Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017

KG Berlin: zwangsverwaltung, wohnung, einheit, ermächtigung, verwaltungsvermögen, verwalter, passivlegitimation, verfahrenseinleitung, parteiwechsel, aktivlegitimation

Gericht:
KG Berlin 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 W 313/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 2 WoEigG, § 28 Abs 2
WoEigG, § 29 ZVG, § 161 ZVG
Wohnungseigentumsverfahren: Wegfall der Befugnis des
Zwangsverwalters zur Führung von Wohngeldverfahren nach
Aufhebung der Zwangsverwaltung
Leitsatz
Wird die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Antragsrücknahme oder
Nichtzahlung des Vorschusses durch den betreibenden Gläubiger aufgehoben, verliert der
Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss nicht nur in Aktivprozessen
(BGH NJW-RR 2003, 1419), sondern auch in Passivprozessen zumindest seit dem Erlass des
Aufhebungsbeschlusses die Verfahrensbefugnis für Wohngeldverfahren hinsichtlich der unter
Zwangsverwaltung gestellten Wohnungen.
Tenor
Im Umfang des Rechtsbeschwerdeantrages des Antragsgegners vom 2. Oktober 2001
werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2001 - 85 T 252/00 WEG -
sowie der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 29. Juni 2000 - 70 II 60/98 WEG -
teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner ist in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter der Wohnungen, die
in der im Rubrum genannten Wohnanlage im Eigentum der Beteiligten W. & Q. GmbH &
Co. G. und T. B. KG stehen, verpflichtet, folgende Beträge an die Gemeinschaft zu
Händen des Antragstellers zu zahlen:
- Für die Wohnung Nr. 1
242,35 Euro (= 474,00 DM) nebst 4 % Zinsen aus 80,78 Euro (= 158,00 DM) seit dem
16. Mai 1998 und aus je 40,39 Euro (= 79,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai
1998, dem 6. Juni 1998, dem 6. Juli 1998 und 6. August 1998;
- für die Wohnung Nr. 7
1.732,26 Euro (= 3.388,00 DM) nebst 4 % Zinsen aus 89,99 Euro (= 176,00 DM) seit
dem 16. Mai 1998 und nebst 4 % Zinsen aus je 410,57 Euro (= 803,00 DM) seit dem 6.
Mai 1998, 6. Juni 1998, 6. Juli 1998 und 6. August 1998;
- für die Wohnung Nr. 12
50,11 Euro (= 98,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 1998;
- für die Wohnung Nr. 13
20,45 Euro (= 40,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 1998;
- für die Wohnung Nr. 19
20,45 Euro (= 40,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 1998;
- für die Wohnung Nr. 21
38,86 Euro (= 76,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 1998;
- für die Wohnung Nr. 24
1.402,98 Euro (= 2.744,00 DM) nebst 4 % Zinsen aus 14,32 Euro (= 28,00 DM) seit dem
16. Mai 1998 und aus je 347,17 Euro (= 679,00 DM) seit dem 6. Mai 1998, dem 6. Juni
1998, dem 6. Juli 1998 und dem 6. August 1998;
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- für die Wohnung Nr. 25
236,22 Euro (= 462,00 DM) nebst 4 % Zinsen aus 78,74 Euro (= 174,00 DM) seit dem
16. Mai 1998 und aus je 39,37 Euro (= 77,00 DM) seit dem 6. Mai 1998, dem 6. Juni
1998, dem 6. Juli 1998 und dem 6. August 1998.
Im Übrigen wird die Sache, soweit sie hinsichtlich der Wohneinheiten Nr. 8, 9, 10, 11, 14,
15, 16, 18 und 22 noch anhängig ist, unter Aufhebung des bisherigen Verfahrens zur
weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Wedding zurückverwiesen.
2. Die bisher in zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten werden dem
Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu 4/5 und dem bisherigen Antragsgegner zu
1/5 auferlegt. Die bisher in dritter Instanz entstandenen Gerichtskosten werden dem
Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Eine Erstattung der bisher in zweiter
und dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet. Über
die Kosten erster Instanz wird das Amtsgericht erneut zu befinden haben, wobei der
neue Antragsgegner nur in der Höhe belastet werden darf, wie er Kosten zu tragen
hätte, als wenn er nunmehr erstmals in Anspruch genommen wird.
3. Unter Änderung der vorinstanzlichen Geschäftswertfestsetzung für die erste Instanz
wird der Geschäftswert für die erste Instanz auf 543.749,20 Euro (= 1.063.481,00 DM)
und für die dritte Instanz auf 3.487,01 Euro (= 6.820,00 DM) festgesetzt. Für die zweite
Instanz verbleibt es bei dem Geschäftswert von 19.861,13 Euro.
Gründe
I. Der Beteiligte zu I. (Antragsteller) ist der Verwalter der Wohnanlage. Der Beteiligte zu II.
(Antragsgegner) war Zwangsverwalter für eine Reihe von Wohnungen, die im Eigentum
einer GmbH & Co. KG stehen. Die Beteiligte zu III. war in der Eigentümerversammlung
vom 21. April 1995 zur Verwalterin der Wohnanlage gewählt worden und hatte auch eine
Klageermächtigung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 17. März 1997 wurde
für 15 Wohneinheiten der GmbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) die
Zwangsverwaltung angeordnet, mit Beschluss vom 5. Mai 1997 bezüglich weiterer zwei
Wohneinheiten. Am 23. Juni 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der
Gemeinschuldnerin eröffnet. In der Eigentümerversammlung vom 17. Juli 1997 wurde u.
a. zu TOP 7 der Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 1997/98 beschlossen mit einer
Gültigkeit bis zum 1. Oktober 1998. Mit der Antragsschrift vom 15. April 1998, zugestellt
am 15. Mai 1998, beantragte die Beteiligte zu III. gegen den Antragsgegner die
Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Wohngelder für die Zeit von August 1997 bis
April 1998. In einem Parallelverfahren hatte die damalige Verwalterin gegen den
Antragsgegner bereits Wohngeldrückstände für die Zeit von August 1997 bis Februar
1998 geltend gemacht. Die Beteiligte zu III. wurde in der Eigentümerversammlung vom
5. Juni 1998 als Verwalterin abberufen. Unter dem 9. Juni 1998 hob das Amtsgericht
Wedding die Zwangsverwaltungsbeschlüsse hinsichtlich der Einheiten Nr. 15, 16 und 18
wegen Antragsrücknahme durch den Gläubiger auf. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1998
erweiterte die damalige Verwalterin die hiesigen Anträge um die Wohngeldforderungen
für Mai 1998 bis August 1998. Unter dem 12. Juni 1998 hob das Amtsgericht die
Zwangsverwaltung auf für die Einheit Nr. 14 wegen Antragsrücknahme durch den
Gläubiger, ebenso unter dem 13. Juni 1998 hinsichtlich der Einheit Nr. 22 und unter dem
15. Juni 1998 hinsichtlich der Einheit Nr. 9 und 10. Nachdem die Antragserweiterung dem
Antragsgegner am 24. Juli 1998 zugestellt worden war, wurde diese hinsichtlich der
Einheiten Nr. 9, 10, 14, 15, 16, 18 und 22 für die Monate Juli und August 1998
zurückgenommen. Mit Beschluss vom 11. September 1998 hat das Amtsgericht die
Beteiligte zu III. mit sofortiger Wirkung abgesetzt und den derzeitigen Verwalter
(Beteiligten zu I.) eingesetzt. Unter dem 4. März 1999 erging der
Zwangsverwaltungsaufhebungsbeschluss zugunsten der Einheit Nr. 8, weil der Gläubiger
den Vorschuss nicht gezahlt hatte. Unter dem 24. April 1999 erließ das Amtsgericht den
Aufhebungsbeschluss hinsichtlich der Einheit Nr. 13 wegen des Zuschlags in der
Zwangsversteigerung. Unter dem 14. Mai 1999 erging der Aufhebungsbeschluss
hinsichtlich der Einheit Nr. 12 wegen Zuschlags, unter dem 21. Mai 1999 ergingen
Aufhebungsbeschlüsse für die Einheiten Nr. 19, 21 und 25 wegen Zuschlags. In der
Eigentümerversammlung vom 22. September 1999 wurden die Jahresabrechnungen
1998/99 zu TOP 1. b beschlossen.
Im Hinblick auf die Aufhebung der Zwangsverwaltungsbeschlüsse hat der Antragsgegner
bereits vor dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass er nicht die Passivlegitimation
besitze, auch wenn die beanspruchten Wohngeldforderungen während der Dauer der
Zwangsverwaltung begründet und fällig gestellt worden seien. Das Amtsgericht hat
dennoch mit Beschluss vom 29. Juni 2000 den Antragsgegner zur Zahlung von
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dennoch mit Beschluss vom 29. Juni 2000 den Antragsgegner zur Zahlung von
insgesamt 38.845,00 DM nebst gestaffelten Zinsen verpflichtet. Gegen diesen Beschluss
hat sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt und zur
Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe nicht erkennbar gemacht, welcher
Betrag für welche Einheit geschuldet werde. Außerdem sei er hinsichtlich der Einheiten
Nr. 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 18 und 22 nicht passiv legitimiert, weil die Zwangsverwaltung
zwischenzeitlich wegen der Rücknahme des Antrags durch den Gläubiger bzw. wegen
des von diesem nicht eingezahlten Vorschusses - so bei den Einheiten Nr. 8 und 11 -
aufgehoben worden sei, was mit Rückwirkung gelte. Das Landgericht hat mit Beschluss
vom 15. Juni 2001 die nach seiner Auffassung geschuldeten Beträge auf die jeweiligen
Wohneinheiten verteilt und wegen der weitergehenden Beträge die Erstbeschwerde
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich teilweise die sofortige weitere Beschwerde des
Antragsgegners, mit der er sich weiterhin gegen die Verurteilung mit der Begründung
wehrt, dass er nach Aufhebung der Zwangsverwaltung hinsichtlich der Wohneinheiten Nr.
8, 9, 10, 14, 15, 16, 18 und 22 insoweit nicht passivlegitimiert sei und im Übrigen
hinsichtlich der vier Wohneinheiten Nr. 12, 13, 19 und 21 die zugehörige
Jahresabrechnung unstreitige Guthaben in Höhe von 508,- DM erbracht habe. Das
Rechtsmittel hat Erfolg und führt teilweise zur Zurückverweisung an die erste Instanz.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG
zulässig. Der Antragsgegner ist durch die unzutreffende Annahme der
Verfahrensbefugnis seitens der Vorinstanzen beschwert. Im Umfang des in dritter
Instanz durchgeführten Rechtsmittels ist der angefochtene Beschluss überwiegend nicht
rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
Im Umfang der Rechtsmitteleinlegung dritter Instanz ist festzustellen, dass der
Antragsgegner zwar bei Verfahrenseinleitung erster Instanz Zwangsverwalter war, diese
Eigenschaft hinsichtlich der jetzt noch im Streit befindlichen Wohneinheiten jedoch schon
in der ersten Instanz nach Verfahrenseinleitung durch die Aufhebung der
Zwangsverwaltungsbeschlüsse verloren hat. In den Fällen der Antragsrücknahme oder
Nichtzahlung des Vorschusses für die Zwangsverwaltung durch den diese betreibenden
Vollstreckungsgläubiger ist zumindest ab Aufhebung der Zwangsverwaltung der
Zwangsverwalter nicht mehr verfahrensbefugt für Prozesse des Schuldners. Den
Vorinstanzen ist allerdings zuzugeben, dass diese Rechtslage lange Zeit äußerst
umstritten war. Erst durch das nach Erlass der Entscheidung des Landgerichts in der
vorliegenden Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2003 (IX ZR
385/00 - NJW-RR 2003, 1419) ist zumindest für Aktivprozesse des Zwangsverwalters
Klarheit geschaffen worden, was aber nach Auffassung des Senats ebenfalls für
Passivprozesse gelten muss. Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen
Antragsrücknahme aufgehoben, kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im
Aufhebungsbeschluss von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter
Ansprüche nicht mehr fortführen, führt der Bundesgerichtshof aus. Dabei setzt der BGH
sich u. a. mit der Senatsentscheidung KG in KGReport 2001, 226 auseinander, wonach
ein eingeleitetes Wohnungseigentumsverfahren gegen den Zwangsverwalter nach
Aufhebung der Zwangsverwaltung fortgesetzt werden könne, aber auch mit der
Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG-Rechtsprechung 2001, 151), das jede
nachfolgende Einziehungsbefugnis des Zwangsverwalters verneint. Ausdrücklich nicht
entschieden hat der BGH, ob der Wegfall der Aktivlegitimation auch auf die
Passivlegitimation zu übertragen ist. Unter Hinweis auf BAG (AP § 613 a BGB Nr. 19 Bl.
2) führt der BGH aus, dass die fortdauernde Beklagtenstellung unter dem Gesichtspunkt
naheliegen mag, dass der gegen einen Zwangsverwalter klagenden Partei nicht durch
Betreiben des antragstellenden Gläubigers der Prozessgegner entzogen werden dürfen.
Diesem Argument kann sich der Senat nicht anschließen. Wenn die Aktivlegitimation
zumindest im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses hinsichtlich der Zwangsverwaltung
wegfällt, ist dies gleichermaßen auch auf die Passivlegitimation zu übertragen. Durch die
Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner lediglich die Verfahrensbefugnis
entzogen.
Mit dem Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung - jedenfalls in den Fällen
der Antragsrücknahme bzw. der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Gläubiger -
wird ein entgegengesetzter Rechtsakt vorgenommen, der die Verfahrensbefugnis wieder
entfallen läßt, sofern der Beschluss nicht ausdrücklich eine entsprechende Ermächtigung
des Zwangsverwalters zur Fortführung laufender Prozesse enthält. Wird also die
Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Antragsrücknahme oder
Nichtzahlung des Vorschusses durch den betreibenden Gläubiger aufgehoben, verliert
der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss nicht nur in
Aktivprozessen (BGH NJW-RR 2003, 1419), sondern auch in Passivprozessen zumindest
seit dem Aufhebungsbeschluss die Verfahrensbefugnis für Wohngeldverfahren
hinsichtlich der unter Zwangsverwaltung gestellten Wohnungen.
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Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG ist nicht veranlasst, da der
Bundesgerichtshof die Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters in Passivprozessen
nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ausdrücklich offen gelassen hat und eine
abweichende Entscheidung anderer Oberlandesgerichte in einem Verfahren der weiteren
Beschwerde nicht ersichtlich ist (vgl. die OLG-Zitate in BGH NJW-RR 2003, 1419).
Verliert der Zwangsverwalter in Passivprozessen die Verfahrensbefugnis, ist ein
gewillkürter Parteiwechsel auf dem materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer)
zumindest dann zulässig, wenn ein entsprechender Antrag durch einen
Verfahrensbeteiligten gestellt wird. Für diese Möglichkeit sprechen bereits
prozessökonomische Gründe, da durch einen freiwilligen Eintritt des früheren
Vollstreckungsschuldners als neuen Verfahrensbeteiligten das Ergebnis der bisherigen
Prozessführung nicht nutzlos wird (vgl. BGH aaO). Ein gewillkürter Parteiwechsel ist
gegenüber der Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme und Einleitung eines
neuen Verfahrens die schnellere und kostengünstigere Lösung. Mit Schreiben vom 14.
Januar 2004 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der
Wohnungseigentumseinheiten, deren Zwangsverwaltung durch Antragsrücknahme bzw.
wegen fehlender Zahlung des Vorschusses aufgehoben worden sind, die
Verfahrensbefugnis des Antragsgegners als erloschen ansieht. Zugleich ist er darauf
hingewiesen worden, dass auch in dritter Instanz die Anregung eines Parteiwechsels
nach Zurückverweisung zulässig ist. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. April
2004 geäußert, dass eine Zurückverweisung an das Amtsgericht durchaus zweckmäßig
sei. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist demgemäß die
Verurteilung des Zwangsverwalters zur Zahlung ausstehender Wohngelder hinsichtlich
der Wohneinheiten Nr. 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 18 und 22 aufzuheben. Das Verfahren ist
in erster Instanz gegen die Wohnungseigentümerin bzw. die derzeit verfahrensbefugte
Person aufzunehmen. Dazu wird der Verwalter zur besseren Übersicht seine jetzt noch
weiterverfolgten Ansprüche zusammenzustellen und zu begründen haben. Diese
Anspruchsbegründung ist dann dem Wohngeldschuldner bzw. der Person, die für ihn die
Verfahrensbefugnis besitzt, zuzustellen. Kostenmäßig darf er durch das gegen ihn
weitergeführte Verfahren nicht mehr belastet werden, als wenn er jetzt erstmals in das
Verfahren einbezogen wird.
Auch hinsichtlich der Zahlungsanträge der Wohnungseigentumseinheiten Nr. 12, 13, 19
und 21 ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, soweit die Rechtsbeschwerde
reicht.
Hinsichtlich dieser vier Wohnungseigentumseinheiten erfolgte die Aufhebung der
Zwangsverwaltung durch Zuschlag, so daß die Verfahrensbefugnis des Antragsgegners
bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen bleibt. Der Antragsgegner hat eingewandt,
dass aus den Einzelabrechnungen der Jahresabrechnung von 1998/1999 jeweils ein
Guthaben besteht, so daß hinsichtlich der Nr. 12 100,21 Euro (= 196,00 DM), der Nr. 13
und 19 jeweils 40,90 Euro (= 80,00 DM) und hinsichtlich der Nr. 21 77,72 Euro (= 152,00
DM) und damit insgesamt 259,73 Euro (= 508,00 DM) zu verrechnen sind. Diese
Verrechnung hat der Antragsteller in dritter Instanz unstreitig gestellt und konnte daher
vom Senat berücksichtigt werden.
Die bisher in dritter Instanz entstandenen Gerichtskosten werden dem
Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt, weil es sie auch bei einer Abweisung
dieser Ansprüche wegen der unzutreffenden Inanspruchnahme des Zwangsverwalters zu
tragen gehabt hätte. Die Gerichtskosten zweiter Instanz sind zu quoteln nach dem
jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Eine Erstattung der bisher in zweiter und dritter
Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet (§ 47 Satz 2
WEG). Über die Kosten erster Instanz wird das Amtsgericht erneut zu befinden haben,
wobei die neue Antragsgegnerin nur in der Höhe belastet werden darf, wie sie Kosten zu
tragen hätte, als wenn sie nunmehr erstmals in Anspruch genommen wird.
Die Festsetzung des Geschäftswertes dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Auf die
Geschäftswertbeschwerde des Antragsgegners war in Änderung der Wertfestsetzung des
Landgerichts die ursprüngliche Wertfestsetzung des Amtsgerichts wieder herzustellen,
da Verfahrensgegenstand Zahlungsanträge im Gesamtvolumen von 543.749,20 Euro (=
1.063.481,00 DM) waren. Für die zweite Instanz verbleibt es bei dem Geschäftswert von
19.861,13 Euro (38.845,00 DM).
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