Urteil des FG Niedersachsen vom 18.12.2013

FG Niedersachsen: verrechnung, berechnung der steuer, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, krankenversicherung, einspruch, unterliegen, gerichtsakte, ausschluss, mehrbelastung, steuerfestsetzung

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Einkommensteuer 2010
Beitragsrückerstattungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren
Beiträge zur Basiskrankenversicherung nur insoweit, als sie auf
unbeschränkt abziehbare Krankenversicherungsbeiträge entfallen.
Niedersächsisches Finanzgericht 4. Senat, Urteil vom 18.12.2013, 4 K 139/13
§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG
Tatbestand
Streitig ist die Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu
Krankenversicherungen um für das Vorjahr erhaltene Beitragserstattungen.
Der Kläger lebt von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Er hat zwei in den Jahren
1982 bzw. 1988 geborene Kinder, die sich im Streitjahr 2010 in
Berufsausbildung befanden.
Mit der Einkommensteuererklärung machte er auf die Basisabsicherung
entfallende Beiträge zu einer private Kranken- und Pflegeversicherung in
folgender Höhe geltend:
Kläger
1. Kind 2. Kind
Krankenversicherung 4.228 EUR 911 EUR 655 EUR
Pflegeversicherung 684 EUR 143 EUR
Beitragserstattungen 319 EUR 5 EUR 66 EUR
In den für den Kläger geltend gemachten Beträgen waren auch die auf die
Versicherung seiner Ehefrau entfallenden Beiträge enthalten.
Durch Einkommensteuerbescheid vom 17. Juni 2011 berücksichtigte der
Beklagte (das Finanzamt - FA -) diese Aufwendungen nur in Höhe der von der
Krankenversicherung für den Kläger und das erste Kind übermittelten Beträge
von
Kläger
1. Kind
Krankenversicherung 2.656 EUR 911 EUR
Pflegeversicherung 360 EUR 143 EUR
Beitragserstattungen 163 EUR 5 EUR
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als Sonderausgaben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Juni 2011 Einspruch ein.
Unter Vorlage einer von seiner Ehefrau unterschriebenen Anlage U begehrte
er die Berücksichtigung der an diese geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe
von 13.805 EUR sowie der für sie gezahlten Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung in Höhe von 1.572 EUR bzw. 324 EUR. Außerdem wandte
er sich gegen die Kürzung der für sich und seine Kinder geleisteten Beiträge
um die im Streitjahr erhaltenen Beitragserstattungen.
Durch Änderungsbescheid vom 10. November 2011 berücksichtigte das FA
die an die Ehefrau gezahlten Unterhaltsleistungen in Höhe von 13.805 EUR
als Sonderausgaben. Durch Einspruchsbescheid vom 22. April 2013 setzte es
die Einkommensteuer unter Abzug der für das zweite Kind gezahlten
Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 656 EUR abzüglich der
Beitragserstattung von 66 EUR nochmals herab. Den weitergehenden
Einspruch wies es als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es in den
Streitpunkten aus: Die für die Basisabsicherung des geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlten Beiträge zu einer privaten
Kranken- und Pflegeversicherung könne der Kläger nicht als
Versicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern nur als Unterhaltsleistungen
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abziehen. Seine Ehefrau
habe einer Versteuerung der von ihr bezogenen Unterhaltsleistungen aber nur
bis zu einem Betrag von insgesamt 13.805 EUR zugestimmt. Die im Streitjahr
erhaltenen Beitragserstattungen seien von den im Streitjahr gezahlten
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen abzuziehen, weil es insoweit an
der für den Sonderausgabenabzug erforderlichen wirtschaftlichen Belastung
fehle.
Hiergegen richtet sich die am 27. Mai 2013 erhobene Klage. Unter
Bezugnahme auf die der Klageschrift beigefügte Anlage U, mit der seine
Ehefrau der Versteuerung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 15.701 EUR
zustimmt, begehrt der Kläger, auch die für seine Ehefrau gezahlten Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.896 EUR als
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzuziehen. Außerdem wendet
er sich gegen die Verminderung der für sich und seine Kinder geleisteten
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge um die für das Vorjahr erhaltenen
Beitragserstattungen von 234 EUR. Die grundsätzlich gebotene Minderung
geleisteter Beiträge um erhaltene Beitragserstattungen - so führt er aus - führe
bezogen auf das Streitjahr zu einem systemwidrigen Ergebnis, weil sich die
erstatteten Beiträge in den Jahren vor 2010 - auch soweit sie auf die
Basisabsicherung entfallen seien - nicht in voller Höhe als Sonderausgaben
hätten auswirken können.
Durch Bescheid vom 2. August 2013 hat das FA die
Einkommensteuerfestsetzung geändert und die für die Ehefrau gezahlten
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusätzlich als Sonderausgaben im
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2010 vom 2. August
2013 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich
ergibt, wenn die zur Basisabsicherung geleisteten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge ohne Minderung um die im Jahr 2010
erhaltenen Beitragserstattungen von 234 EUR als Sonderausgaben
abgezogen werden.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält in dem verbliebenen Streitpunkt an der seinem Einspruchsbescheid
zugrunde liegenden Auffassung fest.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2013 -
Blatt 2 der Gerichtsakte - und Schriftsatz des FA vom 18. Juli 2013 - Blatt 42
der Gerichtsakte -).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die von dem Kläger im Streitjahr für sich und seine
beiden Kinder zur Basisabsicherung gezahlten Krankenversicherungsbeiträge
sind ohne Minderung um die für das Jahr 2009 Jahre erhaltenen
Beitragserstattungen als Sonderausgaben abziehbar.
1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
gehören zu den als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen auch
Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese zu Erlangung eines durch
das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen
Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für die im Streitfall zu beurteilenden
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile,
die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das
Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
Satz 3 EStG).
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, beliefen sich die von dem Kläger im
Streitjahr für sich und seine beiden Kinder gezahlten Beitragsanteile in diesem
Sinne auf 4.222 EUR. Entgegen der Auffassung des FA sind die gezahlten
Beträge im Streitfall nicht um die im selben Jahr erhaltenen
Beitragsrückerstattungen für das Vorjahr zu verringern.
a) Aus der Verwendung des Begriffs „Aufwendungen“ im Einleitungssatz des §
10 Abs. 1 EStG und aus dem Zweck der Vorschrift, bestimmte, die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde
Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt zwar,
dass die in den Einzeltatbeständen aufgeführten Ausgaben nur insoweit als
Sonderausgaben abgezogen werden können, als der Steuerpflichtige durch
sie tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (ständige
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -: vgl. Urteil vom 26. Juni 1996
X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646, m.w.N). Aufwendungen
werden deshalb nicht als Sonderausgaben abgezogen, soweit sich bereits im
Zeitpunkt der Zahlung absehen lässt, dass die Zahlungen entweder in
demselben oder in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückzuerstatten
sind (BFH-Urteil vom 28. Mai 1999 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl. II 1999,
95). In anderen Fällen müsste die in einem späteren Veranlagungszeitraum
erfolgende Erstattung unter steuersystematischen Gesichtspunkten zu einer
Änderung der Veranlagung des Abzugszeitraums nach § 173 Abs. 1 Nr. 1
oder § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) führen (BFH-Urteile in
BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646 unter II. 2.; in BFHE 186, 521, BStBl. II
1999, 95, unter 3.). Lediglich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und
der Rechtskontinuität wird für regelmäßig wiederkehrende Sonderausgaben -
wie Kirchensteuer und Versicherungsbeiträge - eine Verrechnung der im
Erstattungsjahr gezahlten mit den für frühere Jahre erstatteten Beträgen
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vorgenommen (ständige Rechtsprechung des BFH: Urteile in BFHE 181, 144,
BStBl. II 1996, 646; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl.
II 2009, 229).
b) Diese Verrechnung ist aber nur insoweit möglich, als den Erstattungen im
jeweiligen Veranlagungszeitraum Abflüsse gleichartiger Sonderausgaben
gegenüberstehen (BFH-Urteile in BFHE 186, 521, BStBl. II 1999, 95; vom 21.
Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67; BStBl. II 2010, 38). Ob erstattete und
gezahlte Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und
Zweck sowie nach deren wirtschaftlicher Bedeutung und deren Auswirkungen
für den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 226, 67, BStBl. II 2010, 38, unter
II. 4. b). Bei Versicherungsbeiträgen hat der BFH in diesem Zusammenhang
auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko abgestellt
(BFH-Urteil in BFHE 226, 67, BStBl. II 2010, 38).
c) Daraus folgt jedoch nicht, dass geleistete und erstattete
Versicherungsbeiträge bei Identität des abgesicherten Risikos stets
miteinander verrechnet werden können. Der Verzicht auf die zeitlich
zutreffende Zuordnung von Beitragserstattungen zu dem
Veranlagungszeitraum, in dem die erstatteten Beiträge als Sonderausgaben
abgezogen wurden, ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die
Verrechnung im Erstattungsjahr einen zeitraumübergreifenden Ausgleich
ermöglicht (BFH-Urteil in BFHE 186, 521, BStBl. II 1999, 95, unter 3. c). Dieser
setzt zwar nicht voraus, dass sich die konkreten steuerlichen Auswirkungen im
Abzugs- und im Erstattungsjahr entsprechen (BFH-Beschluss vom 19. Januar
2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250). Die Verrechnung ist deshalb auch dann
zulässig, wenn sich entweder der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr
nicht steuermindernd ausgewirkt hat oder die Minderung des
Sonderausgabenabzugs im Erstattungsjahr nicht zu einer höheren Steuer
führt. Anders verhält es sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. nur
Urteil in BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646; Beschluss in BFH/NV 2010, 1250,
unter II. 2., m.w.N.) aber dann, wenn es von vornherein an einer
Ausgleichsmöglichkeit fehlt, weil die für das Abzugsjahr erstatteten die im
Erstattungsjahr gezahlten Sonderausgaben übersteigen. In diesem Fall
minderte der Erstattungsüberhang nach der bis zum Veranlagungszeitraum
2011 geltenden Rechtslage stets den Sonderausgabenabzug des
Zahlungsjahres.
d) Die Erwägung, dass die Verrechnung im Erstattungsjahr die Möglichkeit
eines zeitraumübergreifenden Ausgleichs voraussetzt, ist auch dann zu
beachten, wenn die geleisteten und die erstatteten Zahlungen im Abzugsjahr
und im Erstattungsjahr unterschiedlichen steuerrechtlichen Abzugsregelungen
unterliegen. Die Verrechnung ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn die
im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgezogenen Aufwendungen im
Erstattungsjahr überhaupt nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden
konnten. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass die Aufwendungen im
Zahlungsjahr beschränkt, im Erstattungsjahr aber unbeschränkt abziehbar
sind.
So verhält es sich im Streitfall. Nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2009
geltenden Fassung (a.F.) des § 10 Abs. 1 EStG gehörten Beiträge zu privaten
Krankenversicherungen zusammen mit den anderen in Nr. 3 Buchstabe a und
b aufgezählten Versicherungsbeiträgen zu den nach § 10 Abs. 4 a.F. EStG
beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/6 (BVerfGE
120, 125) hat der Gesetzgeber diese Gleichstellung ab dem
Veranlagungszeitraum 2010 aufgehoben. Seitdem sind Beiträge zu privaten
Krankenversicherungen, soweit sie der Erlangung eines dem
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden
Versicherungsschutzes dienen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG
unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar.
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Mit dieser grundsätzlichen und verfassungsrechtlich gebotenen Neubewertung
wäre es unvereinbar, die für das Jahr 2010 gezahlten Beiträge noch um
Beitragserstattungen für Jahre zu mindern, in denen sich diese nur
betragsmäßig beschränkt als Sonderausgaben auswirken konnten. Eine
solche Verrechnung widerspräche dem sich aus BVerfGE 120, 125
ergebenden Verfassungsgebot, Aufwendungen zur Erlangung eines dem
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechenden
Krankenversicherungsschutzes jedenfalls nach Ablauf der dem Gesetzgeber
eingeräumten Anpassungsfrist zum 31. Dezember 2009 in unbeschränkter
Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
e) Die Auffassung des Senats, dass eine Verrechnung gezahlter und
erstatteter Aufwendungen nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass diese
gleichartigen steuerlichen Abzugsregelungen unterliegen, wird durch den ab
dem Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Abs. 4b des § 10 EStG bestätigt.
Satz 2 dieser durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November
2011 (BStBl. I 2011, 2013) eingefügten Regelung erlaubt nunmehr zwar auch
eine versicherungsspartenübergreifende Verrechnung gezahlter und
erstatteter Beiträge, beschränkt den Ausgleich von Erstattungsüberhängen
aber zugleich auf die im Rahmen der jeweiligen Nummer des § 10 Abs. 1 Nr. 2
bis 3a EStG anzusetzenden Aufwendungen. Eine Verrechnung unbeschränkt
abziehbarer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Sinne des Abs. 1
Nr. 3 mit beschränkt abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
im Sinne des Abs. 1 Nr. 3a ist danach ausgeschlossen.
f) Der Ausschluss der Verrechnung von Beitragserstattungen für Jahre bis
2009 mit Beitragszahlungen ab 2010 führt nicht zu ungerechtfertigten
Steuervorteilen. Soweit sich die für Veranlagungszeiträume vor 2010
erstatteten Beiträge im Jahr der Zahlung steuermindernd ausgewirkt haben,
kann das FA die Steuerfestsetzung dieser Jahre unter den Voraussetzungen
des § 173 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern und den
Sonderausgabenabzug rückgängig machen. Auch eine dauerhafte
Mehrbelastung für die Finanzverwaltung ist davon nicht zu befürchten, da sich
der Ausschluss der veranlagungszeitraumübergreifenden Verrechnung von
Beitragszahlungen und -erstattungen auf den zeitlichen Übergangsbereich
vom altem zum neuen Recht beschränkt.
2. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2010 vom 2. August 2013
ist die Einkommensteuer daher auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt,
wenn um 234 EUR höhere Krankenversicherungsbeiträge als unbeschränkt
abziehbare Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 100 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Berechnung der Steuer kann dem FA
übertragen werden (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Kostenentscheidung
beruht auf § 135 Abs. 1 und § 137 Satz 1 FGO. Insoweit hat der Senat
berücksichtigt, dass die Voraussetzungen für den Erlass des
Teilabhilfebescheids vom 2. August 2013 erst nach Erhebung der Klage
eingetreten sind. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben
sich aus § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 Abs. 1
und 3 FGO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Die für die Entscheidung des Senats erhebliche Rechtsfrage hat
grundsätzliche Bedeutung.