Urteil des FG Niedersachsen vom 29.01.2015

FG Niedersachsen: einstellung des konkursverfahrens, erlass, einstellung des verfahrens, treu und glauben, konkursschuldner, konkursmasse, gefahr, erlöschen, insolvenz, veruntreuung

1
2
3
4
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Veruntreuung eines
als Steuerzahlung vorgesehenen Massezuschusses durch den
Konkursverwalter
1. Grundsätzlich ist der Konkursschuldner (jetzt: Insolvenzschuldner) neben dem
Konkursverwalter (jetzt: Insolvenzverwalter) berechtigt, einen Antrag auf Erlass von
Steuerforderungen zu stellen, die nicht Masseverbindlichkeiten sind, also bis zum
Beginn des Konkursverfahrens (jetzt: Insolvenzverfahren) entstanden sind.
2. In einem solchen Fall ist die Klage des Konkursverwalters gegen die ablehnende
Einspruchsentscheidung unzulässig, da er selbst kein Vorverfahren durchgeführt hat
und er auch nicht durch eine ablehnende Einspruchsentscheidung belastet ist.
3. Es besteht kein Anspruch auf Erlass von Steuerforderungen aus sachlichen
Billigkeitsgründen, wenn ein Konkursverwalter einen ihm vom Konkursschuldner
überwiesenen, für die Steuerzahlung vorgesehenen Massezuschuss veruntreut.
Niedersächsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 26.11.2014, 9 K 55/12
§ 227 AO, § 47 AO, § 6 KO
Tatbestand
Streitig ist der Erlass von Abgabenrückständen aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Über das Vermögen des Herrn X wurde am 2. Juni 1998 beim Amtsgericht G. das
Konkursverfahren eröffnet. Das Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Im Rahmen
des Konkursverfahrens wurde zunächst auf Antrag des X die Einstellung des Verfahrens
gemäß § 202 Konkursordnung (KO) angestrebt. In diesem Zusammenhang gelang es
dem Konkursschuldner die Gläubiger mit zivilrechtlichen Forderungen aus
konkursfreiem Vermögen ganz oder zumindest teilweise zu befriedigen und eine
entsprechende Löschung der angemeldeten Forderungen insoweit zu erwirken. Übrig
blieben nur noch das beklagte Finanzamt und zwei weitere Steuergläubiger … mit
Gesamtforderungen in Höhe von 752.023 €.
Um diese Gläubiger zu befriedigen und deren Zustimmung zur Einstellung des
Konkursverfahrens zu erhalten, forderte der damalige Konkursverwalter Y den
Konkursschuldner X. auf, einen Massezuschuss auf ein Konkurssonderkonto zu leisten
(vgl. Schreiben des Y vom 14. Februar 2002). Y bestätigte gegenüber der Z-GmbH,
deren Geschäftsführer X war, mit Schreiben vom 13. März 2002 den Eingang eines
Massezuschusses i.H.v. 766.938,00 € auf dem Konkurssonderkonto. Es soll sich dabei
nach dem Vortrag des Klägers um eine Zahlung für den X aufgrund einer vorherigen
Darlehensabrede gehandelt haben. Dieser Betrag sollte ausweislich des vorgenannten
Schreibens zur Befriedigung der Gläubiger und Begleichung der
Masseverbindlichkeiten eingesetzt werden.
Im Anschluss an einen Erörterungstermin am 4. Juni 2002 und eine weitere
Besprechung an Amtsstelle am 19. Juni 2002 kam es mit dem beklagten Finanzamt zu
einer Vereinbarung dergestalt, dass das Finanzamt Säumniszuschläge i.H.v. 65.681,12
€, die auf die zur Konkurstabelle angemeldeten Steuerrückstände 1991 – 1998 entfielen,
erlässt, wenn der Konkursschuldner X u.a. zuvor die auf den Zeitraum bis zur
Konkurseröffnung entfallenden Steuerrückstände i.H.v. 728.264,40 € (vgl. im
5
6
7
8
9
10
11
12
Konkurseröffnung entfallenden Steuerrückstände i.H.v. 728.264,40 € (vgl. im
Einzelnen: Auflistungen in der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2012)
begleicht.
Mit Schreiben vom 10. März 2003 teilt Y dem X. schließlich mit, dass sämtliche
wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Verfahrenseinstellung durch
Vollbefriedigung der Gläubiger gemäß § 202 KO gegeben seien und entsprechende
Anträge gestellt würden. Eine Einstellung des Konkursverfahrens wurde für Mitte 2003
in Aussicht gestellt.
Am 1. Oktober 2003 erklärte Y gegenüber dem Amtsgericht G, dass die finanziellen
Mittel für die Beendigung des Verfahrens nach § 202 KO vorhanden seien. Daraufhin
wandte Y sich am 9. Februar 2004 an den Beklagten und bat um Erteilung der
Zustimmung für die Einstellung des Verfahrens. Am 20. Februar 2004 übersandte der
Beklagte ein unterschriebenes und mit Dienstsiegel versehendes Schriftstück an Y, in
dem der Verzicht auf die angemeldeten Steuerforderungen von der Zahlung eines
Betrages in Höhe von 728.264,40 € abhängig gemacht wurde.
Eine Einstellung des Konkursverfahrens nach § 202 KO kam jedoch nicht zustande, da
Y den vorstehenden Geldbetrag nicht an den Beklagten zahlte, sondern diesen mit den
für die Befriedigung der übrigen Steuergläubiger vorgesehenen Geldern aus der
Konkursmasse veruntreute.
Y musste schließlich sein Amt als Konkursverwalter niederlegen und ging selber in
Insolvenz. Der mittlerweile als neuer Konkursverwalter über das Vermögen des X tätige
Kläger meldete in diesem Insolvenzverfahren einen Betrag von insgesamt 824.166,31 €
als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zzgl. Zinsen zur
Insolvenztabelle an. Festgestellt wurde schließlich ein Betrag von 754.706,72 €. Am
28. Oktober 2005 wurde gegen Y Haftbefehl erlassen. In 2007 verurteilte ihn das
Landgericht H wegen Untreue mit Schäden in Millionenhöhe – betroffen waren auch
Untreuehandlungen in anderen Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren - zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Jahren.
Der ungeklärte Verbleib der Gelder war Gegenstand von Ermittlungen u.a. mit dem Ziel
von Schadensersatzforderungen auch gegenüber den beteiligten Banken. Laut
Gläubigerversammlung vom 26. Mai 2010 war X jedoch mittlerweile nicht mehr zur
Zahlung weiterer Vorschüsse zur Durchführung des Rechtsstreits gegen die C-AG bereit
und strebte parallel zum laufenden Konkursverfahren nunmehr bei den verbleibenden
Steuergläubigern einen Erlass der Forderungen an.
Mit Schreiben vom 17. August 2010 beantragte X beim Beklagten einen Erlass aus
sachlichen Billigkeitsgründen. Die Zahlung der Firma Z-GmbH sei als Zahlung im
Sinne des § 224 AO zu Gunsten des Konkursgläubigers, des beklagten Finanzamts, zu
berücksichtigen. X sei verpflichtet gewesen, an den Konkursverwalter und nicht direkt
an den Konkursgläubiger zu zahlen. Es sei sachlich unbillig und mit der Zielsetzung des
§ 224 AO nicht zu vereinbaren, wenn die vom Konkursverwalter veruntreuten Gelder
nicht auch als Zahlung zugunsten des Finanzamts angesehen würden, da X ein anderer
Zahlungsweg nicht offen gestanden hätte. Zunächst wurde auch ein Erlass aus
persönlichen Billigkeitsgründen angestrebt. Dieses Begehren ließ X später fallen, da die
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufgedeckt werden sollten.
Gleichwohl hatte der Erlassantrag keinen Erfolg (vgl. im Einzelnen ablehnender
Bescheid vom 31. März 2011). Nach Auffassung des Beklagten lagen die
Voraussetzungen für einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht vor.
Insbesondere sei die Rolle eines untreuen Konkursverwalters nicht vergleichbar mit der
eines untreuen Gerichtsvollziehers. X sei hinsichtlich der Veruntreuung durch den
vormaligen Konkursverwalter auf Rechtsmittel im Konkursrecht zu verweisen.
Hiergegen richtete sich der Einspruch des X vom 12. April 2011. Weitergehende
Erlassgründe wurden im Einspruchsverfahren nicht vorgetragen. Mit
13
14
15
Erlassgründe wurden im Einspruchsverfahren nicht vorgetragen. Mit
Einspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück. Sachliche Unbilligkeitsgründe seien nicht vorliegend. Nach § 224
Abs. 1 AO seien Zahlungen an die Finanzbehörde ausschließlich an die zuständige
Kasse zu entrichten bzw. außerhalb des Kassenraumes an den Amtsträger, der dazu
ermächtigt sei, zu übergeben. Die Zahlung der Firma Z-GmbH in Höhe von 766.938 €
als sogenannte Massezuschuss an den vormaligen Konkursverwalter Y erfülle die
Tatbestandsmerkmale des § 224 AO insoweit nicht. Eine Zahlung an die Finanzbehörde
sei seinerzeit nicht erfolgt. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen sei nur
gerechtfertigt, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers
anzunehmen sei, dass er die im Erlassverfahren zu entscheidende Frage – hätte er sie
geregelt – im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Die Tatsache,
dass der Gesetzgeber in § 224 AO die konkrete Gefahrgestaltung eines untreuen
Konkursverwalters nicht berücksichtigt habe, stelle im konkreten Sachverhalt aber
keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar. Die Überprüfung der Verwendung von
Zahlungen an den Konkursverwalter im Speziellen und seine Amtsführung im
Allgemeinen sei dem Konkursverfahren vorbehalten. Durch einen Antrag aus Erlass von
Steuern aus Billigkeitsgründen ließen sich daher Einwendungen, die im
Konkursverfahren vorzutragen seien, grundsätzlich weder nachholen noch wieder
aufrollen. X sei auf Rechtsmittel im Konkursverfahren zu verweisen.
Gegen diese Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage, die der aktuelle
Konkursverwalter als Kläger erhoben hat. Er verfolgt das Begehren des X aus dem
Einspruchsverfahren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Im vorliegenden Fall sei die durch den Konkursverwalter erhobene Klage zulässig. Der
Kläger habe als Konkursverwalter ein eigenes Klagerecht. Es bestehe auch eine eigene
Beschwer bei während des Konkursverfahrens gegen den Konkursschuldner ergangenen
negativen Entscheidungen. Der Konkursgläubiger verliere mit der Konkurseröffnung
sein Verwaltungs- oder Verfügungsrecht über die Konkursmasse. Eine Klageerhebung
habe aber immer Auswirkungen auf die Konkursmasse. Dem Konkursschuldner hätte
im Klageverfahren insoweit die Prozessführungsbefugnis gefehlt. Dies hätte zu einer
schwebend unwirksamen Prozesshandlung geführt, die erst durch eine Genehmigung
des Klägers gemäß § 185 BGB analog wirksam werde. Wenn dem Konkursverwalter
somit die Befugnis zustehe, eine unzulässige Klage des Konkursschuldners zu
genehmigen, könne es ihm nicht verwehrt werden, die Klage selbst zu führen. Sofern
dem Kläger vorliegend die Prozessführungsbefugnis fehle, könne dies durch eine
Genehmigung des Konkursschuldners X geheilt werden. Bezüglich der übrigen
Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage wird auf den Schriftsatz vom 24. November
2014 Bezug genommen.
Die Voraussetzungen für einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen seien im
Streitfall gegeben. Hinsichtlich der Ermessensfehler der Beklagten führt der Kläger
Folgendes aus: Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, indem einerseits die
Prüfung des Erlasses auf die vom Beklagten genannte Vorschrift des § 224 AO
beschränkt worden sei und andererseits mit unzutreffenden Argumenten eine
Verweisung auf eine vorrangige Prüfung im Konkursrecht erfolgt sei. Im Rahmen der
Frage der sachlichen Billigkeit seien die Gebote der Gleichheit und des
Vertrauensschutzes, die Grundsätze von Treu und Glauben und der Erfordernis der
Zumutbarkeit ebenfalls zu berücksichtigen, wobei eine Abwägung der Interessen der
öffentlichen Hand und der Steuerpflichtigen vorzunehmen sei. Der Beklagte gehe fehl in
der Bewertung, die Behandlung von Zahlungen an den Konkursverwalter sei eine im
Rahmen des Erlasses nach § 227 AO nicht zu bewertende Frage. Mit dem Antrag des
Steuerpflichtigen auf Eröffnung des Konkursverfahrens und durch den insoweitigen
Beschluss des Amtsgerichtes G sei die Vollstreckung der Steueransprüche des Beklagten
unterbrochen und ins Konkursverfahren gezogen worden, wobei § 251 Abs. 2 AO die
abschließende Verweisungsnorm auch zu Zeiten der Konkursordnung enthalte. Nach
Eröffnung des Konkursverfahrens vollziehe sich die Geltendmachung der Ansprüche
16
Eröffnung des Konkursverfahrens vollziehe sich die Geltendmachung der Ansprüche
aus dem Schuldverhältnis gegen den Gemeinschuldner nach den Regeln des jeweils
anzuwendenden Konkursverfahrens. Die Finanzbehörde sei daher verpflichtet, im
Rahmen eines gestellten Antrags nach § 227 AO die geltenden Regelungen der
Konkursordnung über die Verweisungsvorschrift in § 251 Abs. 2 AO zu
berücksichtigen. Deshalb habe der Beklagte berücksichtigen müssen, dass die
Verwaltungs- und Verfügungsrechte nach Eröffnung des Konkursverfahrens der
Konkursverwalter ausübe. Dieser handele in Ausübung eines ihm übertragenen Amtes
Kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen als Träger der den Gläubigern
zugewiesenen Konkursmasse und nehme dort die Gesamtinteressen der Gläubiger wahr.
Rechtsfolge daraus sei, dass eigene Verfügungen des Gemeinschuldners unwirksam
seien und ihre erfüllende Wirkung erst dadurch erlangten, dass sie durch den
Konkursverwalter erfolgten. Dieses impliziere, dass der Konkursverwalter zuvor das
bestehende Vermögen bzw. neu hinzutretendes Vermögen in Gewahrsam nehme und
darüber verfügen könne. Die Konkursordnung gebe den zwingenden Weg des weiteren
Ablaufs vor. Dieser durch die §§ 1 und 6 KO vorgezeichnete Weg sei daher auch im
Rahmen des Erlassantrages nach § 227 AO zu berücksichtigen. Der Konkursverwalter
habe alle Handlungen vorgenommen, um den Zweck der vorgenannten Regelung zu
erreichen, nämlich die Sicherung des den Gläubigern als Haftungsmasse zugewiesenen
Schuldnervermögens und die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger. Die
letztendliche Nichterfüllung der Ansprüche des Beklagten sei allein auf ein strafbares
Verhalten des Konkursverwalters zurückzuführen. Die Abwägung zwischen den
Interessen des Beklagten und des X im Rahmen des § 227 AO müsse daher zugunsten
des X ausfallen. Nach der gesetzlichen Konstellation treffe den Steuerpflichtigen bereits
das Risiko der schuldhaften Nichtbefriedigung der Ansprüche durch den
Konkursverwalter dadurch, dass durch die Leistung an den Konkursverwalter die
Ansprüche noch nicht als erfüllt gelten würden. Dieser Umstand rechtfertige es jedoch
gerade, den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zur doppelten Zahlung im Wege
eines sachgerechten Erlasses zu befreien. Der Konkursverwalter werde im
Gesamtgläubigerinteresse tätig und verwalte das Vermögen des Schuldners mit dem Ziel
der Befriedigung sämtlicher Gläubigerforderungen. Auch die Vereinnahmung von
neuen Schuldnervermögen folge daher diesem Zweck. Daher stehe der
Konkursverwalter mehr auf Seiten der Gläubiger. Es sei daher nicht sachgerecht, das
Verschulden des Konkursverwalters dem Steuerpflichtigen darüber zuzuweisen, dass er
erneut zahlen müsse. Das Verhalten des Konkursverwalters sei für beide Parteien nicht
vorhersehbar gewesen. Den Konkursschuldner belaste die vollständige
Aufrechterhaltung der Ansprüche aber nachvollziehbar stärker als der Verzicht des
Beklagten.
Darüber hinaus habe die Rechtsprechung im Rahmen der Frage des Erlasses aus
sachlichen Billigkeitsgründen bereits entschieden, dass die Einziehung des Anspruchs
aus dem Steuerschuldverhältnis unbillig sein könne, wenn der Anspruch nur infolge
eines entschuldbaren Verhaltens des Steuerpflichtigen entstanden sei. Damit vergleichbar
sei der vorliegende Sachverhalt. Der Konkursschuldner habe alles getan, in dem er
hinzugetretene Konkursmasse dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt habe, um
die Ansprüche des Beklagten zu erfüllen. Sowohl zivilrechtlich (§ 362 BGB) als auch
nach § 47 AO hätte der Steuerpflichtige durch Zahlung des Betrags mittels Überweisung
an den Beklagten deren Steueranspruch zum Erlöschen bringen können. Die
Rechtshandlung des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung sei lediglich nach § 7
KO gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam und nach § 42 KO anfechtbar. Der
Konkursverwalter hätte sehr wahrscheinlich eine solche Zahlung nach § 185 Abs. 2
BGB genehmigt, da die Rückforderung an ihn zwecks anschließender
Wiederauszahlung an den Beklagten nur schwer zu argumentieren gewesen wäre.
Infolge der eindeutigen Zahlungsaufforderung durch den Konkursverwalters Y im
Schreiben vom 14. Februar 2002 sei der Betrag aber in entschuldbarer Weise auf das
vom Konkursverwalter Y genannte Konto überwiesen worden. Es sei daher in
entschuldbarer Weise nicht zum Erlöschen der Steueransprüche gekommen.
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
Im Übrigen ergebe sich eine Bedürftigkeit für einen Erlass nach § 227 AO auch durch
den Rechtsgedanken der §§ 47, 224 AO. Im Zeitpunkt der Begründung der
Vorschriften habe der Gesetzgeber offensichtlich die vorliegende Fallkonstellation nicht
vorhergesehen. Auch wenn der Konkursverwalter infolge seiner Stellung nicht mit der
Person eines Gerichtsvollziehers vergleichbar sei, da letzterer ausdrücklich im Einzelnen
Gläubigerinteresse werde, die Vollstreckung durchführe und daher auch Gelder in
diesem Interesse vereinnahme, sei der Konkursverwalter dennoch im
Gesamtgläubigerinteresse tätig und verwalte das Schuldnervermögen grundsätzlich mit
dem Ziel der Befriedigung sämtlicher Gläubigerforderungen. Die Vereinnahmung von
Beträgen folge – wenn auch nicht mit schuldbefreiender Wirkung – so doch in erster
Linie im Gläubigerinteresse. Der Konkursverwalter stehe daher mehr auf Seiten der
Gläubiger als auf Seiten des Schuldners. Stelle der Gemeinschuldner daher – wie es die
Konkursordnung vorgesehen habe – dem Konkursverwalter zusätzliche Konkursmasse
zur Verfügung, um die Interessen der Gläubiger zu befriedigen, sei dies durchaus mit
der Zahlung an den Gerichtsvollzieher vergleichbar.
Des Weiteren trägt der Kläger vor, der Konkursschuldner habe darauf vertraut, dass der
Konkursverwalter Y entsprechend den Vorschriften der Konkursordnung den
Massevorschuss verwalte und die Zahlung an diesen habe erfolgen müssen. Seine
Anforderungen des Massezuschusses seien soweit eindeutig gewesen. Auch wenn der
Steuerpflichtige/Konkursschuldner wirtschaftlich und in gewisser Weise rechtlich
erfahren gewesen sei, sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Zahlung auch direkt an
den Beklagten hätte erfolgen können. Auch der Beklagte sei offensichtlich davon
ausgegangen, dass die Zahlung über den Konkursverwalter erfolge. Dem
Steuerpflichtigen könne im Rahmen einer Gesamtschau unter keinem Gesichtspunkt
vorgeworfen werden, pflichtwidrig die nicht erfolgte Tilgung der Steuerschulden
verursacht zu haben.
Der Steuerpflichtige/Konkursschuldner habe alle Handlungen vorgenommen, um die
Sicherung des den Gläubigern als Haftungsmasse zugewiesenen Schuldnervermögens
und die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger zu erreichen. Unter
sachgerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten im Konkursverfahren falle dieses
Kriterium zu Gunsten des X aus. Nach der gesetzlichen Konstellation treffe den
Steuerpflichtigen/Konkursschuldner bereits das Risiko der schuldhaften
Nichtbefriedigung der Ansprüche durch den Konkursverwalter dadurch, dass durch die
Leistung an den Konkursverwalter die Ansprüche noch nicht als erfüllt gelten. Dieser
Umstand rechtfertige es jedoch gerade, den Steuerpflichtigen/Konkursschuldner von der
sonstigen Verpflichtung zur doppelten Zahlung im Wege eines sachgerechten Erlasses
zu befreien.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 1. Oktober 2012,
vom 15. Oktober 2013 und vom 7. Januar 2014 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2011 in Gestalt des
Einspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, den Antrag des Konkursschuldners vom 17. August 2010 auf
Erlass unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zunächst auf seinen Einspruchsbescheid. Darüber hinaus trägt er
zur Begründung des Klageabweisungsantrages Folgendes vor:
Es sei nicht belegt, dass die vermeintlich anspruchsbegründende Zahlung aus dem
Vermögen des Konkursschuldners stamme. Tatsächlich seien die Beträge aber offenbar
27
28
29
30
31
32
33
34
Vermögen des Konkursschuldners stamme. Tatsächlich seien die Beträge aber offenbar
zweckgebunden von der Z-GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls der
Konkursschuldner gewesen sei, an den Konkursverwalter gezahlt worden. Zudem habe
die GmbH später aus eigenem Recht eine Rücküberweisung eingefordert. Die GmbH sei
später selbst in Insolvenz geraten. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass der
Konkursschuldner nur an den Konkursverwalter habe leisten dürfen. Der Schuldner
habe aus seinem konkursfreien Vermögen Zahlungen geleistet. Es habe dem Schuldner
freigestanden, unmittelbar an einzelne Gläubiger, also auch an das Finanzamt, zu zahlen.
Unabhängig davon bestehe die behauptete Regelungslücke nicht. Der Konkursverwalter
verwalte und verwerte die Konkursmasse. Insoweit hafte er bereits zivilrechtlich und
konkursrechtlich. Warum ein Dritter hierfür zusätzlich im Wege des Forderungsverzichts
einstehen sollte, sei nicht ersichtlich. Soweit der Verwalter darüber hinaus
Obliegenheiten übernehme, hafte er selbstverständlich auch nach allgemeinen
zivilrechtlichen Normen. Es obliege vielmehr dem neuen Konkursverwalter oder dem
Konkursschuldner, entsprechende Ansprüche selber zu verfolgen. Aus den
Ausführungen des Klägers sei nicht erkennbar, inwieweit die Einziehung des
Abgabenanspruchs tatsächlich den Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes,
den Grundsätzen von Treue und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem
der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde. Ein
Vertrauensschutz könne sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben, wenn das
Finanzamt ausschließlich auf eine Zahlung über den Konkursverwalter Mühl bestanden
hätte. Dies sei vorliegend nicht gegeben.
Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 19.
November 2013 und 7. Februar 2013 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 26. November 2014, der bei Gericht nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung gestellt. Zur Begründung wird auf eine Entscheidung des
BGH vom … verwiesen. Hier habe der BGH einer Klage gegen den
Gläubigerausschluss wegen Schadenersatz stattgegeben. Der Gläubigerausschuss habe
seine Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt. Für den Fall, dass der Beklagte
zum Gläubigerausschuss im vorliegenden Konkursverfahren gehört und damit ebenfalls
pflichtwidrig gehandelt habe, sei dieser Aspekt zwingend in die Abwägung über eine
Erlass einzubeziehen.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 hat der Kläger mitgeteilt, dass ein
Gläubigerausschuss im vorliegenden Konkursverfahren nicht bestanden habe.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage hat keinen Erfolg.
a. Die Klage ist bereits unzulässig.
Der Kläger ist schon nicht klagebefugt i.S.v. § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –
FGO-, denn ihm gegenüber ist kein ablehnender Verwaltungsakt ergangen. Zudem ist
der Abschluss eines Vorverfahrens aus Sicht des Klägers nicht gegeben (§ 44 Abs. 1
FGO).
Die verfahrensrechtliche Besonderheit des vorliegenden Streitfalls liegt darin, dass der
klagende Konkursverwalter den Antrag auf Erlass nicht gestellt hat (sondern der
Konkursschuldner selbst) und auch keine ablehnende Entscheidung erhalten hat.
Grundsätzlich ist der Konkursschuldner berechtigt, einen Antrag auf Erlass von
Steuerforderungen zu stellen, die nicht Masseverbindlichkeiten sind, also bis zum
Beginn des Konkursverfahrens entstanden sind. Von der Rechtsprechung werden
35
36
37
38
39
40
41
42
43
Beginn des Konkursverfahrens entstanden sind. Von der Rechtsprechung werden
daneben auch dem Konkursverwalter insoweit ein Antragsrecht und eine Klagebefugnis
zugebilligt (vgl. Roth, Insolvenzrecht, 2011, Rz. 3.202 und 3.322; BFH-Urteile vom
15. Juli 1992 II R 59/90, BStBl. II 1993, 613; vom 9. Juli 2003 V R 57/02, BStBl. II
2003, 901). Stehen die Steuerforderungen allerdings im Rang von
Masseverbindlichkeiten, steht allein dem Konkursverwalter das Antragsrecht zu (vgl.
Roth, Insolvenzrecht, 2011, Rz. 3.202 und 3.322).
Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Konkursschuldner zulässigerweise einen Antrag
auf Erlass nach Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hat und dieser Antrag vom
Beklagten auch zu Recht dem Konkursschuldner gegenüber beschieden wurde.
Der Umstand, dass auch der Kläger als Konkursverwalter antragsbefugt gewesen wäre,
ändert nichts daran, dass er selbst kein Vorverfahren durchgeführt hat und er auch nicht
durch eine ablehnende Einspruchsentscheidung belastet ist. Das Vorverfahren des X
kann auch nicht für ihn gelten. Denn der Konkursverwalter ist nicht allgemeiner
Vertreter des Konkursschuldners, sondern tritt lediglich als Vermögensverwalter in alle
steuerlichen Rechte und Pflichten ein, allerdings nur insoweit, als seine Verwaltungs-
und Verfügungsmacht reicht. Nicht Gegenstand der Verfügungsmacht sind allerdings
die hier betroffenen Steuerforderungen, die Konkursforderungen sind (Roth,
Insolvenzrecht, 2011, Rz. 3.202).
Danach war die Klage mangels Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen bereits
unzulässig.
b. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet.
Das beklagte Finanzamt hat den vom Konkursschuldner beantragten Erlass der im
Zeitraum 1991 bis 1998 entstandenen, streitbefangenen Steuerforderungen,
ermessensfehlerfrei abgelehnt.
aa. Die Finanzbehörden können nach § 227 AO Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage
des einzelnen Falles unbillig wäre.
Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die
gemäß § 102 FGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Im Einzelfall
kann der Ermessensspielraum aber so eingeengt sein, dass nur eine Entscheidung
ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Ist nur der Erlass eines
Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß §
101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (ständige Rechtsprechung,
z.B. BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 53/12, DB 2014, 2453; vom 26. August 2010
III R 80/07, BFH/NV 2011, 401; vom 16. November 2005 X R 28/04, BFH/NV 2006,
697; vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl. II 1997, 259).
Sachlich unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem
Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer
Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht zu
rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 26. August 2010
III R 80/07, BFH/NV 2011, 401). Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber eine andere
Regelung getroffen hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig
erkannt hätte (BFH-Urteile vom 4. Juni 2014 I R 21/13, BFH/NV 2014, 1853; vom 21.
Oktober 2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606). Eine für den Steuerpflichtigen
ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf
genommen hat, rechtfertigt daher keine Billigkeitsmaßnahme; die Billigkeitsprüfung
darf nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch
begründenden Gesetzes zu unterlaufen.
bb. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze, denen der Senat folgt, hat der
Beklagte den Erlass der streitbefangenen Steuerforderungen ermessensfehlerfrei
44
45
46
47
48
Beklagte den Erlass der streitbefangenen Steuerforderungen ermessensfehlerfrei
abgelehnt; eine Billigkeitsmaßnahme ist vorliegend nicht geboten.
Die hinsichtlich der Ermessensfehlerhaftigkeit der Erlassablehnung vorgebrachten
Bedenken des Klägers teilt der Senat nicht.
Im vorliegenden Einzelfall ist die wortlautgetreue Anwendung der §§ 224, 47 AO
gerechtfertigt; sie widerspricht auch nicht den Wertungen des Gesetzes. Zivilrechtlich
trägt der Schuldner gemäß § 270 BGB Gefahr und Kosten der Zahlung. Nur in
Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren haften zu
lassen, die der Gläubiger durch ein allein seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten erst
geschaffen hat, geht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB und dem
Grundsatz von Treu und Glauben die Gefahr des Verlustes bei der Geldübermittlung auf
den Gläubiger über. Diese Grundsätze gelten auch für steuerliche Zahlungen (BFH-
Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90. BStBl. II 1991, 442; Klein/Rüsken, AO, 12.
Aufl. 2014, § 224 Rz. 4 m.w.N.). § 224 AO trifft insoweit durch die Bestimmung des
Leistungsortes eine klare Regelung, welche Zahlungen in welcher Form als Zahlungen
auf die Steuerschuld anerkannt werden und damit den Steueranspruch zum Erlöschen
bringen. In allen anderen Fällen soll der Schuldner die Gefahr der Zahlung tragen.
Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt als Gläubiger die vorliegende Gefahr der
Veruntreuung durch den Konkursverwalter durch ein allein seiner Sphäre
zuzurechnendes Verhalten erst geschaffen hat, hat der Senat nicht.
Es ist für den Senat daher auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber – hätte er das
streitentscheidende Problem der Zahlung einer Steuerzahlung an einen veruntreuenden
Konkursverwalter gekannt – dieses im Sinne des vorliegenden Erlassbegehrens gelöst
hätte. Es ist vielmehr kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, warum der Gesetzgeber
einzelnen Gläubigern wie des Finanzamts das Risiko eines untreuen Konkursverwalters
in der Weise aufbürden sollte, dass dieser zur Vermeidung einer Doppelzahlung des
Konkursschuldners die Zahlung an den Konkursverwalter als eine Zahlung an sich
gelten lassen und damit auf seine Forderungen im Erlasswege verzichten muss. Das
Finanzamt hat vielmehr keinerlei Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich der
Tätigkeit des Konkursverwalters. Dieser steht auch nicht – auch nicht eher – auf Seiten
des Finanzamts. Er ist – auch wenn die Gläubigerinteressen zu beachten sind - vielmehr
ausschließlich gerichtlich eingesetzter Vermögensverwalter über die Konkursmasse des
Konkursschuldners und diesbezüglich verfügungsbefugt. Diese Stellung hat aus Sicht
des Senats zur Folge, dass der Konkursverwalter insoweit eher auf der Seite des
Steuerpflichtigen/Konkursschuldners steht. Hiervon ist der Beklagte bei seiner
Ermessensausübung daher auch zu Recht ausgegangen.
Eine Verpflichtung zum Erlass ergibt sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass X
möglicherweise entschuldbar – wie behauptet über die Z-GmbH - an den
Konkursverwalter Y gezahlt hat, ohne von der bestehenden Möglichkeit der
Direktzahlung an das Finanzamt Gebrauch zu machen. Abgesehen davon, dass der
Kläger diesen Aspekt des schuldlosen Verhaltens des Konkursschuldners erstmals im
Klageverfahren vorgebracht hat und deshalb eine Berücksichtigung im Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung nicht erfolgen konnte, folgt hieraus nicht die
Verpflichtung zum Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Es entspricht - wie bereits
dargelegt - gerade den Wertungen des Gesetzgebers, den Schuldner nur in
Ausnahmefällen von der Gefahr des Verlustes bei der Geldübermittlung zu entlasten,
nämlich dann, wenn der Gläubiger durch ein allein seiner Sphäre zuzurechnendes
Verhalten die Gefahr des Verlustes erst geschaffen hat. Eine solche Konstellation ist nach
Überzeugung des Senats vorliegend nicht gegeben.
Aus Sicht des Senats ist der Konkursschuldner damit zu Recht und ermessensfehlerfrei
auf die konkurs- und zivilrechtlichen Ansprüche gegen den veruntreuenden
Konkursverwalter Y verwiesen worden. Dass letztlich diese rechtlich bestehenden
Ansprüche infolge der späteren Insolvenz des Konkursverwalters bislang nicht realisiert
49
50
51
52
53
54
Ansprüche infolge der späteren Insolvenz des Konkursverwalters bislang nicht realisiert
werden konnten, kann nicht zu Lasten des Steuergläubigers, des beklagten Finanzamtes,
gehen.
Nach alledem besteht weder ein Anspruch auf Erlass noch sind Ermessensfehler
erkennbar, die eine Aufhebung der ablehnenden Erlassentscheidung und eine
Verpflichtung zur Neubescheidung nach sich ziehen könnten.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
3. Zur Klarstellung lehnt der Senat ab, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Der mit Schriftsatz vom 26. November 2014 gestellte Antrag wird zur Begründung auf
eine Entscheidung des BGH vom … gestützt. Hiernach soll der Gläubigerausschuss
seine Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt haben. Für den Fall, dass der
Beklagte zum Gläubigerausschuss im vorliegenden Konkursverfahren gehört und damit
ebenfalls pflichtwidrig gehandelt habe, sei dieser Aspekt zwingend in die Abwägung
über einen Erlass einzubeziehen.
Abgesehen davon, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 27. November 2014 mitgeteilt
hat, dass ein Gläubigerausschuss im vorliegenden Konkursverfahren nicht bestanden
hat, und damit die Begründung des Antrags ins Leere geht, hätte der Urteil auch nicht
bei der Ermessensausübung des Beklagten berücksichtigt werden können. Es ist
vielmehr deutlich nach dem Zeitpunkt des letzten Verwaltungshandelns
(Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2012) ergangen und konnte daher nicht mehr
in die Ermessenserwägungen einfließen.