Urteil des FG Niedersachsen vom 04.03.2014

FG Niedersachsen: wiederaufnahme des verfahrens, verfassungsbeschwerde, aussetzung, grundsteuer, neubewertung, niedersachsen, rechtsschutzinteresse, ermessen, vervielfältigung, datenschutz

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Aussetzung eines Klageverfahren wegen
Einheitswertbescheid auf den 1.1.2008
Die anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11 begründet eine
Verfahrensaussetzung bei einem Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008.
Niedersächsisches Finanzgericht 1. Senat, Beschluss vom 04.03.2014, 1 K 13/14
§ 78 BewG, §§ 78ff BewG, § 74 FGO, Art 3 GG
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in dem Verfahren 2
BvR 287/11 ausgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Beklagte den Einheitswert auf den 1. Januar 2008 zutreffend
ermittelt hat.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Einheitswertbescheides auf den
1. Januar 2008 vom … bzw. die Herabsetzung des Einheitswertes.
Auf Anfrage der Berichterstatterin beantragte der Kläger ein Ruhen des
Verfahrens im Hinblick auf die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 287/11
anhängige Verfassungsbeschwerde. Der Beklagte stimmte einem Ruhen des
Verfahrens zu.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 ordnete das Gericht das Ruhen des
Verfahrens gemäß § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 155 FGO bis zu
einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 an.
Einen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
hat der Kläger wieder zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 12. November 2013 beantragte der Beklagte die
Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013
verpflichtete er sich, in den Einheitswertbescheid „noch nachträglich die
Vorläufigkeit hinsichtlich der anhängigen Verfassungsbeschwerde gemäß
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 A i. V. m. § 132 Abgabenordnung (AO)
aufzunehmen“.
Daraufhin nahm das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 6. Januar 2014
wieder auf.
II.
Das Gericht hält im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR
287/11 eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO auch gegen den
Willen der Beteiligten für geboten.
Die Entscheidung ergeht nach § 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO durch die
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Berichterstatterin. Ein Wahlrecht, die Entscheidung durch den Senat zu treffen
besteht nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 X B 101/12, BFH/NV
2013, 749).
Nach § 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens u.a. dann
anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den
Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Entscheidung
über die Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO ist eine
Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161,
409, BStBl II 1990, 986). Eine Verfahrensaussetzung kann geboten sein, wenn
vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes
Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist,
zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein
besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim
BVerfG anhängigen Verfahrens hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2011 III
B 217/10, BFH/NV 2011, 1901).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
1. Dem BVerfG liegt das Verfahren 2 BvR 287/11 zur Entscheidung vor.
a. Gegenstand dieses Verfahrens ist u.a., ob die Vorschriften über die
Einheitsbewertung des Grundvermögens trotz der verfassungsrechtlichen
Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden
Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. --im Beitrittsgebiet--
des 1. Januar 1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben,
jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß sind.
Das vorliegende Verfahren betrifft zwar den Stichtag 1. Januar 2008, mithin
einen späteren Stichtag, falls die Verfassungsbeschwerde jedoch Erfolg haben
sollte, müsste dies für die späteren Stichtage erst recht gelten.
b. Das Verfahren erscheint im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Zweifel
gegen die Vorschriften über die Einheitsbewertung auch nicht aussichtslos.
In seinen Urteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010,
897 und II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48) weist der BFH darauf hin,
dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des
Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen
Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), nicht vereinbar sei.
Das System der Hauptfeststellung auf einen bestimmten Stichtag sei darauf
angelegt, dass Hauptfeststellungen in bestimmten, nicht übermäßig langen
Abständen stattfinden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetzes --BewG--:
Hauptfeststellungen in Zeitabständen von je sechs Jahren). Die
Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt sei
nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar, wenn der
Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite.
Knüpfe die Besteuerung an die Werte von Wirtschaftsgütern an, müssten
Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation
realitätsgerecht abbildeten. Das BVerfG habe im Hinblick auf diese
verfassungsrechtlichen Anforderungen im Beschluss vom 7. November 2006
(1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) die durch § 138 Abs. 1
Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG a.F. für die Bedarfsbewertung
unbebauter Grundstücke angeordnete, bis Ende 2006 geltende
Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 als nicht mehr mit
den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen. Hieraus sei zu
schließen, dass die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte
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Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach Maßgabe des
Hauptfeststellungszeitpunkts auf den 1. Januar 1964 die sich aus Art. 3 Abs. 1
GG ergebenden Anforderungen erst recht verfehle.
Als Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer bedürfe es auch innerhalb
der Vermögensgruppe des Grundvermögens einer realitätsgerechten
Bewertung. Aus verfassungsrechtlichen Gründen könnten auf einem
übermäßig langen Hauptfeststellungszeitraum beruhende Wertverzerrungen
nicht uneingeschränkt hingenommen werden. Aufgrund eines übermäßig
langen Hauptfeststellungszeitraums könne es auch innerhalb des jeweiligen
Gemeindegebiets zu einer deutlich unterschiedlichen Entwicklung der
Wertverhältnisse kommen, die nicht auf bei der Einheitsbewertung zu
berücksichtigenden Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (§ 22 Abs. 4
Satz 3 Nr. 1 BewG), sondern auf unterschiedlichen Änderungen der
Wertverhältnisse in einzelnen Gemeindeteilen beruhten und nach § 27 BewG
bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte nicht
zugrunde zu legen seien.
Für die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG spreche auch, dass die im
Ertragswertverfahren und im Sachwertverfahren ermittelten Einheitswerte
zueinander nicht annähernd in einem den tatsächlichen Wertverhältnissen
entsprechenden Verhältnis stünden. Für das Ertragswertverfahren sei zudem
zu berücksichtigen, dass den Wertverhältnissen im Jahr 1964 preisgestoppte
Mieten zugrunde gelegen hätten; diese preisrechtlichen Bindungen seien
jedoch seit langem entfallen.
Das jahrzehntelange Unterlassen einer erneuten Grundstücksbewertung führe
darüber hinaus zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr
hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug. Ohne eine in regelmäßigen
Abständen erfolgende Neubewertung sämtlicher der Einheitsbewertung
unterliegender Objekte sei nicht sichergestellt, dass Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse, die Wertänderungen bewirkten und zu
Fortschreibungen nach § 22 BewG führen müssten, im Sinne des
erforderlichen gleichmäßigen Gesetzesvollzugs durchgehend erfasst würden.
Umstände, die eine Fortschreibung auslösen können, würden den
Finanzämtern oft nur von dritter Seite mitgeteilt. Meistens erhielten die
Finanzämter die Mitteilung über den Grund für eine Fortschreibung erst nach
längerer Zeit. § 22 Abs. 4 Satz 1 BewG verpflichte die Finanzämter nicht, stets
von sich aus tätig zu werden. Die Ermittlungspflicht der Finanzämter setze
vielmehr erst ein, wenn ihnen Umstände bekannt würden, die eine
Fortschreibung rechtfertigen könnten.
Diese vom BFH formulierten verfassungsrechtlichen Bedenken hält das
Gericht für überzeugend. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum sie erst ab dem
1. Januar 2008 und nicht bereits für den 1. Januar 2007 oder sogar frühere
Stichtage greifen sollen.
Das BVerfG hatte bereits in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvR
552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 1192) deutlich gemacht, dass die im
Bewertungsgesetz festgelegten Vorschriften entweder zum
Bewertungsstichtag die jeweiligen Werte in ihrer Relation realitätsgerecht
ermitteln oder dementsprechend in der Vergangenheit festgestellte Werte
entwicklungsbegleitend fortschreiben sollen. Der Gesetzgeber müsse dabei
auch Wertverschiebungen innerhalb des Grundvermögens beachten.
Tatsächlich hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20.
Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) im Anschluss an den o.g. Beschluss des
BVerfG die Bewertung von Grundbesitz nach Einheitswerten (allerdings nur)
für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ab 1. Januar 1996 und für die
Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 aufgegeben.
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Zwar hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des
Bewertungsgesetzes über die Einheitsbewertung trotz des lange
zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunktes und der Wertverzerrungen, die
sich daraus ergeben können, in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BFH-
Urteile vom 2. Februar 2005 II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428;
vom 21. Februar 2006 II R 31/04, BFH/NV 2006, 1450; BFH-Beschlüsse vom
8. Februar 2000 II B 65/99, BFH/NV 2000, 1076; vom 22. Juli 2005 II B 121/04,
BFH/NV 2005, 1979; vom 4. August 2005 II B 40/05, BFH/NV 2005, 1983; vom
12. Oktober 2005 II B 106/04, BFH/NV 2006, 253; vom 4. Juli 2007 II B 95/06,
BFH/NV 2007, 1829; vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125 und
vom 04. Februar 2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244). Allerdings hat er bereits
in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 (II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II
2005, 428) zum Stichtag 1. Januar 1995 ausgeführt, mögliche
Ungleichmäßigkeiten bei der Feststellung der Einheitswerte im
Ertragswertverfahren aufgrund des lange zurückliegenden
Hauptfeststellungszeitpunkts, führten hinsichtlich der Grundsteuer „noch nicht“
zu einer Verfassungswidrigkeit der maßgebenden Vorschriften über die
Einheitsbewertung, da Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage bei
der Grundsteuer wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung
verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinnehmbar seien als bei der
Vermögensteuer sowie der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.
Dennoch hat der Gesetzgeber nicht reagiert. Selbst bei geringeren
steuerlichen Belastungen sind erhebliche Wertverzerrungen aber nicht auf
Dauer hinzunehmen.
Im gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.
April 2012 VV BW FinMin 2012-04-19 3-S0338/66 (BStBl I 2012, 490) ist
verfügt, dass Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften
über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind,
vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen sind. Hierdurch hat
auch die Finanzverwaltung zu erkennen gegeben, dass auch sie einen Erfolg
des Verfahrens 2 BvR 287/11 bezüglich der Einheitswertung nicht von
vornherein für ausgeschlossen hält.
Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11 erscheint daher im Hinblick auf die
Einheitsbewertung nicht aussichtslos.
2. Die vom BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 zu treffende Entscheidung ist
auch vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit.
Im hier streitigen Fall wäre der Einheitswert nach derzeitiger Aktenlage
grundsätzlich nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 78 ff BewG zu ermitteln. Sollte
das BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 zu dem Ergebnis kommen, dass die
Vorschriften über die Einheitsbewertung gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz verstoßen, könnten diese auch im vorliegenden Fall nicht
angewandt werden.
3. Es liegen auch zahlreiche Parallelverfahren vor.
Allein beim Niedersächsischen Finanzgericht sind derzeit fast 50 Verfahren
anhängig, die die Einheitsbewertung zum Gegenstand haben; davon ruhen
derzeit mehr als die Hälfte. Es ist davon auszugehen, dass auch bei den
anderen Finanzgerichten einschlägige Fälle in entsprechendem Umfang
anhängig sind.
4. Gesichtspunkte, die ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an einer
Entscheidung zur Sache begründen könnten, bevor das BVerfG im Verfahren
2 BvR 287/11 entschieden hat, sind nicht erkennbar.
Ein konkretes besonderes Interesse hat der Beklagte nicht geltend gemacht.
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Der Verweis auf eine OFD-Verfügung vermag kein besonderes Interesse zu
begründen. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis, dass nach
dem Beklagten vorliegenden Informationen nicht mit einer zeitnahen
Entscheidung durch das BVerfG zu rechnen sei.
Der Wunsch des Klägers nach einer zeitnahen Entscheidung begründet
ebenfalls kein besonderes Interesse.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch eine Entscheidung des
Gerichtes im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Beschleunigung des
Verfahrensabschlusses erreicht werden kann. Aufgrund der vom BFH in den
Urteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897 und
II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48) überzeugend dargelegten Zweifel
an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ab
dem Stichtag 1. Januar 2008 müsste das Gericht im vorliegenden Verfahren
seinerseits in Betracht ziehen, das BVerfG anzurufen. Selbst bei einer
Entscheidung in der Sache wäre zu erwarten, dass einer der Beteiligten die,
aus derzeitiger Sicht des Gerichtes zuzulassende, Revision einlegen würde.
Beim 2. Senat des BFH ist aber bereits das Verfahren II R 16/13
(vorangehend: Urteil des Finanzgerichtes Berlin vom 20. Februar 2013 3 K
3190/09, EFG 2013, 914) anhängig, in dem es um eine mit dem vorliegenden
Fall vergleichbare Gestaltung geht.
5. Von einer Aussetzung des Verfahrens war auch nicht deshalb abzusehen,
weil der Beklagte sich im Klageverfahren verpflichtet hat, nachträglich noch die
Vorläufigkeit hinsichtlich der anhängigen Verfassungsbeschwerde in den
streitigen Einheitswertbescheid aufzunehmen. Das Rechtsschutzinteresse für
eine Klage entfällt nicht allein dadurch, dass das Finanzamt (erst) im
Klageverfahren den angefochtenen Bescheid für vorläufig erklärt (vgl. BFH-
Beschluss vom 23. Dezember 2005 XI B 98/04, BFH/NV 2006, 952). Dies gilt
erst recht, wenn das Finanzamt sich nur verpflichtet, den Bescheid für vorläufig
zu erklären.
6. Das Gericht übt das ihm nach § 74 FGO eingeräumte Ermessen daher
dahingehend aus, dass es das finanzgerichtliche Verfahren bis zu der
Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 287/11 aussetzt.