Urteil des KG Berlin vom 13.07.2010
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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 UF 55/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 57 FamFG, § 70 Abs 4 FamFG
Leitsatz
Die Beschwerde gegen die in dem Beschluss über die einstweilige Anordnung getroffene
Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn die Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 57
FamFG nicht anfechtbar ist.
Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG erfasst auch die im
Anordnungsverfahren ergangene Kostenentscheidung.
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juli 2010 wird unter Zurückweisung seines
Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.
Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 700 €
zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Vaters, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung des
Amtsgerichts in dem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 13.
Juli 2010 wendet, ist unzulässig.
Die einstweilige Anordnung betrifft den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem
Sohn. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 57 Satz 1 FamFG ein Rechtsmittel nicht
eröffnet, da die Regelung des Umgangs nicht zu den in § 57 Satz 2 FamFG aufgeführten
Verfahrensgegenständen gehört (vgl. z.B. Stößer in Prütting/Helms § 57 FamFG Rz 10;
Zöller/Feskorn § 57 FamFG Rz 6, je mit Nachweisen zur Rspr. zu § 620 c ZPO a.F.).
Dieser Ausschluss eines Rechtsmittels erfasst auch die Beschwerde gegen die im
Anordnungsbeschluss getroffene Kostenentscheidung, da sie Teil der unanfechtbaren
Endentscheidung ist (vgl. z.B. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, 2. Aufl. § 57 FamFG
Rz 15; Zöller/Feskorn, 28. Aufl. § 57 FamFG Rz 3). Im Rahmen der Beschwerde gegen die
Kostenentscheidung wäre im Regelfall eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage
erforderlich. Dies ist aber nicht gerechtfertigt, wenn eine solche Beurteilung hinsichtlich
der Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich wäre (vgl. BGH FamRZ 2005, 790).
Entsprechendes gilt – auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung (BGH aaO.) –
hinsichtlich der Prozess-/ bzw. Verfahrenskostenhilfe, §§ 76, 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs.
ZPO. Auch der dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit nach § 57 Satz 1 FamFG zu Grunde
liegende Beschleunigungsgedanke (vgl. Niepmann in Rahm/Künkel, Handbuch des
Familien- und Familiengerichtsverfahrens, I 12 C Rz 67) spricht gegen eine
Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in diesem Fall, da aufgrund des
Beschwerdeverfahrens die Akten dem Amtsgericht für Änderungen der getroffenen
Entscheidung usw. nicht zur Verfügung stehen.
Die vom Beschwerdeführer angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen
nicht. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten
einen Instanzenzug (std. Rspr. des BVerfG, z.B. BVerfGE 83, 24 = NJW 1991, 1283;
BVerfGE 78, 88 = MDR 1988, 750). Dies gilt erst recht für eine Nebenentscheidung, wie
sie die Kostenentscheidung darstellt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch unerheblich, dass sich der
Ausschluss der Beschwerde nach § 57 Satz 1 FamFG nicht auf das
Kostenfestsetzungsverfahren erstreckt. Dieses bestimmt sich nach völlig anderen
Grundsätzen. Aufgrund der Verweisung in § 85 FamFG sind die §§ 104 ff. ZPO
anzuwenden, so dass gemäß § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde im Sinne von
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anzuwenden, so dass gemäß § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde im Sinne von
§§ 567 ff. ZPO eröffnet ist (vgl. z.B. Zöller/Herget, 28. Aufl. § 85 FamFG Rz 2).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG. Diese
Vorschrift geht auch für die Kosten der Beschwerdeinstanz der Verweisung in § 113 Abs.
1 Satz 2 FamFG auf die Kostenvorschriften der ZPO vor (vgl. z.B. Bömelburg in
Prütting/Helms, FamFG, § 243 Rz. 4; Zöller/Herget, 28. Aufl. § 243 FamFG Rz. 11). Es
entspricht billigem Ermessen, die durch das unzulässige Rechtsmittel verursachten
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese Orientierung am (Miss-)Erfolg des
Rechtsmittels entspricht § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Es sind keine Gesichtspunkte
ersichtlich, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, zumal der Vater
sein Rechtsmittel auch auf entsprechenden Hinweis des Senats aufrecht erhalten hat.
Die Wertfestsetzung entspricht den streitigen erstinstanzlichen Kosten.
Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden, da sie für das
Anordnungsverfahren gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen ist.
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