Urteil des KG Berlin vom 06.05.2010

KG Berlin: entziehung, gefährdung, bedürfnis, entzug, verhinderung, kindeswohl, sorgerecht, gefahr, beschwerdeinstanz, trennung

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 UF 22/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1666 BGB, § 1666a BGB, § 49
Abs 1 FamFG
Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug im Eilverfahren bei
Problemen mit der Umsetzung des Umgangsrechts
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-
Kreuzberg vom 6. Mai 2010 unter Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit der Maßgabe aufgehoben, dass das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zeit bis zum 31. Juli 2010 beim Vater verbleibt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Von der
Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.
Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1500 € festgesetzt.
Dem Vater wird für die Beschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin S. bewilligt. Er hat keine Raten zu leisten.
Gründe
Die Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß § 58 FamFG zulässig und hat auch in der
Sache Erfolg. Die einstweilige Anordnung, mit der der Mutter das Sorgerecht entzogen
und dem Vater übertragen worden ist, ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Einstweilige Anordnungen können gemäß § 49 FamFG ergehen, wenn sie nach den für
das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt sind und ein dringendes
Bedürfnis für ein sofortiges gerichtliches Einschreiten besteht. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor.
Da die Mutter allein sorgeberechtigt (gewesen) ist, kommt es, anders als bei einer
Beendigung der gemeinsamen Sorge gemäß § 1671 BGB, nicht darauf an, ob bei einem
Vergleich der Kompetenzen und Möglichkeiten beider Elternteile, der Bindungen der
Kinder usw. die Übertragung des Sor-gerechts auf den Vater dem Wohl der Kinder am
besten entsprechen würde; in diese Richtung geht die Abwägung der Chancen und
Risiken in der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 3.6.2010. Die
maßgebenden Rechtsvorschriften, die eine Entziehung des Sorgerechts rechtfertigen
würden, sind vielmehr §§ 1666, 1666 a BGB. Danach ist die Entziehung des Sorgerechts,
mit der eine Trennung des Kindes von einem Elternteil verbunden ist, nur zulässig, wenn
dies zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich und der Gefahr auf
andere Weise nicht begegnet werden kann. Die vom Amtsgericht beschlossene
Entziehung der gesamten Personensorge setzt gemäß § 1666 a Abs. 2 BGB voraus,
dass andere Maßnahmen erfolglos ge-blieben sind oder ersichtlich zur Abwendung der
Gefahr nicht ausreichen.
Der Senat teilt die nach sachverständiger Beratung vom Amtsgericht vorgenommene
Einschätzung, dass durch eine fortdauernde Behinderung und Boykottierung des
Umgangs zwischen Vater und Kindern seitens der Mutter das Kindeswohl gefährdet wird.
Dies hat die Sachverständige auch für den Senat überzeugend begründet. Diese
Gefährdung rechtfertigt aber die Entziehung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen
Anordnung nicht.
An den Entzug des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung sind angesichts
der Regelungen der §§ 1666, 1666 a BGB und vor dem Hintergrund des Elternrechts aus
Art. 6 Grundgesetz hohe Anforderungen zu stellen. Je einschneidender eine Maßnahme
ist, umso höher sind die Anforderungen an das Bedürfnis einer Regelung im Wege
einstweiliger Anordnung (BayObLG FamRZ 1997, 387). Für die leiblichen Eltern ist die
Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht, der nur bei
strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz
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strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz
vereinbar ist (BVerfG FamRZ 2002, 1021). Eine solche vorläufige Maßnahme kommt nur
in Betracht, wenn sie zum Wohle der Kinder unumgänglich und die Sache derart
eilbedürftig ist, dass sie bereits im Wege der vorläufigen Anordnung getroffen werden
muss (vgl. z.B. OLG Jena FamRZ 2006, 280). Dies kommt regelmäßig bei unmittelbaren
Gefahren für das körperliche oder seelische Wohl der Kinder in Betracht, denen durch
sofortige Maßnahmen begegnet werden muss, wie zum Beispiel bei Verwahrlosung,
Missbrauch, Kindesmisshandlung.
Ein derartiges Eilbedürfnis wird durch die Verhinderung des Umgangs seitens der Mutter
nicht begründet. Der Senat teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass die
Verhaltensweisen der Mutter das – ebenfalls durch Art. 6 GG geschützte (vgl. z.B.
BVerfG FamRZ 2005, 1057) – Recht auf Umgang in erheblicher Weise beeinträchtigt hat.
Der Senat wertet - in Übereinstimmung mit der Sachverständigen und dem Jugendamt -
auch die Verweigerung des Umgangs im Anschluss an die E-Mail vom 10. Februar 2010
als Versuch, ihre Sicht der Dinge ohne Berücksichtigung der Be-deutung des Umgangs
zwischen Vater und Kindern durchzusetzen. Der Senat vermag in dieser E-Mail die von
der Mutter angeführte Bedrohung nicht zu sehen; die angesprochenen Konsequenzen
ihres Verhaltens wären z.B. auch Eingriffe in das Sorgerecht oder die zwangsweise
Durchsetzung der Umgangskontakte. Die Mutter hat auch die klarstellende Erklärung
der Bevollmächtigten des Vaters nicht zum Anlass genommen, den Umgang
zuzulassen. Das Abhängigmachen der Gewährung des Umgangs von einer persönlichen
Erklärung des Vaters verkennt die Bedeutung des Umgangs für das Kindeswohl. Dies gilt
auch für die Versuche, die Gestaltung des - keine konkrete Gefährdung darstellenden -
Umgangs des Vaters zu bestimmen (keine Besuche in R., nur eingeschränkte Kontakte
der Großmutter) sowie den Ausschluss des Vaters von für die Kinder wichtigen
Ereignissen (Einschulung).
Der Senat hat aber bereits Zweifel, ob der durch dieses Fehlverhalten der Mutter
drohenden Kindeswohlgefährdung nicht durch mildere Mittel entgegengewirkt werden
könnte. Die Möglichkeiten eines Umgangspflegers sind bei bestimmten
Verhaltensweisen der Mutter zwar beschränkt, es erscheint aber fraglich, ob diese
Möglichkeit von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht ist. Als milderes Mittel kommt auch
in Betracht, eine Umgangsregelung zunächst durch Zwangsmittel (§ 33 FGG)
beziehungsweise Ordnungsmittel (§ 89 FamFG) durchzusetzen zu versuchen. Derartige
gerichtliche Maßnahmen sind - soweit aus den dem Senat vorliegenden Akten ersichtlich
- bisher nicht ergriffen worden, vielmehr ist der gestellte Zwangsgeldantrag mangels
vollstreckbarem Titel zurückgewiesen worden.
Selbst wenn man diese gegenüber einem Entzug des Sorgerechts milderen Mittel als im
Ergebnis nicht ausreichend ansehen würden, einer Gefährdung des Kindeswohls durch
Verhinderung des Umgangs entgegenzuwirken, fehlt es an dem nach § 49 Abs. 1 FamFG
erforderlichen besonderen Eilbedürfnis. Probleme bei der Umsetzung eines Umgangs
rechtfertigen grundsätzlich nicht eine Entziehung des Sorgerechts im Wege der
einstweiligen Anordnung (vgl. z.B. OLG Jena aaO.; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1273).
Die aus einer Umgangsverweigerung drohenden Gefahren für die Beziehungen zwischen
Kind und Umgangsberechtigtem entstehen nicht so kurzfristig, dass ihnen nicht im
Regelfall mit einer Entscheidung in der Hauptsache ausreichend begegnet werden
könnte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dies sich hier ausnahmsweise anders
verhalten sollte. Die Anhörung der Beteiligten durch den Senat hat entsprechende
Anhaltspunkte nicht ergeben. Auch der Zeitraum, während dessen der Umgang nicht
stattgefunden hat, rechtfertigt hier ein dringendes Bedürfnis für einen sofortigen
Sorgerechtsentzug nicht; beide Kinder befinden sich nicht mehr in einem Alter, in dem
bereits ein Kontaktabbruch von wenigen Monaten zu einer Entfremdung führen kann. Die
ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 3. Juni 2010 begründet das
Eilbedürfnis ebenfalls nicht. Die Sachverständige war noch in ihrem ursprünglichen
Gutachten davon ausgegangen, dass die Defizite der Mutter einen Entzug der gesamten
elterlichen Sorge nicht rechtfertigen würden. Der Senat hat Zweifel, ob der Entwicklung
zwischen den Monaten Februar und Mai 2010 ein solches Gewicht beizumessen ist, dass
diese Beurteilung nicht mehr tragfähig ist. Ein besonderes Eilbedürfnis, das eine
sofortige Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt rechtfertigen würde,
ergibt sich unabhängig davon aus der ergänzenden Stellungnahme nicht.
Dem Senat ist bewusst, dass diese Entscheidung zu einer erheblichen Belastung der
Beteiligten, insbesondere der Kinder führen wird, da die amtsgerichtliche Entscheidung
bereits vollzogen worden ist. Dies allein vermag aber aus den o.g. Gründen eine
Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen. Um den Kindern
einen erneuten Schulwechsel während des laufenden Schuljahres zu ersparen, hat der
Senat im Interesse des Kindeswohls entsprechend § 49 Abs. 2 S. 3 FamFG die aus dem
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Senat im Interesse des Kindeswohls entsprechend § 49 Abs. 2 S. 3 FamFG die aus dem
Tenor ersichtliche Regelung getroffen. Der Senat weist darauf hin, dass er angesichts der
- durch den derzeitigen Aufenthalt der Kinder beim Vater verstärkten - Bindungen
zwischen den Kindern und dem Vater sowie der väterlichen Familie einen Ferienumgang
in den Herbstferien für notwendig erachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 41,
45 FamGKG. Dem Vater ist gemäß §§ 76 FamFG, 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu
bewilligen. Er hat angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine
Raten zu leisten. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter ist noch nicht
entscheidungsreif.
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