung der
Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hat insoweit keinen Erfolg.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet und, soweit nicht schon vom Arbeitsgericht
abgewiesen, auch mit den im Berufungsverfahren zusätzlich gestellten Anträgen
abzuweisen.
1. Anwaltliche Nebentätigkeit beim Mieterschutzverein Groß-E. e.V.
a) Die Feststellungsklage ist unzulässig.
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Nach § 15 Abs. 4 BErzGG setzt die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bei einem anderen
Arbeitgeber zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer einen ordnungsgemäßen Antrag
stellt, in dem er angibt, in welchem zeitlichen Umfang er bei welchem Arbeitgeber welche
Tätigkeit aufnehmen will. Nur ein solcher Antrag löst die 4-Wochen-Frist für die vom
Arbeitgeber zu erklärende Zustimmungsverweigerung aus. Hat der Arbeitnehmer keinen
ordnungsgemäßen Antrag gestellt, entsteht kein Anspruch auf Zustimmung des
Arbeitgebers und auf Ausübung der Teilzeitarbeit. Hat der Arbeitnehmer ordnungsgemäß
die Zustimmung beantragt und hat der Arbeitgeber den Antrag nicht frist- oder formgerecht
oder ohne hinreichende Begründung abgelehnt hat, besteht ebenfalls kein
Zustimmungsanspruch des Arbeitnehmers, denn er bedarf nicht mehr der
Zustimmungserklärung des Arbeitgebers, sondern darf die Teilzeittätigkeit aufnehmen
(BAG, Urteil vom 26.06.1997, 8 AZR 506/95, AP Nr. 22 zu § 15 BErzGG). Liegen sowohl
ein ordnungsgemäßer Antrag des Arbeitnehmers als auch eine ordnungsgemäße
Ablehnung des Arbeitgebers vor, erreicht der Arbeitnehmer die benötigte Zustimmung nur
mit einer Leistungsklage, die auf Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers (§ 894
ZPO) gerichtet ist (BAG vom 26.06.1997, a.a.O., vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom
02.07.1999, NZA-RR 2000, 232, LAG Bremen, Urteil vom 27.03.2002, 12 Sa 124/01, n.v.).
Die Feststellungsklage reicht nicht aus. Weil sie lediglich eine rechtliche Vorfrage betrifft
bzw. auf die gutachterliche Klärung einer Rechtsfrage durch das Gericht abzielt, fehlt es am
Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO).
So liegen die Dinge im Streitfall. Nach der bereits im Oktober 2001 geführten und im
Schreiben der Klägerin vom 23.10.2001 dokumentierten Zwistigkeit hat die Klägerin unter
dem 18.11.2002 die Zustimmung der Beklagten zu ihrer Teilzeitarbeit beim
Mieterschutzverein Groß-E. beantragt; die Beklagten haben unter dem 27.11.2002 ihre
Ablehnung erneuert. Die Klägerin benötigt die Zustimmung der Beklagten. Die
Feststellungsklage führt sie nicht zum Ziel.
Die Feststellungsklage ist auch insoweit unzulässig, als die Klägerin festgestellt wissen
will, dass die Beklagten nach der Elternzeit nicht berechtigt seien, der Aufnahme und
Fortführung einer Nebentätigkeit beim Mieterschutzverein Groß-E. e.V. zu widersprechen,
soweit sie, die Klägerin, keine Interessen gegen Mandanten der Beklagten wahrnehme.
Zum einen ist der Antrag wegen der ambiguenten Interessenkonformität von
Nebentätigkeitssituationen zu unbestimmt. Zum anderen besteht kein Interesse an einer
alsbaldigen Feststellung (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2001, NJW-RR 2001, 957). Die
Elternzeit wird Anfang 1996 enden. Wie sich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt im
Hinblick auf das Anstellungsverhältnis der Parteien und auf eine Nebentätigkeit der
Klägerin beim Mieterschutzverein Groß-E. e.V. darstellen, ist derzeit kaum absehbar.
b) Der (zulässige) Hilfsantrag, die Beklagten zu verurteilen, der Teilzeitarbeit beim
Mieterschutzverein während der Elternzeit zuzustimmen, ist in der Sache unbegründet.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG kann der Arbeitgeber die Teilzeitarbeit aus dringenden
betrieblichen Gründen ablehnen. Dieser Ablehnungstatbestand umfasst nach einhelliger
und richtiger Rechtsauffassung (LAG Düsseldorf vom 02.07.1999, a.a.O.,
Gröninger/Thomas, MuSchG, § 15 BErzGG n.F. Rz. 65, Buchner/Becker, 7. Aufl., § 15
BErzGG Rz. 37, Zmarzlik/Zipperer/Viethen, 8. Aufl., § 15 BErzGG Rz. 45, Küttner/Reinecke,
Personalbuch 2003, Elternzeit , Rz. 22, ErfK/Dörner, 3. Aufl., § 15 BErzGG Rz. 30; vgl.
BAG, Urteil vom 21.09.1999, 9 AZR 759/98, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Nebentätigkeit = DB
2000, 1336, Urteil vom 16.08.1990, 2 AZR 113/90, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht =
DB 1991, 1682) das Recht des Arbeitgebers, seine Zustimmung zu einer vom
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Arbeitnehmer während der Elternzeit gewünschten Teilzeitarbeit bei einem anderen
Arbeitgeber zu verweigern, wenn hierdurch berechtigte betriebliche Interessen signifikant
beeinträchtigt werden. Dazu zählen Fälle von Interessenkollisionen, die auftreten können,
wenn etwa der Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden möchte, wenn
im Aufgabenbereich der Teilzeitarbeit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des
Arbeitgebers berührt werden und bei diesem gewonnene Insider-Kenntnisse verwertbar
sind oder wenn sein Geschäftsziel und das des anderen Arbeitgebers sich dermaßen
widersprechen, dass sich die Nebentätigkeit negativ auf die Wahrnehmung der
Geschäftspartner oder der Öffentlichkeit auswirkt (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2002, 6 AZR
357/01, DB 2002, 1560 Nebentätigkeit eines Krankenpflegers als Leichenbestatter, Singer,
Anm. zu AP Nr. 8 zu § 611 BGB Nebentätigkeit).
Allerdings muss, damit der Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig in seinem Recht auf freie
Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigt wird, die Betroffenheit der
Arbeitgeberinteressen signifikant sein. Dies kann der Fall sein, wenn das Bekanntwerden
der Nebentätigkeit Ansehen und Ruf des Arbeitgebers im Geschäftsleben und dessen
unternehmerische Betätigungen gefährdet werden oder wenn der Arbeitgeber aus anderen
wirtschaftlichen Gründen ein erhebliches Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer die
inkriminierte Nebentätigkeit unterlässt. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, inwieweit es dem Arbeitnehmer durch die Untersagung der Nebentätigkeit
versperrt wird, seine Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und Nebenbeschäftigungen
nachzugehen, die nicht im Widerspruch zu den Interessen des Arbeitgebers stehen.
Der Versagung der Zustimmung zur Teilzeitarbeit wegen Interessenkollision kann der
Arbeitnehmer im allgemein nicht entgegen setzen, dass Kollisionsfälle selten zu erwarten
seien und er dann in der Lage sei, seine Tätigkeit auf andere Aufgaben ohne Konfliktlage
zu verlegen. Zwar genügt im Einzelfall für die Zustimmungsverweigerung nach § 15 Abs. 4
BErzGG nicht die sehr entfernt liegende Möglichkeit einer Interessenkollision; vielmehr
muss die Gefahr, dass ein Kollisionsfall eintritt, plausibel sein. Jedoch soll durch das
Erfordernis der Zustimmung gemäß § 15 Abs. 4 BErzGG bereits im vorhinein der Gefahr
vorgebeugt werden, dass der Arbeitnehmer durch eine Teilzeitarbeit bei einem anderen
Arbeitgeber die seinem bisherigen Arbeitgeber gegenüber auch während der Elternzeit
fortgeltenden Nebenpflichten verletzt. Es muss nicht dazu kommen, dass eine konkrete
Nebenpflichtverletzung des Arbeitnehmers nachweisbar eintritt (BAG, Urteil vom
21.09.1999, a.a.O., LAG Düsseldorf vom 02.07.1999, a.a.O.).
c) Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten zu Recht die Zustimmung zu
einer Teilzeitarbeit der Klägerin beim Mieterschutzverein Groß-E. versagt.
Die drei Großmandanten der Beklagten verfügen über einen Wohnungsbestand von
insgesamt ca. 200.000 Einheiten; ca. 20.000 Einheiten liegen im Raum F.. Damit liegt die
Gefahr nahe, dass es zwischen den von den Beklagten betreuten Mandanten als Vermieter
und den vom Mieterschutzverein vertretenen Mitgliedern als Mieter zu mietrechtlichen
Differenzen kommen und im Mieterschutzverein eine von Klägerin zu leistende anwaltliche
Beratungs- und Betreuungstätigkeit auslösen kann. Dabei ist nicht von der Hand zu
weisen, dass die von den Beklagten betreuten Vermieter bei der Klägerin Kenntnisse über
mandantenspezifische Probleme bei Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen
oder Wärme-Contracting und deren Verwertung auf der Gegenseite befürchten. Jedenfalls
ist damit zu rechnen, dass die Betätigung der Klägerin beim Mieterschutzverein bekannt
wird. Dann aber sind Irritationen bei den Großmandanten und für die Beklagten nachteilige
Reaktionen nicht auszuschließen.
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Die Beklagten sind zu einem erheblichen Teil ihrer Notariats- und Anwaltstätigkeit auf den
Fortbestand der Geschäftsbeziehungen zu den Großmandanten und ihrer störungsfreien
und vertrauensvollen Durchführung angewiesen. Sie haben daher ein erhebliches
wirtschaftliches Interesse daran, dass die Klägerin sich nicht auf der Gegenseite , bei
einem Mieterschutzverein, betätigt. Dieses Interesse rechtfertigt die
Zustimmungsverweigerung.
Es mag für die Klägerin derzeit auf dem Arbeitsmarkt keine andere örtlich nahgelegene und
gleichzeitig stundenweise ausübbare sowie angemessen vergütete Anwaltstätigkeit im
mietrechtlichen Bereich geben. Indessen bleibt die Untersagung der Nebentätigkeit bei
einem Mieterschutzverein in der Region angesichts der überwiegenden Interessen der
Beklagten gerechtfertigt. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, ihre Arbeitskraft anderweitig
einzusetzen und einer Teilzeitarbeit als Anwältin nachzugehen, die nicht den Interessen
der Beklagten zuwider läuft. Anzumerken ist, dass § 15 Abs. 4 BErzGG keinen
Rechtsanspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilzeitbeschäftigung zu
bestimmten, an der Hauptbeschäftigung oder an den persönlichen Lebensverhältnisse
orientierten Mindestkonditionen gibt. Vielmehr mutet das Gesetz dem Arbeitnehmer auch
zu, entweder im Einzelfall eine zwar ungünstigere, aber kollisionsfreie Teilzeitarbeit bei
einem anderen Arbeitgeber zu suchen oder auf eine Teilzeitarbeit zu verzichten oder das
bisherige Arbeitsverhältnis zu lösen, wenn er einer neuen, den Interessen des Arbeitgebers
entgegen laufenden Tätigkeit nachgehen will.
d) Haben die Beklagten zu Recht die Zustimmung zur Teilzeitarbeit beim
Mieterschutzverein Groß-E. verweigert, muss die Klägerin auch mit der beantragten
Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten (Antrag zu 6 aus dem Schriftsatz
vom 12.08.2003) erfolglos bleiben.
2. Angabe des Namens der Klägerin auf den Briefbögen und dem Praxisschild
Die Beklagten haben arbeitsvertragswidrig den Namen der Klägerin aus der Namensliste
im Briefkopf und vom Praxisschild der Kanzlei verbannt. Das Arbeitsgericht hat daher zu
Recht der Klage stattgegeben.
a) Indem die Arbeitgeber-Kanzlei die Namen von angestellten Anwälten im Briefkopf und
auf dem Praxisschild mit aufführt, beschränkt sie sich nicht auf einen bloßen
Organisationsakt und die Konkretisierung der Arbeitspflicht, die es umfasst, dass der
Arbeitgeber das Erscheinungsbild seines Unternehmens gegenüber Außenstehenden in
Briefen oder anderen Kommunikationsmitteln gestaltet und dabei Mitarbeiter als
Ansprechperson für den Geschäftsverkehr namentlich angibt (vgl. BAG, Beschluss vom
08.06.1999, 1 ABR 67/98, AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = DB
1999, 2218). Vielmehr wird mit der namentlichen Angabe von Rechtsanwälten im Briefkopf
und auf dem Kanzleischild auch deren Außenhaftung begründet (BGH, Urteil vom
24.01.1978, NJW 1978, 284 = DB 1978, 1173, Urteil vom 24.01.1991, NJW 1991, 1225,
Urteil vom 12.10.2000, NJW 2001, 165 = DB 2001, 381). Daneben hat der Vorgang
werbenden Charakter sowohl für die Kanzlei (BGH, Urteil vom 12.06.1997, NJW 1997,
3238, Urteil vom 17.04.1997, NJW 1997, 3236 = DB 1997, 2219, AnwGH Hamburg v.
19.04.2001, NJW 2001, 2553) als auch für den Rechtsanwalt (BGH, Urteil vom 19.11.2001,
NJW 2002, 1419). Schon wegen der Begründung der Außenhaftung ist der Arbeitsvertrag
in seinem Kerngehalt betroffen. Daher unterliegt die Namensangabe auf Briefbögen und
Praxisschild nicht dem einseitigen Bestimmungsrecht des Arbeitgebers, sondern erfordert
eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Die Vereinbarung kann auch
konkludent zustande kommen (§ 151 Satz 1 BGB), was durchweg der Fall sein wird, wenn
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dem angestellten Rechtsanwalt die Angabe seines Namens im Briefkopf und auf dem
Praxisschild bekannt wird und er sie wegen der damit verbundenen Ansehenssteigerung
widerspruchslos hinnimmt.
Liegt der Namensangabe eine Vereinbarung der Parteien zugrunde, so kann die
Arbeitgeber-Kanzlei die Eliminierung des Namens des angestellten Anwalts grundsätzlich
nur einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung erreichen.
Die Namensangabe des angestellten Anwalts im Briefbogen und auf dem Praxisschild der
Kanzlei steht unter dem Vorbehalt der rechtlichen, insbesondere wettbewerbsrechtlichen
sowie berufs- und standesrechtlichen Zulässigkeit. Insoweit ist, zumal bei
richtlinienkonformer Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 1 c der Richtlinie 76/207/EWG i.d.F. v. Art.
1 Nr.3 der Richtlinie 2002/73/EG) der BRAO, unter keinem Aspekt bedenklich, dass die
Arbeitgeber-Kanzlei die weiterhin bei ihm angestellte im Erziehungsurlaub befindliche
Anwältin in der Namensleiste aufführt. Eine angestellte Rechtsanwältin ist nur
vorübergehend durch die in Anspruch genommene Elternzeit an der Berufsausübung
verhindert. Sie verletzt die Kanzleiführungspflicht nicht, wenn wie bei den Beklagten - dem
rechtssuchenden Publikum vor Ort eine Kanzlei zur Verfügung steht, in der zumindest ein
Mitglied der Sozietät anwesend ist.
b) Indem der Name der Klägerin mit ihrer wissentlichen Duldung im Jahr 1997 neben den
Namen der Sozien und angestellter Anwälte in der Namensleiste des Briefbogens der
Beklagten und auf dem Praxisschild aufgenommen wurde, war eine entsprechende
Vereinbarung der Parteien zustande gekommen, von der sich die Beklagten nicht einseitig
lösen konnten. Soweit die Klägerin der Eliminierung ihres Namens anlässlich der
zeitweisen Nebentätigkeit für eine Düsseldorfer Kanzlei nicht widersprach, würde sich ein
etwaiger, konkludent geschlossener Änderungsvertrag (vgl. BAG, Urteil vom 01.08.2001, 4
AZR 129/00, AP Nr. 20 zu § 157 BGB = DB 2001, 2557) nur auf dieses Intermezzo
beziehen. Anderes lässt sich nach dem Schreiben der Beklagten von Ende März 2002 und
dem Umstand, dass der Klägerin erkennbar nicht an der dauerhaften Eliminierung ihres
Namens wegen des damit verbundenen Werbe- und Ansehensverlustes gelegen sein
konnte, nicht annehmen. In der Folgezeit machte die Klägerin geltend, wieder auf
Briefbögen und Praxisschild genannt zu werden. Danach hat die Vereinbarung der
Parteien, wonach die Klägerin im Briefkopf und auf dem Praxisschild namentlich mit
aufzuführen ist, Bestand und begründet den Klageanspruch. Der Anspruch entfällt wie
dargelegt nicht wegen des Umstandes, dass die Klägerin Elternzeit in Anspruch
genommen hat.
Ob die Arbeitgeber-Kanzlei ihre Zustimmung gem. § 15 Abs. 4 BErzGG im Einzelfall davon
abhängig machen könnte, dass die angestellte Anwältin für Dauer einer anwaltlichen
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber auf ihre Benennung im Briefkopf und auf dem
Praxisschild verzichtet, kann offen bleiben. Die Klägerin hat nicht die Zustimmung zu einer
zulässigen Teilzeitarbeit beantragt und ist auch nicht anderweitig tätig.
c) Der Streitfall erfordert keine Klärung, ob die Klägerin beanspruchen kann, eine
bestimmte Position in der Abfolge der im Briefbogen und auf dem Kanzleischild
aufgeführten Rechtsanwälte einzunehmen. Das erstinstanzliche Urteil hat antragsgemäß
die Namensangabe unmittelbar hinter dem Beklagten zu 10) zugesprochen. Die Berufung
der Beklagten greift in diesem Punkt das Urteil nicht an.
3. Gehaltserhöhung zum 01.02.2002 und für die Folgejahre
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a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gehaltsanhebung für das Jahr 2002.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus betrieblicher Übung. Mangels anderer Anhaltspunkte ist
nämlich davon auszugehen, dass, wenn die Beklagten in früheren Jahren die Gehälter
anhoben, dies freiwillig und im Hinblick auf die allgemeine Gehaltsentwicklung, den
Kaufkraftverlust und die wirtschaftliche Lage der Kanzlei geschah. Auf die Beibehaltung der
Tradition können die Arbeitnehmer nicht vertrauen (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.2002, 5 AZR
715/00, AP Nr. 56 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = DB 2002, 1327, Urteil vom
13.03.2002, 5 AZR 755/00, EzA Nr. 1 zu § 259 ZPO).
Der Anspruch ergibt sich ebensowenig nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der
Gleichbehandlung. Dieser Grundsatz verwehrt es dem Arbeitgeber, in seinem Betrieb
einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein
begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechterzustellen. Das gilt auch im
Bereich der Vergütung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betrieblich einheitliche Regelung
nach einem generalisierenden Ordnungsprinzip angehoben werden (BAG, Urteil vom
21.05.2003, 10 AZR 524/02, AP Nr. 251 zu § 611 BGB Gratifikation, Urteil vom 13.02.2002,
5 AZR 713/00, AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = DB 2002, 1381, Urteil vom
10.08.1998, 1 AZR 509/97, AP Nr. 202 zu § 611 BGB Gratifikation = DB 1998, 2372). Der
Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es nicht, dass der Arbeitgeber nach sachlichen
Kriterien Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern bildet und sich
nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller
Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der
anderen Gruppe eingeräumt werden.
Die Beklagten haben erstinstanzlich (Seite 5 des Schriftsatzes vom 11.03.2003) und in der
Berufungsbegründung vom 18.08.2003 (Seite 4) vorgetragen, jene Mitarbeiter, die
außerplanmäßig eine Gehaltserhöhung erfahren haben, von der anschließenden jährlichen
Gehaltsanpassung auszunehmen. Die Klägerin bestreitet dies nicht, leitet aber aus dem
besonderen Anlass des Änderungsvertrages vom 31.07.2001 und der damaligen
Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses ab, dass sie nicht von allgemeinen
Gehaltserhöhungen ausgenommen werden dürfe (Seite 6 f. des Schriftsatzes vom
10.09.2003). Die Auffassung der Klägerin geht im Ergebnis fehl. Der Umstand, dass die
Parteien am 31.07.2001 die arbeitsvertragliche Pflichtenstruktur umgestalteten, ändert
nichts an dem Befund, dass der Klägerin eine Gehaltserhöhung von ca. 35 % (bezogen auf
die vertragliche Arbeitszeit) zugestanden wurde. Nach dem Zweck von turnusmäßigen
Gehaltserhöhungen, sicherzustellen, dass die Vergütungen im Betrieb der allgemeinen
Gehaltsentwicklung folgen und eingetretene Kaufkraftverluste ausgeglichen werden, ist es
sachlich gerechtfertigt, Mitarbeiter auszunehmen, deren Gehalt bereits im Laufe des
zurückliegenden Jahres individuell angehoben wurde. Die Gruppenbildung braucht nicht
weiter danach ausdifferenziert zu werden, welchen konkreten Anlass und welchen weiteren
Zusammenhang die individuelle Gehaltsanhebung hatte. Jedenfalls muss es die Klägerin
angesichts der Höhe der zum 01.08.2001 erfolgten Gehaltssteigerung von 35 %
hinnehmen, dass zum 01.02.2002 ihr Gehalt nicht um 3 % erhöht wurde. Da sie ab dem
Jahr 2003 wieder an den allgemeinen Gehaltsanpassungen teilnimmt, führt ihr Ausschluss
auch zu keinem unbilligen Ergebnis.
b) Der Feststellungsantrag ( entsprechende Anpassung des Arbeitgeberanteils zum
Mutterschaftsgeld ab 04.11.2002 ) ist unzulässig. Der Antrag ist nicht nur unbestimmt. Es
fehlt auch das Feststellungsinteresse, weil die Klägerin den Streit im Wege einer
Zahlungsklage beheben kann und muss.
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c) Dem Leistungsantrag (Zahlung eines unter Berücksichtigung der regelmäßigen
Gehaltsanpassungen der Kanzlei ermitteltes Monatsgehalt ab Ende der Elternzeit) mangelt
es an der nach § 259, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO präsumierten Bestimmtheit.
Des weiteren setzt die Klage nach § 259 ZPO voraus, dass entweder die Verpflichtung des
Schuldners zur Erbringung der zukünftigen Leistung in ihrem Bestande gewiss ist und die
Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des erhöhten Gehalts nach Ende der Elternzeit für
alle denkbaren Fallgestaltungen zu bejahen ist (BAG, Urteil vom 14.05.1997, 7 AZR
471/96, n.v.) oder in den Klageantrag die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen
Bedingungen aufgenommen werden, wobei einzubeziehen ist, dass künftige
Vergütungsansprüche entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete
Arbeitsleistung ausbleibt oder die Vergütung wie z. B. bei längerer Krankheit nicht
fortzuzahlen ist (BAG, Urteil vom 13.03.2002, a.a.O.)
Danach kann dahinstehen, ob die nach § 259 ZPO als Prozessvoraussetzung für ein der
Klage stattgebendes Urteil erforderliche Besorgnis, dass der Schuldner sich der
rechtzeitigen Leistung entziehen werde, vorliegend gerechtfertigt wäre. Immerhin bestreiten
die Beklagten weder den vertraglichen Gehaltsanspruch der Klägerin, wenn diese nach der
Elternzeit ihre Arbeit wieder aufnimmt, noch negieren sie die Gehaltsanpassung nach den
ab 2003 vorgenommenen allgemeinen Gehaltsanhebungen in der Kanzlei.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Ein gesetzlicher Grund für die
Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG (Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
oder Divergenz) ist nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten der
Nichtzulassungsbeschwerde werden die Parteien auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
Dr. Plüm Märtin Bunse